E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils KSK-16-1: Kantonsgericht Graubünden

Die Beschwerdeführer X. und Y. haben gegen verschiedene Lohnpfändungen Beschwerde eingereicht, die vom Betreibungs- und Konkursamt Prättigau/Davos erlassen wurden. Nach Prüfung der Beschwerden und der vorliegenden Akten wurde festgestellt, dass die Existenzminimumberechnung nicht vollständig war und bestimmte Kosten nicht berücksichtigt wurden. Da keine ausreichenden Nachweise für diese Kosten vorlagen, wurden die Beschwerden abgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens belaufen sich auf CHF 1'000.00, die beim Kanton Graubünden verbleiben. Die Entscheidung kann beim Schweizerischen Bundesgericht angefochten werden.

Urteilsdetails des Kantongerichts KSK-16-1

Kanton:GR
Fallnummer:KSK-16-1
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid KSK-16-1 vom 02.03.2016 (GR)
Datum:02.03.2016
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Lohnpfändung etc
Schlagwörter : Betreibung; Betreibungs; Konkurs; /Davos; Prättigau/Davos; Lohnpfändung; Betreibungsamt; Konkursamt; Existenzminimum; Verfügung; Davos-; Klosters; Davos-Klosters; Existenzminimumberechnung; Schuldner; Beschwerde; Kanton; Graubünden; Aufsichtsbehörde; Schuldbetreibung; Konkursamtes; Pfändung; SchKG; Weiterbildung; Kantonsgericht; Entscheid; Fortsetzungsbegehren; Forderung
Rechtsnorm:Art. 17 KG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Schmid, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Art. 58 StGB, 1998

Entscheid des Kantongerichts KSK-16-1

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Ref.:
Chur, 02. März 2016
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 16 1
03. März 2016
Entscheid

Schuldbetreibungsund Konkurskammer
als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungsund Konkursbeschwerde
des X.___ und Y.___, Beschwerdeführer,

gegen

die Verfügung des Betreibungsamtes Davos-Klosters vom 30. Dezember 2015,
und des Betreibungsund Konkursamtes der Region Prättigau/Davos vom 13. Ja-
nuar 2016 in Sachen der A . _ _ _ _ _ , vertreten durch die Intrum Justitia AG,
Eschenstrasse
12,
8603
Schwerzenbach,
der
B . _ _ _ _ _ ,
und
der
C . _ _ _ _ _ A G , gegen den Beschwerdeführer X.___,
betreffend Lohnpfändung etc.,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 7. Januar 2016 samt mitgereich-
ten Akten, in die Stellungnahme des Betreibungsund Konkursamtes Prät-
tigau/Davos vom 13. Januar 2016 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Be-
schwerde vom 20. Januar 2016, in die Stellungnahme des Betreibungsund Kon-
kursamtes Prättigau/Davos vom 11. Februar 2016 sowie nach Feststellung und in
Erwägung,
- dass die A.___ im Betreibungsverfahren gegen X.___ am 27. August
2015 beim Betreibungsamt Davos-Klosters das Fortsetzungsbegehren stellte
und eine Forderung von CHF 6'604.15 zuzüglich Zinsen und Kosten geltend
machte (Betreibungs-Nr. ___),
- dass das Betreibungsamt Davos-Klosters am 26. Oktober 2015 in der gleichen
Betreibung die Pfändungsankündigung erliess,
- dass die B.___ am 5. November 2015 gegen X.___ beim Betreibungsamt
Davos-Klosters das Fortsetzungsbegehren stellte und einen Forderungsbetrag
von CHF 2'428.60 geltend machte (Betreibungs-Nr. ___),
- dass das Betreibungsamt Davos-Klosters in dieser Betreibung am 11. No-
vember 2015 die Pfändungsankündigung erliess,
- dass die Einvernahme des Schuldners im Rahmen der Pfändung am 2. De-
zember 2015 in dessen Wohnung statt fand,
- dass die C.___ am 16. Dezember 2015 beim Betreibungsamt Davos-
Klosters ebenfalls das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung gegen
X.___ stellte und eine Forderung von CHF 886.00 zuzüglich Zinsen und
Kosten geltend machte (Betreibungs-Nr. ___),
- dass dem Schuldner am 17. Dezember 2015 der Pfändungsanschluss bezüg-
lich der Betreibung der C.___ mitgeteilt wurde,
- dass das Betreibungsamt Davos-Klosters am 30. Dezember 2015 an die Ar-
beitgeber von X.___ Anzeigen betreffend Lohnpfändung erliess und die
Existenzminimumberechnung vornahm,
- dass X.___ und Y.___ am 7. Januar 2016 beim Kantonsgerichtsaus-
schuss (recte Kantonsgericht) von Graubünden als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichten und insbesondere die
Aufhebung der Lohnpfändungen verlangten,
Seite 2 — 6

