Entscheid vom 24. September 2021
Referenz KSK 21 49
Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Besetzung Cavegn, Vorsitzender
Bergamin und Michael Dürst
Brunner, Aktuar ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
B._____
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Reimann
Forchstrasse 2, Postfach 1467, 8032 Zürich
Gegenstand Nichtigkeit Pfändungsankündigung
Anfechtungsobj. Pfändungsankündigung des Betreibungsamts Rapperswil-Jona vom 10. August 2021
Mitteilung 27. September 2021
Sachverhalt
A. Mit Zahlungsbefehl Nr. C._____ des Betreibungsamts Zürich 9 vom 1. Oktober 2019 betrieb B._____ A._____ für den Betrag von CHF 26'132.15 zuzüglich Zins von 4.12% seit 1. Oktober 2019, Zinsen von CHF 3'322.50 sowie Kosten von CHF 103.30 für die Ausstellung des Zahlungsbefehls. Der dagegen von A._____ erhobene Rechtsvorschlag wurde vom Bezirksgericht Zürich mit Rechtsöffnungsentscheid vom 11. Juni 2020 beseitigt und es wurde die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 26'132.15 nebst Zins zu 4.12% seit 1. Oktober 2019 sowie für CHF 3'322.50 erteilt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Oktober 2020 abgewiesen. Dagegen gelangte A._____ mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht, welches nach Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung mit Urteil vom 11. Juni 2021 die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abwies, soweit es darauf eintrat. Bereits mit Urteil vom 2. März 2021 hatte das Obergericht des Kantons Zürich ein Revisionsgesuch von A._____ gegen das Urteil vom 14. Oktober 2020 abgewiesen.
B. Am 19. Januar 2021 stellte B._____ beim Ufficio Esecuzioni Regione Bernina (nachfolgend Betreibungsamt Bernina) das Fortsetzungsbegehren, nachdem A._____ seinen Wohnsitz nach D._____ verlegt hatte. Daraufhin wurde am 20. Januar 2021 die Pfändungsankündigung für den Betrag von CHF 32'767.15 ausgestellt.
C. In der Folge ersuchte A._____ wiederholt um Terminverschiebungen und machte geltend, verschiedene Verfahren seien in dieser Angelegenheit noch hängig. Sodann reichte er am 1. März 2021 ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens ein.
D. Am 26. März 2021 gelangte das Betreibungsamt Bernina rechtshilfeweise an das Betreibungsamt Zürich 9 und beauftragte dieses mit der Pfändung. Dieses Rechtshilfegesuch wurde am 30. April 2021 zurückgewiesen, da A._____ nicht in Zürich angetroffen werden konnte.
E. Am 6. August 2021 beauftragte das Betreibungsamt Bernina das Betreibungsamt Rapperswil-Jona, bei A._____ die Pfändung zu vollziehen, woraufhin das Betreibungsamt Rapperswil-Jona am 10. August 2021 eine Pfändungsankündigung erliess. Einem am 16. August 2021 von A._____ eingereichten Sistierungsgesuch wurde nicht entsprochen, was das Betreibungsamt Rapperswil-Jona ihm mit Schreiben vom 17. August 2021 mitteilte. Gleichzeitig wurde A._____ gebeten, bis spätestens am 27. August 2021 beim Betreibungsamt Rapperswil-Jona vorbeizukommen.
F. Dagegen erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 19. August 2021 beim Kreisgericht E._____ als untere Aufsichtsbehörde für SchKG-Angelegenheiten Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1. Die Pfändungsankündigung des Betreibungsamts Jona-Rapperswil vom 10.08.2021 sowie die Verfügung des Betreibungsamts Jona-Rapperswil vom 17.08.2021 seien als nichtig zu erklären.
