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Urteil Obergericht (BE)

Kopfdaten
Kanton:BE
Fallnummer:SK 2019 329
Instanz:Obergericht
Abteilung:-
Obergericht Entscheid SK 2019 329 vom 20.01.2020 (BE)
Datum:20.01.2020
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Schlagwörter : Fussgänger; Schuldig; Beschuldigte; Fussgängerstreifen; Fussgängerin; Fahren; Beschuldigten; Verfahren; überqueren; Verfahrens; Wollte; Liegen; Aussage; Aussagen; Vortritt; Hätte; Berufung; Zeugen; Strasse; Erstinstanzlich; Verkehr; Stellt; Vorliegend; Sachverhalt; Strafbefehl; Erstinstanzliche; Urteil; Würdigung; Welche
Rechtsnorm: Art. 1 OBG ; Art. 104 StGB ; Art. 106 StGB ; Art. 11 OBG ; Art. 12 StGB ; Art. 33 SVG ; Art. 356 StPO ; Art. 398 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 426 StPO ; Art. 428 StPO ; Art. 47 StGB ; Art. 6 VRV ; Art. 90 SVG ;
Referenz BGE:141 IV 305;
Kommentar zugewiesen:
Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2014
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
SK 2019 329 - Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Obergericht
des Kantons Bern

1. Strafkammer
Cour suprême
du canton de Berne

1re Chambre pénale

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 08
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Urteil
SK 19 329
Bern, 11. Dezember 2019



Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari,
Oberrichterin Falkner
Gerichtsschreiberin Segessenmann



Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Berufungsführer
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern




Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 18. Juli 2019 (PEN 19 31)
Erwägungen:
I. Formelles
Erstinstanzliches Urteil
Am 18. Juli 2019 sprach das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig des Nichtgewährens des Vortritts bei Fussgängerstreifen mit Fahrrad, begangen am 19. März 2018 in Thun, und verurteilte ihn hierfür zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag) sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘120.00 (pag. 50 f.).
Berufung
Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 26. Juli 2019 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 56). In seiner ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 29. August 2019 erklärte der Beschuldigte die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils. Weiter beantragte er, der erstinstanzlich einvernommene Zeuge sei auch vor Obergericht noch einmal einzuvernehmen (pag. 71).
Mit Verfügung vom 2. September 2019 stellte die Verfahrensleitung fest, dass vorab in einem schriftlichen Verfahren zu prüfen sei, ob ein gültiger Strafbefehl vorliege. Weiter gewährte sie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten zu beantragen und zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (pag. 77). Die Generalstaatanwaltschaft führte am 11. September 2019 aus, der Strafbefehl enthalte die wesentlichen Fakten, auf die sich der Anklagevorwurf stütze, er sei daher gültig. Weiter verzichtete sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 84 f.). Mit Beschluss vom 17. Oktober 2019 stellte die Kammer fest, dass der Strafbefehl (Anklage) gültig sei. Sie wies den Beweisantrag des Beschuldigten ab, ordnete die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte den Beschuldigten auf, innert 30 Tagen eine schriftliche Begründung der Berufung einzureichen (pag. 86 ff.). Diese ging am 14. November 2019 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 90), woraufhin der Schriftenwechsel am 14. November 2019 als geschlossen erachtet wurde.
Anträge der Parteien
Der Beschuldigte beantragte in seiner Berufungserklärung vom 29. August 2019 sinngemäss, er sei freizusprechen (pag. 71).
Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer
Zufolge vollumfänglicher Anfechtung hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuld- als auch im Sanktionenpunkt sowie bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Das Urteil darf aufgrund der fehlenden Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da ausschliesslich eine einfache Verkehrsregelverletzung und damit eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil bloss mit eingeschränkter Kognition. Mit der Berufung kann somit lediglich geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft, oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen oder Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Damit ist auch die Abweisung des Beweisantrags des Beschuldigten, der Polizist B.________ (nachfolgend Zeuge) sei oberinstanzlich einzuvernehmen, begründet. Beweisergänzungen sind im oberinstanzlichen Verfahren nicht mehr möglich (Art. 398 Abs. 4 StPO).
II. Sachverhalt
1. Vorwurf gemäss Strafbefehl (Anklage) / Gültigkeit der Anklage
Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 12. September 2018, der vorliegend als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), vorgeworfen, am 19. März 2018 um 11.15 Uhr an der C.________ (Strasse) in Thun einem Fussgänger beim Fussgängerstreifen mit dem Fahrrad den Vortritt nicht gewährt zu haben (pag. 4).
Der Sachverhalt wird im Strafbefehl lediglich in Form der gesetzlichen Bestimmung umschrieben, weswegen im Berufungsverfahren die Frage der Gültigkeit des Strafbefehls bzw. der Verletzung des Anklagegrundsatzes aufgeworfen wurde. Vorliegend wird - wie bereits im Beschluss vom 17. Oktober 2019 dargelegt - von einem gültigen Strafbefehl ausgegangen. Das Strafverfahren betrifft eine Übertretung, die im Ordnungsbussenverfahren geahndet wurde. Wie den Akten zu entnehmen ist, beschränkt sich der vorgeworfene Sachverhalt darauf, dass der Beschuldigte mit einem Fahrrad bei einem Fussgängerstreifen einer Fussgängerin den Vortritt nicht gewährt haben soll. Es gab keine Kollision oder weitere Folgen des dem Beschuldigten vorgeworfenen Verhaltens, das klar im Bagatellbereich liegt. Obwohl es sich bei der Umschreibung im Strafbefehl «Nichtgewährens des Vortritts bei Fussgängerstreifen mit Fahrrad» um die Nennung des Tatbestandes handelt, wird mit dieser Formulierung auch der Sachverhalt in diesem Fall genügend umschrieben. Tathandlung, Tatort und Tatzeit werden genannt. Der Beschuldigte wusste, was ihm vorgeworfen wird und er konnte sich angemessen verteidigen. Schon aus Praktikabilitätsgründen können im Massengeschäft im Ordnungsbussenbereich - wo es um geringfügige Strafen geht - keine zu hohen Anforderungen an die Formulierung der Anklage gestellt werden. Der Strafbefehl, der als Anklageschrift gilt (vgl. Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), ist gültig und der Anklagegrundsatz ist gewahrt (Art. 9 Abs. 1, Art. 325 Abs. 1, Art. 353 Abs. 1 Bst. c StPO).
2. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt
Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 19. März 2018, ca. um 11.15 Uhr, auf der C.________(Strasse) in Thun mit seinem Fahrrad unterwegs war. Aus dem sich dort rechtsseitig befindlichen D.________ traten zwei Fussgängerinnen auf das Trottoir hinaus. Der Beschuldigte passierte ohne anzuhalten den sich auf Höhe des D.________ befindlichen Fussgängerstreifen hinter der einen Fussgängerin, welche sich zu jenem Zeitpunkt bereits auf der Mittelinsel befand (vgl. zum gesamten unbestrittenen Sachverhalt im Detail E. III.10.3 unten).
In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist bestritten und zu prüfen, ob die zweite Fussgängerin den Fussgängerstreifen von rechts nach links passieren wollte und der Beschuldigte damit ihr Vortrittsrecht (bewusst oder unbewusst) missachtete. Weiter ist zu klären, wo sich die zweite Fussgängerin genau befand. Der Beschuldigte macht geltend, die Fussgängerin sei rund 1,5 Meter von der Kante entfernt gestanden. Der Zeuge führte seinerseits aus, die Fussgängerin habe den Fussgängerstreifen überqueren wollen und sei am Streifen gestanden.
III. Beweiswürdigung
1. Willkürprüfung
Wie erwähnt hat die Kammer die vorinstanzliche Beweiswürdigung bloss unter dem Gesichtspunkt der Willkür zu prüfen.
Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offen-sichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unbestrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis willkürlich ist. Dass das angefochtene Urteil mit der Darstellung der berufungsführenden Partei nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Begründung von Willkür nicht (vgl. BGE 141 IV 305).
Steht Aussage gegen Aussage, so bedeutet dies gemäss konstanter Praxis entgegen der Ansicht des Beschuldigten (vgl. pag. 56) nicht, dass der Beschuldigte schon aus diesem Grunde nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freigesprochen werden muss. Vielmehr hat das Gericht die Darstellung der Verfahrensbeteiligten auf ihren inneren Gehalt und ihre Überzeugungskraft hin zu werten (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 12 und 25 f., m.w.H.). Stellt die Vorinstanz in solchen Konstellationen in Würdigung der vorhandenen Beweismittel begründet auf die den Beschuldigten belastenden Aussagen ab, so verfällt sie nicht in Willkür.
2. Beweismittel
Der Kammer liegen als Beweismittel die Angaben des Beschuldigten in seiner Einsprachebegründung (undatiert, eingegangen am 17. Januar 2019) samt Ausdruck der Situation C.________(Strasse)/Ausgang D.________ (Google maps; Street view - Nov. 2013) vor (pag. 17 f.). Der Beschuldigte wurde zudem am 21. März 2019 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommen (pag. 28). Weiter machte er Angaben in der Berufungsanmeldung vom 26. Juli 2019 (pag. 56), in der Berufungserklärung vom 29. August 2019 (pag. 71) sowie in der Berufungsbegründung vom 13. November 2019 (pag. 90).
Der Zeuge, der die Busse ausstellte, nahm am 19. März 2019 zum Sachverhalt per Mail Stellung (pag. 24). Er wurde zudem anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 18. Juli 2019 als Zeuge einvernommen (pag. 48).
Die Vorinstanz hat die Angaben bzw. Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 63 f, S. 4 f. der vor-instanzlichen Entscheidbegründung).
3. Vorinstanzliche Beweiswürdigung
Die Vorinstanz ist in Würdigung der vorhandenen Beweismittel zum Schluss gelangt, dass vorliegend die Sicht der beiden Fahrzeugführer, also des Beschuldigten auf dem Fahrrad und des Zeugen im Polizeifahrzeug, entscheidend sei. Der Zeuge sei hinter dem Beschuldigten gefahren und habe daher bestens beurteilen können, wie knapp am Fussgängerstreifen die zweite der beiden Frauen (Fussgängerinnen), welche aus dem Parkhaus gekommen seien, gestanden sei. Die Platzverhältnisse vor Ort seien knapp. Personen, welche aus dem Parkhaus kämen, könnten geradeaus über den Fussgängerstreifen laufen oder auf dem Trottoir nach links oder rechts abbiegen. Diese knappen Platzverhältnisse würden die Anforderungen an die Verkehrsteilnehmenden verstärken. Die Aussagen des Zeugen würden als glaubhaft erscheinen, es sei davon auszugehen, dass die Fussgängerin vor dem Streifen gewartet habe, womit der Beschuldigte die Fussgängerin hätte passieren lassen müssen (pag. 64, S. 5 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).
4. Beweiswürdigung durch die Kammer / Willkürprüfung
4.1 Vorbemerkungen
