Der Beschuldigte wurde vom Bezirksgericht Zürich wegen Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe belegt. Zudem wurde er zur Zahlung einer Genugtuung an den Privatkläger verurteilt. Der Beschuldigte meldete Berufung an, jedoch wurde diese aufgrund einer verspäteten Einreichung der Berufungserklärung nicht angenommen. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt.
Urteilsdetails des Kantongerichts BK-05-31
| Kanton: | GR |
| Fallnummer: | BK-05-31 |
| Instanz: | Kantonsgericht Graubünden |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 23.03.2005 |
| Rechtskraft: | - |
| Leitsatz/Stichwort: | Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG |
| Schlagwörter : | Arbeit; Anmeldung; Arbeitgeber; Arbeitnehmer; Bewilligung; Aufenthalt; Stellenantritt; Graubünden; Kreis; Polizeiwesen; Gesuch; Meldepflicht; Ausländer; Person; Verfahren; Bezirksgerichtspräsident; Verfahren; Formular; Kreispräsident; EU-/EFTA-; Staatsanwalt; Angeschuldigte; Antritt; Schwarzarbeit |
| Rechtsnorm: | Art. 10 BV ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | Bräm, Hasenböhler, Schweizer, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Art. 180 ZGB, 1997 |
Entscheid des Kantongerichts BK-05-31
Kantonsgericht von Graubünden
Tribunale cantonale dei Grigioni
Dretgira chantunala dal Grischun
_____
Ref.:
Chur, 23. März 2005
Schriftlich mitgeteilt am:
BK 05 31
Entscheid
Beschwerdekammer
Vorsitz Vizepräsident
Bochsler
Richter
Rehli und Hubert
Aktuar ad hoc
Walder
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In der strafrechtlichen Beschwerde
der S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 2. Feb-
ruar 2005, mitgeteilt am 8. Februar 2005, in Sachen gegen X., Beschwerde-
gegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Andrea Wieser, c/o Anwaltsbüro
Wieser & Wieser, Dimvih, Zuoz,
betreffend Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG,
hat sich ergeben:
2
A.
Nach den Angaben im Formular „Gesuch Ausländerbewilligung
EG/EFTA (A1)“ schloss X. mit dem italienischen Staatsangehörigen A. namens
der B. einen Arbeitsvertrag ab, mit welchem der Grenzgänger für die Zeit vom
9. Oktober 2004 bis 17. April 2005 als Mitarbeiter im Pistendienst angestellt
wurde. Das Formular A1 wurde von der als verantwortliche Person bezeichne-
ten X. und dem Arbeitnehmer am 9. Oktober 2004 unterzeichnet. Dieses Datum
wurde von der Einwohnerkontrolle der Gemeinde C. im Formular auch als Ein-
reisetag eingesetzt, während als Datum der Anmeldung der 10. November 2004
erwähnt wurde.
B.
Am 4. Januar 2005 reichte das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht
Graubünden beim Kreisamt Oberengadin eine Strafanzeige gegen A. und X.
wegen verspäteter Anmeldung bei der zuständigen Einwohnerkontrolle sowie
wegen Beschäftigung einer ausländischen Person ohne fremdenpolizeiliche
Bewilligung ein. Es wurde geltend gemacht, nach den Gesuchsdaten sei A. am
9. Oktober 2004 als Grenzgänger in die Schweiz eingereist und habe gleichen-
tags seine Stelle bei den B. angetreten, die Anmeldung bei der Gemeinde C.
sei jedoch erst am 10. November 2004 und damit zu spät erfolgt. Durch dieses
Verhalten seien die Art. 2 Abs. 1 ANAG und Art. 3 Abs. 3 ANAG, Art. 2 ANAV,
Art. 10 Abs. 1 BVO, und Art. 9 Abs. 1 VEP verletzt worden.
Vom Kreispräsidenten zur Stellungnahme aufgefordert, führte X. in ei-
nem Schreiben vom 6. Januar 2005 aus, auf dem Gesuch um eine Ausländer-
bewilligung sei ihr ein Tippfehler unterlaufen. A. habe seine Stelle erst am 9.
