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Urteil Obergericht (BE)

Kopfdaten
Kanton:BE
Fallnummer:SK 2019 67
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid SK 2019 67 vom 31.03.2020 (BE)
Datum:31.03.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Diebstahl (gewerbsmässig), Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, Rückversetzung
Schlagwörter : Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Begangen; Urteil; Urteils; Einbruch; Mehrfach; Kammer; Erstinstanzliche; Delikt; Vorinstanz; Strafe; Verfahren; Täter; Person; Sachbeschädigung; Diebstahl; Einbruchdiebstahl; Urteilsdispositiv; Verteidigung; Gewerbsmässig; Gleich; Nummer; Halterabfrage; Amtlich; Personen
Rechtsnorm: Art. 126 StPO ; Art. 135 StPO ; Art. 2 StGB ; Art. 391 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 41 StGB ; Art. 42 BGG ; Art. 422 StPO ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 49 StGB ; Art. 50 StGB ; Art. 66a StGB ; Art. 67 AIG ; Art. 89 StGB ;
Referenz BGE:123 IV 113; 126 IV 5; 134 IV 17; 134 IV 82; 134 IV 97; 138 IV 120;
Kommentar zugewiesen:
Trechsel, Vest, Praxiskommentar, 3. A. , 2018
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
SK 2019 67 - Diebstahl (gewerbsmässig), Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, Rückversetzung
Obergericht
des Kantons Bern

2. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne

2e Chambre pénale

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Urteil
SK 19 67
Bern, 18. September 2019



Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Friederich Hörr, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiber Kupper


Verfahrensbeteiligte A.________
amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
und
C.________
Straf- und Zivilklägerin
und
D.________
Zivilkläger
und
E.________ AG
Zivilklägerin 2

Gegenstand Diebstahl (gewerbsmässig), Sachbeschädigung (mehrfach), Hausfriedensbruch (mehrfach) etc. sowie Rückversetzung

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 11.01.2019 (PEN 2018 855/856)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Mit Urteil vom 11.1.2019 (pag. 1757 ff.) erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung, nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig:
1. des Diebstahls sowie Versuch dazu, mehrfach und gewerbsmässig begangen,
1.1 in der Zeit vom 1.7.2017 bis 2.7.2017 in Niederbipp BE z.N. von G.________ (Deliktssumme ca. CHF 1‘196.00)
1.2 in der Zeit vom 23.7.2017 bis 27.7.2017 in Ependes FR z.N. von C.________ (Deliktssumme ca. CHF 7‘796.00)
1.3 in der Zeit vom 23.7.2017 bis 29.7.2017 in Lyss BE z.N. von D.________ (Deliktssumme ca. CHF 68‘059.00)
1.4 in der Zeit vom 25.7.2017 bis 27.7.2017 in Tscherlach SG z.N. von H.________ (Deliktssumme ca. CHF 12‘244.00)
1.5 in der Zeit vom 26.7.2017 bis 27.7.2017 in Lyss BE z.N. von I.________ (Deliktssumme ca. CHF 8‘804.00)
1.6 in der Zeit vom 28.7.2017 bis 30.7.2017 in Diessenhofen TG z.N. von J.________ und K.________ (Deliktssumme ca. CHF 3‘355.85)
1.7 in der Zeit vom 25.8.2017 bis 15.09.2017 in Altnau TG z.N. von L.________ und M.________ (Versuch)
1.8 am 2.9.2017 in Mels SG z.N. von N.________ (Versuch)
1.9 in der Zeit vom 9.9.2017 bis 10.9.2017 in St. Gallen SG z.N. von O.________ und P.________ (Deliktssumme ca. CHF 133‘862.00)
2. der qualifizierten Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 9.9.2017 bis 10.9.2017 in St. Gallen SG z.N. von O.________ und P.________ (Sachschaden ca. CHF 50‘000.00)
3. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen
3.1 in der Zeit vom 1.7.2017 bis 2.7.2017 in Niederbipp BE z.N. von G.________ (Sachschaden ca. CHF 2‘000.00)
3.2 in der Zeit vom 23.7.2017 bis 27.7.2017 in Ependes FR z.N. von C.________ (Sachschaden unbekannt)
3.3 in der Zeit vom 23.7.2017 bis 29.7.2017 in Lyss BE z.N. von D.________ (Sachschaden unbekannt)
3.4 in der Zeit vom 25.7.2017 bis 27.7.2017 in Tscherlach SG z.N. von H.________ (Sachschaden ca. CHF 5‘377.40)
3.5 in der Zeit vom 26.7.2017 bis 27.7.2017 in Lyss BE z.N. von I.________ (Sachschaden ca. CHF 500.00)
3.6 in der Zeit vom 28.7.2017 bis 30.7.2017 in Diessenhofen TG z.N. von J.________ und K.________ (Sachschaden ca. 1‘475.00)
3.7 in der Zeit vom 25.8.2017 bis 15.09.2017 in Altnau TG z.N. von L.________ und M.________ (Sachschaden ca. CHF 1‘000.00)
3.8 am 2.9.2017 in Mels SG z.N. von N.________ (Sachschaden ca. 1‘200.00)
4. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen
4.1 in der Zeit vom 1.7.2017 bis 2.7.2017 in Niederbipp BE z.N. von G.________
4.2 in der Zeit vom 23.7.2017 bis 27.7.2017 in Ependes FR z.N. von C.________
4.3 in der Zeit vom 23.7.2017 bis 29.7.2017 in Lyss BE z.N. von D.________
4.4 in der Zeit vom 25.7.2017 bis 27.7.2017 in Tscherlach SG z.N. von H.________
4.5 in der Zeit vom 26.7.2017 bis 27.7.2017 in Lyss BE z.N. von I.________
4.6 in der Zeit vom 28.7.2017 bis 30.7.2017 in Diessenhofen TG z.N. von J.________ und K.________
4.7 in der Zeit vom 25.8.2017 bis 15.09.2017 in Altnau TG z.N. von L.________ und M.________
4.8 am 2.9.2017 in Mels SG z.N. von N.________
4.9 in der Zeit vom 9.9.2017 bis 10.9.2017 in St. Gallen SG z.N. von O.________ und P.________
5. der Entwendung zum Gebrauch, mehrfach begangen
5.1 in der Zeit vom 18.9.2017 bis 19.9.2017 in Morschach SZ z.N. von Q.________ (Deliktssumme ca. 1‘000.00)
5.2 in der Zeit vom 21.10.2017 bis 22.10.2017 im Mühlau AG z.N. von F.________
6. der Geldwäscherei, mehrfach begangen
6.1 am 29.9.22017 in Dietikon an einem Betrag vom EURO 300.00
6.2 am 20.10.2017 in Genf an einem Betrag von EURO 600.00
7. der Fälschung von Ausweisen, mehrfach begangen
7.1 am 19.9.2017 in Brunnen SZ
7.2 am 30.10.2017 in Zürich
8. der Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen
8.1 am 26.8.2017 in Kerzers FR
8.2 am 19.9.2017 in Brunnen SZ
8.3 am 21.10.2017 in Sins AG
9. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG), begangen am 21.10.2017 in Sins AG durch
9.1 Führern eines Personenwagens ohne Berechtigung
9.2 grobe Verletzung von Verkehrsregeln, begangen durch:
a) Überqueren einer Sicherheitslinie
b) Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um ca. 60 km/h
c) Unterlassen der Richtungsanzeige
d) Nichtbeherrschen des Fahrzeuges
9.3 Pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall ohne Personenschaden
9.4 Vereitelung der Blutprobe als Motorfahrzeugführer
9.5 Ungenügendes Sichern des Fahrzeuges gegen das Wegrollen
9.6 Nichtbeachten von polizeilichen Weisungen bzw. Haltezeichen
10. der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), begangen in der Zeit vom 1.7.2017 bis 30.10.2017 durch rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt.
Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten aufgrund dieser Schuldsprüche zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten, unter Anrechnung von 439 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Ferner verurteilte sie den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00 sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten und sprach eine Landesverweisung von 10 Jahren aus. Im Zivilpunkt wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 17‘421.40 Schadenersatz zuzüglich Zins an die E.________ AG und zur Bezahlung von CHF 27‘550.00 Schadenersatz zuzüglich Zins an den Zivilkläger D.________ verurteilt. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ verwies die Vorinstanz auf den Zivilweg. Für den Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden. Schliesslich legte die Vorinstanz die Entschädigung für die amtliche Verteidigung fest und traf die notwendigen Verfügungen.
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 21. Januar 2019 fristgemäss die Berufung an (pag. 1780 f.). Mit ebenfalls form- und fristgerechter Berufungserklärung vom 23. Februar 2019 beschränkte Fürsprecher B.________ die Berufung auf die Schuldsprüche wegen Diebstahls, gewerbsmässig begangen gemäss Ziff. I. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.6 und 1.7, wegen Sachbeschädigung gemäss Ziff. I. 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.6 und 3.7, wegen Hausfriedenbruchs gemäss Ziff. I. 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.6 und 4.7, wegen Entwendung zum Gebrauch gemäss Ziff. I. 5.1 und 5.2, wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Ziff. I. 8.1 sowie wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Ziff. I. 9.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Angefochten wurden weiter die Strafzumessung, die Verteilung der Verfahrenskosten und die zivilrechtlichen Verurteilungen (pag. 1911 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Stellungnahme vom 5. März 2019 (pag.1938 f.) auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten geltend. Die Privatklägerschaft liess sich innert der mit Verfügung vom 25. Februar 2019 (pag. 1918 f.) gesetzten Frist nicht vernehmen.
11. Vorzeitiger Strafantritt
Nachdem der Beschuldigte nach dem erstinstanzlichen Urteil vorerst in Sicherheitshaft hatte verbleiben müssen (Ziffer VII. 1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1764), stellte er am 21. Januar 2019 ein Gesuch um vorzeitigen Strafantritt (pag. 1878). Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 wurde das Gesuch von der erstinstanzlichen Verfahrensleitung bewilligt (pag. 1891 ff.). In der Folge wurde der Beschuldigte per 4. März 2019 vorerst in die Vollzugsabteilung des Regionalgefängnisses Burgdorf eingewiesen. Per 9. April 2019 erfolgte dann die Verlegung in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg, wo er sich auch im Zeitpunkt des oberinstanzlichen Urteils) noch befand (pag. 1941).
Oberinstanzliche Beweisergänzungen
Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 30. August 2019; pag. 1965 f.) sowie ein aktueller Führungsbericht bei der JVA Thorberg (datierend vom 10. September 2019; pag. 1972 ff.) eingeholt. Ebenso wurde beim polizeilichen Sachbearbeiter das Original der Auskunft von IP Podgorica betreffend Führerausweis des Beschuldigten (datierend vom 22. November 2017; pag. 1968 f.) eingeholt. Im Weiteren wurde der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung kurz zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 1983 ff.).
Anträge der Parteien
Fürsprecher B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 16. September 2019 namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1990 ff.):
I. Herr A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen
- des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (Ziff. 1.1, 3.1., 4.1. des Urteils vom 11.01.2019), angeblich begangen in der Zeit vom 01.07.2017, ca. 17:30 Uhr, bis am 02.07.2017, ca. 09.03 Uhr, in Niederbipp/BE, .________ (Adresse), z.N. von G.________,
- des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (Ziff. 1.2, 3.2, 4.2 des Urteils vom 11.07.20179, angeblich begangen in der Zeit vom 23.07.2017 bis am 27.07.2017, ca. 12:45 Uhr, in Ependes/FR, .________ (Adresse), z.N. von C.________,
- des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (Ziff. 1.3, 3.3, 4.3 des Urteils vom 11.01.2019), angeblich begangen in der Zeit vom 23.07.2017, ca. 13:30 Uhr, bis am 29.07.2017, ca. 21:45, in Lyss/BE, .________ (Adresse), z.N. von D.________,
- des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (Ziff. 1.4, 3.4, 4.4 des Urteils vom 11.01.2019), angeblich begangen in der Zeit vom 25.07.2017, ca. 23.00 Uhr, bis am 27.07.2017, ca. 20:55 Uhr, in Tscherlach/SG, .________ (Adresse), z.N. von H.________,
- des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (Ziff. 1.6, 3.6, 4.6 des Urteils vom 11.01.2019), angeblich begangen in der Zeit vom 28.07.2017, ca. 17:30 Uhr, bis am 30.07.2017, ca. 18:00 Uhr, in Diessenhofen/TG, .________ (Adresse), z.N. von J.________ und K.________,
- des versuchten gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (Ziff. 1.7, 3.7, 4.7 des Urteils vom 11.01.2017), angeblich begangen in der Zeit vom 25.08.2017, ca. 18:00 Uhr, bis am 15.09.2017, ca. 08:30 Uhr, in Altnau/TG, .________ (Adresse), z.N. von L.________ und M.________,
- der Entwendung zum Gebrauch (Ziff. 5.2 des Urteils vom 11.01.2019), angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 21.10.2017, ca. 19:00 Uhr, bis am 22.10.2017, ca. 07:00 Uhr in Morschach/AG, .________ (Adresse),
- der Entwendung zum Gebrauch (Ziff. 5.2 des Urteils vom 11.01.2019), angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 21.10.2017, ca. 19:00 Uhr, bis am 22.10.2017, ca. 05:30 Uhr, in Mühlau/AG, .________ (Adresse),
- der Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. 8.1 des Urteils vom 11.01.2019), angeblich begangen am 26.08.2017, 03:40 Uhr, in Kerzers/FR, .________ (Adresse),
- der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ziff. 9.1 des Urteils vom 11.01.2019) durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung, angeblich begangen am 21.10.2017, ca. 21:55 Uhr, in Sins/AG, S.___strasse und anderswo
unter Ausscheidung der diesbezüglichen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten im erst- und oberinstanzlichen Verfahren.
II. Es sei Akt zu nehmen und Akt zu geben, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 11. Juli 2019 in Rechtskraft erwachsen ist sowie Herr A.________ schuldig gesprochen wurde
- des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (Ziff. 1.5, 3.5, 4.5 des Urteils vom 11.01.2019), begangen in der Zeit vom 26.07.2017, ca. 12:30 Uhr, bis am 27.07.2017, ca. 12:30 Uhr, in Lyss/BE, .________ (Adresse), z.N. von I.________,
- des (versuchten) gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (Ziff. 1.8, 3.8, 4.8 AS), begangen am 02.09.2017, zwischen 19:45 Uhr und 23:45 Uhr, in Mels/SG, .________ (Adresse), z.N. von N.________,
- des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs (Ziff. 1.9, 2.0, 4.9 des Urteils vom 11.09.2019), begangen in der Zeit vom 09.09.2017, ca. 15:00 Uhr, bis am 10.09.2017, ca. 13:00 Uhr, in St. Gallen, .________ (Adresse), evtl. gemeinsam mit einer unbekannten Mittäterin, z.N. von O.________ und P.________,
- der Geldwäscherei (Ziff. 6.1 des Urteils vom 11.01.2019), begangen am 29.09.2017, in Dietikon,
- der Geldwäscherei (Ziff. 6.2 des Urteils vom 11.01.2019), begangen am 20.10.2017, in Genf,
- der Fälschung von Ausweisen (Ziff. 7.1 des Urteils vom 11.01.2019), begangen am 19.09.2017, 01:50 Uhr, in Brunnen/SZ, .________ (Adresse),
- der Fälschung von Ausweisen (7.2 des Urteils vom 11.01.2019), begangen am 30.10.2017, 15:15 Uhr, in Zürich, .________ (Adresse)
- der Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. 8.2 des Urteils vom 11.01.2019), begangen am 19.09.2017, 01:50 Uhr in Brunnen/SZ, .________(Adresse),
- der Hinderung einer Amtshandlung (Ziff. 8.3 des Urteils vom 11.01.2019), begangen am 21.10.2017, ca. 21:55 Uhr, in Sins/AG.________ (Adresse) und anderswo,
- der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ziff. 9.2 - 9.6 des Urteils vom 11.01.2019), begangen am 21.10.2017, ca. 21:55 Uhr, in Sins/AG, S.________strasse und anderswo,
- der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AuG; Ziff. 10 des Urteils vom 11.01.2019), begangen in der Zeit vom 01.07.2017 bis 30.10.2017
III. Herr A.________ sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen:
12. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der seit dem 30. Oktober 2017 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft.
13. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 300.00.
14. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00.
15. Die Anordnung einer Landesverweisung wird ins Ermessen des Gerichts gelegt.
16. Zu den diesbezüglichen Verfahrenskosten.
IV. Die weiteren gesetzlichen Verfügungen seien zu erlassen.
V. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter sei auf den Zivilweg zu verweisen.
VI. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote festzusetzen.
Die Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin T.________, stellte und begründete ihrerseits folgende Anträge (pag. 1995 ff.):