2. Eventualantrag: Die auf den 27.08.2021 festgesetzte Pfändung des Beschwerdeführers sei bis zum rechtskräftigen Ausgang der nachfolgend aufgeführten Rechtsmittelverfahren, als da sind:
2.1. Restitutionsklage an das Landgericht F._____ vom 03.02.2021;
2.2. Strafanzeige gegen 1. B._____ etc. an die Staatsanwaltschaft Zürich und F._____, je vom 28.01.2021 und
2.3. Beschwerde an das Kantonsgericht Graubünden betr. Gesuch um einvernehmliche private Schuldenbereinigung vom 19.02.2021
einstweilen aufzuschieben.
3. Subeventualantrag: Im Falle der Abweisung des Haupt- und Eventualantrages sei das Betreibungsamt anzuweisen, lediglich den dem Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Berufshaftpflichtversicherung bei der G._____ zustehenden Versicherungsanspruch zu pfänden.
4. Es sei der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
G. Mit Entscheid vom 20. August 2021 trat das Kreisgericht E._____ nicht auf die Beschwerde ein und überwies diese dem Kantonsgericht von Graubünden (fortan Kantonsgericht). Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die Beschwerde gegen die rechtshilfeweise erwirkte Amtshandlung richte sich nicht gegen die Art und Weise, wie das Betreibungsamt Rapperswil-Jona seine Amtshandlung durchgeführt habe, sondern gegen die Pfändung als solche. Eine solche Rüge sei bei der Aufsichtsbehörde des ersuchenden Amtes einzureichen.
H. Mit Verfügung vom 23. August 2021 forderte der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) zur Vernehmlassung sowie das Betreibungsamt Bernina zur Vernehmlassung und Aktenzustellung auf. Der Beschwerde wurde einstweilen keine aufschiebende Wirkung erteilt.
I. Mit Eingabe vom 26. August 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung sämtlicher Anträge, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne. Ebenso sei der Antrag auf aufschiebende Wirkung abzuweisen. Darüber hinaus seien dem Beschwerdeführer eine Busse von CHF 1'500.00 für bös- oder mutwillige Prozessführung sowie alle Kosten und Gebühren aufzuerlegen.
J. Das Betreibungsamt Bernina beantragte mit Stellungnahme vom 3. September 2021 die Abweisung der Beschwerde.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie auf die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde geführt werden. Als einzige kantonale Beschwerdeinstanz ist das Kantonsgericht für die Beurteilung solcher Beschwerden zuständig (Art. 13 EGzSchKG [BR 220.000]). Der Begriff 'Gesetz' im Sinne von Art. 17 SchKG ist dabei weit auszulegen, sodass auch Verordnungen, Reglemente und Weisungen des Vollstreckungsrechts mitgemeint sind (Philippe Maier/Ivan Vagnato, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 20 zu Art. 17 SchKG). In jedem Fall können aber lediglich Verfahrensfehler gerügt werden; über materiell-rechtliche Fragen wird im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht entschieden (vgl. BGer 7B.11/2002 v. 5.3.2002 E. 3a). Die Nichtigkeit einer Verfügung kann jederzeit geltend gemacht werden und ist von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zu beachten (Art. 22 Abs. 1 SchKG). Mit Blick auf die Rechtssicherheit bildet die Nichtigkeit einer Verfügung indessen die Ausnahme. Eine Verfügung ist nur dann nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt bzw. offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (Jolanta Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20. Aufl., Zürich 2020, N 2 zu Art. 22 SchKG).
1.2. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde richtet sich prinzipiell nach den kantonalen Verfahrensbestimmungen (Art. 20a Abs. 3 SchKG), wobei die bundesrechtlichen Minimalvorschriften zu beachten sind (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 1-5 SchKG). Letztere geben unter anderem vor, dass die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die damit gesetzlich festgeschriebene Untersuchungsmaxime verpflichtet die kantonale Aufsichtsbehörde, das Verfahren zu leiten, die rechtserheblichen Tatsachen und erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen, die Beweise zu erheben und sie zu würdigen. Sie hat die relevanten Tatsachen selbst festzustellen. Die Beweise sind durch die Aufsichtsbehörde frei zu würdigen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) und sie darf unter Vorbehalt der Nichtigkeit der Verfügung nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen (sog. Dispositionsmaxime; vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3, 2. Teilsatz SchKG). Der Beschwerdeentscheid hat sodann begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu erfolgen und ist den Parteien, dem betroffenen Amt sowie den allfällig weiteren Beteiligten schriftlich zu eröffnen (Ziff. 4). Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist sodann grundsätzlich kostenlos (Ziff. 5). Ein Parteivortritt findet im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde nicht statt (Art. 17 Abs. 3 EGzSchKG). Im Übrigen finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung auf das aufsichtsrechtliche Beschwerdeverfahren - im Sinne kantonalen Verfahrensrechts - sinngemässe Anwendung (Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG).
