BK 2020 462 - Verlängerung Untersuchungshaft
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 20 462
Bern, 25. November 2020
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiberin Beldi
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. C.________
Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft
Strafverfahren wegen Menschenhandels, Erpressung, Nötigung etc.
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Oktober 2020 (KZM 20 1162)
Erwägungen:
1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Menschenhandels, Erpressung, Nötigung, gewerbsmässigen Wuchers und qualifizierten Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz. Am 14. Januar 2020 wurde A.________ verhaftet und mit Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 17. Januar 2020 für eine Dauer von drei Monaten, d.h. bis am 13. April 2020, in Untersuchungshaft versetzt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft am 27. April 2020 um sechs Monate, d.h. bis 13. Oktober 2020. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) wies eine hiergegen gerichtete Beschwerde von A.________ ab (Entscheid BK 20 199 vom 3. Juni 2020).
Am 24. Oktober 2020 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um weitere sechs Monate, d.h. bis am 13. April 2021. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 6. November 2020 Beschwerde ein (Eingang bei der Beschwerdekammer: 9. November 2020). Er beantragte - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - das Folgende:
2. Der Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts (KZM) vom 24. Oktober 2020 sei aufzuheben und Herr A.________ sei mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Eventualiter: Herr A.________ sei unter Anordnung der nachfolgenden Ersatzmassnahmen mit sofortiger Wirkung aus der Untersuchungshaft zu entlassen:
- Schriftensperre
- Electronic Monitoring
- Hausarrest
- Tägliche Meldung auf einem Polizeiposten
- Hinterlegung einer Kaution von CHF 35'000.00
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 10. November 2020 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Stellungnahme. Gleichzeitig stellte es der Beschwerdekammer die Akten der Haftverfahren KZM 20 40, KZM 20 437 und KZM 20 1162 zu. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme vom 16. November 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eingaben des Zwangsmassnahmengerichts und der Staatsanwaltschaft wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. November 2020 zugestellt (Eingang beim amtlichen Verteidiger: 18. November 2020). Am 23. November 2020 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein und hielt an seinen bisherigen Anträgen fest.
1. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.9) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.
2. Die beschuldigte Person bleibt grundsätzlich in Freiheit (Art. 212 Abs. 1 StPO). Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (nachfolgend E. 4) und besondere Haftgründe (E. 5 und 6 hiernach) vorliegen. Die Untersuchungshaft muss überdies verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; nachfolgend E. 7). Das zuständige Gericht ordnet anstelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO).
Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Tatbestände - unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen - die Anordnung und damit auch die Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen.
3. Ad dringender Tatverdacht
3.1 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts haben das Haftgericht und die Beschwerdekammer weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 330 E. 2.1 und 137 IV 122 E. 3.2, je mit Hinweisen). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Prozessstadien. Im Lauf des Strafverfahrens ist in der Regel ein zunehmend strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu legen (Urteil des Bundesgerichts 1B_235/2018 vom 30. Mai 2018 E. 4.1 mit Verweis auf BGE 143 IV 316 E. 3.2).
3.2
3.2.1 Die Staatsanwaltschaft verdächtigt den Beschwerdeführer, im Zusammenhang mit der Stellung seiner Frau als Arbeitgeberin für serbische Reinigungs- und Haushaltsangestellte bei Menschenhandel zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft in der Rolle als Mittäter mitgewirkt zu haben. Gleichzeitig wird ihm eine mittäterschaftliche Beteiligung an gewerbsmässigem Wucher und mindestens in einem Fall an Erpressung und Nötigung vorgeworfen. Daneben soll er im dringenden Verdacht stehen, u.a. gemeinsam mit seiner Frau qualifizierte Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (Erleichtern des illegalen Aufenthalts mit Bereicherungsabsicht, Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 Bst. a des Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG; SR 142.20], Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, Art. 117 AIG) begangen zu haben.