November 2004 angetreten, was durch das Monatsblatt der Stempeluhr belegt
werden könne. Sie entschuldige sich für den Aufwand, den sie durch ihren Feh-
ler verursacht habe und hoffe, den Sachverhalt damit geklärt zu haben.
C. Mit Strafmandat vom 12. Januar 2005 sprach der Kreispräsident
Oberengadin X. der Widerhandlung gegen Art. 23 Abs. 6 ANAG schuldig und
bestrafte sie mit einer Busse von 100 Franken; der Verurteilten wurden ferner
die Verfahrenskosten von 100 Franken auferlegt. Zur Begründung wurde aus-
geführt, auch wenn zu Gunsten der Angeschuldigten davon auszugehen sei,
dass A. die Arbeitsstelle erst am 9. November 2004 angetreten habe, so sei die
Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle doch zu spät erfolgt. Die Anmeldung
habe nämlich vor dem Stellenantritt zu geschehen, und für die Einhaltung die-
ser Vorschrift habe die Angeschuldigte als für das Personal verantwortliche
Person zu sorgen. Dieser Pflicht sei sie nicht nachgekommen, wobei ihr fahr-
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lässige Tatbegehung vorzuwerfen sei. Eine Busse von 100 Franken sei dem
leichten Verschulden angemessen.
D. Gegen dieses Strafmandat erhob die Verurteilte am 25. Januar 2005
Einsprache. Sie stellte fest, wie dem Merkblatt des Amtes für Polizeiwesen
Graubünden zu entnehmen sei, habe die Anmeldung innert acht Tagen zu er-
folgen. Diese Frist habe sie beachtet, nachdem die Anmeldung des Grenzgän-
gers, der seine Arbeit am 9. November 2004 aufgenommen habe, am Tage da-
rauf erfolgt sei. Sie habe somit gegen kein Gesetz verstossen, wobei noch zu
sagen bleibe, dass sie zweimal auf dem Kreisamt angerufen habe, jedoch trotz
ausdrücklicher Nachfrage nicht mit dem Kreispräsidenten verbunden worden
sei, was sie sehr befremdet habe.
Am 28. Januar 2005 überwies der Kreispräsident die Strafsache zur Er-
gänzung der Untersuchung an den Bezirksgerichtspräsidenten Maloja. Ohne
zusätzliche Untersuchungshandlungen vorgenommen zu haben, stellte dieser
am 2. Februar 2005 das Strafverfahren gegen X. ein; die Kosten des Kreisam-
tes Oberengadin von 100 Franken wurden dem Kreis belastet, jene des Be-
zirksgerichtspräsidium von 500 Franken auf die Bezirkskasse genommen. Zur
Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident aus, mit dem Beginn der zwei-
ten Phase der Übergangsregelung beim Personenfreizügigkeitsabkommen mit
den EU-/EFTA-Staaten am 1. Juni 2004 seien der Inländervorrang und die flä-
chendeckende Kontrolle der Lohnund Arbeitsbedingungen bei der Bewilli-
gungserteilung aufgehoben worden. Für Aufenthalte bis zu drei Monaten benö-
tigten Staatsangehörige der EU-/EFTA-Länder keine Bewilligung mehr, es sei
für diese eine einfache, vorgängige Meldepflicht eingeführt worden. Auf eine
entsprechende Anfrage habe die kantonale Fremdenpolizei Graubünden mitge-
teilt, es genüge nicht, wenn der Ausländer sich innert acht Tagen nach dem
Stellenantritt anmelde, die Anmeldung habe gemäss Art. 2 Abs. 1 ANAG viel-
mehr vor Antritt der Stelle zu erfolgen, doch reiche das Amt für Polizeiwesen
unabhängig von einem bereits erfolgten Stellenantritt keine Strafanzeige ein,
wenn die Anmeldung mit einer Verspätung bis zu zehn Tagen erfolge, weil man
in diesem Falle von einem besonders leichten Fall im Sinne von Art. 23 Abs. 6
ANAG ausgehe. Die Anmeldepflicht obliege grundsätzlich dem Ausländer, doch
dürfe der Arbeitgeber gemäss Art. 3 Abs. 3 ANAG einen solchen nur zum Antritt
der Stelle zulassen, wenn der Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt worden sei;
dabei bestehe im Kanton Graubünden die Praxis, dass die Stelle nach erfolgter
Anmeldung angetreten werden dürfe, ohne dass die Bewilligung abgewartet
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werden müsse. Ein Stellenantritt vor Erteilung der Bewilligung würde seitens
des Arbeitgebers den Straftatbestand der Schwarzarbeit gemäss Art. 23 Abs. 4
ANAG erfüllen, doch wende das Amt für Polizeiwesen bei einer Beschäftigung
vor der Anmeldung bis zu 30 Tagen nicht diesen, sondern nur den Übertre-
tungstatbestand von Art. 23 Abs. 6 ANAG an. Beim Inlandverfahren reise der
Ausländer ohne irgendwelche Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung in die
Schweiz ein, und sobald ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei, müss-
ten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer das Gesuchsformular unterzeichnen.