2.1. Die vorliegend angefochtene Pfändungsankündigung des Betreibungsamts Rapperswil-Jona datiert vom 10. August 2021. Die Beschwerde vom 19. August 2021 erfolgte damit frist- und formgerecht, sodass - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.2. Anfechtbar sind Verfügungen oder Beschlüsse des Vollstreckungsorgans, also konkrete Anordnungen der zuständigen Behörde, welche das Vollstreckungsverfahren weiterführen und dementsprechend gegen aussen in Erscheinung treten. Es muss sich um eine individuell-konkrete Anordnung der zuständigen Vollstreckungsbehörde handeln, welche einen bestimmten Sachverhalt betrifft. Mit der Anordnung muss das Vollstreckungsverfahren vorangetrieben oder gestoppt und die Rechtsstellung der vom Verfahren betroffenen Person beeinträchtigt werden (Maier/Vagnato, a.a.O., N 14 zu Art. 17 SchKG). Blosse Bestätigungen oder Wiederholungen von bereits getroffenen Anordnungen der Vollstreckungsbehörde sind nicht anfechtbar (Maier/Vagnato, a.a.O., N 16 zu Art. 17 SchKG).
2.3. Der Beschwerdeführer reichte mit seiner Eingabe vom 19. August 2021 an das Kreisgericht E._____ auch Beschwerde gegen 'die Verfügung vom 17.08.2021' des Betreibungsamts Rapperswil-Jona ein. Beim Schreiben des Betreibungsamts Rapperswil-Jona vom 17. August 2021 handelt es sich indessen nicht um eine selbständige Verfügung, sondern um ein Antwortschreiben auf eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. August 2021, worin dieser um einen vorläufigen Aufschub der Pfändung gebeten hatte. Mit Schreiben vom 17. August 2021 teilte das Betreibungsamt Rapperswil-Jona dem Beschwerdeführer lediglich mit, dass es an der Pfändungsankündigung vom 10. August 2021 festhalte. Dieses Schreiben ist für sich alleine kein taugliches Anfechtungsobjekt. Eine anfechtbare Betreibungshandlung stellt lediglich die Pfändungsankündigung vom 10. August 2021 des Betreibungsamts Rapperswil-Jona dar. Soweit sich die Beschwerde daher auf das Schreiben des Betreibungsamts Rapperswil-Jona vom 17. August 2021 bezieht, kann darauf nicht eingetreten werden.
3. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass gegen die Pfändung ein klares Vollstreckungshindernis bestehe, und verweist in seinen Ausführungen auf eine Restitutionsklage an das Landgericht F._____, eine Beschwerde gegen einen Einstellungsentscheid der Staatsanwaltschaft Stuttgart (recte: wohl F._____) sowie eine Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden gegen einen Entscheid des Einzelrichters des Regionalgerichts Bernina betreffend einvernehmliche private Schuldenbereinigung (vgl. act. A.1, Rz. 11). Er bestreitet somit in seiner Beschwerde die Rechtmässigkeit der Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt Bernina als solche und - soweit aus der Rechtschrift des Beschwerdeführers ersichtlich - rügt nicht eine fehlerhafte Betreibungshandlung des Betreibungsamts Rapperswil-Jona als ersuchtes Amt. Somit hat das Kreisgericht E._____ die Beschwerde zu Recht an das Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet (vgl. Urs Möckli, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, 2. Aufl., Basel 2014, N 11 zu Art. 4 SchKG).