I.
Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 11. Januar 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich
1 der Schuldsprüche wegen
1.1 Diebstahls sowie Versuchs dazu, mehrfach und gewerbsmässig begangen zum Nachteil von I.________, N.________ sowie O.________ und P.________ (Ziff. I. 1.5, 1.8 + 1.9 erstinstanzliches Urteilsdispositiv);
1.2 qualifizierter Sachbeschädigung, begangen zum Nachteil von O.________ und P.________ (Ziff. I. 2 erstinstanzliches Urteilsdispositiv);
1.3 Sachbeschädigung, mehrfach begangen zum Nachteil von I.________ und N.________ (Ziff. I. 3.5 + 3.8 erstinstanzliches Urteilsdispositiv);
1.4 Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen zum Nachteil von I.________, N.________ sowie O.________ und P.________ (Ziff. I. 4.5, 4.8 + 4.9 erstinstanzliches Urteilsdispositiv);
1.5 Geldwäscherei, mehrfach begangen (Ziff. I. 6 erstinstanzliches Urteilsdispositiv);
1.6 Fälschung von Ausweisen, mehrfach begangen (Ziff. I. 7 erstinstanzliches Urteilsdispositiv);
1.7 Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen (Ziff. I. 8.2 + 8.3 erstinstanzliches Urteilsdispositiv);
1.8 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen (Ziff. I. 9.2, 9.3, 9.4, 9.5 + 9.6 erstinstanzliches Urteilsdispositiv);
1.9 Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, mehrfach begangen (Ziff. I. 10 erstinstanzliches Urteilsdispositiv);
2. der Rückversetzung bezüglich die aufgeschobene Reststrafe von 32 Tagen;
3. der Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände sowie der beschlagnahmten Geldbeträge von CHF 946.50 und Euro 100.00.
II.
A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen:
1 des Diebstahls, mehrfach und gewerbsmässig begangen, zum Nachteil von G.________, C.________ und D.________ (Ziff. I. 1.1-1.3 erstinstanzliches Urteilsdispositiv);
2 der Sachbeschädigung, mehrfach begangen, zum Nachteil von G.________, C.________ und D.________ (Ziff. I. 3.1-3.3 erstinstanzliches Urteilsdispositiv);
3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, zum Nachteil von G.________, C.________ und D.________ (Ziff. I. 4.1-4.3 erstinstanzliches Urteilsdispositiv);
4. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung (Ziff. I. 9.1 erstinstanzliches Urteilsdispositiv).

III.
A.________ sei schuldig zu erklären:
1. des Diebstahls sowie Versuchs dazu, mehrfach und gewerbsmässig begangen, zum Nachteil von H.________, J.________ und K.________ sowie L.________ und M.________ (Ziff. I. 1.4, 1.6 + 1.7 erstinstanzliches Urteilsdispositiv);
2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen, zum Nachteil von H.________, J.________ und K.________ sowie L.________ und M.________ (Ziff. I. 3.4, 3.6 + 3.7 erstinstanzliches Urteilsdispositiv);
3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen, zum Nachteil von H.________, J.________ und K.________ sowie L.________ und M.________ (Ziff. I. 4.4, 4.6 + 4.7 erstinstanzliches Urteilsdispositiv);
4. der Entwendung zum Gebrauch, mehrfach begangen, zum Nachteil von Q.________ und F.________ (Ziff. I. 5.1 + 5.2 erstinstanzliches Urteilsdispositiv);
5. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 26.08.2017 in Kerzers FR (Ziff. I. 8.1 erstinstanzliches Urteilsdispositiv).
IV.
A.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1 lit. d, 89 Abs. 1 und 6, 139 Ziff. 1 und 2, 144 Abs. 1 und 3, 186, 252, 286, 305bis Abs. 1 StGB; Art. 10 Abs. 2, 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 37 Abs. 3, 39 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 3, 55 Abs. 3 Bst. b, 90 Abs. 1 und 2, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1, 94 Abs. 1 Bst. a SVG; Art. 4a, 22 Abs. 1, 28 Abs. 1 VRV; Art. 66 f., 73 Abs. 6 SSV; Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c und d sowie Art. 67 AIG; Art. 426 ff. StPO
sowie unter Einbezug der seinerzeit aufgeschobenen und nunmehr zu vollziehenden Reststrafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 89 Abs. 6 StGB
zu verurteilen:
1 zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 526 Tagen sowie mit vorzeitigem Strafantritt am 9. April 2019;
2 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00;
3 zu einer Busse von CHF 800.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen);
4 zu einer Landesverweisung von 10 Jahren;
5 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