Konkret sollen während Jahren und systematisch Frauen aus schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen in Serbien unter Angabe falscher Tatsachen angeworben und in die Schweiz verbracht worden sein. Hier hätten diese illegal, teilweise unter misslichen Bedingungen, teilweise unter Anwendung von Zwangsmitteln, jedenfalls aber unter Verletzung der anwendbaren Arbeitszeit- und Mindestlohnbestimmungen arbeiten müssen (insbesondere Putzen und Babysitten). Nachdem Anfang des Jahres 2019 bei der Kantonspolizei Bern ein anonymes Schreiben mit entsprechenden Vorwürfen eingegangen war, nahmen die Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen auf (u.a. auch technische Überwachungen). Das Ehepaar A./M.________ und die Stieftochter des Beschwerdeführers, D.________, wurden am 14. Januar 2020 je in ihren Wohnungen in der Überbauung E.________ in V.________ (Ort) angehalten. In der Nachbarswohnung des Ehepaars A./M.________ konnten vier Serbinnen angetroffen werden. Zwei weitere Frauen hielt die Kantonspolizei Bern in der Liegenschaft Chalet «W.________» an. Dieses Chalet gehört einem Kunden der Ehefrau des Beschwerdeführers, F.________. Die Kantonspolizei Bern stellte anlässlich der Durchsuchung der Wohnungen der Beschuldigten zahlreiche Dokumente und elektronische Geräte sicher. Zudem edierte sie bei diversen mutmasslichen Auftraggebern und bei Immobilienverwaltungen Unterlagen.
3.2.2 Des Menschenhandels macht sich schuldig, wer als Anbieter, Vermittler oder Abnehmer mit einem Menschen Handel treibt zum Zweck der sexuellen Ausbeutung, der Ausbeutung seiner Arbeitskraft oder zwecks Entnahme eines Körperorgans. Das Anwerben eines Menschen zu diesen Zwecken ist dem Handel gleichgestellt (Sanktion: Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Strafbar ist auch der Täter, der die Tat im Ausland verübt (Art. 182 Abs. 1 und 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]).
Der Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz macht sich u.a. schuldig, wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen und Ausländer beschäftigt, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind (Sanktion: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden (Art. 117 Abs. 1 AIG).
Weiter wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer im In- oder Ausland einer Ausländerin oder einem Ausländer die rechtswidrige Ein- oder Ausreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt in der Schweiz erleichtert oder vorbereiten hilft. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe und mit der Freiheitsstrafe ist eine Geldstrafe zu verbinden, wenn die Täterin oder der Täter mit der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern (Art. 116 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AIG).
Der Erpressung gemäss Art. 156 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt (Sanktion: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).
Den Tatbestand der Nötigung erfüllt, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB; Sanktion: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe).
Wer die Zwangslage, die Abhängigkeit, die Unerfahrenheit oder die Schwäche im Urteilsvermögen einer Person dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren oder versprechen lässt, die zur Leistung wirtschaftlich in einem offenbaren Missverhältnis stehen, macht sich des Wuchers strafbar (Art. 157 StGB; Sanktion: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; bei gewerbsmässiger Begehung: Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren). Die Arbeitskraft zählt ebenfalls zum Vermögen (Weisenberger, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 34 zu Art. 157 StGB).
3.2.3 Die gegenüber dem Beschwerdeführer sowie seiner Ehefrau und Stieftochter erhobenen Vorwürfe basieren auf den Erkenntnissen diverser Überwachungsmassnahmen und auf Auswertungen der sichergestellten Unterlagen und elektronischen Geräte (u.a. diverse belastende Chats), auf den belastenden Aussagen der drei Privatklägerinnen (d.h. G.________, H.________ und I.________), welche falsche Versprechungen, krass ausbeuterische Verhältnisse, willkürliche Lohnabzüge, psychischen Druck und andere Einschränkungen der Bewegungsfreiheit geschildert haben, sowie auf den Aussagen weiterer Personen (u.a. einer Nachbarin des Ehepaars A./M.________ [J.________], K.________ [Fahrer] und L.________, welcher auf Abruf für den Beschwerdeführer Hilfsdienste und Unterhaltsarbeiten in der Überbauung E.________ ausgeführt hat).