- dass das Betreibungsund Konkursamt Prättigau/Davos mit seiner Stel-
lungname vom 13. Januar 2016 eine neue, vom gleichen Tag datierte Pfän-
dungsurkunde mit Existenzminimumberechnung einreichte,
- dass darin wiederum eine Lohnpfändung verfügt wurde,
- dass X.___ und Y.___ dagegen am 20. Januar 2016 ebenfalls Be-
schwerde einreichten und insbesondere die Aufhebung der Lohnpfändung be-
gehrten,
- dass sich das Betreibungsund Konkursamt Prättigau/Davos am 11. Februar
2016 vernehmen liess,
- dass im Weiteren aus den Akten hervorgeht, dass der Einzelrichter SchKG
des Bezirksgerichts Prättigau/Davos am 18. Januar 2016 Y.___ eine provi-
sorische Nachlassstundung für die Dauer von zwei Monaten, beginnend ab
18. Januar 2016 und dauernd bis zum 18. März 2016 gewährt wurde,
- dass das Betreibungsund Konkursamt Prättigau/Davos deshalb die Lohn-
pfändung bezüglich Y.___ zurückzog,
- dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz
den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be-
treibungsoder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde innert 10 Tagen
wegen Gesetzesverletzung Unangemessenheit Beschwerde geführt
werden kann,
- dass gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG das Amt bis zu seiner Vernehmlassung
die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann; trifft es eine
neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die
Aufsichtsbehörde in Kenntnis,
- dass das Betreibungsund Konkursamt Prättigau/Davos seine Verfügungen
vom 30. Dezember 2015, gegen welche die Beschwerdeführer erhoben, durch
eine neue Verfügung vom 13. Januar 2016 ersetzte,
- dass die von X.___ und Y.___ gegen die Lohnpfändungen und die Exis-
tenzminimumberechnung vom 30. Dezember 2015 eingereichte Beschwerde
damit gegenstandslos wurde, so dass darauf nicht weiter einzugehen ist,
Seite 3 — 6

- dass X.___ und Y.___ aber gegen die neuen Verfügungen vom 13. Ja-
nuar 2016 am 20. Januar 2016 wiederum Beschwerde einreichten,
- dass diese Beschwerde fristund formgerecht eingereicht wurde, so dass da-
rauf einzutreten ist,
- dass für die Beurteilung dieser Beschwerde aufgrund des gleichen Sachzu-
sammenhanges kein neues Verfahren eröffnet wird,
- dass aufgrund der provisorischen Nachlassstundung die Lohnpfändung be-
züglich Y.___ aufgehoben wurde, so dass auf den entsprechenden Antrag
nicht mehr einzugehen ist,
- dass in der Beschwerde vom 20. Januar 2016 der Antrag gestellt wird, die
Existenzminimumberechnung vom 13. Januar 2016 sei für nichtig zu erklären
und es seien neue Berechnungen vorzunehmen,
- dass die nunmehr allein gültige Existenzminimumberechnung vom 13. Januar
2016 nur noch dahin beanstandet wird, dass die von X.___ aktuell absol-
vierte Weiterbildung mit jährlichen Kosten von CHF 3'600.00 und die Krank-
heitskosten betreffend die Tochter nicht berücksichtigt worden seien,
- dass bezüglich der angeblichen Weiterbildung keinerlei Belege eingereicht
werden und somit kein Nachweis vorliegt, dass eine Weiterbildung überhaupt
statt findet, welcher Art die Weiterbildung ist und ob sie von X.___ selbst
bezahlt wird,
- dass somit ohne entsprechenden Nachweis kein Grund besteht, derartige
Kosten zu berücksichtigen,
- dass ebenso wenig schlüssige Belege für die zusätzlichen Kosten für die
Krankheit der Tochter eingereicht werden,
- dass insbesondere ein Rückforderungsbeleg für die Krankenkasse keinen
Nachweis darstellt, dass die dort ausgewiesenen Kosten auch vom Schuldner
bezahlt werden,
- dass als allgemeiner Grundsatz gilt, dass nur jene zum Existenzminimum ge-
hörenden Kosten berücksichtigt werden, für welche ein Nachweis der Bezah-
lung durch den Schuldner erbracht ist,
Seite 4 — 6

- dass der Schuldner, der weitere Kosten bei der Existenzminimumberechnung
berücksichtigt haben will, sich an das Betreibungsamt zu wenden hat und
nach Nachweis der Bezahlung eine Revision der Existenzminimumberech-
nung verlangen kann,
- dass sich X.___ indessen gemäss Angaben des Betreibungsund Kon-
kursamtes Prättigau/Davos seit anfangs Dezember 2015 nie mehr beim Be-
treibungsamt gemeldet hat,
- dass der betreffende Antrag somit abzuweisen ist,
- dass unter diesen Umständen auch kein Grund besteht, die gestützt auf die
Existenzminimumberechnung verfügten Lohnpfändungen gegenüber X.___
aufzuheben,
- dass unter den gegebenen Umständen auch kein Fehlverhalten des Amtslei-
ters des Betreibungsund Konkursamtes Prättigau/Davos auszumachen ist,
so dass die Einleitung eines Disziplinaroder Strafverfahrens von vornherein
ausser Betracht fällt,
- dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden
kann,
- dass das Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist (Art. 61 Abs. 2 GebVSchKG),
so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden ver-
bleiben,
Seite 5 — 6

entschieden:
1.
Die Beschwerde vom 7. Januar 2016 wird als gegenstandslos geworden
am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde vom 20. Januar 2016 wird abgewiesen, soweit darauf ein-
getreten werden kann.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 verbleiben beim
Kanton Graubünden.
4.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be-
schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000
Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht
schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der
Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu-
reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vo-
raussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72
ff. und Art. 90 ff. BGG.
5.
Mitteilung an:

Seite 6 — 6

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.