Kanton: | GL |
Fallnummer: | VG.2019.00014 |
Instanz: | Kantonsgericht |
Abteilung: |
Datum: | 28.03.2019 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises und Fahreignungsabklärung Im Blut des Beschwerdeführers wurde ein Kokain-Metabolit von 11 µg/L gutachterlich festgestellt. Zwar erreicht der Beschwerdeführer damit die gesetzliche Nachweisgrenze für Kokain von 15 µg/L nach Art. 34 VSKV-ASTRA nicht, weshalb seine Fahreignung im Ereigniszeitpunkt unvermindert war. Die gesetzlich festgelegten Grenzwerte eignen sich jedoch für die Prüfung der generellen Fahreignung bzw. eines (vorsorglichen) Sicherungsentzugs wegen Anzeichen von Drogensucht nur beschränkt. Denn in Bezug auf Kokain gilt eine Nulltoleranz, womit das Führen eines Motorfahrzeuges unter dem Einfluss von Kokain unabhängig von der konsumierten Menge verboten ist. Der Beschwerdeführer hat ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Kokain geführt, was in der Regel die Einholung eines medizinischen Gutachtens rechtfertigt (E. II/4.2). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über massgebliche Einträge im Administrativmassnahmeregister. So wurde ihm insbesondere bereits schon die Auflage der Totalabstinenz von Alkohol und Drogen auferlegt. Auch hatte er sich bereits mehreren verkehrspsychologischen wie auch verkehrsmedizinischen Untersuchungen zu unterziehen, anlässlich welcher seine charakterliche Fahreignung abgeklärt worden war, mit jeweils unterschiedlichem Resultat. Aufgrund der gutachterlich festgestellten, charakterlichen Eigenschaften des Beschwerdeführers kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese auch zukünftig eine die Fahreignung ausschliessende Rolle spielen werden, womit diese neben der Frage seines Drogenkonsums Zweifel an seiner Fahreignung erwecken (E. II/4.3). Schliesslich äusserte sich der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei betreffend die Frage seines Drogenkonsums widersprüchlich. Seine Erklärungsversuche, wonach er Nägelkauer sei und das Kokain über einen möglichen Fingerkontakt anlässlich einer Pokerrunde mit Cannabis-Konsumenten in seinen Körper gelangt sei, erscheinen als abenteuerlich und damit als unglaubwürdige Schutzbehauptungen. Stattdessen ist davon auszugehen, dass er Kokain konsumierte und nach dessen Einnahme ein Motorfahrzeug lenkte, was begründete Zweifel an seiner Fahreignung erweckt (E. II/4.4). Die vorstehend erwähnten Umstände lassen den Beschwerdeführer als besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer erscheinen und begründen damit ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung. Damit sind auch die Anforderungen an einen vorsorglichen Sicherungsentzug erfüllt (E. II/5). Abweisung der Beschwerde. |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Fahreignung; Kokain; Drogen; Vorsorglich; Führerausweis; Beschwerdeführers; Vorsorgliche; Medizinisch; Abklärung; Strassenverkehr; Konsum; Verkehrsmedizinische; Zweifel; Sicherungsentzug; Urteil; Charakterlichen; Motorfahrzeug; Verkehr; Person; Verkehrspsychologische; Konsumiert; BGer-Urteil; Verkehrsmedizinischen; Führerausweise; Beschwerdegegnerin; Recht; Ernsthafte; Verkehrspsychologischen |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: |
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