Die Vorinstanz stellte bezüglich der Beweisfrage, wo die Fussgängerin stand und ob sie den Fussgängerstreifen überqueren wollte, auf die Aussagen des Zeugen ab, wobei sie ihren Beweisschluss eher rudimentär begründet. Sie hat es unterlassen, die Aussagen des Beschuldigten eingehender zu würdigen. Zudem hat sie implizit offen gelassen, ob der Beschuldigte die Fussgängerin wahrnahm und ob er wusste, dass sie den Fussgängerstreifen passieren wollte (vgl. Ausführungen auf pag. 64, S. 5 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Diese offenen Fragen sind vorliegend zu klären und das Beweisergebnis einlässlicher zu begründen. Im Übrigen erweist sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung jedoch - wie darzulegen sein wird - nicht als willkürlich.
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der vorinstanzliche Beweisschluss, der Beschuldigte hätte vor dem Streifen anhalten und die zweite Fussgängerin passieren lassen müssen, bereits eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts darstellt (pag. 64, S. 5 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).
4.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen
Der Beschuldigte macht zum vorliegend zu prüfenden Geschehen im Wesentlichen gleichbleibende und an sich glaubhafte Angaben. Widersprüche sind in seinen Aussagen kaum auszumachen, was angesichts des klar umgrenzten Sachverhalts aber auch nicht weiter erstaunt. Lediglich bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte und die zweite Fussgängerin, wie von ihm anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und in der Eingabe vom 29. August 2019 behauptet (pag. 28 und 71), Augenkontakt herstellten, sind Differenzen auszumachen. So erwähnte der Beschuldigte dies in seiner Einsprachebegründung (vgl. pag. 17) noch nicht. Weiter divergieren die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen bezüglich der Frage, wie nahe die zweite Fussgängerin am Trottoirrand bzw. vor dem Fussgängerstreifen stand und ob der Beschuldigte verlangsamt hat oder nicht (vgl. E. 10.3 unten). Der Zeuge führte aus, der Beschuldigte habe nicht verlangsamt und sei an der Fussgängerin, welche sich unmittelbar am Strassenrand befunden habe, mit gleichbleibendem Tempo vorbeigefahren (pag. 24). Soweit die Aussagen des Beschuldigten aber denjenigen des Zeugen nicht widersprechen, d.h. betreffend Rahmengeschehen, welches ohnehin im Wesentlichen unbestritten ist, kann ohne Weiteres auf sie abgestellt werden.
Die Aussagen des Zeugen sind als glaubhaft zu beurteilen. Es sind keine Gründe ersichtlich, wieso der Zeuge im vorliegenden Strafverfahren falsche Angaben machen sollte. Er schilderte den Vorfall konzise, überzeugend und logisch und legte auch offen, bezüglich welcher Details sein Erinnerungsvermögen fehlte. Auf die Aussagen des Zeugen muss daher abgestellt werden.
4.3 Würdigung des Kerngeschehens
Fraglich und zu prüfen ist, wo sich die zweite Fussgängerin befand, als der Beschuldigte sie passierte. Der Beschuldigte macht geltend, sie sei ca. 1,5 Meter vom Fussgängerstreifen entfernt gestanden. Der Zeuge gab an, sie sei am Fussgängerstreifen gestanden, so dass klar gewesen sei, dass sie den Fussgängerstreifen habe überqueren wollen. Zunächst ist festzuhalten, dass das Trottoir vorliegend aus dem für Fussgänger bestimmten Bereich rechts und links vom Entwässerungskanal besteht und damit verhältnismässig breit ist (vgl. pag. 18 sowie Google maps/Street view). Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie auf die Aussagen des Zeugen abstellt und festhält, dass sich der Zeuge im Fahrzeug unmittelbar hinter dem Beschuldigten befand und beste Sicht auf das Trottoir neben dem Fussgängerstreifen hatte. Die Frage der Perspektive ist vorliegend entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten (pag. 49) nicht entscheidend. Der Zeuge fuhr relativ nah hinter dem Beschuldigten in die gleiche Richtung, die Perspektive konnte daher nicht wesentlich anders gewesen sein. Auch für den Zeugen und seinen Kollegen bestanden damit ideale Sicht- und Wahrnehmungsverhältnisse. Dies ergibt sich denn auch daraus, dass der Zeuge und sein Kollege die Fussgängerin wahrnahmen, stoppten, sie passieren liessen und den Beschuldigten erst weiter vorne nach der Unterführung anhielten. Der Beschuldigte vermag in diesem Punkt keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, zumal er - im Gegensatz zum Zeugen - ein evidentes Interesse daran hat, in diesem Punkt für ihn vorteilhafte Angaben zu machen. Im Übrigen ist vorliegend - mit Blick auf die nachfolgende rechtliche Würdigung - nicht entscheidend, wo genau sich die Fussgängerin befand. Entscheidend ist die durch die Fussgängerin erfolgte Kontaktaufnahme mit Blick in Richtung des Beschuldigten. Selbst wenn sie sich - wie der Beschuldigte geltend macht - knapp 1,5 Meter vom Rand des Fussgängerstreifens entfernt befunden hätte und damit ungefähr auf Höhe des Entwässerungskanals, hätte ein Schuldspruch zu ergehen.