Händige der Arbeitgeber das Formular dem Arbeitnehmer aus, so sei dieser für
die Anmeldung zuständig, wobei allerdings auch der Arbeitgeber die Anmel-
dung vornehmen könne. Es falle auf, dass sich die neuen Bestimmungen in
erster Linie an die ausländischen Arbeitnehmer richteten, diesen oblägen die
Meldepflichten und sie hätten Sanktionen zu gewärtigen. Die Behörde müsse
aber einem solchen Arbeitnehmer nach der neuen Regelung gar keinen Auf-
enthalt und keine Arbeitsbewilligung erteilen, weil er diese Bewilligung eo ipso
durch die neue Freizügigkeitsregelung des Bundes habe. Bei kurzfristigen Ar-
beitsverhältnissen habe der Arbeitgeber keine Meldepflicht mehr, sondern eine
Aufklärungspflicht, und weil für den Arbeitnehmer eine Melde-, aber nicht eine
Bewilligungspflicht bestehe, sei für den Arbeitgeber in diesen Fällen die Ver-
pflichtung gemäss ANAG und Nebenerlassen hinfällig geworden, wonach er
einen Arbeitnehmer nur zum Antritt der Stelle zulassen dürfe, wenn diesem der
Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt worden sei, beziehungsweise er dürfe
keinen Ausländer eine Stelle antreten lassen, ohne vorher die Berechtigung
zum Stellenantritt abgeklärt zu haben. Der Arbeitgeber habe dem ausländi-
schen Arbeitnehmer lediglich das Gesuch auszuhändigen, worauf dieser dann
selbst für die Anmeldung verantwortlich sei. Wenn ein ausländischer Arbeit-
nehmer seine Meldepflicht verletze, könne dafür nicht sein Arbeitgeber zur Re-
chenschaft gezogen werden. Weshalb bei dieser Sachlage für den Arbeitgeber
trotzdem ein Übertretungstatbestand gemäss Art. 23 Abs. 6 ANAG in Frage
kommen solle, sei unbeantwortet geblieben, und eine entsprechende Annahme
verstosse gegen den klaren Gesetzestext. Der Arbeitnehmer habe bei seiner
Einreise am 9. Oktober 2004, eventuell am 9. November 2004, das Formular
unterschrieben und sich damit noch am gleichen Tag bei der Gemeinde anmel-
den können. Der Vorwurf an die Arbeitgeberin, der Meldepflicht nicht nachge-
kommen zu sein, sei damit unzutreffend, so dass das Verfahren einzustellen
sei. Doch selbst wenn von einer Meldepflicht des Arbeitgebers auszugehen wä-
re, läge ein besonders leichter Fall vor, der gemäss Art. 23 Abs. 6 ANAG straf-
los bliebe. Die Belastung des Angeschuldigten mit den Verfahrenskosten bei
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Einstellung des Verfahrens sei nur unter sehr strengen Voraussetzungen mög-
lich; diese seien im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, so dass die Kosten
auf die Staatskasse zu nehmen beziehungsweise der Vorinstanz zu überbinden
seien.
