Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.:
Chur, 28. April 2014
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 14 25
29. April 2014
Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner
In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde
des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco
Pool, Via Tinus 3, 7500 St. Moritz,
gegen
das Inventar und den Kollokationsplan des Y._____im Konkurs über den Be-
schwerdeführer, publiziert am 27. März,
betreffend Inventar/Kollokationsplan
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 7. April 2014 samt mitgereichten
Akten, in die Vernehmlassung des Y._____ vom 17. April 2014 samt mitgereichten
Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Landquart am 27. September 2013
über X._____ per 27. September 2013, 11.30 Uhr, den Konkurs eröffnete und
das Y._____ mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragte,
- dass mit Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Landquart vom 6.
November 2013 das summarische Konkursverfahren angeordnet wurde,
- dass das Y._____ in der Folge das Konkursinventar aufnahm und X._____
dazu am 5. November 2013 einvernahm,
- dass das Y._____ das Inventar und den Kollokationsplan im Konkurs Nr.
_____ am 27. März 2014 publizierte und bis am 16. April 2014 auflegte,
- dass das Y._____ am 25. März 2014 mit dem Sohn von X._____, A._____,
einen Pachtvertrag betreffend die dem Konkursiten gehörende Einzelfirma
C._____ X._____ für die feste Dauer bis zur Verwertung des Weinbaubetrie-
bes oder bis zum Abschluss des Konkursverfahrens abschloss,
- dass X._____ am 7. April 2014 gegen das Inventar, den Kollokationsplan und
den vorgesehenen Pachtvertrag mit A._____ Beschwerde beim Kantonsge-
richt von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon-
kurs einreichte,
- dass auf die verschiedenen Begehren und Begründungen im Folgenden ein-
gegangen wird,
- dass das Y._____ am 17. April 2014 seine Vernehmlassung einreichte und auf
Abweisung der Beschwerde antrug,
- dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz
den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be-
treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset-
zesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann,
- dass die Beschwerde innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG
und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf einzutreten ist,
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- dass X._____ zunächst beantragt, das aufgelegte Inventar sei mit dem Kon-
kursiten positionsweise zu überprüfen und zuletzt die Erklärung des Gemein-
schuldners zu verlangen,
- dass Art. 228 SchKG zwar vorschreibt, dass das Inventar dem Schuldner mit
der Aufforderung vorzulegen ist, sich über dessen Vollständigkeit und Richtig-
keit zu erklären sowie die Erklärung des Schuldner in das Inventar aufzuneh-
men und von ihm zu unterzeichnen ist,
- dass X._____ erstmals am 5. November 2013 unter anderem über die beste-
henden Aktiven befragt wurde (act. 18 KA),
- dass X._____ sodann vom Y._____ am 11. Februar 2014 zur Forderungsprü-
fung auf den 19. Februar 2014 vorgeladen wurde (act. 75 KA),
- dass X._____ diesen Termin nicht wahrnahm, aber am 28. Februar 2014 auf
dem Konkursamt erschien und ihm dort das Eingabeverzeichnis und das In-
ventar zur Einsichtnahme und zur Prüfung der einzelnen Forderungen vorge-
legt wurde, er sich aber weigerte, die Forderungseingaben und das Inventar
zu überprüfen (act. 93 KA),
- dass unter diesen Umständen das Konkursamt lediglich die Vorgehensweise
bei der Inventur sowie ihr Resultat festzustellen hat (BGE 5A_543/2011 E.2.1),
- dass aus dem Inventar hervorgeht, wie die Inventaraufnahme erfolgte und die
Weigerung des Schuldners - wie erwähnt - in den Akten festgehalten wurde,
- dass der Konkursit unter diesen Umständen nicht nochmals verlangen kann,
dass seine Erklärung zu den einzelnen Positionen eingeholt wird,
- dass X._____ sodann begehrt, dass im Kollokationsplan unter der Ordnungs-
Nr. 16 die Verzugszinsforderung von Fr. 38'670.15 von B._____ zu streichen
ist,
- dass dieses Begehren lediglich damit begründet wird, die Verzinsung dieser
güterrechtlichen Forderung sei nicht gerechtfertigt, da B._____ zusammen mit
dem Sohn A._____ in den letzten Jahren über Konti der C._____ habe verfü-
gen können,
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- dass festzuhalten ist, dass unbestrittenermassen gemäss rechtskräftigem Ur-
teil des Kantonsgerichts Graubünden vom 21. Februar 2011 der geschiedenen
Ehefrau eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 289'423.-- zusteht,
- dass von dieser Forderung bisher lediglich Fr. 50'000.-- bezahlt werden konn-
ten,
- dass nicht einmal annähernd glaubhaft gemacht werden konnte, dass die
ganze güterrechtliche Forderung innert rund 2 Jahren aus dem Betriebsertrag
hätte bezahlt werden können,
- dass unter diesen Umständen aber die fällige Restforderung zu verzinsen ist,
- dass im übrigen nur eine summarische Prüfung durch die Konkursverwaltung
erfolgt und diese nicht den Bestand der Forderung abzuklären hat, sondern
bloss den wahrscheinlichen Bestand (BGE 5A_141/2008),
- dass der Schuldner im übrigen das Recht gehabt hätte, sich anlässlich der
angesetzten Befragung über jede einzelne Konkursforderung zu äussern (Art.