Die Ermittlungen sind noch nicht abgeschlossen. Insbesondere konnten noch nicht alle Chats übersetzt und ausgewertet werden. Ferner läuft nach wie vor die Identifizierung weiterer Arbeitnehmerinnen. Anhand der Chat-Nachrichten der Jahre 2018/2019 soll die Polizei rund 90 Arbeiterinnen ermittelt haben (Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 14. September 2020 Ziff. 5 [S. 10]; die Staatsanwaltschaft schreibt in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 9. Oktober 2020 [S. 2], dass bezüglich rund 40 Personen ein Arbeitseinsatz in der Schweiz habe belegt werden können). Sieben Frauen sind unter Beizug einer Übersetzerin bereits telefonisch kontaktiert worden. Die Polizei will nun in den nächsten Monaten zwecks Abklärung der Aussagebereitschaft mit weiteren mutmasslichen Opfern Kontakt aufnehmen. Offen sind weiter die Ergebnisse der durch das Dezernat Wirtschaftsdelikte (WID) getätigten Finanzermittlungen (zum Ganzen: Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 14. September 2020).
3.2.4 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist soweit den illegalen Einsatz von serbischen Reinigungs- und Arbeitskräften in der Region X.________ und die bezahlten Löhne betreffend geständig, wobei sie eingeräumt hat, erstmals vor ca. fünf Jahren Arbeiterinnen von Serbien in die Schweiz geholt zu haben (Einvernahme von M.________ vom 11. Juni 2020 Z. 451 ff.; vgl. auch Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2020, welcher von einem Zeitraum von 3 bis 4 Jahren spricht [Z. 403]). Demgegenüber wehrt sich M.________ vehement gegen den Vorwurf des Menschenhandels und stört sich daran, dass sie die Frauen «angeworben» haben soll. Sie macht geltend, die Frauen lediglich vermittelt zu haben, und bestreitet deren Ausbeutung. Die Verantwortung betreffend die konkreten Arbeitsbedingungen schiebt sie auf die jeweiligen Chaletbesitzer, so u.a. auf F.________ (Besitzer des Chalets «W.________»).
3.3 Das Zwangsmassnahmengericht führte im angefochtenen Entscheid aus, dass die seit der letzten Verlängerung vom 27. April 2020 getätigten Ermittlungen den gegen den Beschwerdeführer erhobenen Tatverdacht weiter erhärtet hätten. Dabei stützte es sich insbesondere auf folgende Punkte:
• Die Polizei wertete 22 Chats mit angeblichen Anwerbeversuchen aus. Dabei habe sich ergeben, dass einige der Frauen von sich aus Kontakt mit M.________ oder D.________ aufgenommen hätten. Andere seien direkt von den beiden Frauen angesprochen worden (Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 14. September 2020 S. 5).
• Auf dem Mobiltelefon von M.________ seien Hinweise auf einen Radio- Werbespot gefunden worden. M.________ gibt sinngemäss zu, dass der Spot im Lokalradio von Y.________ ausgestrahlt worden sei. Es sei jedoch nur «Spass» gewesen, es habe sich niemand gemeldet (delegierte Einvernahme vom 11. Juni 2020 Z. 657 if., insb. 690 ff.). Mit diesem Werbespot habe M.________ nach Arbeiterinnen für den Einsatz in der Schweiz gesucht und habe die Bezahlung von CHF 1500.00 pro Monat in Aussicht gestellt.
• Für die Jahre 2018/2019 konnte die Polizei aus den Chat-Nachrichten offenbar rund 90 Arbeiterinnen ermitteln (Berichtsrapport vom 14. September 2020 S. 10). Die Staatsanwaltschaft schreibt, dass bezüglich rund 40 Personen ein Arbeitseinsatz in der Schweiz belegt werden könne.