E. Gegen die Einstellungsverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten
Maloja erhob die Staatsanwaltschaft Graubünden am 14. Februar 2005 Be-
schwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit dem Antrag, die
angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache an den Be-
zirksgerichtspräsidenten zurückzuweisen. Zur Begründung wurde ausgeführt,
die Vorinstanz habe die Rechtslage in Bezug auf die neue Meldepflicht nicht
genügend abgeklärt; sie vermische das Meldeverfahren mit dem Bewilligungs-
verfahren. Das neue Meldeverfahren sei einzig für kurzfristige Aufenthalte bis
zu maximal drei Monaten möglich; sobald ein längerer Aufenthalt zur Diskussi-
on stehe, obliege der Aufenthalt und das Arbeitsverhältnis von Anfang an der
Bewilligungspflicht. Im vorliegenden Fall stehe eine Aufenthaltsdauer von mehr
als drei Monaten zur Diskussion, womit das so genannte Meldeverfahren ge-
setzlich nicht mehr möglich sei. Gemäss Art. 3 Abs. 3 ANAG dürfe ein Arbeit-
nehmer eine ausländische Arbeitskraft erst beschäftigen, wenn diese über die
entsprechende Bewilligung verfüge, andernfalls ein Verstoss gegen Art. 23 Abs.
4 ANAG (Schwarzarbeit) vorliege. Insbesondere im Interesse der Arbeitgeber
habe das Amt für Polizeiwesen Graubünden beschlossen, das Bewilligungsver-
fahren insofern zu vereinfachen, dass Staatsangehörige aus dem EU-/EFTA-
Raum bereits ab Einreichung des Gesuchs arbeiten dürften; sie seien also ar-
beitsberechtigt, sobald die Verwaltung nach der Anmeldung von den massge-
benden Daten Kenntnis habe. Da eine Bewilligung für EU-/EFTA-Bürger erteilt
werde, habe sich das Amt für Polizeiwesen entschlossen, bei einer Beschäfti-
gung vor der notwendigen Anmeldung bei den Behörden den Arbeitgeber nicht
mehr wegen Schwarzarbeit, sondern nur noch wegen eines Übertretungstatbe-
stands zu verzeigen. Konkret werde daher nicht die verspätete Anmeldung,
sondern die Beschäftigung vor der Arbeitserlaubnis verzeigt, was jedoch keinen
Unterschied mache. Falls die Auffassung vertreten werden sollte, dass ein Ar-
beitgeber nicht nach Art. 23 Abs. 6 ANAG bestraft werden könne, so habe sich
in X. der vorliegenden Sache auf jeden Fall gemäss Art. 23 Abs. 4 ANAG straf-
bar gemacht.
Der Bezirksgerichtspräsident hielt in seiner Vernehmlassung vom 21.
Februar 2005 fest, es gehe um die Frage, inwieweit die Arbeitgeber eine Mel-
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depflicht treffe. Diese hätten nach den neuen Bestimmungen höchstens eine
Informationspflicht, das heisst sie müssten den Arbeitnehmer darauf hinweisen,
dass sie sich per E-Mail anmelden könnten sie müssten ihm das Formular
aushändigen; eine Garantenpflicht, dass die Anmeldung bei der Gemeinde
auch wirklich erfolge, bestehe bei Arbeitnehmern aus dem EU-Raum nicht. Im
Übrigen verschweige der Staatsanwalt, dass sich das Bewilligungsverfahren auf
Anstellungen von mehr als 90 Tagen pro Kalenderjahr beziehe. Unsinnig sei auf
jeden Fall seine Auffassung, dass ein Arbeitgeber wegen Schwarzarbeit ge-
mäss Art. 23 Abs. 4 ANAG bestraft werden müsste, wenn die Anwendung von
Art. 23 Abs. 6 ANAG nicht möglich sei.
