Kanton: | GL |
Fallnummer: | VG.2019.00103 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 12.12.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Direkte Bundessteuer 2017: Abzugsfähigkeit einer Konventionalstrafe Aus dem Umstand, dass das kantonale Steuergesetz vom Wortlaut her lediglich die Steuerbussen ausdrücklich vom geschäftsmässig begründeten Aufwand ausnimmt, kann nicht bereits e contrario geschlossen werden, dass die übrigen Bussen und pönalen Verwaltungssanktionen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen (E. II/3.2). Die streitbetroffene Konventionalstrafe, welche in der Verletzung eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags begründet ist, stellt eine pönale privatautonome Sanktion dar und fällt unter die übrigen Sanktionen mit pönalem Charakter (E. II/4.1). Die Frage der Abzugsfähigkeit von privatautonomen pönalen Sanktionen lässt sich weder gestützt auf die Gesetzgebung noch anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung beantworten (E. II/4.2.1). Die Beschwerdeführerin wurde wegen einer ungenügenden Entlöhnung der Arbeitnehmer sanktioniert, was eine mit der Geschäftstätigkeit im Zusammenhang stehende Vertragsverletzung darstellt. Anders als bei hoheitlichen Sanktionen kann bei einer solchen Strafe die Abzugsfähigkeit regelmässig nicht verneint werden. Überdies kommt einer Unternehmung bei ihrer Geschäftstätigkeit und auch im Rahmen der Steuerveranlagung eine hohe unternehmerische Freiheit zu, weshalb erst dann einzugreifen ist, wenn das Gesetz dies vorsieht oder gesetzliche Bestimmungen verletzt wurden, was vorliegend nicht der Fall ist (E. II/4.2.2). Abweisung der Beschwerde. |
Schlagwörter : | Beschwerde; Konventionalstrafe; Begründet; Sanktion; Begründete; Geschäftsmässig; Aufwand; Pönale; Beschwerdegegnerin; Begründeten; Abzug; Sanktionen; Steuerverwaltung; Recht; Kanton; Bestimmungen; Bundessteuer; Abzugsfähigkeit; Offene; Kantons; Pönalen; Streitbetroffene; Gewinn; Lita; Rechtliche; Privatautonome; Verwaltungssanktion; Person; Verwaltungssanktionen |
Rechtsnorm: | Art. 145 DBG ; Art. 144 DBG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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