V.
Im Weiteren sei zu verfügen:
1 A.________ sei zurück in den vorzeitigen Strafvollzug zu schicken.
2 Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen.
3 Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
4. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. ________ und ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
4 Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlicher Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]; SR 312.0). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. dazu Ziff. 2 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 11.1.2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde a) des Diebstahls, sowie Versuch dazu, mehrfach und gewerbsmässig begangen gemäss Ziff. I. 1.5, 1.8 und 1.9, b) der qualifizierten Sachbeschädigung gemäss Ziff. I.2, c) der Sachbeschädigung, mehrfach begangen gemäss Ziff. I. 3.5 und 3.8, d) des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen gemäss Ziff. I. 4.5, 4.8 und 4.9, e) der Geldwäscherei, mehrfach begangen gemäss Ziff. I. 6.1 und 6.2, f) der Fälschung von Ausweisen, mehrfach begangen gemäss Ziff. I. 7.1 und 7.2, g) der Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen gemäss Ziff. I. 8.2 und 8.3, h) der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gemäss Ziff. I. 9.2, 9.3, 9.4, 9.5 und 9.6 sowie i) der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz gemäss Ziff. 10 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die Ziffern II (Rückversetzung in den Strafvollzug bezüglich aufgeschobener Reststrafe von 32 Tagen), VI. 1 - 3 (weitere Verfügungen im Zivilpunkt) und VII. 2 und 3 (Einziehung von diversen Gegenständen zur Vernichtung sowie Einziehung der Geldbeträge von CHF 946.50 sowie von Euro 100.00).
Somit ist durch die Kammer über die Schuldsprüche gemäss Ziff. I. 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.6 und 1.7, Ziff. I. 3.1, 3.2, 3.3, 3.4, 3.6 und 3.7, Ziff. I. 4.1, 4.2, 4.3, 4.4, 4.6 und 4.7, Ziff. I. 5.1 und 5.2, Ziff. I. 8.1 sowie Ziff. I. 9.1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs, über die gegen den Beschuldigten ausgesprochene Sanktion inkl. Landesverweisung (Ziff. III. 1 - 4), die Kostenverlegung (Ziff. III. 5), die Bestimmung des amtlichen Honorars (Ziff. IV.), die Verurteilungen im Zivilpunkt (Ziff. V. 1 - 3) sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (Ziff. VII. 6) zu befinden. Praxisgemäss neu zu verfügen ist ausserdem über die allfällige Belassung in Haft (Ziff. VII. 1), das DNA-Profil (Ziff. VII. 4) und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. VII. 5).
Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; es ist das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung
Vorbemerkungen
Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer Vorbemerkungen zum Aussageverhalten des Beschuldigten Folgendes aus (vgl. pag.1801 f.; S. 12 f. der Urteilsbegründung):
Im Rahmen einer Vorbemerkung ist kurz auf das Aussageverhalten des Beschuldigten einzugehen. Der Beschuldigte zeigte von Beginn an und bis zur Hauptverhandlung das klassische Aussageverhalten eines abgebrühten Profieinbrechers mit entsprechender Polizei- und Gerichtserfahrung. So bestritt er in den ersten polizeilichen Befragungen vorerst einmal alles, wobei sein Aussageverhalten geprägt war von sehr häufigen Gegenfragen. Diese Gegenfragen verfolgen einen klaren Zweck, sie reduzieren nämlich das Befragungstempo erheblich und geben dem Befragten Zeit, sich die entsprechenden Antworten gut zu überlegen. Teilweise und insbesondere in der ersten Phase stellte sich A.________ zudem unwissend und gab sich naiv. Später, als er die ihm vorgehaltenen objektiven Beweismittel genauer kannte, waren seine zahlreichen Gegenfragen teilweise provokativ oder gar herablassend gegenüber den Untersuchungsbehörden. In einer zweiten Phase ging der Beschuldigte dazu über, in denjenigen Fällen, die durch objektive Beweismittel wie DNA-Spuren klar erstellt waren, ein Geständnis abzulegen. Allerdings gab er sowohl im Vor- wie auch im Hauptverfahren nur zu, was er schlechterdings nicht mehr bestreiten konnte und hoffte darauf, in den weiteren, ähnlich gelagerten Fällen, die auf weniger objektiven Spuren beruhten, einen Freispruch zu erwirken (sog. prozesstaktisches Aussageverhalten).
Bei der Beurteilung der A.________ zur Last gelegten Straftaten ist daher die gesamte Beweislage und nicht bloss eine Einzelbetrachtung der Sachverhalte massgebend. Das Gericht stützte sich folglich auf eine Gesamtbetrachtung des beweismässig erstellten Verhaltens des Beschuldigten ab.
Nachfolgend werden zuerst die drei vom Beschuldigten eingestandenen Einbruchdiebstähle, danach die bestrittenen und anschliessend die weiteren Straftaten (Autodiebstahl, Geldwäscherei, Fälschung von Ausweisen, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz und Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz) behandelt.
Die Ausführungen der Vorinstanz treffen vollumfänglich zu. Daran ist nichts auszusetzen. So liegt insbesondere auch für die Kammer auf der Hand, dass die Aussagen des selbst von seinem Verteidiger als «Profi» bezeichneten Beschuldigten (pag. 1741) beweismässig wenig hergeben und grösstenteils unglaubhaft sind. Zu Recht hat die Vorinstanz das Aussageverhalten des Beschuldigten ausserdem als prozesstaktisch bezeichnet. Der Beschuldigte gab lediglich zu, was ihm zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte So sagte er etwa: «Ich werde geständig sein wenn Sie mit sagen dass ich dort war werde ich es sagen» (pag. 282 Z. 133). Angesprochen auf eine sichergestellte DNA-Spur von ihm entgegnete er zudem: «Wenn Sie mir im Detail zeigen können erinnere ich mich vielleicht Ich will kein Spiel spielen» (pag. 238 Z. 157 ff.). Daneben quittierte der Beschuldigte Fragen der Polizei und der Staatsanwaltschaft regelmässig mit Gegenfragen. Insbesondere erkundigte er sich danach, welche Beweise die Strafverfolgungsbehörden gegen ihn in der Hand hätten. Nichtsdestotrotz sind insbesondere die dem Beschuldigten zur Last gelegten Einbruchdiebstähle nicht alle gleich gelagert und die vorhandenen Beweismittel, auf die bei der nachfolgenden Würdigung direkt Bezug genommen wird, sind für jeden Fall einzeln zu betrachten. Schliesslich ist jedoch - wie dies bereits die Vorinstanz ausgeführt hat - bei der Beurteilung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Straftaten die gesamte Beweislage massgebend. Dieses Vorgehen schliesst indessen nicht aus, dass Fallgruppen gebildet werden.
Nachdem in casu überwiegend indirekte Beweise zu würdigen sind, seien kurz die Anforderungen an einen Indizienbeweis rekapituliert: Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGE 6B_1094/2017 vom 11. Juni 2019, E. 2.2 mit Hinweisen).
Unter Berücksichtigung der soeben gemachten Ausführungen wird nachfolgend zunächst auf die vom Beschuldigten eingestandenen Einbruchdiebstähle eingegangen, bevor anschliessend je einzeln die bestrittenen Einbruchdiebstähle und schliesslich die übrigen bestrittenen Delikte behandelt werden. Dieses Vorgehen erscheint sachgerecht und erleichtert die Verknüpfung zwischen den einzelnen Delikten und den jeweiligen Indizien für die zuvor erwähnte Gesamtbetrachtung.
Rechtskräftige Schuldsprüche wegen Einbruchdiebstahl
Vom Beschuldigten eingestanden sind die Einbruchdiebstähle in Lyss vom 26./27.7.2017 (U________weg 21 21, z. N. I.________), Mels SG vom 2.9.2017 (Versuch, z.N. N.________) und St. Gallen vom 9./10.9.2017 (z.N. O.________ und P.________). Die entsprechenden Schuldsprüche wurden vom Beschuldigten folgerichtig auch nicht angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Diesen Fällen ist gemeinsam, dass am Tatort die DNA des Beschuldigten gesichert werden konnte. In allen drei Fällen gab es im Vorfeld zudem Abfragen zu den Haltern von Personenwagen über deren Kontrollschildnummern (nachfolgend KS-Nummern): Im Fall Lyss über die Rufnummer ________ (registriert auf V.________) auf die KS-Nummer des Geschädigten (pag. 520); im Fall St. Gallen über die Nummer ________ (registriert auf W.________); dieses Gerät wurde vom Beschuldigten am 19.9.2017 bei der Flucht in Brunnen zurückgelassen, pag. 736) ebenfalls auf die KS-Nummer des Geschädigten und im Fall Mels über die Rufnummern ________ (registriert auf V.________) und ________ (registriert auf W.________) auf diverse KS-Nummern von Personen, die in Mels wohnen (pag. 702). Den drei Sachverhalten ist weiter gemeinsam, dass der Beschuldigte nach demselben modus operandi vorging. So suchte er sich in sämtlichen Fällen Ein- oder Zweifamilienhäuser als Ziel aus. Dabei konzentrierte er sich ausschliesslich auf lukrativ erscheinende Liegenschaften. So tätigte er die Halterabfrage im Fall St. Gallen etwa für einen Bentley mit der KS-Nummer ________. Sowohl die Luxusmarke des Autos als auch die tiefe KS-Nummer stellten für den Beschuldigten Hinweise auf ein äusserst lukratives Einbruchsobjekt dar, was er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch bestätigte, wenn er sagte: «Es war ein ganz teures Auto, ein Bentley, weshalb wir die Halterabfrage gemacht hatten» (pag. 1731 Z. 18 f.). Mit dem erbeuteten Deliktsgut im Wert von CHF 133‘862.00 im Fall St. Gallen erwies sich die Vermutung für den Beschuldigten denn auch als richtig. Auch die beiden weiteren Objekte im Fall Lyss (Deliktssumme CHF 8‘804.00) und Mels (lediglich Versuch, jedoch Liegenschaft mit Aussenpool) stellten durchaus lukrative Einbruchsziele dar. Daneben weist auch die Art und Weise, wie der Beschuldigte in die Häuser gelangte, in den drei Fällen deutliche Parallelen auf. Im Fall des Einbruchdiebstahls in St. Gallen etwa wuchtete er mit einem Flachwerkzeug das Küchenfenster auf, im Fall Mels verschaffte er sich den Zutritt zur Liegenschaft durch Hochheben des Luftschachtgitters und anschliessendes Aufwuchten des Kellerfensters. Im Fall Lyss schlich sich der Beschuldigte gemäss Anzeigerapport durch die offenstehende Haustüre in das Haus; er selbst gab hingegen an, ein schräg gestelltes Fenster aufgedrückt zu haben. Festzuhalten ist jedenfalls, dass der Beschuldigte nie an Türschlössern manipulierte, sondern stets möglichst unbemerkt (namentlich durch Fenster) in die Häuser eindrang, was er insofern bestätigte, wenn er betreffend den Einbruch in die Liegenschaft U________weg 21 in Lyss sagte: «Wenn ich durch die Eingangstüre reingegangen bin dann bin ich nicht der Täter, ich habe nie eine Eingangstüre aufgebrochen» (pag. 283 Z. 138 f.). Gesondert betrachtet erscheint die Vorgehensweise des Beschuldigten zwar nicht besonders aussergewöhnlich, in Kombination mit anderen Indizien ist sie jedoch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung beweistechnisch durchaus relevant.
Die soeben dargelegten Feststellungen bzw. Gemeinsamkeiten sind für die nachfolgend zu beurteilenden Sachverhalte insofern von Bedeutung, als sie in denjenigen Fällen, in welchen die Beweislage vordergründig als eher schwach erscheint, herangezogen werden können und Rückschlüsse auf die Täterschaft ermöglichen. Darauf wird nachfolgend einzugehen sein.
Einbruchdiebstahl in Diessenhofen TG
Obwohl die gleiche Konstellation vorliegt wie in den zugestandenen Fällen U________weg 21in Lyss, Mels SG und St. Gallen (DNA plus Halterabfrage, vgl. Ziff. 6.2 hiervor), wird der Einbruchdiebstahl vom 28. - 30.7.2017 in Diessenhofen TG z.N. J.________ vom Beschuldigten nach wie vor - und für die Kammer wider alle Evidenz - bestritten.
Fakt ist nämlich, dass ab dem Rahmen des Einstiegsfensters in der Waschküche der Liegenschaft im ________ (Adresse) in Diessenhofen TG das DNA-Profil des Beschuldigten gesichert werden konnte (pag. 587 ff.). Eine Erklärung dafür, wie diese Spur dorthin gekommen sein könnte, vermochte der Beschuldigte im ganzen Verfahren keine zu geben. Beispielhaft sei etwa seine aktuellste Aussage hierzu anlässlich der Berufungsverhandlung erwähnt, wonach er sich dies nicht erklären könne und es für ihn unverständlich sei, wie seine DNA dorthin gekommen sei (pag. 1986). Dieses starke Indiz der DNA-Spur lässt sich für die Kammer schlichtweg nicht ausblenden. Bezeichnenderweise konnte sich auch die Verteidigung nicht erklären, wie die DNA des Beschuldigten an den Tatort gelangt sein soll (pag. 1993).
Abgesehen von der DNA-Spur deuten noch weitere Indizien auf eine Täterschaft des Beschuldigten hin: So wurde kurz vor dem Einbruchdiebstahl, nämlich am 28.7.2017, um 21:06 Uhr (pag. 555 f.), über eautoindex mit der auf X.________ alias V.________ registrierten Nummer ________ - und somit der Rufnummer, mit welcher dann auch in Mels SG am 31.8.2017 diverse Halterabfragen getätigt wurden - auf die KS-Nummer des Geschädigten J.________ eine Halterabfrage getätigt. Diese Übereinstimmung in Bezug auf die Tatvorbereitung ist nach Überzeugung der Kammer kein Zufall. Es entspricht vielmehr einem regelmässig praktizierten modus operandi des Beschuldigten, was er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zumindest implizit bestätigte, wenn er erklärte, wie «man» Halterabfragen mache (pag. 1729 Z. 40 ff.). Überdies stimmt auch die Art und Weise, wie die Täterschaft in das Haus eingestiegen ist (Aufwuchten des Kellerfensters), mit dem üblichen Vorgehen des Beschuldigten überein. Insgesamt ist im Fall Diessenhofen TG somit klar die Handschrift des Beschuldigten zu erkennen.
Die Verteidigung führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte kenne den Ort Diessenhofen TG überhaupt nicht. Dieses Argument ist vorliegend völlig unbehelflich, kannte der Beschuldigte doch eigentlich keinen der im vorliegenden Verfahren interessierenden Deliktsorte. Auch die Ortschaft Lyss wollte der Beschuldigte zunächst nicht gekannt haben (pag. 144 f.), bevor er den Einbruch in die Liegenschaft U________weg 21 schliesslich doch eingestand. Sodann können dem Urteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 5.11.2014 (pag. 1000 ff.), in welchem der Beschuldigte unter anderem aufgrund diverser Einbruchdiebstähle zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt worden ist, diverse Deliktsorte in der Ostschweiz entnommen werden (Bissegg, Neukirch, Arnegg, Mörschwil, Wil, usw.). Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht gesagt werden, ihm sei die betroffene Region völlig unbekannt. Für die Kammer ist deshalb aufgrund der erdrückenden Beweislast - insbesondere mit Blick auf die DNA-Spur - erstellt, dass der Beschuldigte den Einbruchdiebstahl in Diessenhofen TG begangen hat.
Einbruchdiebstähle in Niederbipp und Ependes FR
Mustermässig gleichscheinende Schuhspuren wie beim zugestandenen Einbruchdiebstahl am U________weg 21 in Lyss wurden bei den Einbrüchen in Niederbipp vom 1./2.7.2017 z.N. G.________ und in Ependes FR in der Zeit vom 23. - 27.7.2017 z.N. C.________ gesichert. Auf diese Schuhspuren, einen angeblichen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang sowie den ähnlichen modus operandi und die Tatsache, dass vor allem Schmuck gestohlen wurde, stützte die Vorinstanz sowohl den Schuldspruch betreffend Niederbipp (pag. 1813; S. 24 der Urteilsbegründung) als auch denjenigen betreffend Ependes FR (pag. 1814 f.; S. 25 f. der Urteilsbegründung).
Entgegen der Vorinstanz - diese spricht von einer «gleichen gruppenspezifischen Schuhspur» - vermag die Kammer in den von der Polizei als bloss «mustermässig gleichscheinend» bezeichneten Schuhspuren kein starkes, auf eine Täterschaft des Beschuldigten hinweisendes Indiz zu erkennen. Aus den Fotos auf pag. 464 ergeben sich jedenfalls keine individualisierenden Hinweise auf Schuhe, die in Lyss oder andernorts erwiesenermassen vom Beschuldigten getragen worden wären. Solange aber nicht spezielle, eben klar individualisierende Merkmale wie markante Defekte oder spezifisch abgelaufene Sohlen auszumachen sind, liegt kein deutliches Indiz vor. Auch die weiteren, von der Vorinstanz als Indizien für eine Täterschaft des Beschuldigten gewerteten Umstände bzw. Argumente erweisen sich bei näherer Betrachtung als wenig stichhaltig. Eine zeitliche Nähe zum Einbruch in Lyss besteht nur beim Einbruch in Ependes, wobei jedoch die Kammer den in diesem Zusammenhang von der Vorinstanz genannten Zeitraum (23. - 27.7.2017) als eindeutig zu weit gefasst erachtet. Der Einbruch in Niederbipp hingegen erfolgte gut drei Wochen früher als derjenige in Lyss. Von einer örtlichen Nähe von Niederbipp oder von Ependes zu Lyss oder der beiden Ortschaften untereinander kann ebenfalls keine Rede sein. Schliesslich sind sowohl der modus operandi (Aufwuchten einer Türe oder eines Fensters mit Flachwerkzeug) als auch der Umstand, dass bei allen drei Einbrüchen vor allem Schmuck gestohlen wurde alles andere als aussergewöhnlich und vermögen alleine, ohne das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte bzw. Indizien, keine Täterschaft des Beschuldigten nachzuweisen. Auch ist gerichtsnotorisch, dass häufig während der Ferienzeit eingebrochen wird und dass Einbrecher gelegentlich eine grosse Unordnung hinterlassen. Insgesamt erscheint die Beweislage folglich zu schwach. Dabei ist insbesondere auch der Umstand zu beachten, dass es in den genannten Fällen an Halterabfragen fehlt, was - wie aufgezeigt - zweifellos regelmässig wesentlicher Bestandteil der Vorbereitung der durch den Beschuldigten verübten Einbruchdiebstähle war.
Hinzu kommt schliesslich, dass der Staatsanwaltschaft im Fall eines Einbruchdiebstahls in Walenstadt SG übereinstimmende gruppenspezifische Merkmale von Schuhspurenabdruckfragmenten nicht genügten: Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen des angeblichen Einbruchdiebstahls vom 14.9.2017 wurde nämlich u.a. mit der Begründung eingestellt, die zu Y.________ gehörende DNA überführe diesen klar, während es von Y.________ zum Beschuldigten keinen Konnex gebe. Die am 14.9.2017 aufgefundene Schuhspur, die immerhin mit derjenigen übereinstimmte, welche beim vom Beschuldigten zugestandenen versuchten Einbruchdiebstahl in Mels SG vom 2.9.2017 hatte sichergestellt werden können, genügte hier jedenfalls nicht (pag. 1503).
Auch in der Summe gibt es somit nicht genügend Belastungstatsachen, die auf den Beschuldigten als Täter in den Fällen Niederbipp und Ependes hinweisen würden. Der Beschuldigte ist deshalb bezüglich dieser beiden Vorwürfe freizusprechen.
Einbruchdiebstahl am U________weg 6b in Lyss
Ebenfalls dünn erscheint der Kammer das Beweisfundament beim zweiten Fall in Lyss am U________weg 6b vom 23. - 29.7.2017 z.N. D.________. Hier stützte sich die Vorinstanz einzig auf die örtliche und zeitliche Nähe zum Einbruchdiebstahl vom 26./27.7.2017 am U________weg 21 z.N. I.________, den ähnlichen modus operandi und die Tatsache, dass vor allem Schmuck gestohlen wurde (pag. 1816; S. 27 der Urteilsbegründung).
Ein örtlicher Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl am U________weg 21 in Lyss ist hier offensichtlich gegeben. Die beiden Liegenschaften liegen lediglich 180 m auseinander (pag. 296). Zeitlich kann festgehalten werden, dass die Halterabfrage auf die KS-Nummer von I.________ (U________weg 21) am 25.7.2017, 19:21 Uhr erfolgte. Der Einbruch erfolgte dann aber erst vom 26. auf den 27.7.2017 (vgl. Anzeige pag. 521 ff.). Dieser Zeitpunkt des Einbruchs lässt sich aufgrund der Nachbarin, welche während der Abwesenheit der Familie Z.________ in der Liegenschaft zu den Blumen schaute, genau definieren. Anders ist die Sachlage beim Einbruch in die Liegenschaft U________weg 6b: Dieser erfolgte zwischen dem 23. und 29.7.2017. Er kann somit sehr wohl in der gleichen Nacht wie derjenige am U________weg 21, nämlich vom 26. auf den 27.7.2017, aber durchaus auch einige Nächte früher oder später verübt worden sein. Zudem gibt es auch keine eindeutige Übereinstimmung hinsichtlich des Tatvorgehens: Während die Polizei am U________weg 21 - einem Zweifamilienhaus - von einem Einschleichen durch die nicht geschlossene Haustür ausging, sagte der Beschuldigte selber, er habe ein schräg gekipptes Fenster eingedrückt und sei so ins Haus gelangt. Am U________weg 6b hingegen - einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, und somit offensichtlich ein andersgeartetes Einbruchsobjekt - brach die Täterschaft gewaltsam den Schlosszylinder der Wohnungstür mit einem unbekannten Werkzeug ab und nahm diesen mit. Die Polizei bezeichnete dieses Vorgehen in der entsprechenden Anzeige als Phänomen «Cilindro» (pag. 435). Ein solcher modus operandi lässt sich bei den anderen, vom Beschuldigten eingestandenen Einbrüchen jedoch nicht feststellen. Wie ausgeführt (vgl. Ziff. 6.2 hiervor), gehörte es gerade nicht zur typischen Vorgehensweise des Beschuldigten, an Türschlössern zu manipulieren. Daneben lässt das Mehrfamilienhaus U________weg 6b von aussen auch nicht auf besonders vermögende Bewohner und damit auf eine lukrative Beute schliessen. Auch in diesem Punkt ist somit festzuhalten, dass nicht von einer Täterschaft des Beschuldigten ausgegangen werden kann, suchte sich dieser doch regelmässig die bereits vom Erscheinungsbild her als lukrativ erscheinenden Einbruchsziele aus.
Schliesslich lässt sich mit einem Blick auf die örtlichen Gegebenheiten Folgendes feststellen: Der Beschuldigte steuerte seine Ziele zugegebenermassen stets mit einem Navigationssystem an (pag. 1988). Gibt man nun etwa in Google Maps als Ziel die Liegenschaft U________weg 21 - also das Objekt des vom Beschuldigten eingestandenen Diebstahls - ein, fällt auf, dass die vorgeschlagene Route von der Autobahn herkommend nicht an der Hausnummer 6b vorbeiführt. Dasselbe gilt für die Fahrt in die entgegengesetzte Richtung zu den Autobahnauffahrten Lyss Süd und Lyss Nord. Somit ist das Indiz der örtlichen Nähe der beiden Liegenschaften in diesem Sinne differenzierter zu betrachten. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, der Beschuldigte habe auf dem Hin- bzw- Rückweg von der Liegenschaft U________weg 21 auch noch am U________weg 6b Halt gemacht, da er ja ohnehin daran vorbeigekommen sei. Vielmehr hätte der Beschuldigte die Hausnummer 6b gezielt ansteuern müssen, wofür jedoch keine konkreten Anhaltpunkte bestehen. Namentlich fehlt es auch in diesem Fall an einer Halterabfrage.
So oder anders sind somit weder der nicht wirklich deckungsgleiche modus operandi noch der Umstand, dass auch in diesem Fall sehr viel Schmuck gestohlen wurde, besonders starke Indizien, die auf den Beschuldigten hindeuten würden. Es bleibt also nur die örtliche und bis zu einem gewissen Grad auch die zeitliche Nähe, die gegen den Beschuldigten sprechen, was jedoch erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel an der Täterschaft offen lässt. Der Beschuldigte ist demnach bezüglich des Einbruchdiebstahls am U________weg 6b in Lyss ebenfalls freizusprechen.
Einbruchdiebstahl in Tscherlach SG
Im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl in Tscherlach SG, begangen im Zeitraum vom 25. - 27.7.2017 z.N. H.________, erfolgten am 25.7.2017 lediglich 19 bzw. 38 Minuten, nachdem der Beschuldigte zugegebenermassen über die gleiche Nummer bereits die Halterabfrage im Fall U________weg 21, Lyss, getätigt hatte, über die Rufnummer ________ (registriert auf V.________) zwei Halterabfragen auf die KS-Nummer des Geschädigten.