Die Beschwerdegegnerin liess in ihrer Vernehmlassung vom 7. März
2005 ausführen, der Staatsanwalt gehe mit keinem Wort auf den Sachverhalt
ein. Es sei daher davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerde um eine
Reproduktion von ähnlich gelagerten Fällen handle, die in der Presse bereits
mehrfach kritisiert worden seien. Nach der durch das Monatsblatt der Stempel-
uhr bewiesenen und weder vom Kreispräsidenten noch von der Vorinstanz an-
gezweifelten Sachdarstellung in der Vernehmlassung vom 6. Januar 2005 habe
A. seine Stelle erst am 9. November 2004 angetreten und tags darauf sei die
Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle C. erfolgt. Bei einer Verspätung von nur
einem Tag handle es sich mit Sicherheit um eine Bagatelle beziehungsweise
einen besonders leichten Fall. Bereits aus diesem Grunde sei der Sinne des
vorliegenden Verfahrens nicht leicht erkennbar. Schliesslich stelle sich die Fra-
ge, ob eine Angestellte der Gemeinde C. überhaupt zur Verantwortung gezogen
werden könne, beziehungsweise ob das Verfahren nicht gegen die falsche Per-
son eingeleitet worden sei.
Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :
I. 1. Wie sich aus seiner Argumentation in der angefochtenen Einstel-
lungsverfügung und seiner Stellungnahme zu der Beschwerde der Staatsan-
waltschaft Graubünden ergibt, legt der Bezirksgerichtspräsident in der Begrün-
dung seines Entscheides grosses Gewicht auf die Feststellung, mit der auf den
1. Juni 2004 in Kraft getretenen zweiten Phase der Übergangsregelung beim
Personenfreizügigkeitsabkommen sei die Bewilligungspflicht für Staatsangehö-
rige der EUund EFTA-Länder für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu drei
Monaten aufgehoben und es sei für diese Personen neu eine einfache, vorgän-
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gige Meldepflicht eingeführt worden. Der Arbeitgeber habe demnach bei kurz-
fristigen Arbeitnehmern aus dem EU-/EFTA-Raum keine Meldepflicht, sondern
nur eine Aufklärungspflicht, und weil für den Arbeitnehmer eine Melde-, aber
keine Bewilligungspflicht bestehe, sei für den Arbeitgeber in diesen Fällen die
Verpflichtung gemäss ANAG und Nebenerlassen hinfällig geworden, er dürfe
einen Arbeitnehmer nur zum Antritt der Stelle zulassen, ohne vorher die Be-
rechtigung zum Stellenantritt abgeklärt zu haben.
Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Beschwerde darauf hin, dass das
neu eingeführte Meldeverfahren allein für Aufenthalte bis zu drei Monaten mög-
lich sei. Der Bezirksgerichtspräsident hat in seiner Einstellungsverfügung diese
Voraussetzung zwar ebenfalls erwähnt, doch geschah dies eher beiläufig und
ohne dass in der ausführlichen Begründung des Entscheides näher darauf ein-
gegangen worden wäre, ob diese Voraussetzung im konkreten Fall auch tat-
sächlich erfüllt war. Nachdem der Staatsanwalt in der Beschwerde darauf hin-
gewiesen hatte, dass bei längeren Aufenthalten das Arbeitsverhältnis von An-
fang an der Bewilligungspflicht unterstehe, antwortete der Bezirksgerichtspräsi-
dent in seiner Vernehmlassung, der Staatsanwalt verschweige, dass sich das
Bewilligungsverfahren auf Anstellungen von mehr als 90 Arbeitstagen pro Ka-
lenderjahr beziehe. Dieser Einwand überzeugt nicht. Die massgebliche Wei-
sung des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung lautet
wie folgt:“EG-/EFTA-Angehörige mit Stellenantritt in der Schweiz, selbständige
Dienstleistungserbringer aus den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten sowie entsandte
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich - unabhängig von ihrer
Staatsangehörigkeit während drei Monaten (selbständige Dienstleistungser-
bringer/entsandte Arbeitnehmer/innen während 90 Arbeitstagen) im Kalender-
jahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz aufhalten (Art. 5 Abs.
