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Urteil Kantonsgericht Graubünden (GR)

Zusammenfassung des Urteils BK-08-23: Kantonsgericht Graubünden

Die Beschwerdeführerin hat gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Beschwerde erhoben, nachdem sie mit einer Probezeitverlängerung konfrontiert wurde und sich dagegen wehrte. Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Entscheidung damit, dass die Probezeitverlängerung rechtlich zulässig war. Die Beschwerdeführerin argumentierte hingegen, dass die Androhung der Kündigung sie zur Unterzeichnung der Verlängerung zwang, was rechtswidrig sei. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab und entschied, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht keine Untersuchung eingeleitet hat. Die Gerichtskosten in Höhe von CHF 700.- wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, und keine Prozessentschädigung wurde der Beschwerdegegnerin zugesprochen.

Urteilsdetails des Kantongerichts BK-08-23

Kanton:GR
Fallnummer:BK-08-23
Instanz:Kantonsgericht Graubünden
Abteilung:-
Kantonsgericht Graubünden Entscheid BK-08-23 vom 09.07.2008 (GR)
Datum:09.07.2008
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Betrug etc
Schlagwörter : ügung; Subunternehmer; Graubünden; Staatsanwalt; Einstellung; Rabatt; Staatsanwaltschaft; Rabatte; Skonti; Zahlung; Einstellungsverfügung; Verfahren; Beschwerdekammer; Entscheid; Akten; Veruntreuung; Kantons; Kantonsgericht; Verfügung; Kantonsgerichts; Verfahren; Zahlungen; Tatbestand; Rechnung; Vermögenswerte; Akontozahlung
Rechtsnorm:Art. 138 StGB ;Art. 138 StPO ;Art. 139 StPO ;Art. 160 StPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BK-08-23

Kantonsgericht
von
Graubünden
Dretgira
chantunala
dal
Grischun

Tribunale cantonale dei Grigioni
_____

Ref.:
Chur, 09. Juli 2008
Schriftlich mitgeteilt am:
BK 08 23

Entscheid
Beschwerdekammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
RichterInnen Rehli und Hubert
Aktuarin Thöny
——————
In der strafrechtlichen Beschwerde
der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Mül-
ler, Postfach 338, Weinbergstrasse 56/58, 8035 Zürich,

gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. April
2008, mitgeteilt am 22. April 2008, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y.,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dieter Jann, Post-
fach, Sihlporte 3 / Talstrasse, 8022 Zürich,
betreffend Betrug etc.,

hat sich ergeben:






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A.
Gestützt auf eine Strafanzeige von X. vom 18. April 2005 eröffnete
die Staatsanwaltschaft Graubünden am 25. Mai 2005 eine Strafuntersuchung
gegen den Geschäftsführer der A.-AG (nachfolgend: A.-AG), Y., wegen Betrugs
etc.. Nachdem die Anzeigeerstatterin ihre Anzeige am 15. September 2005 und
am 14. März 2006 ergänzt hatte und verschiedene Untersuchungshandlungen
vorgenommen worden waren, wurde dieses Verfahren mit Verfügung der
Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. August 2006 eingestellt.
B.
Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. am 6. September
2006 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Be-
schwerde erheben. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Ein-
stellungsverfügung, die Einsicht in sämtliche (Polizei-)Akten sowie die Durch-
führung zusätzlicher Untersuchungshandlungen.
C.
Mit Entscheid vom 22. November 2006 hiess die Beschwerde-
kammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Beschwerde in Bezug auf
den Vorwurf der Veruntreuung im Zusammenhang mit der Nichtweiterleitung
von Rabatten und Skonti, welche verschiedene Subunternehmer der A.-AG ge-
währt hatten, gut und hob die angefochtene Einstellungsverfügung diesbezüg-
lich auf. Als Begründung führte sie aus, die Staatsanwaltschaft Graubünden
habe das Verfahren in diesem Zusammenhang aufgrund der unzutreffenden
Annahme eines Rechtsirrtums eingestellt, ohne die Erfüllung des ohne weitere
Begründung unterstellten Tatbestands der Veruntreuung im Einzelnen zu prü-
fen. Die Staatsanwaltschaft müsse sich mit der Frage befassen, ob sich An-
haltspunkte für das Vorliegen eines deliktischen Verhaltens finden lassen und
welcher Straftatbestand mit Bezug auf diese Vorkommnisse allenfalls in Frage
kommen könnte. Auf die Übrigen Anträge der Beschwerdeführerin trat die Be-
schwerdekammer nicht ein.
D.
Gestützt auf den Entscheid der Beschwerdekammer nahm die
Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren am 14. August 2007 wieder
auf. Nach Ergänzung der Strafuntersuchung stellte sie das Verfahren gegen Y.
mit Verfügung vom 21. April 2008, mitgeteilt am 22. April 2008, erneut ein. Die
Verfahrenskosten wurden der Staatskasse überbunden.
E.
Gegen diese Einstellungsverfügung vom 21. April 2008 liess X. mit
Eingabe vom 13. Mai 2008 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts
von Graubünden Beschwerde erheben, wobei sie die folgenden Anträge stellte:



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„1. Die Einstellungsverfügung vom 21. April 2008 i.S. Y. betreffend Be-
trug etc. sei aufzuheben und die Sache sei zur Anklageerhebung an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.
Unter Kostenund Entschädigungsfolge.“
Des Weiteren beantragte sie aus verfahrensrechtlicher Sicht, das vorlie-
gende Beschwerdeverfahren sei bis zum rechtskräftigen Endentscheid im Zivil-
verfahren vor dem Bezirksgericht Maloja zwischen X. und A.-AG, Proz.Nr. 110-
2005-29, zu sistieren.
F.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2008, mitgeteilt am 20. Mai 2008, wies
das Kantonsgerichtspräsidium das Sistierungsgesuch von X. ab, da sich ein
Abwarten des Endentscheids im Zivilverfahren vorliegend nicht als notwendig
erweise.
G.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Vernehm-
lassung vom 12. Juni 2008 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde unter
Hinweis auf die Akten und die angefochtene Einstellungsverfügung. In seiner
Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2008 beantragte Y. die Abweisung der Be-
schwerde unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde-
führerin.
Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochte-
nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :
1.
Gemäss Art. 138 StPO kann gegen die vom Staatsanwalt geneh-
migten Amtshandlungen von Untersuchungsorganen bei der Beschwerdekam-
mer des Kantonsgerichts Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerdeführung
ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung Änderung geltend macht.
Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen be-
schweren (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der
Betroffene vom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat, schriftlich ein-
zureichen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin X. macht geltend,
der Angeschuldigte Y. habe sich der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
StGB schuldig gemacht, indem er Rabatte und Skonti der Subunternehmer
nicht an sie weitergeleitet habe. Damit ist sie als mögliche Direktgeschädigte



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zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die im Übrigen fristund formgerecht
eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochte-
ne Einstellungsverfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf
Unangemessenheit überprüfen. Eine Einstellungsverfügung ist dann angemes-
sen, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhalts-
punkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung gegeben sind
und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet werden müsste,
und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis
massgeblich beeinflussen könnten (vgl. PKG 1999 Nr. 36 S. 133). Der Ent-
scheid der Beschwerdekammer im Verfahren nach Art. 138 StPO ist dabei von
hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen rein kassatorischer Natur. Ver-
mögen die in der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgeführten Gründe
die Einstellung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen sind neue Beweismit-
tel ersichtlich, die das Beweisergebnis in entscheidrelevanter Weise zu beein-
flussen vermöchten, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde-
kammer kann jedoch entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin auch bei
Gutheissung einer Beschwerde die Staatsanwaltschaft nicht anweisen, Anklage
zu erheben. Die Staatsanwaltschaft hat vielmehr nach ergänzter Untersuchung
in eigener Kompetenz erneut zu entscheiden, ob anzuklagen wieder ein-
zustellen ist (vgl. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons
Graubünden [StPO], 2. Auflage 1996, S. 347).
3.
In der angefochtenen Verfügung führte die Staatsanwaltschaft
Graubünden aus, dass zwölf Subunternehmer der A.-AG bis im April 2005
Rechnungen für geleistete Arbeiten und verwendetes Material stellten und da-
bei Skonti und Rabatte im Umfang von rund Fr. 980'000.-gewährten. Da die
Leistungen der Subunternehmer durch die A.-AG beziehungsweise durch deren
Verwaltungsratspräsidenten vorfinanziert gewesen seien, habe die Anzeigeer-
statterin keinen obligatorischen Anspruch auf eine Weiterleitung der Zahlungen
an die Subunternehmer mehr gehabt. Dementsprechend sei die A.-AG berech-
tigt gewesen, Zahlungen von X. entgegenzunehmen und infolge der eigenen
Vorleistung - nicht weiterzuleiten. Ihr Verhalten im Zusammenhang mit der
Nichtweiterleitung von Rabatten und Skonti erfülle damit bereits den objektiven
Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht. Dagegen wendet die Be-
schwerdeführerin ein, die A.-AG habe die Subunternehmerverträge zwar in ei-
genem Namen, aber auf ihre Rechnung geschlossen und somit als ihre indirek-