Abgesehen davon, dass die Vorinstanz die Uhrzeit bei den Halterabfragen auf die KS-Nummer von H.________ falsch wiedergibt (09.40 und 09.59 Uhr statt 19.40 und 19.59 Uhr; pag. 1817; S. 28 der Urteilsbegründung), sind ihre Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung richtig. Darauf ist zu verweisen (pag. 1818; S. 29 der Urteilsbegründung). Die zeitliche Nähe der KS-Abfragen im Fall Tscherlach SG zur Abfrage im Fall U________weg 21 in Lyss ist - aufgrund der unrichtigen Zeitangabe in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung - jedoch in Tat und Wahrheit sogar noch grösser. Es passt auch, wenn der Beschuldigte sagt, er habe das Auto von I.________ (U________weg 21, Lyss) am 25.7.2019 auf dem Flughafenparking in Kloten gesehen und er dann möglicherweise zuerst an die ebenfalls per Abfrage eruierte, aber von Kloten aus näher gelegene Adresse in Tscherlach SG (Fahrzeit rund 80 Minuten) fuhr. Näheres zur genauen Tatzeit im Fall Tscherlach SG lässt sich denn auch den Aussagen von AA.________, Schwägerin des Geschädigten H.________, gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen entnehmen. Diese sagte aus, dass sie am Dienstag, 25.7.2017, gegen 23.00 Uhr, das Haus an der ________ (Adresse) in Tscherlach SG ordnungsgemäss verschlossen habe. Am 27.7.2019, gegen 20.55 Uhr, habe sie die Eingangstüre geöffnet. Als sie die Post ins Wohnzimmer gebracht habe, habe sie festgestellt, dass die gestrige Post - wobei es sich um diejenige vom 25.7.2019 handeln muss, da sie seither nicht mehr im Haus war - nicht mehr an der gleichen Stelle gelegen sei (pag. 480). Denkbar wäre demnach, dass der Einbruch in Tscherlach bereits in der Nacht vom 25./26.7.2016 verübt wurde. Zeitlich wäre eine solche Abfolge jedenfalls plausibel, wenn der Beschuldigte um 19.40 und 19.59 Uhr die Halterabfragen tätigte und dann noch am selben Abend, nachdem AA.________ das Haus um 23.00 Uhr verlassen hatte, in Tscherlach SG eintraf. Ebenso könnte der Einbruch jedoch auch in der Nacht vom 26./27.7.2019 erfolgt sein. Dass in derselben Nach erwiesenermassen auch der Einbruch am U________weg 21 21 in Lyss vom Beschuldigten verübt worden ist, schliesst eine Täterschaft desselben im Fall Tscherlach SG jedenfalls nicht aus. Es ist ohne Weiteres möglich, dass der Beschuldigte die beiden Einbrüche in derselben Nacht verübt hat, bestätigte er doch anlässlich der oberinstsanzlichen Verhandlung, dass er mit dem Auto nach Lyss gekommen sei (pag. 1985) und ist Lyss von Tscherlach aus über die Autobahn in etwas mehr als zwei Stunden zu erreichen. Auf Vorhalt, dass er früher im Verfahren behauptet habe, er sei mit dem Zug nach Lyss gekommen, erklärte der Beschuldigte, er habe zu dem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass die Behörden so viele Informationen gehabt hätten. Er habe sich schützen wollen und das deshalb so behauptet (pag. 1985). Diese Aussagen bestätigen den bereits von der Vorinstanz gewonnenen Eindruck des prozesstaktischen Aussageverhaltens des Beschuldigten. Jedenfalls wird erneut deutlich, dass auf die Aussagen des Beschuldigten insgesamt nicht abgestellt werden kann.
Die Verteidigung brachte vor, es sei keine DNA des Beschuldigten am Tatort gefunden worden, die Halterabfrage alleine genüge nicht (pag. 1993). Dem ist entgegenzuhalten, dass die zeitliche Nähe der Halterabfragen in den Fällen Lyss U________weg 21 und Tscherlach SG geradezu frappant ist. Aufgrund des eingestandenen Einbruchdiebstahls am U________weg 21 in Lyss wird deutlich, dass der Beschuldigte zu besagter Zeit das Handy mit der Nummer ________ mit sich führte. Aus den Ausführungen der Verteidigung, die Telefone bzw. Nummern seien frei zirkuliert, lässt sich unter diesen Umständen jedenfalls nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Daran ändert auch die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung nichts, er habe die Abfrage im Fall U________weg 21 mit dem Telefon eines Kollegen gemacht (pag. 1985). Vielmehr bestätigte der Beschuldigte gegenüber der Kammer damit nochmals explizit, dass er jedenfalls am 25.7.2019 um 19.21 (Zeitpunkt der Abfrage im Fall U________weg 21) im Besitz des Telefons mit der Nummer ________ war. Es bestehen damit für die Kammer keinerlei Zweifel, dass er nur 19 bzw. 38 Minuten später mit derselben Nummer auch die Abfrage im Fall Tscherlach SG tätigte. Überdies passt - wie aufgezeigt - auch der Zeitraum des Einbruchs. Schliesslich liegt als weiteres Indiz der zum Beschuldigten passende modus operandi vor. So wurde auch in Tscherlach SG zunächst das Gitter zum Lüftungsschacht entfernt und stieg die Täterschaft dann durch das Kellerfenster in die Liegenschaft ein. In Rahmen einer Gesamtbetrachtung deuten somit alle Indizien auf den Beschuldigten als Täter hin. Die Einwände der Verteidigung können daher nicht gehört werden.
Einbruchdiebstahl in Altnau TG
Zu würdigen bleiben sodann die Beweise im Fall des versuchten Einbruchdiebstahls in Altnau TG, begangen im Zeitraum vom 25.8. - 15.9.2017 z.N. von L.________. Die Vorinstanz stützte sich hierbei primär auf die Halterabfrage, welche am 25.8.2017, 21.37 Uhr, über die Rufnummer ________ - und somit über dieselbe Rufnummer, mit welcher die Halterabfragen am 31.8.2017 betreffend Mels SG und am 28.7.2017 betreffend Diessenhofen TG erfolgten - auf die KS-Nummer des Geschädigten getätigt wurde. Diese Übereinstimmungen sind aus Sicht der Kammer mehr als Zufall, zumal im Fall des Einbruchdiebstahls in Diessenhofen TG überdies klar individualisierend die DNA des Beschuldigten gesichert werden konnte und für die Halterabfrage dort wie auch im vorliegenden Fall in Altnau TG die gleiche Nummer benutzt wurde. Die für die Halterabfrage verwendete Rufnummer war auf V.________ - einen Aliasnamen von X.________ - registriert. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen (vgl. Ziff. 6.9 unten), war der Beschuldigte zur Zeit der Halterabfrage bzw. des Einbruchs in Altnau TG mit X.________ unterwegs und musste am 26.8.2017 in Kerzers - und später in Brunnen SZ und Sins AG - vor der Polizei flüchten. Zu beachten gilt es hierbei auch, dass der Beschuldigte die beiden Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 19.9.2017 in Brunnen SZ und am 21.10.2017 in Sins AG, akzeptiert hat, bei welchen er nachweislich mit X.________ unterwegs war. Für die Kammer liegt daher auf der Hand, dass der Beschuldigte auch die Halterabfrage im Fall Altnau TG mit der auf X.________ alias V.________ registrierten Nummer vorgenommen hat und anschliessend auch selber vor Ort war. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Verteidigung, es handle sich nicht um das Handy des Beschuldigten, gänzlich unbehelflich, zumal die Verteidigung bei den übrigen Sachverhalten zur Entlastung des Beschuldigten jeweils selber ausführt, die Telefone und Nummern seien frei zirkuliert, was - wie vorliegend - nicht nur zu Gunsten des Beschuldigten gewertet werden kann.
Es kann sodann auch aus dem Foto auf pag. 355 nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Die Verteidigung machte diesbezüglich geltend, das Bild, welches sich auf dem Handy des Beschuldigten befunden habe, zeige die Hand von X.________, wobei dieser das Foto selber geschossen habe. Das mache deutlich, dass die Telefone relativ frei zirkuliert seien (pag. 1992). Dem genannten Foto kann weder entnommen werden, wer der Urheber des Bildes ist, noch wessen Hand es zeigt. Jedenfalls lässt dieses Bild keine Rückschlüsse zu, welche für die vorliegende Fragestellung von Relevanz wären. In diesem Zusammenhang trifft es im Übrigen ebenfalls nicht zu, wenn die Verteidigung ausführt, mit X.________, W.________ und dem Beschuldigten seien es bereits mindestens drei Personen gewesen, unter denen die Nummern bzw. Telefone zirkuliert seien. So ist den Akten zu entnehmen, dass es sich bei W.________ ebenfalls um einen Aliasnamen von X.________ handelt (pag. 252), womit wiederum nur der Beschuldigte und X.________ übrig bleiben. Die Indizien deuten indes klar darauf hin, dass es der Beschuldigte war, welcher die Halterabfrage tätigte und den Einbruchdiebstahl verübte. Dass er mit dem Einbruch nichts zu tun haben will, ist als reine Schutzbehauptung zu anzusehen. Für die Kammer ist der Sachverhalt auch bezüglich des Einbruchdiebstahls in Altnau TG erstellt.
Entwendungen der Personenwagen in Morschach SZ und Mühlau AG
Die beiden Entwendungen von Personenwagen in Morschach und Mühlau werden vom Beschuldigten bestritten. Gegen ihn sprechen indessen mehrere Belastungstatsachen. So ist die Entwendung im Fall Morschach mit dem Sachverhalt betreffend Hinderung einer Amtshandlung in Brunnen verknüpft, welcher zum vom Beschuldigten unangefochten gebliebenen Schuldspruch gemäss Ziff. 8.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv geführt hat. Bei diesem Vorfall ergriffen der Beschuldigte und X.________ nach der Anhaltung ihres Personenwagens im Rahmen einer Verkehrskontrolle die Flucht. Dass sie in jener Nacht des 19.9.2017 gemeinsam unterwegs waren, ist insbesondere aufgrund der im zurückgelassenen Renault Mégane sichergestellten DNA-Spuren und der darin aufgefundenen (gefälschten) Ausweise belegt. Vor diesem Hintergrund ist zum einen offensichtlich, dass der Beschuldigte und sein Komplize nach der Flucht wieder ein Fahrzeug benötigten, um mitten in der Nacht aus der Gegend wegzukommen. Zum anderen liegt der Ort, wo in der gleichen Nacht der Fiat Seicento von Q.________ entwendet wurde (________ (Adresse), Morschach) nur ca. 4 km vom Ort, wo X.________ und der Beschuldigte den Renault Mégane zurückliessen, entfernt. Zu beachten sind hierbei auch die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung. So führte er aus, dass er auf der Flucht nach dem Unfall in Brunnen orientierungslos gewesen sei. Es sei Nacht gewesen, da seien ein Wald und ein Hügel gewesen (pag. 1987). Diese Schilderungen entsprechen ohne Weiteres den örtlichen Gegebenheiten in der Region Brunnen/Morschach (vgl. pag. 792). Die Fluchtrichtung von Brunnen hinauf nach Morschach, um sich möglichst rasch von den Durchgangsstrassen zu entfernen, passt zudem ebenfalls bestens. Der entwendete Personenwagen wurde sodann 13 Tage später in Volketswil ZH - und somit in der gleichen Ortschaft, wie der am 21.10.2017 in Mühlau AG entwendete Opel Corsa - wieder aufgefunden. Eine weitere Koinzidenz, die nicht zufällig sein kann.
Beim in Mühlau entwendeten Personenwagen ist die Konstellation identisch, wenn nicht aufgrund der Vielzahl an Indizien noch viel offensichtlicher. Der Beschuldigte und sein Komplize mussten am 21.10.2017 nach der Verfolgungsjagd mit der Polizei in Sins, welche mit einem Verkehrsunfall endete und zu den unangefochten gebliebenen Schuldsprüchen gemäss Ziff. 8.3 und 9.2 - 9.6 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs führte, wiederum unter Zurücklassung des aktuell benutzen Fahrzeuges, flüchten. In der gleichen Nacht kam dann in einem Nachbardorf von Sins, auf einem Bauernhof in der Ortschaft Mühlau, der Opel Corsa abhanden, keine 5 km vom Unfallort entfernt (pag. 916). Für die auf V.________ (X.________) lautende Rufnummer ________ wurde ausserdem um 2:21 Uhr der Antennenstandort Mühlau registriert. Dieses Gerät trug dann der Beschuldigte bei seiner Festnahme am 30.10.2017 auf sich (pag. 916 f.). Schliesslich wurde im entwendeten Opel Corsa, welcher im Übrigen am 27.10.2017 - wie bereits am 1.10.2017 der entwendete Fiat Seicento - in Volketswil ZH aufgefunden wurde, auf der Beifahrerseite die DNA von X.________ sichergestellt.
Die Verteidigung brachte vor, dass in beiden Fällen in den entwendeten Autos keine DNA des Beschuldigten gefunden worden sei. Dies sei doch sehr seltsam. Es sei schlicht nicht möglich, dass ein Auto 6 bzw. 13 Tage lang benutzt worden sein könne, ohne dass man die eigene DNA darin hinterlasse. Dies um so mehr, als der Beschuldigte beim Einbruchdiebstahl in Lyss Maske und Handschuhe verwendet und dennoch seine DNA hinterlassen habe (pag. 1994). Den Ausführungen der Verteidigung ist zu entnehmen, dass sie davon ausgeht, dass die entwendeten Fahrzeuge während der gesamten Zeitspanne zwischen Entwendung und Auffinden vom Beschuldigten gefahren wurden. Dieser Ansicht ist klar zu widersprechen. Der Zeitpunkt des Auffindens der Autos ist nicht zwingend gleichbedeutend mit dem Ende der Nutzung. Es handelte sich bei den beiden entwendeten Personenwagen um klassische Fluchtautos, welche dem Beschuldigten und X.________ mit grosser Wahrscheinlichkeit lediglich dazu dienten, nach der Flucht vor der Polizei und nachdem sie ihr aktuell benutztes Fahrzeug hatten zurücklassen müssen, die Gegend möglichst rasch zu verlassen. Es ist ausserdem kaum davon auszugehen, dass der Beschuldigte mehrere Tage mit einem entwendeten Fahrzeug und dem entsprechenden Kontrollschild herumfuhr. Die Wahrscheinlichkeit, von der Polizei erwischt zu werden, wäre viel zu gross gewesen. Zumindest der entwendete Opel Corsa wurde zudem an einem Waldrand aufgefunden, womit zugleich gesagt ist, dass das Auto dort auch mehrere Tage weitgehend unbemerkt abgestellt gewesen sein kann.
Daneben vermag die Tatsache, dass in den entwendeten Autos keine DNA des Beschuldigten gefunden wurde, diesen nicht zu entlasten. Im zurückgelassenen Alfa Romeo in Sins AG wurde ab dem Lenkrad das DNA-Profil des Beschuldigten gesichert, auf der Beifahrerseite dasjenige von X.________ (pag. 901). Ebenso konnte im zurückgelassenen Renault Megane in Brunnen SZ ab einer PET-Flasche im Seitenfach der Fahrertür das DNA-Profil des Beschuldigten und ab einer PET-Flasche im Seitenfach der Beifahrertür dasjenige von X.________ sichergestellt werden (pag. 823). Es passt daher, dass auch im in Mühlau entwendeten Opel Corsa auf der Beifahrerseite die DNA von X.________ sichergestellt werden konnte (pag. 917). So wird deutlich, dass auch in diesem Auto der Beschuldigte wiederum als Fahrer fungiert haben muss. Da es sich beim Beschuldigten um einen Profi handelt, ist ausserdem davon auszugehen, dass er am Steuer des entwendeten Autos Handschuhe trug, um keine DNA zu hinterlassen, zumal aktenkundig ist, dass er im in Brunnen SZ zurückgelassenen Alfa Romeo unter der Abdeckung des Schalthebels versteckt einen Plastiksack mit Staubmasken, Taschenlampen und eben Handschuhen mit sich führte (pag. 901). Dass hingegen die DNA von X.________ im entwendeten Fahrzeug festgestellt werden konnte, kann aus Sicht der Kammer etwa darauf zurückgeführt werden, dass man als Beifahrer schlichtweg weniger vorsichtig ist.
Nicht zu entlasten vermag den Beschuldigten weiter seine Aussage, er wisse gar nicht, wie man ein Auto stehle, er wisse nur wie man in Häuser einsteige (pag. 1987). Im Fall des entwendeten Opel Corsa in Mühlau steckte der Fahrzeugschlüssel im Zündschloss des ungesicherten Fahrzeugs (pag. 920), beim ebenfalls ungesicherten Fiat Seicento in Morschach befand sich der Schlüssel auf der Sonnenblende (pag. 795). Es liegt auf der Hand, dass unter diesen Umständen keine besonderen Kenntnisse nötig waren, um die Personenwagen zu entwenden.
Die Verteidigung brachte weiter vor, dass es sich bei der am Antennenstandort Mühlau eingeloggten Nummer um eine Nummer von X.________ gehandelt habe. Ausserdem stehe die betreffende Antenne über 2 km vom tatsächlichen Deliktsort entfernt. Man habe also geografisch keine eindeutigen Hinweise (pag. 1994). Wie bereits ausgeführt, war der Beschuldigte in der Nacht vom 19.9.2017 unbestrittenermassen gemeinsam mit X.________ unterwegs. Zudem bestätigte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass er das Telefon von X.________ in jener Nacht auf sich getragen habe. Daraus, dass die Nummer, welche sich am Antennenstandort Mühlau eingeloggt hat, nicht auf den Beschuldigten registriert war, kann unter den genannten Umständen nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Die geografische Nähe ist zudem entgegen der Verteidigung klar gegeben. Weiter ist das Einloggen am Antennenstandort nicht gesondert zu betrachten, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Indizien. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Indizien anlässlich der Berufungsverhandlung anschaulich als Mosaiksteine bezeichnet, welche zusammengefügt werden müssten. Tut man dies im vorliegenden Fall, ergibt sich ein Gesamtbild, welches keine Zweifel offen lässt.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Fälle der beiden entwenden Personenwagen vollumfänglich mit den beiden Schuldsprüchen wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Ziff. 8.2 und 8.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs korrespondieren, welche der Beschuldigte nicht angefochten hat und welche demnach in Rechtskraft erwachsen sind. Ausserdem weisen sie auch untereinander erhebliche Parallelen auf. Insgesamt ist die Häufung der Übereinstimmungen frappant und es bestehen für die Kammer keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bei diesen Fahrzeugentwendungen.
Hinderung einer Amtshandlung in Kerzers
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, beim Erblicken der Polizeipatrouille trotz entsprechender Aufforderung nicht stehen geblieben zu sein und zu Fuss die Flucht ergriffen zu haben, während sein mutmasslicher Begleiter X.________ zunächst mit einem Firat Stilo und anschliessend zu Fuss vor der Polizei flüchtete (Ziff. 7.1 der Anklageschrift). Dieser Vorfall ereignete sich am 26.8.2017. Zeitlich einzuordnen ist er somit einen Tag nachdem die Halterabfrage im Fall Altnau TG erfolgt ist bzw. im gleichen Zeitraum, in welchem schliesslich auch der versuchte Einbruchdiebstahl in Altnau TG stattfand; zudem nur wenige Tage bevor der Beschuldigte den von ihm eingestandenen Einbruchdiebstahl in Mels SG verübt hat. Bei der Flucht der beiden Fahrzeuginsassen des Fiat Stilo konnte diejenige Person, welche mit dem Auto flüchtete und einen Unfall verursachte, eindeutig als X.________, für welchen das Fahrzeug von AB.________ immatrikuliert worden war, identifiziert werden (pag. 637 ff). Ab dem Türgriff auf der Beifahrerseite des Fiat Stilo konnte die DNA des Beschuldigten gesichert werden. Daraus und aus dem Umstand, dass AB.________ bestätigte, X.________ sei bei der Übergabe des Fahrzeugausweises am 14.8.2017 von einem sehr muskulösen, schnauzbärtigen Mann begleitet worden (pag. 653 Z. 78 f.) ergibt sich der Schluss, dass es sich beim zweiten Mann in Kerzers unzweifelhaft um den Beschuldigten gehandelt haben muss. Die Beschreibung als muskulös trifft ohne Weiteres auf den Beschuldigten zu. Dass er heute - zumindest im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung - keinen Schnauz mehr trug, tut nichts zur Sache, kann er diesen doch einfach abrasiert haben.
Der Beschuldigte führte mehrfach - zuletzt anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung - aus, er sei zwar schon in diesem Auto gesessen, jedoch nicht in jener Nacht (pag. 1987). Hier zeigt sich erneut das prozesstaktische Aussageverhalten des Beschuldigten. So merkte er offenbar, dass es aufgrund der sichergestellten DNA und der langsam aber sicher erdrückenden Beweislast eng für ihn werden könnte. Aus diesem Grund führte er dann, er sei lediglich zu besagter Zeit nicht im Auto gesessen. Dass der Beschuldigte zu jener Zeit jedoch regelmässig mit X.________ unterwegs war, lässt sich mittels anderer Indizien ohne Weiteres belegen. So wurde der Beschuldigte gemeinsam mit X.________ sowohl am 18. und 19.8.2017 als auch am 3.9.2017 im Strassenverkehr aufgrund überhöhten Tempos von einer Radaranlage geblitzt (pag. 264 ff.). Auf den dabei entstandenen Fotos sind der Beschuldigte und sein Komplize X.________ klar zu erkennen. Genau in die Zeitspanne zwischen diesen Radaraufnahmen fällt nun der Vorfall in Kerzers. Daneben war der Beschuldigte unbestrittenermassen auch bei den späteren Vorfällen in Brunnen SZ (Ziff. 8.2 des Urteilsdispositivs) und Sins AG (Ziff. 8.3 des Urteilsdispositivs) gemeinsam mit X.________ unterwegs. Damit liegt der Schluss nahe, dass es sich bei der Person, welche in Kerzers gemeinsam mit X.________ vor der Polizei flüchtete, ebenfalls um den Beschuldigten handelt. Schliesslich bestätigte auch der Beschuldigte, dass er X.________ in Zürich getroffen habe und sie dann einige Zeit zusammen verbracht hätten (pag. 284 Z. 210). Ebenfalls als Schutzbehauptung ist sodann die Aussage des Beschuldigten zu werten, wonach er nicht wisse, wie X.________ zu dem Auto gekommen sei (pag. 284 Z. 225). Wie zuvor bereits ausgeführt, wurde der Beschuldigte anlässlich der Übergabe des Fahrzeugausweises am 14.8.2017 durch AB.________ eindeutig identifiziert.
Die Vorbringen der Verteidigung betreffend den Vorfall in Kerzers vermögen die Kammer ebenfalls nicht zu überzeugen. So wurde anlässlich der Berufungsverhandlung unter anderem vorgebracht, der Beschuldigte sei von X.________ betreffend den Vorfall in Kerzers nicht belastet worden. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass auch der Beschuldigte X.________ diesbezüglich nicht belastet hat, dieser jedoch zweifellos in Kerzers vor Ort war. Aus diesem Umstand lässt sich demnach nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Für die Kammer ist die Beteiligung des Beschuldigten am Vorfall in Kerzers vom 26.8.2017 somit beweismässig erstellt.
Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung in Sins AG
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 21.10.2017 in Sins AG den Personenwagen Alfa Romeo gelenkt zu haben, ohne im Besitz des erforderlichen Führerausweises zu sein (Ziff. 8.1 der Anklageschrift). Der Beschuldigte hingegen hat stets behauptet, er habe einen gültigen Führerausweis. Die Vorinstanz bezeichnete seine diesbezüglichen Aussagen als wenig glaubhaft und befand den Beschuldigten gestützt auf die im Polizeirapport erwähnte Auskunft von IP Podgorica für schuldig. Im Rahmen der oberinstanzlichen Beweisergänzung hat der Verfahrensleiter jedoch das Original der seinerzeitigen Auskunft von IP Podgorica ediert (pag. 1968 f.). Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte unter dem geänderten Nachnamen AC.________ gültige Papiere habe (Pass, Identitätskarte und Führerausweis). So heisst es wörtlich: «Person from your request A.________ changed his surname to AC.________, and he currently has valid Montenigrin passport, ID card and driver licence on the name AC.________». Damit kann ihm das Gegenteil nicht bewiesen werden. Dass er ebenfalls unter dem Namen AC.________ bekannt ist, geht ausserdem auch aus dem Spurenauswertungsbericht der Kapo Thurgau vom 15.1.2018 betreffend den Einbruchdiebstahl in Diessenhofen TG und den dazugehörigen DNA-Auswertungen hervor (pag. 585 ff.). Der Beschuldigte ist demnach vom Vorwurf des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung freizusprechen.
III. Rechtliche Würdigung
Was die rechtliche Würdigung der im Vordergrund stehenden Einbruchdiebstähle anbelangt, kann vorab auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1841 ff.). Dass das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit erfüllt ist, ist offenkundig und wird auch von der Verteidigung nicht in Frage gestellt. Präzisierend ist indessen festzuhalten, dass es bei den Einbrüchen in Mels SG und Altnau TG gemäss Ziff. I.1.7 und 1.8 zwar beim Versuch geblieben ist, dies aber vorliegend nicht von Relevanz ist. Da sämtliche Diebstähle zu einer juristischen Handlungseinheit zusammengefasst und als gewerbsmässiger Diebstahl qualifiziert werden, gelangt Art. 22 Abs. 1 aStGB (vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. IV.8 unten) nicht zur Anwendung. Der Versuch geht im vollendeten qualifizierten Delikt auf (vgl. BGE 123 IV 113).
Für die übrigen oberinstanzlich noch interessierenden Tatbestände (Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Hinderung einer Amtshandlung) wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1846 ff., S. 57 ff. der Urteilsbegründung).
IV. Strafzumessung
Anwendbares Recht
Am 1.1.2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 2 N 11 mit Hinweisen; Donatsch, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. A., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 - je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-Popp/Berkemeier, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen).
Der Beschuldigte hat die zur Diskussion stehenden Delikte im Jahr 2017 und damit vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1.1.2018 begangen, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1.1.2018 für den Beschuldigten nicht die mildere ist - die Mindeststrafandrohung bei Art. 139 Ziff. 2 StGB lautet auch nach neuem Recht auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen; zudem waren nach altem Recht Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen und nicht bloss bis zu 180 Tagessätzen möglich - ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht (bezeichnet als aStGB) anzuwenden.