1 FZA und Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA). Für sie besteht aber eine besondere
Meldepflicht.“ Das Abkommen unterscheidet also klar zwischen selbständigen
Dienstleistungserbringern und entsandten Arbeitnehmern einerseits und den
übrigen Arbeitnehmern. Für die erstere Kategorie gelten die 90 Arbeitstage pro
Kalenderjahr. Dies ist verständlich, da diese Personen in der Regel ihre Arbeits-
leistungen nicht während einer im Voraus definierten, zusammenhängenden
Zeitdauer, sondern an einzelnen Tagen wochenweise erbringen. Die An-
zahl der von dieser Kategorie zu leistenden Arbeitstage steht damit nicht von
vornherein fest. Bis zum Erreichen von 90 Arbeitstagen pro Jahr unterstehen
sie nur der Meldepflicht, überschreiten sie diese Arbeitsdauer, so haben sie ei-
ne Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung einzuholen. Anders verhält es
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sich bei der zweiten Kategorie. Bei dieser werden Ausländer als unselbständige
Arbeitnehmer/innen in der Regel für eine im Voraus bestimmte Zeitdauer ange-
stellt; ihre Aufenthaltsdauer wird daher nicht in Tagen, sondern in Monaten be-
stimmt. Sie unterstehen der blossen Meldepflicht, wenn ihr Arbeitsvertrag eine
Dauer von nur drei Monaten vorsieht; verlängert sich diese Vertragsdauer, so
haben auch sie um eine Aufenthaltsbewilligung nachzusuchen.
2. Der Arbeitsvertrag der B. mit A. sah gemäss dem Gesuchsformular A1
eine Aufenthaltsdauer vom 9. Oktober 2004 bis zum 17. April 2005 vor. Nach
der Vernehmlassung der als verantwortliche Person bezeichneten X. ist es
beim Ausfüllen des Formulars zu einem Tippfehler gekommen; tatsächlich habe
das Arbeitsverhältnis erst am 9. November 2005 begonnen. Wie es sich damit
verhielt, ist an dieser Stelle ohne Bedeutung. Es steht in jedem Fall fest, dass
wir es mit einer Erwerbstätigkeit zu tun haben, die nach den soeben gemachten
Ausführungen nicht mehr als kurzfristig bezeichnet werden kann. Es steht viel-
mehr ein über dreimonatiges Arbeitsverhältnis zur Diskussion, für welches auch
in der zweiten, am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Phase der Einführung des
freien Personenverkehrs nach den Bestimmungen des Freizügigkeitsabkom-
mens (FZA) eine Bewilligungspflicht mit den entsprechenden Arbeitgeberpflich-
ten besteht (vgl. VEP Ziffer 2.3.2.1). Zwar hat der Arbeitnehmer Anspruch auf
Erteilung der Bewilligung und es sind nun die arbeitsmarktrechtlichen Kontroll-
vorschriften gefallen, die Aufenthaltsbewilligung, welche zur Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit berechtigt, ist aber nach wie vor erforderlich und steht unter
dem Vorbehalt der Höchstzahlen und des ordre public. Wie die Beschwerdefüh-
rerin wohl zutreffend ausführt, bedeutet das, dass der Arbeitgeber eine auslän-
dische Arbeitskraft grundsätzlich erst beschäftigen darf, wenn diese über die
entsprechende Bewilligung verfügt; ein früheres Beschäftigen des Arbeitneh-
mers würde damit den Tatbestand von Art. 23 Abs. 4 ANAG erfüllen. Da nach
der Praxis des Amtes für Polizeiwesen Graubünden das Bewilligungsverfahren
insoweit vereinfacht wurde, dass Staatsangehörige aus dem EU-/EFTA-Raum
bereits ab der Einreichung des Gesuches arbeiten dürfen und dessen Bewilli-
gung nicht mehr abwarten müssen und diese Praxis das Amt bewogen hat, bei
einer Beschäftigung vor der notwendigen Anmeldung bei den Behörden den
Arbeitgeber nicht mehr wegen Schwarzarbeit gemäss Art. 23 Abs. 4 ANAG zu
verzeigen, sondern nur noch wegen Beschäftigen eines Arbeitnehmers vor der
Anmeldung den Übertretungstatbestand von Art. 23 Abs. 6 ANAG anzuwenden,
ist die Widerhandlung der B. gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften nicht in der
allenfalls nicht wahrgenommenen Verantwortung für die rechtzeitige Gesuchs-
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einreichung, sondern darin zu sehen, dass sie entgegen der Vorschrift von Art.