244 SchKG),
- dass X._____ es sich aber selbst zuzuschreiben hat, dass er eine derartige
Erklärung verweigert hat (vgl. act. 93 KA),
- dass X._____ sodann beantragt, der vorgesehene Pachtvertrag mit A._____
betreffend die C._____ sei wegen Unangemessenheit und Rechtswidrigkeit
aufzuheben,
- dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, der Betrieb der C._____ hät-
te vom Konkursamt unverzüglich nach Konkurseröffnung geschlossen werden
müssen,
- dass er sich lediglich dagegen wendet, dass der Pachtvertrag mit seinem
Sohn A._____ abgeschlossen wurde (act. 125 KA),
- dass dem Konkursamt ein recht weites Ermessen zukommt, wen es als vor-
übergehenden Betriebsleiter einsetzt,
- dass feststeht, dass der Betrieb in den letzten Jahren durch A._____ - unter
Mitwirkung von B._____ - betrieben wurde und das Konkursamt zum Schlus-
se kam, dass die Betriebsführung erfolgreich gewesen sei,
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- dass X._____ dies grundsätzlich nicht in Frage stellt,
- dass es im Rahmen des Konkursverfahrens keine Rolle spielt, ob die Betriebs-
führung unter scheidungsrechtlichen Aspekten wieder hätte auf X._____ über-
tragen werden müssen,
- dass die Verpachtung des Betriebes bis zur Verwertung des Weinbaubetrie-
bes oder bis zum Abschluss des Konkursverfahrens an A._____ demnach
nicht zu beanstanden ist,
- dass es nach Eröffnung des Konkursverfahrens auch nicht in die Zuständigkeit
von X._____ fällt, mit allfälligen Interessenten über den Verkauf der C._____
zu verhandeln,
- dass X._____ schliesslich das Begehren stellt, das Y._____ sei anzuhalten,
die Privatpost des Gemeinschuldners nicht zu öffnen und dieses sei wegen
der Postöffnung zu rügen,
- dass gemäss Art. 38 KOV die Konkursämter berechtigt sind, von der zustän-
digen Kreispostdirektion für die Dauer des Konkurses die Einsichtnahme oder
Auslieferung von Postsendungen und Postcheckgeldern, die an den Gemein-
schuldner adressiert oder von ihm abgesandt werden, sowie Auskunftsertei-
lung über den Postverkehr des Gemeinschuldners zu verlangen; der Gemein-
schuldner hat jedoch das Recht, der Öffnung der Sendungen beizuwohnen,
- dass den Akten zu entnehmen ist, dass das Y._____ am 29. Oktober 2013
eine Postsperre gegenüber X._____ erlassen hat (act. 13 KA),
- dass das Konkursamt offenbar verschiedentlich versucht hat, X._____ zwecks
Herausgabe von persönlichen Postsendungen telefonisch zu kontaktieren
(act. 47 KA),
- dass X._____ aber offenbar unerreichbar war,
- dass das Y._____ deshalb die Post verschiedentlich an seinen Rechtsanwalt
zustellte (act. 49, 56, 57, 59, 61, 62, 67, 70, 72, 73, 74, 75, 81, 122, 128 KA),
- dass es wohl vorgekommen sein mag, dass das Konkursamt auch private
Post von X._____ geöffnet hat,
- dass X._____ indessen zur Vermeidung der selbstständigen Postöffnung
durch das Konkursamt einerseits seine Mitwirkungspflicht wahrnehmen müss-
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te und andererseits dafür besorgt sein müsste, dass die private und geschäft-
liche Post unterschiedlich gekennzeichnet ist,
- dass unter diesen Umständen dem Konkursamt kein Vorwurf zu machen ist,
solange sich X._____ nicht kooperativer verhält,
- dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
- dass gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren kosten-
los ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubün-
den verbleiben,
- dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter-
licher Kompetenz ergeht,
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entschieden: 1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- verbleiben beim
Kanton Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge-
setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist
dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän-
digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge-
schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi-
timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde
gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
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Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni
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