Grundlagen der Strafzumessung
Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17, E. 2.1).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 aStGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur auf eine Gesamtstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für die einzelnen Normverstösse gleichartige Strafen ausfällen würde (vgl. Jürg-Beat Ackermann, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 84 ff. zu Art. 49 StGB, sowie BGE 138 IV 120 E. 5.2).
Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen die Geldstrafe, welche stets die mildere Sanktion ist, gewählt werden (BGE 134 IV 97 E. 4.2 ff.). Auf eine Freiheitstrafe kann mithin erkannt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Zu denken ist dabei unter anderem an die Fälle, in denen der Täter die Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen muss bzw. wenn davon ausgegangen werden muss, die Geldstrafe werde nicht bezahlt (Markus Hug, in: Donatsch [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 41 StGB).
Strafrahmen und Strafart
Als schwerste Straftat hat vorliegend der gewerbsmässige Diebstahl zu gelten. Der Strafrahmen beim gewerbsmässigen Diebstahl reicht von 90 Tagessätzen Geldstrafe am unteren bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe am oberen Ende (Art. 139 Ziff. 2 aStGB). Ausserordentliche Umstände, die ausnahmsweise zu einem Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen führen würden, liegen nicht vor. Die angemessene Strafe ist daher vorliegend innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzulegen.
Der Beschuldigte weist eine einschlägige Vorstrafe wegen gewerbsmässigen Diebstahls auf (pag. 1965 f.). Das Bezirksgericht Kreuzlingen verurteilte ihn am 5.11.2014 zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Am 1.11.2016 wurde er bedingt aus dem Vollzug entlassen, wobei die Probezeit auf ein 1 Jahr festgelegt wurde und die Reststrafe 32 Tage betrug. Ausserdem wurde der Beschuldigte mit einer Einreisesperre bis zum 31.10.2024 belegt. Noch innerhalb der Probezeit reiste der Beschuldigte wiederum in die Schweiz ein und begann ab anfangs Juli 2017 mit der vorliegend zu beurteilenden Deliktsserie. Eine blosse Geldstrafe ist nach Auffassung der Kammer daher nicht geeignet, den Beschuldigten künftig davon abzuhalten, weitere Delikte zu begehen. Es kann daher vorweggenommen werden, dass die Kammer angesichts der deliktisch belasteten Vergangenheit des Beschuldigten, dem Verhalten nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und nicht zuletzt in Übereinstimmung mit dem Antrag der Verteidigung für alle Delikte, die alternativ mit Freiheits- oder Geldstrafe bedroht sind, eine Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige Strafart erachtet.
Für den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung sieht das Gesetz einzig eine Geldstrafe bis zu 30 Tagessätzen vor. Für dieses Delikt ist also zwingend eine Geldstrafe auszufällen. Einzig mit Busse bedroht sind schliesslich die Übertretungen aus dem Strassenverkehrsgesetz (pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall ohne Personenschaden, ungenügendes Sichern eines Fahrzeuges gegen das Wegrollen, Nichtbeachten polizeilicher Weisungen bzw. Haltezeichen). Diese Delikte sind mit einer Gesamtbusse zu sanktionieren.
Nachfolgend wird die Strafzumessung nach diesen drei Deliktsgruppen geordnet vorgenommen. Die Kammer orientiert sich dabei auch an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien).
1. Gesamtfreiheitsstrafe
Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl
1.0.1 Objektive Tatschwere
Ausgehend von einem Gesamtdeliktsbetrag von rund CHF 235‘000.00 siedelte die Vorinstanz das objektive Tatverschulden im Rahmen des bereits qualifizierten Tatbestandes des gewerbsmässigen Diebstahls im mittelschweren Bereich an. Sie hielt fest, der Beschuldigte habe im kurzen Zeitraum von knapp 2 ½ Monaten 9 schwere Einbruchdiebstähle (unter Anwendung brachialer Gewalt und mit Verursachung eines grossen Sachschadens) begangen. Sie bezeichnete sein Vorgehen als sehr professionell, sowohl bei der Auswahl der Objekte (vorgängige Halterabfragen, Auswahl lukrativer Objekte) als auch bei der Ausführung (Benutzung von zuvor entwendeten Fahrzeugen, getarnte Mitführung des Einbruchswerkzeugs). Indem er und sein Komplize Wohnhäuser ausgewählt hätten, seien sie jeweils auch ein relativ hohes Konfrontationsrisiko eingegangen.
Für die Kammer sind die Überlegungen der Vorinstanz nachvollziehbar und es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 1859 ff.; S. 70 ff. der Urteilsbegründung). Aufgrund der obersintanzlich erfolgten Freisprüche ist aber neu nicht mehr von neun, sondern nur noch von sechs Einbrüchen, konkret von vier vollendeten und zwei versuchten Diebstählen, auszugehen. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wird damit etwas geringer und der Deliktsbetrag reduziert sich auf CHF 155‘265.85. Der Deliktszeitraum verkürzt sich auf gut 1 ½ Monate, womit jedoch um so mehr von einer erheblichen Intensität kriminellen Verhaltes auszugehen ist. Das Tatverschulden bewegt sich insgesamt jedoch noch im unteren mittleren Bereich, so dass die Kammer nur für den gewerbsmässigen Diebstahl - also exklusive Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche - eine Einsatzstrafe von 26 Monaten als angemessen erachtet.
Subjektive Tatschwere
Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Seine Beweggründe waren zweifellos finanzieller Natur, sagte er doch selbst aus, er habe kein Geld und im Gegenteil Schulden gehabt, welche er habe zurückzahlen müssen. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte zudem erstmals vor, er habe in seinem Heimatland einen drogensüchtigen Bruder, für dessen Klinikaufenthalte er aufkomme. Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer diese Aussage als nicht glaubhaft, da davon ausgegangen werden darf, dass der Beschuldigte diesen Umstand bereits früher im Verfahren als Motiv für seine Einbrüche genannt hätte. Zu entlasten vermag dies den Beschuldigten jedenfalls nicht. Zudem wären die Taten für ihn auch ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Insgesamt ist festzuhalten, dass die subjektiven Tatkomponenten als neutral zu werten sind, weshalb sich keine Erhöhung der Strafe rechtfertigt.
1.0.2 Einsatzstrafe
Unter Berücksichtigung sowohl der objektiven als auch der subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer somit eine Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
Asperation für die weitere Straftaten
11.2.1 Qualifizierte Sachbeschädigung
Der Tatbestand der qualifizierten Sachbeschädigung sieht - was die Vorinstanz zwar bei der rechtlichen Würdigung durchaus erkannt, dann aber bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat - eine fakultative Strafschärfung vor. Demnach kann auf eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden. Im Vergleich zu den nunmehr fünf gewöhnlichen Sachbeschädigungen geht es im Fall von St. Gallen um einen äusserst erheblichen Sachschaden von ca. CHF 50‘000.00, für welchen alleine eine Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten angemessen erscheint. Hiervon ist aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit dem bereits sanktionierten Diebstahl ½, also 3 Monat oder 90 Strafeinheiten, zu asperieren.
11.2.2 Weitere Sachbeschädigungen
Für die weiteren nunmehr fünf Sachbeschädigungen mit Sachschäden zwischen CHF 500.00 und CHF 5‘377.40, total also knapp CHF 10‘000.00, wären aus Sicht der Kammer aufgrund des Unrechtsgehaltes einmal ca. 45, drei Mal ca. 30 und einmal ca. 15 Strafeinheiten, total also 150 Strafeinheiten, auszufällen. Davon werden aufgrund des erneuten engen Sachzusammenhangs mit den jeweiligen Diebstählen ½, ausmachend 75 Strafeinheiten, asperiert.
11.2.3 Hausfriedensbrüche
Die Hausfriedensbrüche weisen alle einen ähnlichen Unrechtsgehalt auf. Ein einzelner Hausfriedensbruch wäre mit ca. 20 Strafeinheiten zu sanktionieren. Vorliegend sind noch sechs solche Verstösse zu ahnden, was total 120 Strafeinheiten ausmacht. Davon sind aufgrund des engen Sachzusammenhangs mit den jeweiligen Diebstählen ½, d.h. 60 Strafeinheiten, zu asperieren.
11.2.4 Geldwäscherei
Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer eine Einzelstrafe von 30 Strafeinheiten für die Geldwäscherei als angemessen. Davon sind mangels Sachzusammenhangs mit den anderen Delikten indessen nicht nur ½, sondern 2/3, d.h. 20 Strafeinheiten, zu asperieren.
11.2.5 Fälschung von Ausweisen
Die Vorinstanz ist mit Blick auf den in den VBRS-Richtlinien umschriebenen Referenzsachverhalt vorliegend zu Recht von einem schwereren Verschulden ausgegangen. Es geht zudem um eine mehrfache Tatbegehung. Die Kammer erachtet daher als Einzelstrafe je 30 Strafeinheiten, also total 60 Strafeinheiten, als angemessen. Davon sind 40 Strafeinheiten zu asperieren.
11.2.6 Widerhandlungen gegen das SVG
Im Rahmen der Widerhandlungen gegen das SVG zu sanktionieren sind die (mehrfache) grobe Verkehrsregelverletzung anlässlich der Flucht vor der Polizei und die im Anschluss daran begangene Vereitelung der Blutprobe in Sins AG (vgl. pag. 912). Die Vereitelung der Blutprobe allein wiegt angesichts des Umstandes, dass ein nicht unbedeutender Unfall bzw. ein krasses Fahrverhalten vorausging, überdurchschnittlich schwer. Eine Einzelstrafe wäre mit Blick auf den Referenzfall in den VBRS-Richtlinien (vgl. S. 17) mit ca. 90 Strafeinheiten zu veranschlagen. Für die (mehrfache) grobe Verkehrsregelverletzung müssten des Weiteren ca. 120 Strafeinheiten ausgefällt werden, was im Ergebnis 210 Strafeinheiten ergibt. Hiervon werden 2/3, also 140 Strafeinheiten, asperiert.
11.2.7 Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch
Die beiden Entwendungen der Fahrzeuge zum Gebrauch wären einzeln mit je ca. 25 Strafeinheiten zu sanktionieren (vgl. VBRS-Richtlinien S. 19). Von den total somit 50 Strafeinheiten asperiert die Kammer deren 30.