3 Abs. 3 ANAG einen Ausländer zum Stellenantritt zugelassen haben, ohne
sich über die ordnungsgemässe Gesuchseinreichung vergewissert zu haben.
3. a) Steht nach dem Gesagten fest, dass angesichts eines Arbeitsver-
hältnisses, das von Anfang an für mehr als drei Monate vorgesehen war, auch
nach den seit dem 1. Juni 2004 geltenden Bestimmungen eine Bewilligungs-
pflicht besteht, bleibt zu beurteilen, ob von einem besonders leichten Fall ge-
sprochen werden kann, welcher es nach Art. 23 Abs. 6 ANAG erlaubt, von einer
Bestrafung Umgang zu nehmen. Wie das Amt für Polizeiwesen Graubünden auf
Anfrage des Bezirksgerichtsamtes Maloja mitgeteilt hat, genügt es grundsätz-
lich nicht, wenn sich ein Ausländer aus dem EU-/EFTA-Raum innert acht Tagen
nach Stellenantritt auf dem Einwohneramt anmeldet, er muss die Anmeldung
vielmehr innert acht Tagen nach Einreise und in jedem Fall vor Antritt einer
Stelle vornehmen, wobei das Amt für Polizeiwesen allerdings unabhängig von
einem bereits erfolgten Stellenantritt unter Annahme eines besonders leichten
Falles keine Strafanzeige einreicht, wenn das Gesuch innert zehn Tagen nach
Stellenantritt gestellt wird. Das Amt für Polizeiwesen weist darauf hin, dass der
Arbeitgeber einen Ausländer grundsätzlich nur zum Antritt der Stelle zulassen
dürfe, wenn der Aufenthalt bewilligt worden sei, was konkret bedeute, dass sich
auch der Arbeitgeber um die Anmeldung kümmern müsse. Angesichts der ge-
schilderten Praxis gehe man aber davon aus, dass bis zu einer zehntägigen
Beschäftigung vor der Anmeldung noch ein besonders leichter Fall einer Über-
tretung gemäss Art. 23 Abs. 6 ANAG angenommen werde und erst bei einer
solchen von über 30 Tagen der Tatbestand der Schwarzarbeit gemäss Art. 23
Abs. 4 ANAG zur Anwendung gelange.
b) Im vorliegend zu beurteilenden Fall dauerte die Anstellungszeit der
ausländischen Arbeitskraft nach den Angaben im Formular A1 vom 9. Oktober
2004 bis zum 17. April 2005. Der Stellenantritt erfolgte jedoch nach der Sach-
darstellung der Angeschuldigten entgegen dem entsprechenden Vermerk im
Gesuch erst einen Monat später. Diese Berichtigung ist glaubhaft, wird sie von
X. doch durch das Monatsblatt der Stempeluhr belegt. Der Einwand wurde zu-
sammen mit dem Beweismittel bereits in der Vernehmlassung zu Handen des
Kreispräsidenten vorgebracht und von diesem im Strafmandat auch erwähnt.