4.1. Gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG kann der Gläubiger nach erfolgter Rechtsöffnung das Fortsetzungsbegehren stellen. Zuständig ist dafür das Betreibungsamt am Wohnsitz des Schuldners (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens hat das Betreibungsamt unverzüglich die Pfändung zu vollziehen (Art. 89 SchKG). Zu diesem Zweck kündigt das Betreibungsamt spätestens am vorhergehenden Tag dem Schuldner die Pfändung an (Art. 90 SchKG). Die Pfändungsankündigung führt dabei gemäss Art. 53 SchKG zur Fixierung des Betreibungsstands, sodass spätere Wohnsitzveränderungen unbeachtlich sind (BGE 136 III 373 E. 3.3). Für die Durchführung einer Pfändung ausserhalb des eigenen Betreibungskreises hat das Betreibungsamt rechtshilfeweise an das Amt zu gelangen, das am Ort, an dem die Pfändung vorzunehmen ist, zuständig ist (Art. 4 Abs. 2 SchKG).
4.2. Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin am 19. Januar 2021 ihr Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt Bernina. Diesem legte sie eine Kopie des definitiven Rechtsöffnungsentscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Juni 2020 sowie eine Kopie des Urteils des Obergerichts Zürich vom 14. Oktober 2020, welches den Rechtsöffnungsentscheid bestätigte, bei. Die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit wurde am 22. Dezember 2020 bescheinigt (act. C.7). Daraufhin erliess das Betreibungsamt Bernina am 20. Januar 2021 die Pfändungsankündigung und bat den Beschwerdeführer, sich zwecks Durchführung der Pfändung am 27. Januar 2021 mit dem Betreibungsamt in Verbindung zu setzen (act. C.8). Diese Pfändungsankündigung ging beim Beschwerdeführer am 21. Januar 2021 ein, was dieser dem Betreibungsamt Bernina mit Schreiben vom 26. Januar 2021 bestätigte. Mit Schreiben vom 26. Januar und 8. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer wiederholt um eine Verschiebung des Termins (BA act. 3 und 4), woraufhin das Betreibungsamt Bernina am 15. Februar 2021 um Einsetzung eines Vertreters bat (BA act. 5). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Vielmehr beantragte er am 1. März 2021 die Sistierung des Verfahrens, da er am 19. Februar 2021 ein Gesuch um einvernehmliche private Schuldenbereinigung beim Regionalgericht Bernina gestellt und in der Angelegenheit ein Revisionsgesuch beim Zürcher Obergericht sowie eine Restitutionsklage beim Landgericht F._____ eingereicht habe (BA act. 6). Diesem Antrag kam das Betreibungsamt Bernina nicht nach und gelangte am 26. März 2021 rechtshilfeweise ans Betreibungsamt Zürich 9 (BA act. 7). Nachdem dieses am 30. April 2021 mitteilte, dass es die Pfändung mangels Wohn- bzw. Arbeitsortes in Zürich nicht durchführen könne (BA act. 10), gelangte das Betreibungsamt Bernina am 6. August 2021 rechtshilfeweise ans Betreibungsamt Rapperswil-Jona (BA act. 13). In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer am 14. April und 6. Mai 2021 erneut die Sistierung des Verfahrens beantragt (BA act. 8 und 11). Das Betreibungsamt Rapperswil-Jona erliess am 10. August 2021 eine Pfändungsankündigung und bat den Beschwerdeführer, am 17. August 2021 auf dem Betreibungsamt zum Vollzug der Pfändung zu erscheinen (act. B.1).
