Zusammenfassung des Urteils OG.2019.00051: Kantonsgericht
Die Beschwerdeführerin A.______ hat gegen die Einstellungsverfügung in einer Strafuntersuchung Beschwerde erhoben, die am 28. Mai 2019 von der Staatsanwaltschaft erlassen wurde. Die Beschwerdefrist endete am 11. Juni 2019, jedoch wurde die Beschwerde erst am 13. Juni 2019 eingereicht, weshalb das Gericht nicht darauf eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin wurde zur Zahlung von Gerichtskosten in Höhe von CHF 250.- verurteilt und erhält keine Parteientschädigung. Der Richter des Obergerichts hat entschieden, dass die Beschwerde abgewiesen wird und die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt wird.
| Kanton: | GL |
| Fallnummer: | OG.2019.00051 |
| Instanz: | Kantonsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 19.06.2019 |
| Rechtskraft: |
| Leitsatz/Stichwort: | Einstellung einer Strafuntersuchung |
| Schlagwörter : | Einstellung; Einstellungsverf?gung; Verfahren; Untersuchung; Verf?gung; Staats; Rechtsvertreter; Kanton; Glarus; Obergericht; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Frist; Gew?hrung; Beschwerdeverfahren; Parteientsch?digung; Entscheid; Gesch?ftsnummer:; Instanz:; Entscheiddatum:; Publiziert; Aktualisiert; Titel:; Res?mee:; Jugendanwaltschaft; Kantons; Beschwerdegegner; Erw?gungen; Einschreiben |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: |
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