Obwohl sich ausgehend von dieser Sachlage eine Verspätung von nur gerade
einem Tag ergab, sah sich der Kreispräsident im Unterschied zu anderen Fällen
nicht veranlasst, unter Annahme eines besonders leichten Falles von einer Be-
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strafung Umgang zu nehmen, obwohl ihm die Praxis des Amtes für Polizeiwe-
sen von früheren Verfahren her bekannt war. In ihrer Einsprache gegen das
Strafmandat stellte sich die Angeschuldigte unter Bezugnahme auf ein gemein-
sames Merkblatt des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit und des Amtes
für Polizeiwesen Graubünden auf den Standpunkt, sie habe gegen kein Gesetz
verstossen, da nach dem Merkblatt die Anmeldung innert acht Tagen zu erfol-
gen hat. Sie hat dabei übersehen, dass die erwähnte Frist in Art. 7b des Merk-
blattes ab dem Datum der Einreise gilt und ausdrücklich erwähnt wird, die Ar-
beit könne nach der Anmeldung aufgenommen werden. Auch wenn es nur um
einen Tag ging, wurde damit die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 ANAG, wonach
der nicht niedergelassene Ausländer vom Arbeitgeber zum Antritt der Stelle nur
zugelassen werden darf, wenn ihm sein Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt
wurde, grundsätzlich verletzt. Es kann daher die auf der mangelnden Unter-
scheidung zwischen kurzfristigen und mehr als drei Monate dauernden Arbeits-
verhältnissen beruhende Auffassung des Bezirksgerichtspräsidenten, wonach
keine strafbare Handlung vorliege, nicht geteilt werden.
Es bleibt zu prüfen, ob seiner Eventualbegründung zugestimmt werden kann,
es sei in der Verspätung um einen Tag ein besonders leichter Fall zu sehen,
der zur Annahme berechtige, dass bei Anklageerhebung nicht mit der Ausfäl-
lung einer Busse zu rechnen sei. Der Staatsanwalt scheint von diesem Argu-
ment nicht Kenntnis genommen zu haben. Er geht mit keinem Wort auf die von
der Angeschuldigten schon vor Kreisamt vorgebrachte Erklärung ein, wonach
der Stellenantritt erst am 9. November 2004 stattgefunden habe und somit die
Anmeldung nur einen Tag nach der Arbeitsaufnahme erfolgt sei. Er äussert sich
überhaupt nicht zur entscheidenden Frage, ob die Annahme eines besonders
leichten Falles unter den gegebenen Umständen gerechtfertigt ist und weshalb
im vorliegenden Fall, in welchem überzeugende Beweise für die Sachdarstel-
lung der Angeschuldigten vorliegen, das Gericht bei Anklageerhebung voraus-
sichtlich nicht von einer Strafe Umgang nehmen würde. Ist es schon schwer
verständlich, dass der Kreispräsident, der in Fällen, in denen die Anmeldung mit
deutlich längerer Verspätung eingereicht wurde, unter Hinweis auf das Vorlie-
gen eines besonders leichten Falles von einer Bestrafung Umgang nahm, im
hier zur Diskussion stehenden Fall diese Bestimmung nicht anwandte, so lässt
sich erst recht nicht verstehen, weshalb die Staatsanwaltschaft auf diese Frage
überhaupt nicht eingeht und zudem trotz Kenntnis der gegenteiligen Praxis des
Amtes für Polizeiwesen eventualiter sogar den Tatbestand der Schwarzarbeit
als erfüllt betrachtet. Geht die Beschwerde aber in keiner Weise auf die vom
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Bezirksgerichtspräsidenten zur Begründung seines Entscheides herangezoge-
ne Frage des besonders leichten Falles ein, genügt sie der Begründungspflicht
nicht und es kann damit auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden. Selbst
wenn es sich nicht so verhalten würde, könnte der Beschwerde kein Erfolg be-
schieden sein, wäre doch nicht einzusehen, weshalb die vorliegenden Umstän-
de nicht zur Annahme berechtigten, der Bezirksgerichtsausschuss würde bei
Anklageerhebung zum Schluss kommen, es liege ein besonders leichter Fall
vor, so dass von einer Bestrafung Umgang zu nehmen sei. Könnte also auf die
Beschwerde eingetreten werden, müsste sie abgewiesen werden.
II. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten der Beschwer-
dekammer zu Lasten des Kantons Graubünden. Von der Zusprechung einer
aussergerichtlichen Entschädigung ist mangels einer gesetzlichen Grundlage
abzusehen.
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Demnach erkennt die Beschwerdekammer :
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von 600 Franken gehen zu Las-
ten des Kantons Graubünden.
3. Mitteilung
an:
__
Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden
Der Vizepräsident:
Der Aktuar ad hoc:
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