Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________
Ref.:
Chur, 11. Januar 2012
Schriftlich mitgeteilt am:
KSK 11 84
12. Januar 2012
Verfügung Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner
In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde
der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Y.,
gegen
die Verfügung des Betreibungsamtes Surselva vom 02. Dezember 2011, mitgeteilt
am gleichen Tag, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Z., Beschwerdegeg-
nerin, vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Rienhardt, Am Radeberg 1, DE-
28717 Bremen-Lesum,
betreffend Arrestvollzug,
wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 07. Dezember 2011 samt mitge-
reichten Akten, in die vom Betreibungsamt Surselva zugestellten Verfahrensakten,
in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 30. Dezember 2011 sowie
nach Feststellung und in Erwägung,
dass der Einzelrichter SchKG des Bezirksgerichts Surselva am 01. Dezember
2011 einem Gesuch der X. gegen Z. statt gab und den aus der Grundpfand-
verwertung der Stockwerkeigentumseinheit _, 13/1000 Miteigentum an der
Liegenschaft _, Sonderrecht an der 1-Zimmerwohnung _ im 1. Obergeschoss,
im Grundbuch der Gemeinde A., nach Abzug der Kosten für die Verwaltung,
die Verwertung und die Verteilung, von allfälligen Grundstückgewinnsteuern
sowie der grundpfandgesicherten Forderungen einschliesslich des Zinses bis
zum Zeitpunkt der letzten Verwertung und der Betreibungskosten resultieren-
den Überschuss mit Arrest für Fr. 11'210.85 zuzüglich Zins zu 5 % auf dem Be-
trag von Fr. 10'504.00 seit 31. August 2011 und auf den Betrag von Fr. 706.85
seit 25. November 2011 zuzüglich Betreibungs- und Arrestkosten belegte,
dass das Betreibungsamt Surselva mit dem Vollzug des Arrestes beauftragt
wurde,
dass das Betreibungsamt Surselva den Vollzug des Arrestes am 02. Dezember
2011 verweigerte mit der Begründung, der Arrestgegenstand befinde sich per
dato dieser Verfügung nicht beim Betreibungsamt; zukünftige Eingänge auf
Depots und Konti seien nicht verarrestierbar und ein allfälliger anderer Ar-
restort des Arrestgegenstandes innerhalb des Betreibungskreises sei nicht be-
kannt,
dass X. dagegen am 07. Dezember 2011 beim Kantonsgericht von Graubün-
den als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde er-
hob mit dem Begehren, die Verfügung des Betreibungsamtes Surselva vom
02. Dezember 2011 sei aufzuheben und das Betreibungsamt zum umgehen-
den Vollzug des Arrestes anzuweisen,
dass die Beschwerdegegnerin am 30. Dezember 2011 auf Abweisung der Be-
schwerde antrug,
dass das Betreibungsamt Surselva auf Anfrage am 10. Januar 2012 bestätigte,
dass der Steigerungserlös eingegangen sei und mit einem Überschuss zwi-
schen Fr. 20'000 und Fr. 25'000.00 gerechnet werden könne,
Seite 2 — 6
dass gegen die Verweigerung des Arrestsvollzugs die Beschwerde gemäss
Art. 17 SchKG zur Verfügung steht (BGE 88 III 141),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, sodass auf sie
einzutreten ist,
dass es im vorliegenden Fall darum geht, ob überhaupt eine arrestierbare For-
derung besteht,
dass es grundsätzlich Aufgabe des Arrestrichters ist, festzustellen, ob ein ver-
arrestierbarer Vermögensgegenstand vorhanden ist, der dem Schuldner ge-
hört, wobei es grundsätzlich genügt, dass der Vermögenswert wirtschaftlich
dem Schuldner zusteht (Walter A. Stoffel in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bun-
desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, N 33
zu Art. 272 SchKG mit Hinweis auf BGE 126 III 95 und 130 III 579),
dass der Betreibungsbeamte grundsätzlich weder berechtigt noch verpflichtet
ist, die Grundlagen des Arrestbefehls nachzuprüfen (Hans Reiser, in Staehe-
lin/Bauer/Staehelin, ebenda, N 11 und 59 zu Art. 275 SchKG),
dass der Betreibungsbeamte unter diesen Umständen die Verarrestierung des
