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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils JAK-19-11: Kantonsgericht Graubünden

Der Beschuldigte wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt. Er hat einen gezielten Fusstritt gegen den Kopf des Opfers versetzt, der zur Bewusstlosigkeit führte. Die Vorinstanz sah einen Eventualvorsatz als gegeben an, da der Beschuldigte die schwerwiegenden Folgen seines Handelns zumindest in Kauf genommen hat. Eine Notwehrsituation oder Einwilligung des Opfers wurde nicht anerkannt. Der Beschuldigte handelte somit rechtswidrig und schuldhaft. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung verpflichtet. Die Gerichtskosten wurden ihm auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts JAK-19-11

Kanton:GR
Fallnummer:JAK-19-11
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid JAK-19-11 vom 02.04.2019 (GR)
Datum:02.04.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:-
Schlagwörter : Kanton; Entbindung; Kantons; Amtsgeheimnis; Justiz; Regionalgericht; Gericht; Regierung; Kantonsgericht; Graubünden; Beschluss; Person; Justizaufsichtskammer; Regionalgerichtspräsident; Mitteilung; Sachverhalt; Richter; Geheimnis; Behörde; Recht; Interesse; Departements; Beauftragte; Personen; Gerichte; Instanz; Aktuarin; Präsident
Rechtsnorm:-
Referenz BGE:-
Kommentar:
Niklaus Oberholzer, Basler Kommentar Strafrecht II, Art. 320, 2019
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts JAK-19-11

Kantonsgericht von Graubünden
Dretgira chantunala dal Grischun
Tribunale cantonale dei Grigioni

Beschluss vom 2. April 2019
Referenz
JAK 19 11
Instanz
Justizaufsichtskammer
Besetzung
Brunner, Vorsitzender

Michael Dürst und Hubert

Thöny, Aktuarin
Parteien
X.___
Regionalgerichtspräsident, ___
Gesuchsteller
Gegenstand
Entbindung vom Amtsgeheimnis
Mitteilung
08. April 2019