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te Stellvertreterin gehandelt. Die A.-AG habe die Vermögenswerte von ihr mit
der klaren Zweckbestimmung erhalten, sie unter anderem zur Bezahlung der
entsprechenden Subunternehmer zu verwenden und damit allfällige Rabatte
und Skonti von Seiten der Subunternehmer an die Beschwerdeführerin zurück-
zuleiten ihr gutzuschreiben. Dies sei indessen gerade nicht geschehen,
weshalb der objektive Tatbestand der Veruntreuung damit erfüllt sei. Da beim
Handeln von Y. auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 138 StGB
vorlägen, liesse sich eine Einstellung des Verfahrens nicht rechtfertigen. Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob
aufgrund der Aktenlage Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Y. von X. anver-
traute Vermögenswerte veruntreut haben könnte, indem er die Rabatte und
Skonti für sich behalten hat und die Beschwerdeführerin damit an ihrem Ver-
mögen schädigte.
4.
Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer ihm
anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem eines anderen
Nutzen verwendet. Die Tathandlung besteht in einem Verhalten, durch welches
der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des
Treugebers zu vereiteln. Bei vertretbaren Sachen bekundet der Täter seinen
Willen, die Vermögenswerte unrechtmässig zu verwenden, indem er sie bei-
spielsweise verbraucht, ohne dass er gleichzeitig jederzeit über eine entspre-
chende Quantität von Sachen zur Verfügung des Treugebers hält. Der Täter
muss die Vermögenswerte indes nicht völlig aus der Hand geben. Es reicht aus,
dass er vortäuscht, er habe sie pflichtgemäss verwendet er habe entspre-
chende Auslagen gehabt. Das blosse Nicht-Anzeigen hingegen genügt nicht,
sofern es nicht in den erwähnten Verschleierungshandlungen als Verheimlichen
manifest wird, etwa durch eine falsche Abrechnung Nichtbeantwortung
falsche Beantwortung einer Anfrage (vgl. Basler Kommentar, Strafrecht II,
2. Auflage, Basel 2007, N. 98 ff. zu Art. 138; Schubarth/Albrecht, Kommentar
zum schweizerischen Strafrecht, 2. Band, Bern 1990, N. 47 zu Art. 140).
a)
Wie aus den Geschäftsunterlagen der A.-AG hervorgeht (act.
D1.16 und act. D1.22), wurden die im Zusammenhang mit der Komplettsanie-
rung der beiden Liegenschaften in London anfallenden Baukosten jeweils durch
die A.-AG vorfinanziert und zu Lasten von X. verrechnet. Diese glich den Saldo
anfänglich mittels regelmässiger Akontozahlungen jeweils wieder aus. Y. sagte
diesbezüglich aus (act. D1.3), er habe mit dem Verwaltungsratspräsidenten und
Hauptaktionär der A.-AG, D. vereinbart, dass dieser der A.-AG die notwendigen
Beträge vorschiessen würde. Dass die Finanzierung der Umbauarbeiten auf