im Arrestbefehls aufgeführten Arrestgegenstandes nur verweigern kann, wenn
der Arrestbefehl als schlechthin nichtig zu gelten hätte (Reiser, ebenda N 63 zu
Art. 275 SchKG),
dass der Arrestvollzug sinngemäss nach den Regeln über die Pfändung durch-
zuführen ist (Art. 275 SchKG),
dass gemäss Lehre und Rechtsprechung grundsätzlich eine Forderung ohne
Wertpapiercharakter zu pfänden ist, sobald der betreibende Gläubiger deren
Existenz behauptet (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach
schweizerischem Recht, Band I, Zürich 1984, N 41 zu § 23),
dass vorerst festzuhalten ist, dass es entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerdeschrift nicht um die Forderung gegenüber dem Ersteigerer im Zu-
sammenhang mit der Bezahlung des Steigerungspreises geht, sondern dass
der zu erwartende Überschuss aus der Verwertung verarrestiert wurde,
dass die Zahlung des Steigerungspreises aber an das Betreibungsamt zu er-
folgen hat (Art. 156 i.V. mit Art. 129 SchKG) und anschliessend der Über-
Seite 3 — 6
schuss dem Pfandeigentümer zusteht (Marc Bernheim/Philipp Känzig, in Stae-
helin/Bauer/Staehelin, a.a.O., N 33 zu Art. 157 SchKG),
dass im Entscheid des Einzelrichters SchKG festgestellt wurde, dass im vorlie-
genden Fall ein Überschuss zu erwarten ist,
dass dies vom Betreibungsamt Surselva dahin bestätigt wird, dass der Über-
schuss sich zwischen Fr. 20'000 und Fr. 25'000.00 bewegen wird,
dass somit ohne weiteres ein realisierbarer Vermögenswert der Schuldnerin
besteht, welcher verarrestiert werden kann (vgl. Reiser, a.a.O., N 63 zu Art.
275 SchKG),
dass das Betreibungsamt als Sitz der Forderung anzusehen ist, zumal die
Schuldnerin Wohnsitz im Ausland hat (vgl. Reiser, a.a.O., N 55 zu Art. 275
SchKG),
dass ebenso wenig der Fälligkeitstermin der Forderung (Überschuss) festste-
hen muss (vgl. Fritzsche/Walder, a.a.O., N 41 zu § 23),
dass die vom Betreibungsamt zitierte Literaturstelle (Reiser, a.a.O., N 63 zu
Art. 275 SchKG), wonach die nach dem Arrestvollzug erfolgten Eingänge auf
Depot und Konti nicht vom Arrestbeschlag erfasst werden, offensichtlich nicht
einschlägig ist,
dass der Autor damit lediglich meint, dass bei Verarrestierung eines bestimm-
ten Depots- oder Kontoguthabens im Gegensatz zu den Zinsen später darauf
überwiesene Beträge vom Arrestvollzug nicht miterfasst seien, was sich von
der vorliegenden Situation wesentlich unterscheidet,
dass somit dem Vollzug des Arrestes betreffend den Überschuss aus der Ver-
wertung der Stockwerkeigentumseinheit _ in der Gemeinde A. nichts entgegen
steht,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen und das Betreibungsamt Surselva
anzuweisen ist, den Arrestvollzug gemäss Entscheid des Einzelrichters SchKG
des Bezirksgerichts Surselva vom 01. Dezember 2011 zu vollziehen,
dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das
Beschwerdeverfahren unentgeltlich ist und gemäss Art. 62 des Gebührentarifs
Seite 4 — 6
im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden
dürfen,
dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterli-
cher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 6
verfügt: 1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Betreibungsamt Surselva an-
gewiesen, den Arrestbefehl des Einzelrichters SchKG vom 01. Dezember
2011 zu vollziehen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 verbleiben beim
Kanton Graubünden.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes-
gerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist
dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän-
digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge-
schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi-
timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde
gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4.
Mitteilung an:
Seite 6 — 6
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.