Zusammenfassung des Urteils OG.2019.00011: Kantonsgericht
Ein Gesuchsteller beantragt den Ausstand der Staatsanwältin C.______ aufgrund von Befangenheitsgründen in einer Strafuntersuchung. Die Staatsanwältin lehnt das Gesuch ab und argumentiert, dass es verspätet sei und keine ausreichenden Gründe vorlägen. Das Obergericht als Beschwerdeinstanz in Strafsachen prüft den Fall und weist das Ausstandsbegehren ab, da keine objektiven Anhaltspunkte für Befangenheit vorliegen. Die Gerichtskosten von CHF 300 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
| Kanton: | GL |
| Fallnummer: | OG.2019.00011 |
| Instanz: | Kantonsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 15.02.2019 |
| Rechtskraft: |
| Leitsatz/Stichwort: | Ausstand |
| Schlagwörter : | Ausstand; Gesuch; Gesuchsteller; Staatsanw?ltin; Ausstandsbegehren; Verfahren; Gesuchstellers; Hafter?ffnung; Untersuchung; Person; Verteidigerin; Betreibung; Ausstandsgr; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Glarus; Vorfall; Statement; Beh?rde; Beh?rden; Befangenheit; Sachverhalt; Anschein; Betrachtung; Kanton |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | 136 I 207; 140 I 326; 141 IV 178; |
| Kommentar: |
In diesem Kontext macht der Gesuchsteller geltend, der Staatsanwältin mangle es ihm gegenüber an Neutralität, da sie ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens habe; überdies sei sie ihm gegenüber feindlich gesinnt.
4.3. Vorweg ist festzuhalten, dass sich der Gesuchsteller zur Begründung seines Ausstandsbegehrens gerade nicht auf angeblich befangenheitsrelevante Handlungen ein sonst wie voreingenommenes Verhalten der Staatsanwältin beruft. Es ergeben sich auch aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Staatsanwältin gegenüber dem Gesuchsteller zu irgendeinem Zeitpunkt voreingenommen aufgetreten wäre sie sich von den vom Gesuchsteller initiierten Aktionen (Betreibung und öffentliches `Statement`) in irgendeiner Weise hätte beeindrucken lassen. Sie hat darauf überhaupt nicht reagiert. Der nicht glaubhaften Behauptung des Gesuchstellers, wonach die Staatsanwältin anlässlich der Hafteröffnung gegenüber ihm ihren Unmut wegen der Betreibung geäussert haben soll (wie nun erst im Ausstandsgesuch geltend gemacht [act. 1 S. 2 unten]), steht die grundlegend andere Darstellung des Sachverhalts der Staatsanwältin in ihrer Eingabe vom 31. Januar 2019 (act. 2 S. 1 unten und S. 2 oben) gegenüber. Hätte sich die Konversation zwischen dem Gesuchsteller und der Staatsanwältin vor Protokollierung der Einvernahme zur Hafteröffnung so (wie vom Gesuchsteller behauptet) zugetragen, hätte der damals bereits anwaltlich vertretene Gesuchsteller fraglos umgehend den Ausstand von Staatsanwältin C.__ verlangt, was protokolliert worden wäre. Es sind daher bei objektiver Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Staatsanwältin nicht mehr in der Lage wäre, die hängige Strafuntersuchung gegen den Gesuchsteller mit der erforderlichen Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit fortzuführen. Zusammenfassend vermag der Gesuchsteller mit seinen Vorbringen in Bezug auf Staatsanwältin C.__ das Vorliegen eines Ausstandstatbestandes nicht aufzuzeigen; kommt hinzu, dass auch aus den gesamten Umständen kein Ausstandsgrund ersichtlich ist.
5. Diesen Erwägungen zufolge, ist das von A.__ gestellte Ausstandsbegehren gegen Staatsanwältin C.__ abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Gesuchsteller zu überbinden (Art. 59 Abs. 4 StPO).
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Das Gericht beschliesst:
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