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diese Weise vonstatten ging, wird zunächst durch ein Schreiben der Revisions-
stelle E.-AG vom 9. November 2007 (act. D1.7) bestätigt. Diesem Schreiben
lässt sich entnehmen, dass die A.-AG im Zusammenhang mit dem Bauprojekt
C. in den Geschäftsjahren bis 2005 Aufwendungen von insgesamt
Fr.
39'545'466.55 vorfinanzieren musste, wobei X. bis Ende 2005 Fr.
28'475'157.-- durch Akontozahlungen wieder zurückerstattet hatte. Es bestan-
den somit per Ende 2005 noch Ausstände seitens von X. in Höhe von
Fr. 11'070'309.55. Bei den Akten befinden sich zudem Gutschriftsanzeigen der
B.-BANK (act. D1.23), aus denen hervorgeht, dass D. im November 2004 Fr.
3'865'000.-- und im Dezember 2004 Fr. 6'500'000.-auf das Konto der A.-AG
überwiesen hatte, um die Vorfinanzierung durch die A.-AG auch weiterhin zu
ermöglichen. Die Eingänge wurden in der Rechnungsübersicht der A.-AG
(D1.22) denn auch als „Darlehen D.“ verbucht. Dieser Aufstellung lässt sich des
Weiteren entnehmen, dass eingehende Zahlungen von X. mit den bestehenden
Ausständen verrechnet wurden, wodurch der Saldo jeweils wieder ausgeglichen
werden konnte. Bestand zeitweise ein Guthaben zu Gunsten von X., wurden an
die Subunternehmer ausgerichtete Zahlungen damit verrechnet. Somit steht
aufgrund der Akten fest, dass sämtliche Rechnungen der Subunternehmer mit
dem Geld der A.-AG respektive von D. bezahlt wurden und anschliessend mit
den Akontozahlungen von X. verrechnet wurden (act. D1. 17-19). Dass Gelder
von X. anderweitig verwendet worden sein könnten, ist nicht ersichtlich und wird
seitens der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Insbesondere
wurden sämtliche Akontozahlungen von X. dem Projekt „C.“ und nicht den ein-
zelnen Subunternehmern gutgeschrieben (vgl. auch act. D1.10). Insoweit wurde
das anvertraute Geld treuhänderisch verwendet und es bestehen diesbezüglich
keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Y. als Ge-
schäftsführer der A.-AG.
b)
Am 1. September 2004 wurde die letzte Akontozahlung von X. in
Höhe von Fr. 200'000.-verbucht (act. D1.18). Am 30. November 2004 zahlte
sie zudem weitere Fr. 1’500'000.--, welche unter dem Titel „X./Akonto Nachträ-
ge“ verbucht wurden. Jedoch konnte sie auch mit dieser Zahlung den Saldo
nicht ausgleichen (act. D1.18). Um die Vorfinanzierung weiterhin zu ermögli-
chen, sah sich die A.-AG in diesem Zeitraum veranlasst, ein Darlehen aufzu-
nehmen, um die weiterhin eingehenden Rechnungen der Subunternehmer zu
bezahlen. Auch mit einer weiteren Zahlung am 23. Dezember 2004 von
Fr. 9'000'000.-- (act. D1.10) konnte X. nicht verhindern, dass sie spätestens per
Januar 2005 wiederum in Zahlungsrückstand geriet. In der Folge leistete sie



