Zusammenfassung des Urteils OG.2019.00030: Kantonsgericht
Das Bundesgericht hat eine Rechtsverzögerung bejaht, die vom Beschwerdeführer gegen die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus erhoben wurde. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind Mieter einer Liegenschaft und haben mehrere Strafanzeigen gegen den Vermieter erstattet. Das Obergericht entschied, dass die Verzögerung der Staatsanwaltschaft nicht gerechtfertigt sei, da die Angelegenheit komplex sei und noch andere Delikte umfasse. Aufgrund der hohen Arbeitslast der Staatsanwaltschaft und der Priorisierung von Fällen sei die Verzögerung nicht als rechtswidrig anzusehen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten von CHF 600 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| Kanton: | GL |
| Fallnummer: | OG.2019.00030 |
| Instanz: | Kantonsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 12.08.2019 |
| Rechtskraft: |
| Leitsatz/Stichwort: | Das Bundesgericht hat mit Entscheid vom 23. März 2020 (1B_441/2019) eine Rechtsverzögerung bejaht |
| Schlagwörter : | U-act; Staats; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Anzeige; Obergericht; Anzeigen; Rechtsverz?gerung; Mieter; Beschwerdef?hrers; Person; Verfahren; Entscheid; Kanton; Personen; Glarus; Kantons; Gericht; Berufung; Verfahrens; Widerhandlungen; Bestimmungen; Schutz; Wohnr?umen; Beschuldigten; Sachverhalte; ?brigen; Beschwerdeverfahren; Beschluss |
| Rechtsnorm: | Art. 29 BV ;Art. 93 BGG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: |
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