4.3. Die vorliegend umstrittene Pfändungsankündigung bzw. die Pfändung beruhen damit auf dem Fortsetzungsbegehren der Beschwerdegegnerin, welches sich auf den rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheid des Bezirksgerichts Zürich stützt, der vom Obergericht Zürich und vom Bundesgericht bestätigt wurde. Die anbegehrte Revision wurde vom Zürcher Obergericht abgewiesen. An der Rechtskraft dieses Urteils vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten hängigen Verfahren (Restitutionsklage am Landgericht F._____, Beschwerdeverfahren bei der Generalstaatsanwaltschaft H._____) nichts zu ändern. Von einem klaren Vollstreckungshindernis, wie der Beschwerdeführer es geltend macht, kann damit keine Rede sein. Die blosse Einreichung von Revisions- bzw. Restitutionsbegehren sowie Beschwerden gegen eingestellte Strafverfahren vermag an der Vollstreckbarkeit rechtskräftiger Entscheide nichts zu ändern. Hinzu kommt, dass es sich bei der Restitutionsklage um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt. Die vom Beschwerdeführer angeführte Beschwerde ans Kantonsgericht gegen die Abweisung des Gesuchs auf einvernehmliche private Schuldenbereinigung wurde mit Entscheid vom 13. September 2021 zudem abgewiesen (KGer GR KSK 21 44). Stützt sich das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdegegnerin aber auf einen rechtskräftigen definitiven Rechtsöffnungsentscheid, kann im Vorgehen des Betreibungsamtes Bernina keine rechtsfehlerhafte oder unangemessene Betreibungshandlung erblickt werden, geschweige denn die Nichtigkeit der Pfändungsankündigung im Sinne von Art. 22 SchKG. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen. Dies würde im Übrigen auch für das Schreiben des Betreibungsamts Rapperswil-Jona vom 17. August 2021 gelten, würde dieses als eigenständige Verfügung behandelt.
5. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Aufschiebung der Pfändung bis zum rechtskräftigen Ausgang der am Landgericht F._____ hängigen Restitutionsklage, der bei den Staatsanwaltschaften Zürich und F._____ hängigen Strafanzeigen gegen die Beschwerdegegnerin sowie der Beschwerde an das Kantonsgericht betreffend das Gesuch um einvernehmliche private Schuldenbereinigung. Dieser Antrag ist in Anbetracht des rechtskräftigen Rechtsöffnungsentscheids ebenfalls abzuweisen, zumal eine Pfändung nach Art. 89 SchKG unverzüglich nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens vorzunehmen ist, sodass kein Anlass für einen Aufschub der Pfändung zu erkennen ist. Die blosse Eingabe einer Restitutionsklage vermag daran nichts zu ändern. Nur am Rande sei erwähnt, dass aus den Akten nicht zu erkennen ist, dass die vom Beschwerdeführer erwähnten Rechtsbehelfe erfolgsversprechend wären. Die Beschwerde betreffend das Gesuch um einvernehmliche private Schuldenbereinigung wurde vom Kantonsgericht - wie erwähnt - bereits abgewiesen.
6. Subeventualiter beantragt der Beschwerdeführer, dass lediglich der gegenüber seiner Berufshaftpflichtversicherung zustehende Versicherungsanspruch zu pfänden sei. Beschwerdeobjekt ist grundsätzlich einzig die Verfügung, die der Beschwerdeführer im konkreten Fall anficht (BGer 5A_652/2013 E. 4.2 v. 22.10.2013). Weder die angefochtene Pfändungsankündigung noch der Pfändungsauftrag sprechen sich über die zu pfändenden Vermögenswerte aus. Diese Frage kann somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Im Übrigen ist für die Reihenfolge der Pfändung auf Art. 95 ff. SchKG zu verweisen. Auf den Subeventualantrag ist daher nicht einzutreten.
7. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV ist das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Von der von der Beschwerdegegnerin beantragten Auferlegung einer Busse und der Gebühren und Auslagen an den Beschwerdeführer infolge böswilliger oder mutwilliger Prozessführung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG wird abgesehen, zumal kein erheblicher Verfahrensaufwand entstanden ist. Die - rein intern zu verbuchenden - Verfahrenskosten von CHF 800.00 verbleiben demnach beim Kanton Graubünden.
8. Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 17 ff. SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht.
3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor-
aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
4. Mitteilung an:
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