Beweiswürdigend ist weiter davon auszugehen, dass die Fussgängerin den Fussgängerstreifen überqueren wollte. Der Zeuge führte glaubhaft aus, die Fussgängerin habe unmittelbar nachdem er und sein Kollege ihr Fahrzeug gestoppt hätten den Fussgängerstreifen überquert. Der Beschuldigte habe sich mit seinem Fahrrad nicht weit vor ihm befunden. Die Kammer sieht wiederum keinen Anlass, an diesen Aussagen des Zeugen zu zweifeln. Es sind schlicht keine Gründe dafür ersichtlich, wieso der Zeuge diesbezüglich falsche Angaben machen sollte. Der Beschuldigte stellt denn auch nicht in Abrede, dass die Fussgängerin den Fussgängerstreifen unmittelbar nach seinem Passieren überquerte. Hierzu könnte er ohnehin keine verlässlichen Angaben machen, fuhr er doch weiter und wurde er erst später von der Polizei gestoppt. Damit steht fest, dass die Fussgängerin den Fussgängerstreifen im Moment, in dem der Beschuldigte diesen passierte, überqueren wollte.
Den Aussagen des Beschuldigten zufolge ist weiter davon auszugehen, dass der Beschuldigte darauf vertraute bzw. davon ausging, dass die Fussgängerin den Fussgängerstreifen nicht überqueren wollte. Auch die Vorinstanz ist - soweit ersichtlich und ohne dies näher zu begründen - wohl von diesem Beweisergebnis ausgegangen. Anzumerken ist jedoch, dass der Beschuldigte die Möglichkeit, dass die Fussgängerin den Fussgängerstreifen überqueren wollte, zumindest in Betracht zog. So führte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass es für ihn nicht zwingend gewesen sei, dass sie den Streifen passieren wollte (pag. 28). Ob der Beschuldigte darauf vertrauen durfte, dass sie dies nicht wollte, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen.
IV. Rechtliche Würdigung
1. Rechtliche Grundlagen
Den Fussgängern ist das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen. Vor dem Fussgängerstreifen hat der Fahrzeugführer besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten (Art. 33 SVG).
Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung [VRV; SR 741.11]).
Gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG macht sich einer Übertretung schuldig, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Auch die fahrlässige Handlung ist strafbar (Art. 100 Ziffer 1 SVG). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).
2. Objektiver Tatbestand
Der objektive Tatbestand ist erfüllt. Gemäss Beweisergebnis wollte die Fussgängerin den Fussgängerstreifen überqueren, womit der Beschuldigte ihr den Vortritt genommen und gegen Art. 33 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV verstossen hat.
Entgegen den Vorbringen des Beschuldigten (vgl. pag. 56) ist für die rechtliche Würdigung des Tatbestands unerheblich, dass sich die Fussgängerin zu keinem Zeitpunkt in Gefahr befand. Der objektive Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung setzt im Gegensatz zu Art. 90 Abs. 2 SVG keine (abstrakte) Gefährdung voraus.
3. Subjektiver Tatbestand
Fraglich und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte vorliegend darauf vertrauen dufte, dass die Fussgängerin den Fussgängerstreifen nicht überqueren würde oder ob er die Situation pflichtwidrig unvorsichtig falsch einschätzte.
Der Beschuldigte durfte sich nach Ansicht der Kammer vorliegend nicht darauf verlassen, dass die Fussgängerin den Fussgängerstreifen nicht überqueren würde. Vielmehr war aufgrund der konkreten Situation ersichtlich, dass die Fussgängerin den Streifen überqueren wollte. Sie befand sich auf einem Trottoir vor einem Parkhaus, aus dem sie soeben hinaustrat. Von ihrem Standort aus hätte sie entweder dem Trottoir in Richtung rechts oder links folgen oder die Strasse auf dem Fussgängerstreifen überqueren können. Die Fussgängerin befand sich zudem auf Höhe des Fussgängerstreifens bzw. unmittelbar davor und nicht etwa am anderen Rand des Trottoirs unmittelbar vor dem Parkhaus. Damit war naheliegend, dass sie die Strasse überqueren würde. Selbst wenn sie sich - wie vom Beschuldigten behauptet - 1,5 Meter vor dem Fussgängerstreifen und damit ungefähr auf Höhe des Entwässerungskanals befunden hätte, hätte er angesichts der konkreten Umstände damit rechnen müssen, dass sie den Fussgängerstreifen überqueren wollte. Der Umstand, dass sie - wie ebenfalls vom Beschuldigten behauptet - eine Zigarette rauchte, kann nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass sie noch zuwarten wollte, rauchen bekanntlich viele Menschen im Gehen und/oder Stehen. Auch aus dem Umstand, dass der Beschuldigte - wie wiederum von ihm geltend gemacht - mit der Fussgängerin Augenkontakt aufnahm, führt zu keiner Entlastung des Beschuldigten. Im Gegenteil deutet der durch die Fussgängerin aufgenommene Augenkontakt, welcher vorliegend zentral ist, darauf hin, dass sie den Verkehr beobachtete, wozu wiederum kein Anlass