11.2.8 Widerhandlungen gegen das AIG
Trotz bestens bekanntem Einreiseverbot kam der Beschuldigte bereits nach kürzester Zeit wieder in die Schweiz, um erneut zu delinquieren. Er verweilte bis zu seiner Verhaftung mehr als drei Monate hier. Als Einzelstrafen wären je 60 Strafeinheiten angemessen. Davon sind einmal 2/3, das zweite Mal ½, d.h. total 70 Strafeinheiten, zu asperieren.
11.2.9 Fazit Asperation
Aufgrund der gemachten Ausführungen sind zu der Einsatzstrafe von 26 Monaten Freiheitsstrafe gesamthaft 525 Strafeinheiten, also 17 ½ Monate Freiheitsstrafe, zu asperieren. Im Zwischenergebnis liegt die Gesamtstrafe demnach bei 43 ½ Monaten Freiheitsstrafe.
1.1 Täterkomponenten
Die Vorinstanz hat die Täterkomponenten massiv, d.h. um 19 Monate oder knapp einen Drittel, straferhöhend berücksichtigt. Dies erscheint der Kammer als zu viel. Andererseits gewährte die Vorinstanz einen überaus grosszügigen Geständnisrabatt von 4 ½ Monaten. Dazu besteht in den Augen der Kammer kein Anlass. Der Beschuldigte hat nur das absolute Minimum zugegeben, von Kooperation, Einsicht oder Reue kann nicht die Rede sein. Bezeichnend für die Grundhaltung des Beschuldigten ist etwa seine Antwort auf die Frage, wer beim Einbruchdiebstahl in St. Gallen den Tresor aufgeflext habe: «Ich mache dies, da ich es machen muss» (pag. 342 Z. 170). Der Beschuldigte liess sich auch durch den Vorfall in Kerzers, bei welchem er am 26.8.2017 erstmals vor der Polizei hatte flüchten müssen, nicht von weiteren Straftaten abhalten. Die beiden Einbrüche in Mels SG und St. Gallen ereigneten sich eine bzw. zwei Wochen nach diesem Vorfall. Auch nach der Flucht in Brunnen SZ vom 19.9.2017 verweilte der Beschuldigte weiter in der Schweiz. Er war dann auch am 21.10.2017 in Sins AG wiederum in einem Personenwagen unterwegs, in welchem sich allerhand Einbruchswerkzeug befand. Hätte der Beschuldigte nicht am 30.10.2017 aufgrund der RIPOL-Ausschreibung angehalten werden können, hätte er seine Einbrechertätigkeit unverfroren fortgesetzt. Dass es bei ihm mit Einsicht und Reue nicht weit her ist, belegt auch auf das letzte Wort des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Kreuzlingen vom 5.11.2014. Damals führte er Folgendes aus: «Ich möchte sagen, dass es mir Leid tut, dass es zu all dem gekommen ist. Ich möchte auch sagen, dass mein Name in einem solchen Kontext nie mehr zu hören sein wird» (Akten G §-2014-72 des Bezirksgericht Kreuzlingen, S. 23 des Protokolls vom 5.11.2014). Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass der Beschuldigte offensichtlich nichts aus seinen Fehlern gelernt hat. Es ist vielmehr eine manifeste Unbelehrbarkeit festzustellen. Aus diesem Grund kann denn auch seinen erneuten Beteuerungen vor oberer Instanz, es tue ihm leid und er sehe seine Fehler ein, kein Glaube geschenkt werden.
Ebenfalls nicht für den Beschuldigten spricht sein Verhalten in Haft: Gemäss Bericht des Regionalgefängnisses Biel wurde er bereits zwei Wochen nach seiner Einweisung erstmals auffällig, als er den Lichtschalter im Treppenhaus zu manipulieren versuchte. Am 20.1.2018 traf er Fluchtvorbereitungen und beschädigte einen Schlosszylinder. Er wurde dafür mit 6 Tagen Arrest bestraft (pag. 106 f.). Auch im Regionalgefängnis Thun traf er am 25.6.2018 Fluchtvorbereitungen und musste deswegen sanktioniert werden (vgl. pag. 1671 f.).
Gemäss dem aktuell eingeholten Führungsbericht (pag. 1972 ff.) ist die Bilanz des bisherigen Aufenthaltes in der JVA Thorberg seit dem 9.4.2019 durchzogen. Dem Beschuldigten wird bei der Arbeit in der Küche eine nicht sehr hohe Arbeitsmotivation bescheinigt. Das Arbeitstempo sei leicht unterdurchschnittlich, die Arbeitsqualität durchschnittlich. Anweisungen befolge er nicht direkt beim ersten Mal und er versuche sich auch regelmässig vor dem Putzen und Aufräumen zu drücken, was bei den anderen Insassen nicht gut ankomme. Aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung mit einem Miteingewiesenen, welche er provozierte und auslöste, wurde der Beschuldigte am 2.9.2019 wegen Angriffs auf die körperliche Integrität mit 8 Tagen Arrest bestraft. Am 9.9.2019 wurde entschieden, ihn in den Sicherheitsvollzug zu verlegen. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirkt sich also bestenfalls neutral aus.
Die einschlägige Vorstrafe des Urteils des Bezirksgerichts Kreuzlingen vom 5.11.2014 (42 Monate Freiheitsstrafe) und der Umstand, dass der Beschuldigte nach nur etwas mehr als einem halben Jahr wieder in die Schweiz einreiste und hier - wohlbemerkt während der Probezeit der bedingten Entlassung - erneut massiv und einschlägig delinquierte, muss, wie einleitend erwähnt, zu einer deutlichen Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe führen. Die Kammer veranschlagt dafür mindestens 14.5 Monate, womit unter dem Strich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 58 resultiert.
Reformatio in peius, Rückversetzung und Fazit Gesamtfreiheitsstrafe
Der Beschuldigte ist von der Vorinstanz zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten verurteilt worden. Die Kammer kommt im Rahmen ihrer eigenen Strafzumessung auf eine Freiheitsstrafe von 58 Monaten. Noch nicht berücksichtigt ist dabei die rechtskräftig widerrufene Reststrafe von 32 Tagen (vgl. Ziff. I.6 hiervor), die zusätzlich zu einer Erhöhung der Gesamtstrafe von rund einem halben Monat führen müsste (Art. 89 Abs. 6 StGB). Aufgrund des Verbots der «reformatio in peius», welches vorliegend zur Anwendung gelangt, ist die Kammer jedoch an das Urteil der Vorinstanz gebunden und darf dieses bezüglich der Höhe nicht überschreiten. Der Beschuldigte ist demnach unter Beachtung des Verschlechterungsverbots auch oberinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten zu verurteilen. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von total 490 Tagen (439 Tage bis 11.1.2019; 51 Tage ab 12.1.2019 - 3.3.2019) sowie der vorzeitige Strafvollzug ab dem 4.3.2019 sind vollumfänglich anzurechnen.
2. Geldstrafe
Für die mehrfache Hinderung einer Amtshandlung ist obligatorisch eine Geldstrafe auszufällen, wobei diese ebenfalls nicht höher als in erster Instanz (20 Tagessätze zu CHF 30.00) ausfallen darf. Die Vorinstanz hat die Strafe unter Bezugnahme auf die VBRS-Richtlinien festgelegt. Es besteht für die Kammer kein Grund, davon abzuweichen und die Strafe im Sinne des Antrags der Verteidigung zu reduzieren. Auch die Höhe des Tagessatzes von CHF 30.00 ist zu bestätigen. Immerhin war der Beschuldigte gemäss Bericht der JVA Thorberg sogar bereits in der Lage, Bekannte finanziell zu unterstützen (pag. 1973).
3. Übertretungen
Auch hinsichtlich der Gesamtbusse für die Übertretungen kommt die Kammer, ausgehend von den VBRS-Richtlinien, zum gleichen Ergebnis wie die Vorinstanz. Die CHF 800.00 setzen sich wie folgt zusammen: Für das pflichtwidrige Verhalten nach Verkehrsunfall mit Sachschaden ist angesichts der konkreten Umstände nicht bloss vom Minimum von CHF 400.00 gemäss VBRS-Richtlinien (S. 23), sondern von CHF 500.00 als Einsatzstrafe auszugehen. Für das ungenügende Sichern des Fahrzeuges gegen das Wegrollen und das Nichtbeachten polizeilicher Weisungen bzw. Haltezeichen sehen die VBRS-Richtlinien Einzelstrafen von CHF 200.00 bzw. CHF 250.00 vor (S. 20 und 21). Von total CHF 450.00 sind CHF 300.00 zur Einsatzstrafe hinzuzurechen, so dass letztlich eine Gesamtübertretungsbusse von CHF 800.00 resultiert.
4. Landesverweisung
Die Ausführungen der Vorinstanz zur Landesverweisung überzeugen. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1869; S. 80 der Urteilsbegründung). Die Landesverweisung ist vorliegend obligatorisch (Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB), die Härtefallklausel gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kommt offensichtlich nicht zur Anwendung. Das Verschulden ist erheblich und der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft. Die anfangs November 2016 fremdenpolizeilich verfügte Einreisesperre zeigte beim Beschuldigten wie bereits ausgeführt (vgl. Ziff. 10.3 hiervor) nicht die geringste Wirkung: Er reiste bereits anfangs Juli 2017 wiederum in die Schweiz ein und startete während der Probezeit der bedingten Entlassung eine neue erhebliche Deliktsserie. Aus diesen Gründen erscheint der Kammer eine Landesverweisung von 10 Jahren als angemessen.
V. Zivilpunkt
1. Die Zivilforderung der E.________ AG (Zivilklägerin 2) resultiert aus dem Einbruchdiebstahl in Tscherlach, bei welchem der Geschädigte H.________ einen Schaden erlitten hat. Die Zivilklägerin hat Zahlungen an den Geschädigten in der Höhe von CHF 17‘421.20 geleistet (pag. 489, 1624 f.). Die Forderung gegenüber dem Beschuldigten steht zufolge Subrogation gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) nunmehr der Zivilklägerin 2 zu und ist ihr in vollem Umfang - jedoch ohne Zins, da ein solcher nie verlangt wurde - zuzusprechen.
Nachdem sowohl im Fall Lyss U________weg 6b) als auch im Fall Ependes oberinstanzlich Freisprüche erfolgen, sind die entsprechenden Zivilklagen von D.________ und C.________ abzuweisen. Die Kammer verzichtet auf die Ausscheidung von Kosten im Zusammenhang mit dem Zivilpunkt.