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I. Sachverhalt und Erwägungen
1.
Mit Eingabe vom 27. März 2019 ersuchte der Präsident des Regionalge-
richts A.___, lic. iur. utr. X.___, um Entbindung vom Amtsgeheimnis. Mit E-
Mail vom 19. März 2019 sei die Departementssekretärin Justiz und Sicherheit, Dr.
iur. A.___, an ihn gelangt mit der Mitteilung, dass Dr. B.___, welcher die ad-
ministrativen Abklärungen bezüglich der Ereignisse am 15. Juni 2017 und 17. No-
vember 2017 in Sachen C.___ führe, mit ihm in Kontakt treten möchte. In der
Folge habe er einen Fragebogen zur Beantwortung erhalten. Aufgrund seiner
Funktion als Richter am Regionalgericht A.___ unterstehe er dem Amtsgeheim-
nis. Entsprechend beantrage er für die Beantwortung des Fragenkatalogs eine
Entbindung mit der Bitte zur genauen Beschreibung des Umfangs der allenfalls
gewährten Entbindung.
2.1.
Nach Art. 320 Ziff. 1 StGB macht sich der Amtsgeheimnisverletzung schul-
dig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer
Behörde als Beamter anvertraut worden ist das er in seiner amtlichen
dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Der Täter ist gemäss Ziff. 2 nicht
strafbar, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten
Behörde offenbart hat. Welche Instanz als vorgesetzte Behörde zu qualifizieren
ist, bestimmt das massgebende eidgenössische, kantonale kommunale
Recht. Nach jenem Recht ist auch zu entscheiden, unter welchen Voraussetzun-
gen die Einwilligung zu erteilen beziehungsweise zu verweigern ist. In aller Regel
wird eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen sein
(Niklaus Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht
II, 4. Auflage, Basel 2019, N 15 zu Art. 320).
2.2.
Nach Art. 13 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Grau-
bünden (GOG, BR 173.000) sind Richterinnen und Richter, Mitglieder der Schlich-
tungsbehörden, Aktuarinnen und Aktuare sowie das Kanzleipersonal zur Ver-
schwiegenheit verpflichtet. Über die Entbindung vom Amtsgeheimnis für die Aus-
sage vor Gericht im Strafverfahren sowie für die Aktenedition entscheidet das
Kantonsgericht, genauer dessen Justizaufsichtskammer (Art. 13 Abs. 3 GOG in
Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. b der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR
173.100.) Der Entscheid hierüber hat nach sachlichen Gesichtspunkten zu erfol-
gen, wobei das öffentliche Interesse und jenes allfälliger privater Beteiligter an der
Geheimhaltung einerseits sowie das Interesse an der Wahrheitsfindung im Pro-
zess gegeneinander abzuwägen sind (vgl. Beschluss der Justizaufsichtskammer
JAK 16 20 vom 11. Oktober 2016 mit weiteren Hinweisen).
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3.
Erste Voraussetzung für eine Entbindung vom Amtsgeheimnis muss sein,
dass die Offenbarung des Geheimnisses gegenüber einer Person erfolgt, die für
die Untersuchung der betroffenen Angelegenheit auch zuständig ist.
3.1.
Vorliegend wurde gemäss Regierungsbeschluss vom 5. Juni 2018 (act.
01/2) Dr. B.___ beauftragt, den Sachverhalt der Vorfälle vom 15. Juni 2017 in
Sachen C.___ sowie mögliche vorund nachgelagerte im Zusammenhang ste-
hende Vorgänge, insbesondere vom 19. Dezember 2016 und 17. November 2017,
zu ermitteln. Es seien die Rollen sämtlicher Beteiligter "aus dem Verantwortungs-
bereich des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (DJSG)" zu klä-
ren und der Sachverhalt sei auf seine Gesetzmässigkeit, die Übereinstimmung mit
internen Weisungen, etc. und insbesondere die Verhältnismässigkeit hin zu prü-
fen. Im Anschluss gebe der Beauftragte allfällige Empfehlungen zu Struktur, Or-
ganisation, Abläufen und Aufsicht ab. Mit Departementsverfügung (act. 01/3) vom
6. Juni 2018 wurde der Beauftragte Dr. B.___ mit den Rechten und Pflichten
des DJSG versehen und der Verschwiegenheit gegenüber anderen Stellen und
Dritten verpflichtet. Ausserdem wurde festgehalten, dass er im Rahmen seiner
Abklärungen diverse Personen aus Dienststellen des DJSG befragen müsse. Die
vom Beauftragten zu befragenden Personen, insbesondere die Mitarbeitenden der
Kantonspolizei und der Kinderund Erwachsenenschutzbehörde, der Amtsarzt
sowie die im Rahmen der Fürsorglichen Unterbringung von C.___ vom 15. Juni
2017 tätigen Ärzte der Psychiatrischen Dienste Graubünden, würden, soweit er-
forderlich und durch das DJSG möglich, vom Amtsgeheimnis entbunden. Weitere
allfällig erforderliche Entbindungen von Schweigepflichten seien durch den Beauf-
tragten bei den betroffenen Personen direkt einzuholen.
3.2.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; BR 110.100) sind die
Unabhängigkeit und die Unparteilichkeit der Gerichte gewährleistet. Darunter fällt
auch die institutionelle Unabhängigkeit der Gerichte im Verhältnis zu den anderen
Staatsgewalten. Das bedeutet, dass die Gerichte in ihrer eigentlichen Tätigkeit
nicht weisungsgebunden und niemandem Rechenschaft schuldig sind; ausge-
nommen im Rahmen von Art. 52 KV gegenüber dem Grossen Rat (vgl. Johann
Martin Schmid, in: Kommentar zur Verfassung des Kantons Graubünden, N 12 zu
Art. 51). Vorweg ist festzuhalten, dass lic. iur. utr. X.___ als Präsident des Regi-
onalgerichts A.___ nicht dem Verantwortungsbereich der Regierung des
DJSG untersteht. Dementsprechend ist eine Befragung von ihm in seiner Funktion
als Regionalgerichtspräsident auch nicht vom Regierungsauftrag vom 5. Juni 2018
umfasst. Nach dem Gesagten ebenfalls ausser Betracht fällt, dass der von der
Regierung eingesetzte Fachexperte dem Regionalgerichtspräsidenten sodann
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Empfehlungen zu Struktur, Organisation, Abläufen und Aufsicht abgibt. Da die
Verfahren vor dem Regionalgericht A.___ nicht Gegenstand der Untersuchung
bilden, die an lic. iur. utr. X.___ gestellten Fragen (vgl. act. 01/5) ausserhalb des
von der Regierung erteilten Auftrags liegen und sich auch nicht auf persönliche
Wahrnehmungen im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 19. Dezember 2016
und 17. November 2017 beziehen, ist eine Entbindung vom Amtsgeheimnis im
konkreten Fall ausgeschlossen.
4.
Praxisgemäss sind die Kosten dieses Beschlusses von CHF 400.00 auf die
Staatskasse zu nehmen.


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II. Demnach wird erkannt:
1.
Das Gesuch wird abgewiesen.
2.
Die Kosten dieses Beschlusses von CHF 400.00 verbleiben beim Kanton
Graubünden und gehen zu Lasten des Kantonsgerichts.
3.
Mitteilung an:


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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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