bestanden hätte, wenn sie lediglich vor dem Parkhaus eine Zigarette hätte rauchen wollen. Die Fussgängerin machte dem Beschuldigten denn bezeichnenderweise auch kein Zeichen, dass er vorbeifahren dürfe, was zu erwarten gewesen wäre, hätte sie Augenkontakt aufgenommen und den Fussgängerstreifen nicht überqueren wollen. Der Beschuldigte hatte damit keinen Anlass davon auszugehen, dass die Fussgängerin, welche sich auf Höhe des Fussgängerstreifens befand und mit ihm Augenkontakt aufnahm, die Strasse nicht überqueren und ihr Vortrittsrecht nicht wahrnehmen wollte. Schliesslich kann der Beschuldigte auch aus dem Umstand, dass die Fussgängerin keine Anstalten machte, den Fussgängerstreifen zu betreten, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da es sich bei Fussgängern um die schwächsten Verkehrsteilnehmer handelt, ist nachvollziehbar, dass sich die Passantin zuerst vergewisserte, ob die vortrittsbelasteten Verkehrsteilnehmer ihren Pflichten nachkommen würden. Insofern darf sich der Beschuldigte nicht auf den Standpunkt stellen, die Fussgängerin hätte den Fussgängerstreifen betreten müssen, um auf ihr Vortrittsrecht aufmerksam zu machen bzw. dieses zu erzwingen. Die mit einem solchen Verhalten einhergehende Gefährdung wäre ihr nicht zuzumuten gewesen.
Der Beschuldigte hätte also bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit damit rechnen bzw. sehen müssen, dass die Fussgängerin die Strasse überqueren wollte. Dass der Beschuldigte diese Möglichkeit zumindest in Betracht zog, hat die Beweiswürdigung ergeben. Der Beschuldigte hätte daher abbremsen und ihr den Vortritt gewähren bzw. sich vergewissern müssen, dass sie den Fussgängerstreifen tatsächlich wie von ihm vermutet nicht betreten wollte. Indem er dies unterliess, handelte er pflichtwidrig unvorsichtig und damit fahrlässig im Sinne des Gesetzes. Der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte ist der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen durch Nichtgewähren des Vortritts bei Fussgängerstreifen, schuldig zu erklären.
V. Strafzumessung
Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Diese Prinzipien gelten grundsätzlich auch bei der Festsetzung von Übertretungsbussen (Art. 104 StGB). Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes können nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 741.03) in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden. Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters werden dabei nicht berücksichtigt (Art. 1 OBG). Die Ordnungsbussenverordnung sieht Normstrafen vor. So ist die Missachtung des Vortrittsrechts durch einen Fahrradfahrer mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.00 zu ahnden (Art. 1 i.V.m. Ziffer 623 der Ordnungsbussenverordnung [OBV; SR 741.031]); eine Ordnungsbusse kann auch im ordentlichen Strafverfahren ausgefällt werden (Art. 11 Abs. 1 OBG).
Der Beschuldigte ist daher zur Bezahlung einer Übertretungsbusse von CHF 40.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung beträgt einen Tag (Art. 106 Abs. 2 StGB).
VI. Kosten und Entschädigung
1. Erstinstanzliche Verfahrenskosten
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt der Beschuldigte die Verfahrenskosten, wenn er verurteilt wird. Der Beschuldigte hat daher die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘120.00 zu bezahlen.
2. Oberinstanzliche Verfahrenskosten
Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werde nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens verlegt (Art. 428 Abs. 3 StPO).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte, welcher einen Freispruch beantragt hat, als vollumfänglich unterliegend zu gelten. Er hat daher die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00, zu bezahlen.
3. Entschädigung
Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu sprechen.
VII. Dispositiv
Die 1. Strafkammer erkennt:
I.
A.________ wird schuldig erklärt:
der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen durch Nichtgewähren des Vortritts bei Fussgängerstreifen mit Fahrrad am 19.03.2018 in Thun
und in Anwendung der Artikel
33, 90 Abs. 1 SVG
6 Abs. 1 und 2 VRV
47, 106 StGB
1 OBG
1 i.V.m. Ziffer 623 OBV
426 Abs. 1, 428 Abs. 3 StPO

verurteilt:
1. zu einer Übertretungsbusse von CHF 40.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf einen Tag festgesetzt;
2. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘120.00;
3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00.
II.
Zu eröffnen:
• dem Beschuldigten/Berufungsführer
• der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
• der Vorinstanz



Bern, 11. Dezember 2019

Im Namen der 1. Strafkammer
Der Präsident i.V.:
Oberrichter Gerber

Die Gerichtsschreiberin:
Segessenmann



Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/
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