VI. Kosten und Entschädigungen
Erstinstanzliches Verfahren
Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern gelangt das Verfahrenskostendekret (VKD; BSG 161.12) zur Anwendung. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO).
Aufgrund der oberinstanzlichen Teilfreisprüche rechtfertigt es sich, einen Teil der erstinstanzlichen Kosten von total CHF 43‘324.40 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) zu Lasten des Kantons Bern auszuscheiden. Die Kammer erachtet hierbei einen Anteil von 1/8 als angemessen. Der Beschuldigte hat demnach die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 7/8, ausmachend CHF 37‘908.85 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) zu bezahlen. Im Umfang von 1/8, ausmachend CHF 5‘415.55, werden die Kosten dem Kanton Bern auferlegt.
Die amtliche Entschädigung sowie das volle Honorar von Fürsprecher B.________ für das erstinstanzliche Verfahren werden entsprechend der vorinstanzlichen Regelung bestimmt. Demnach entschädigt der Kanton Bern Fürsprecher B.________ mit CHF 21‘592.95 zuzüglich CHF 440.00 für vorgeschossene Übersetzerkosten. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 21‘592.95 (ohne Übersetzerkosten) im Umfang von 7/8, ausmachend CHF 18‘893.85, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 5‘216.20 im Umfang von 7/8, ausmachend CHF 4‘564.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von CHF 2‘699.10 bzw. CHF 652.00 entfallen Rück- und Nachzahlungspflicht.
Oberinstanzliches Verfahren
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden im Rahmen des Tarifs von Art. 24 Abs. 1 Bst. b VKD bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 5'000.00. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weit überwiegend, weshalb es angemessen erscheint, ihm 4/5 der oberinstanzlichen Kosten, ausmachend CHF 4‘000.00, zur Bezahlung aufzuerlegen. Im Umfang von 1/5, ausmachend CHF 1‘000.00, gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Bern.
Für die Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren macht Fürsprecher B.________ einen Aufwand von insgesamt 27.16 Stunden à CHF 200.00 geltend (vgl. die Honorarnote vom 17.9.2019, pag. 2007 f.). Dieser Aufwand erscheint der Kammer insbesondere mit Blick auf die geltend gemachten Stunden im Zusammenhang mit der Vor- und Nachbereitung der Berufungsverhandlung etwas zu hoch. Es rechtfertigt sich deshalb, die Honorarnote sowohl bei der Vor- als auch bei der Nachbereitung um jeweils rund 1 Stunde zu kürzen. Die Kammer erachtet folglich einen Aufwand von gesamthaft 25 Stunden als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 6‘177.35 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzüglich CHF 470.05 für vorgeschossene Übersetzerkosten. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 6‘177.35 (ohne Übersetzerkosten) im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 4‘941.90, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1‘346.25 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 1‘077.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von CHF 1‘235.45 bzw. CHF 269.25 entfallen Rück- und Nachzahlungspflicht.
VII. Verfügungen
Der Beschuldigte bleibt in Haft und geht zurück in den Strafvollzug.
Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung des Beschuldigten (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung).
Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. ________ und ________) ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). Auch die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der gesetzlichen Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