• Gestützt auf den «Z.________-Chat» zwischen M.________ und D.________ geht die Polizei davon aus, dass die beiden Frauen die mutmassliche Geschäftstätigkeit im AA.________ (Region) gemeinsam und in laufender, enger Absprache geführt haben. Dabei seien sie je von ihren Ehemännern unterstützt worden. A.________ habe Fahrdienste geleistet, Stellvertretungen gemacht und sei federführend gewesen bei der Organisation und der Durchführung von Bauarbeiten serbischer Arbeitskräfte im Zusammenhang mit der «Renovation E.________» (Berichtsrapport vom 14. September 2020 S. 6).
• K.________ gab an, während drei bis fünf Jahren mehrfach Frauen für die Familie A./M.________ von Serbien in die Schweiz und wieder zurück gefahren zu haben (delegierte Einvernahme vom 30. Juni 2020 Z. 231 ff.). Dabei sei es auch vorgekommen, dass die Familie A./M.________ die Reisekosten für die Familie übernommen habe (a.a.O. Z. 176 ff.). Der Kontakt sei oft über A.________ erfolgt (a.a.O. Z. 206 ff.). M.________ gab hierzu an, dass K.________ mit A.________ befreundet sei, weshalb den beiden häufigen Kontakt gehabt hätten (delegierte Einvernahme vom 19. Juni 2020 Z. 626 ff.).
• Aus den Chat-Nachrichten und den Aussagen der Beschuldigten ergeben sich zahlreiche Namen von Frauen, die als Arbeitskräfte im Einsatz standen.
• L.________ gab an, dass er auf Abruf, ca. 4-5 Mal im Monat, für A.________ gearbeitet habe (u.a. Hilfsdienste und Unterhaltsarbeiten in der Überbauung E.________). Er sei mit CHF 20.00 pro Stunde entlöhnt worden. Er gab an, dass der Beschuldigte auch weitere Männer aus Serbien beschäftigt habe. Zudem bestätigte er die Löhne und Arbeitsbedingungen der von A.________ angeblich beschäftigten Frauen. Viele hätten sich bei ihm beklagt. Der Beschuldigte und seine Frau hätten ihm gedroht, dass er in der Schweiz zu nichts mehr kommen werde, wenn er ihnen in die Quere komme. Er werde seine Papiere verlieren und keine Zukunft mehr haben (delegierte Einvernahme vom 27. April 2020 Z. 94 ff. und vom 12. November 2019 Z. 169 ff.).
• G.________ konnte am 5. Oktober 2020 parteiöffentlich befragt werden. Sie bestätigte ihre bisherigen Aussagen, insb. auch das Wegnehmen des Passes und die Einschränkungen der Bewegungsfreiheit.
Das Zwangsmassnahmengericht gelangte in der Folge zum Schluss, dass der Beschwerdeführer Verantwortung für das ausbeuterische System mit den serbischen Arbeitskräften übernommen und sich um dessen Fortbestand gekümmert habe. Es führte aus, dass er unbestrittenermassen von den zahlreichen Arbeitseinsätzen, den Konditionen und den Geldflüssen Bescheid gewusst und teilweise die Reise der Serbinnen organisiert und bezahlt (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2020 Z. 580 ff.) sowie gewisse Frauen in Empfang genommen und beherbergt habe. Er habe die serbischen Arbeiterinnen (stellvertretend) instruiert, Chauffeurdienste geleistet, Anweisungen erteilt bzw. weitergeleitet und Geld übergeben. Als «Concierge» von F.________ sei er täglich vor Ort, d.h. beim Chalet «W.________» gewesen (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. September 2020 Z. 350 ff.). Aufgrund der Tatsache, dass er mit M.________ verheiratet sei, liege es nahe, dass ihm die generierten Einkünfte zumindest teilweise zugutegekommen seien, sei es auch indirekt zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie. Die Ehefrau habe zugegeben, dass der Beschwerdeführer Bescheid über ihre Geschäftstätigkeit gewusst habe und auch in die Finanzen eingeweiht gewesen sei (Einvernahme von M.________ vom 18. September 2020 Z. 163 ff.). Ausserdem habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Umbauarbeiten in der Siedlung E.________ selber Mitarbeiter illegal beschäftigt und evtl. auch beherbergt.
