Zusammenfassung des Urteils OG.2019.00002: Kantonsgericht
Ein Rechtsanwalt fordert eine Entschädigung von CHF 7'175.30 für seine Arbeit als unentgeltlicher Rechtsvertreter in einem Berufungsverfahren. Der Antragsteller war in diesem Verfahren unterlegen, weshalb der Anwalt angemessen entschädigt werden muss. Das Gericht entscheidet, dass der Anwalt für 13 ½ Stunden Arbeit CHF 2'666.- plus Auslagen und MwSt. erhält. Die Entscheidung besagt auch, dass der Antragsteller die Anwaltskosten zurückzahlen muss, wenn er in Zukunft finanziell dazu in der Lage ist.
| Kanton: | GL |
| Fallnummer: | OG.2019.00002 |
| Instanz: | Kantonsgericht |
| Abteilung: | - |
| Datum: | 19.07.2019 |
| Rechtskraft: |
| Leitsatz/Stichwort: | Suboptimale Anwaltsrechnung |
| Schlagwörter : | Rechtsanwalt; Berufung; Apos; Berufungsverfahren; Bem?hungen; Obergericht; Honorar; Anwaltstarif; Stunden; Leistungsverzeichnis; Kanton; Entscheid; Aufwand; Minuten; Obergerichts; Verfahren; Entsch?digung; Rechtsvertreter; Auslagen; Rechtsbeistand; Verg?tung; Rechtsvertretung; Zusammenhang; Anfechtung; K?ndigung; Mieterstreckung; Ausweisung; Glarus; Rechtspflege |
| Rechtsnorm: | - |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: |
6.
Das soeben ermittelte Honorar von CHF 2'666.liegt innerhalb des vorgegebenen Rahmens von Art. 8 Abs. 1 Anwaltstarif und ist insofern auch gerechtfertigt. Es ist somit Rechtsanwalt B.__ für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter von A.__ im Berufungsverfahren OG.2019.00002 mit einer Vergütung in entsprechender Höhe zu entschädigen.
7.
Sollte A.__ in den nächsten Jahren in bessere wirtschaftliche Verhältnisse gelangen, so hat er die vom Kanton übernommenen Anwaltskosten zurückzuerstatten (Art. 123 ZPO). In Hinsicht darauf wurde ihm die Honorarnote von Rechtsanwalt B.__ ebenfalls zur Prüfung unterbreitet (act. 62), wobei er innert angesetzter Frist keine Einwendungen erhoben hat.
Entscheid
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