VIII. Dispositiv

Die 2. Strafkammer erkennt:
I.
Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 11.1.2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als:
1. A.________ schuldig erklärt wurde
1.1 des Diebstahls, mehrfach und gewerbsmässig begangen
1.1.1 in der Zeit vom 26.7.2017 bis 27.7.2017 in Lyss BE zN von I.________ (Deliktssumme ca. CHF 8‘804.00)
1.1.2 am 2.9.2017 in Mels SG zN von N.________ (Versuch)
1.1.3 in der Zeit vom 9.9.20217 bis 10.9.2017 in St. Gallen SG zN von O.________ und P.________ (Deliktssumme ca. CHF 133‘862.00)
1.2 der qualifizierten Sachbeschädigung, begangen in der Zeit vom 9.9.2017 bis 10.9.2017 in St. Gallen SG zN von O.________ und P.________ (Sachschaden ca. CHF 50‘000.00)
1.3 der Sachbeschädigung, mehrfach begangen
1.3.1 in der Zeit vom 26.7.2017 bis 27.7.2017 in Lyss BE zN von I.________ (Sachschaden ca. CHF 500.00)
1.3.2 am 2.9.2017 in Mels SG zN von N.________ (Sachschaden ca. CHF 1‘200.00)
1.4 des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen
1.4.1 in der Zeit vom 26.7.2017 bis 27.7.2017 in Lyss BE zN von I.________
1.4.2 am 2.9.2017 in Mels SG zN von N.________
1.4.3 in der Zeit vom 9.9.20217 bis 10.9.2017 in St. Gallen SG zN von O.________ und P.________

1.5 der Geldwäscherei, mehrfach begangen
1.5.1 am 29.9.2017 in Dietikon an einem Betrag von Euro 300.00
1.5.2 am 20.10.2017 in Genf an einem Betrag von Euro 600.00
1.6 der Fälschung von Ausweisen, mehrfach begangen
1.6.1 am 19.9.2017 in Brunnen SZ
1.6.2 am 21.10.2017 in Sins AG
1.7 der Hinderung einer Amtshandlung, mehrfach begangen
1.7.1 am 19.9.2017 in Brunnen SZ
1.7.2 am 21.10.2017 in Sins AG
1.8 der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG), begangen am 21.10.2017 in Sins AG durch
1.8.1 grobe Verletzung der Verkehrsregeln, begangen durch
a) Überqueren der Sicherheitslinie
b) Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit um ca. 60 km/h
c) Unterlassen der Richtungsanzeige
d) Nichtbeherrschen des Fahrzeuges
1.8.2 Pflichtwidriges Verhalten nach Verkehrsunfall ohne Personenschaden
1.8.3 Vereitelung der Blutprobe als Motorfahrzeugführer
1.8.4 Ungenügendes Sichern des Fahrzeuges gegen Wegrollen
1.8.5 Nichtbeachten von polizeilichen Weisungen bzw. Haltezeichen
1.9 der Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG), begangen in der Zeit vom 1.7.2017 bis 30.10.2017 durch rechtswidrige Einreise und rechtswidrigen Aufenthalt
2. bezüglich der bei A.________ mit Verfügung des Amtes für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Thurgau vom 13.10.2016 aufgeschobenen Reststrafe von 32 Tagen die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet wurde
3. im Zivilpunkt verfügt wurde, dass
3.1 festgestellt wird, dass I.________ und F.________ keine Zivilforderungen geltend gemacht haben
3.2 in Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ auf den Zivilweg verwiesen wird
3.3 für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden werden
4. weiter verfügt wurde, dass
4.1 folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen werden:
- Kroatische Identitätskarte, lt. AD.________
- Kroatischer Führerausweis, lt. AD.________
- Portemonnaie braun „Morato“
- iPhone IMEI ________, Rufnummer ________
- 1 slowenische Identitätskarte, Nr. ________
- 1 slowenischer Führerausweis, Nr. ________
- iPhone 6, IMEI ________, Rufnummer ________
4.2 Die Geldbeträge von CHF 946.50 und Euro 100.00 eingezogen werden.
II.
A.________ wird freigesprochen von den Anschuldigungen
1. des Diebstahls, mehrfach und gewerbsmässig begangen
1.1 angeblich in der Zeit vom 1.7.2017 bis 2.7.2017 in Niederbipp BE zN von G.________ (Deliktssumme ca. CHF 1‘196.00)
1.2 angeblich in der Zeit vom 23.7.2017 bis 27.7.2017 in Ependes FR zN von C.________ (Deliktssumme ca. CHF 7‘796.00)
1.3 angeblich in der Zeit vom 23.7.2017 bis 27.7.2017 in Lyss BE zN von D.________ (Deliktssumme ca. 68‘059.00)
2. Sachbeschädigung, mehrfach begangen
2.1 angeblich in der Zeit vom 1.7.2017 bis 2.7.2017 in Niederbipp BE zN von G.________ (Sachschaden ca. CHF 2‘000.00)
2.2 angeblich in der Zeit vom 23.7.2017 bis 27.7.2017 in Ependes FR zN von C.________ (Sachschaden unbekannt)
2.3 angeblich in der Zeit vom 23.7.2017 bis 27.7.2017 in Lyss BE zN von D.________ (Sachschaden unbekannt)
3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen
1.4 angeblich in der Zeit vom 1.7.2017 bis 2.7.2017 in Niederbipp BE zN von G.________
1.5 angeblich in der Zeit vom 23.7.2017 bis 27.7.2017 in Ependes FR zN von C.________
1.6 angeblich in der Zeit vom 23.7.2017 bis 27.7.2017 in Lyss BE zN von D.________
4. der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG), angeblich begangen am 21.10.2017 in Sins AG durch Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung
unter Auferlegung von 1/8 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 43‘324.40, 1/8 ausmachend CHF 5‘415.55, und 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00, 1/5 ausmachend CHF 1‘000.00, an den Kanton Bern.


III.
A.________ wird schuldig erklärt
1. des Diebstahls, mehrfach und gewerbsmässig begangen
1.1 in der Zeit vom 25.7.2017 bis 27.7.2017 in Tscherlach SG zN von H.________ (Deliktssumme ca. 12‘244.00)
1.2 in der Zeit vom 28.7.2017 bis 30.7.2017 in Diessenhofen TG zN von J.________ und K.________ (Deliktssumme ca. CHF 3‘355.85)
1.3 in der Zeit vom 25.8.2017 bis 15.9.2017 in Altnau TG zN von L.________ und M.________ (Versuch)
2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen
2.1 in der Zeit vom 25.7.2017 bis 27.7.2017 in Tscherlach SG zN von H.________ (Sachschaden ca. CHF 5‘377.40)
2.2 in der Zeit vom 28.7.2017 bis 30.7.2017 in Diessenhofen TG zN von J.________ und K.________ (Sachschaden ca. CHF 1‘475.00)
2.3 in der Zeit vom 25.8.2017 bis 15.9.2017 in Altnau TG zN von L.________ und M.________ (Sachschaden ca. CHF 1‘000.00)
3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen
3.1 in der Zeit vom 25.7.2017 bis 27.7.2017 in Tscherlach SG zN von H.________
3.2 in der Zeit vom 28.7.2017 bis 30.7.2017 in Diessenhofen TG zN von J.________ und K.________
3.3 in der Zeit vom 25.8.2017 bis 15.9.2017 in Altnau TG zN von L.________ und M.________
4. der Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch, mehrfach begangen
4.1 in der Zeit vom 18.9.2017 bis 19.9.2017 in Morschach SZ zN von Q.________ (Deliktssumme ca. CHF 1‘000.00)
1.4 in der Zeit vom 21.10.2017 bis 22.10.2017 in Mühlau AG zN von F.________ (Deliktssumme unbekannt)
5. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 26.8.2017 in Kerzers FR
IV.
A.________ wird gestützt auf die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1 und gestützt auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. III sowie in Anwendung von Art. 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 66a Abs. 1lit. d, 89 Abs. 1 und 6, 139 Ziff. 1 und 2, 144 Abs. 1und 3, 186, 252, 286, 305bis Abs. 1 StGB; Art. 10 Abs. 2, 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 34 Abs. 2, 37 Abs. 3 39 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 3, 55 Abs. 3 Bst. b, 90 Abs. 1 und 2, 91a Abs. 1, 92 Abs. 1, 94 Abs. 1 Bst. a und 95 Abs. 1 Bst. a SVG; Art. 4a, 22 Abs. 1, 28 Abs. 1 VRV; Art. 73 Abs. 6, 66 f. SSV; Art. 115 Abs. 1 Bst. a und b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a, c und d sowie Art. 67 AIG; Art. 426 ff. StPO
verurteilt:
• Zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten.
Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 490 Tagen (30.10.2017 bis 3.3.2019) sowie der vorzeitige Strafvollzug (ab 4.3.2019) werden vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet.
2. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 600.00.
3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 800.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 8 Tage festgesetzt.
4. Zu einer Landesverweisung von 10 Jahren.
5. Zur Bezahlung der anteilsmässigen (7/8) erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 43‘324.40, 7/8 ausmachend CHF 37‘908.85 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
6. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen (4/5) oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 5‘000.00, 4/5 ausmachend CHF 4‘000.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung).
IV.

1. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 sowie Art. 126 StPO zur Bezahlung von CHF 17‘421.40 Schadenersatz an die R.________ Versicherungsgesellschaft verurteilt.

2. Die Zivilklage von D.________ wird abgewiesen.

3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden.
V.
1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:





Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 21‘592.95 zuzüglich CHF 440.00 für vorgeschossene Übersetzerkosten. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 21‘592.95 (ohne Übersetzerkosten) im Umfang von 7/8, ausmachend CHF 18‘893.85, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 5‘216.20 im Umfang von 7/8, ausmachend CHF 4‘564.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von CHF 2‘699.10 bzw. CHF 652.00 entfallen Rück- und Nachzahlungspflicht.
2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt:



Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 6‘177.35 zuzüglich CHF 470.05 für vorgeschossene Übersetzerkosten. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 6‘177.35 (ohne Übersetzerkosten) im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 4‘941.90, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 1‘346.25 im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 1‘077.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Umfang von CHF 1‘235.45 bzw. CHF 269.25 entfallen Rück- und Nachzahlungspflicht.

VII.

Weiter wird verfügt:
1. A.________ bleibt in Haft und geht zurück in den Strafvollzug.
2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
3. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. ________ und ________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG).
4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
5. Mündlich eröffnet und begründet:
• dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________
• der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwältin T.________
Zu eröffnen:
• der Straf- und Zivilklägerin
• den Zivilklägern 1 und 2
Mitzuteilen (umgehend):
• der Vorinstanz
• den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD)
• der Justizvollzugsanstalt Thorberg
Mitzuteilen (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)
• dem Amt für Migration und Personenstand (MIP)
Mitzuteilen (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde:
• der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv)
• dem Staatssekretariat für Migration (SEM)
• der Meldestelle für Geldwäscherei



Bern, 18. September 2019
(Ausfertigung: 2. Dezember 2019)
Im Namen der 2. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Aebi

Der Gerichtsschreiber:
Kupper



Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/
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