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keine Zahlungen an die A.-AG mehr (act. C4.2), was dazu führte, dass ihre
Ausstände bis zum Datum der Schlussrechnung vom 26. April 2005 auf rund Fr.
11'000'000.-anwuchsen. Aufgrund dieses Zahlungsrückstands entschied sich
die A.-AG gemäss den Aussagen des Bauleiters F., die von den Subunterneh-
mern gewährten Rabatte und Skonti in Höhe von rund Fr. 977'000.-aufzurech-
nen (act. C3.1). Somit wurden erstmalig in der Schlussrechnung vom 26. April
2005 (act. C4.1) erhaltene Rabatte und Skonti nicht in Abzug gebracht, sondern
X. die Bruttobeträge der geleisteten Arbeiten verrechnet. Diese Vorgehenswei-
se ist wie die Staatsanwaltschaft Graubünden zu Recht festgestellt hat aus
den folgenden Gründen nicht zu beanstanden:
ba)
Bei der Skontoabrede handelt es sich um einen aufschiebend be-
dingten Teilerlass der Forderung für den Fall der fristgerechten Zahlung. Be-
gleicht der Schuldner die Forderung jedoch nicht fristgerecht, erlischt die Be-
rechtigung zum Abzug eines Skontos. Zum Zeitpunkt, als die Aufrechnung der
erhaltenen Skonti erfolgte, leistete X. wie vorstehend beschrieben keine Zah-
lungen an die A.-AG mehr. Auch war ihr zeitweilig durch die regelmässigen
Akontozahlungen entstandenes Guthaben aufgebraucht. Dass im vorliegenden
Fall bei den fraglichen zehn Subunternehmern überhaupt Skontoabzüge getä-
tigt werden konnten, ist einzig darauf zurückzuführen, dass die A.-AG die ent-
sprechenden Rechnungsbeträge fristgerecht mit eigenen Mitteln überwiesen
hat. Somit war sie auch berechtigt, den dadurch erhaltenen Preisnachlass für
sich zu behalten. Da nachweislich keine Gelder von X. verwendet wurden, son-
dern die A.-AG vielmehr eigene Mittel einsetzte, fällt eine Veruntreuung bereits
aus diesem Grund ausser Betracht.
bb) Neben
den
Skonti
wurden auch von den Subunternehmern ge-
währte Rabatte aufgerechnet. Ein Rabatt ist der dem Käufer gewährte Preis-
nachlass, der beispielsweise gewährt wird für die sofortige Barzahlung (Barzah-
lungsrabatt), die Abnahme einer grösseren Menge (Mengenrabatt) auf-
grund einer langjährigen Geschäftsbeziehung (Treuerabatt). Im vorliegenden
Fall lässt sich aufgrund der Akten nicht ermitteln, welche Art von Rabatten im
Einzelnen gewährt wurde. Eine Veruntreuung ist jedoch für sämtliche Konstella-
tionen auszuschliessen, da wiederum keine Mittel von X. unrechtmässig zum
Nutzen der A.-AG verwendet wurden. Ob X. durch das Einbehalten der Rabatte
in anderer Weise an ihrem Vermögen geschädigt wurde, wird seitens der Be-
schwerdeführerin nicht geltend gemacht. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerde-
kammer, von sich aus dieser Frage nachzugehen und in den Akten zu forschen,
ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein weiterer Tatbestand als der behaup-



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tete erfüllt worden sein könnte und sich daher die Einstellung des Verfahrens
nicht rechtfertigen würde.
c)
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass sich aus
den Akten keine Hinweise ergeben, wonach die Zahlungen von X. nicht be-
stimmungsgemäss mit den von der A.-AG vorfinanzierten Projektkosten ver-
rechnet wurden. Auch lässt sich feststellen, dass erstmals mit der Schlussrech-
nung im April 2005 Rabatte und Skonti nicht mehr in Abzug gebracht wurden.
Dies erscheint jedoch als gerechtfertigt, zumal zu diesem Zeitpunkt keine Zah-
lungen von X. mehr eingingen und somit auch nicht ihre Gelder, sondern eigene
Mittel der A.-AG zur Begleichung der Forderungen der Subunternehmer einge-
setzt wurden. Im vorliegenden Fall sind somit weder objektiv noch subjektiv ge-
nügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer strafund verfolgbaren Handlung
gegeben. Insbesondere fällt eine Veruntreuung ausser Betracht, zumal die von
X. an die A.-AG überwiesenen Geldbeträge gemäss Buchhaltung jeweils für
das Projekt C. verwendet wurden, die A.-AG mit anderen Worten die ihr anver-
trauten Vermögenswerte nicht unrechtmässig verwendete. Bei der gegebenen
Beweislage lässt sich daher Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft Graubün-
den, wonach bereits der objektive Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art.
138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht erfüllt sei, durchaus vertreten. Demzufolge ist die
vorliegende Beschwerde abzuweisen.
5.
Erweist sich die Beschwerde nach dem Gesagten als unbegrün-
det, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerde-
führers (Art. 160 Abs. 1 StPO). Dieser hat zudem den anwaltlich vertretenen
Beschwerdegegner gestützt auf Art. 160 Abs. 4 StPO für den ihm durch das
Verfahren entstandenen Kosten ausseramtlich zu entschädigen. Im vorliegen-
den Fall erscheint eine ausseramtliche Entschädigung zu Gunsten von Y. in
Höhe von Fr. 2'000.-als angemessen.



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Demnach erkennt die Beschwerdekammer :
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-gehen zu Lasten
der Beschwerdeführerin, die zudem den Beschwerdegegner ausseramt-
lich mit Fr. 2'000.-zu entschädigen hat.
3.
Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsge-
setzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bun-
desgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert
30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung
in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für
die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset-
zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff.
und 90 ff. BGG.
4. Mitteilung
an:
__
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Die Aktuarin:



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