3.4 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, dass der Tatvorwurf nach Ablauf einer bereits neun Monate dauernden Untersuchungshaft im nun zweiten Haftverlängerungsverfahren konkreter als bisher erfolgt zu fassen sei, zumal bereits seit Frühling 2019 ermittelt werde. Von einer Verdichtung des Tatverdachts (insbesondere hinsichtlich den Hauptvorwurf des Menschenhandels, aber auch betreffend den Vorwurf der Erpressung, Nötigung und des gewerbsmässigen Wuchers) könne jedoch nicht gesprochen werden. Objektive Beweismittel, die ihn belasten würden, bestünden - ausser bezüglich einer Garagenrenovation, welche einzig als einfacher Verstoss gegen ausländerrechtliche Bestimmungen qualifiziert werden könne - nicht. Es würden auch zum heutigen Zeitpunkt stichhaltige Beweise fehlen, denen zufolge er bei der Rekrutierung, der Organisation der Arbeitseinsätze oder der Bezahlung der Arbeitskräfte aktiv mitgewirkt haben oder im Hintergrund administrativ tätig gewesen sein soll. Es lägen auch keine Beweise dafür vor, dass er finanziell von diesen Arbeitseinsätzen in einem erheblichen Mass bewusst profitiert hätte. Den vom Zwangsmassnahmengericht erwähnten Chats könnten soweit ihn betreffend keine konkreten Belastungen entnommen werden und was die ihm vorgehaltenen Chats betreffe, sei er weder Absender noch Empfänger derselben gewesen. Ausserdem bestünden keinerlei Unterlagen betreffend einen ihn belastenden Finanzfluss und auch aus seinen Einvernahmen ergäben sich keine neuen Erkenntnisse oder konkreten Belastungen. Er habe keine Vollmacht über die Konti seiner Ehefrau gehabt; sie hätten je getrennte Kassen geführt. Er sei ohne weiteres in der Lage gewesen, seinen Lebensunterhalt aus seinen eigenen monatlichen Einkünften (Rente und Lohn aus seiner Hauswartstätigkeit) zu bestreiten. Davon, dass er eine Rolle bei den Geschäftstätigkeiten seiner Ehefrau eingenommen habe, könne nicht gesprochen werden. Der Tatverdacht stütze sich ausschliesslich auf den Umstand seiner Ehe mit der Mitbeschuldigten M.________. Er sei den von seiner Ehefrau vermittelten Hausangestellten nur im Rahmen seiner Anstellung als Hauswart bei der Familie F.________ im Chalet «W.________» begegnet.
Soweit den Hauptvorwurf (Menschenhandel) betreffend hält der Beschwerdeführer fest, dass die Frauen unter klaren Vorgaben angeworben worden seien. Es bestünden keine Beweise, dass die serbischen Arbeitskräfte in der Schweiz - trotz Missachtung von arbeits- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen - unter sklavenähnlichen Verhältnissen hätten arbeiten müssen. Die betroffenen Frauen hätten in die unvorteilhaften Arbeitsbedingungen eingewilligt, handle es sich doch bei den drei Privatklägerinnen um Frauen mittleren Alters, die über eine gehörige Portion Lebenserfahrung, eine höhere Schulbildung und Fremdsprachenkenntnisse verfügten und im Umgang mit den sozialen Medien geübt seien. Von «sklavenähnlich» könne auch schon deshalb nicht gesprochen werden, weil die drei Privatklägerinnen während ihres Aufenthalts in der Schweiz über ein Mobiltelefon, über Schlüssel zu ihren Logis und über ihre Papiere verfügt hätten. Selbst G.________, welcher angeblich der Pass abgenommen worden sei (womit er nichts zu tun gehabt habe und was von seiner Ehefrau bestritten werde), habe schliesslich eingeräumt, dass sie diesen zurückerhalten habe und vor Ablauf der vereinbarten drei Monate habe abreisen können. Ausserdem seien die Frauen nicht - wie sonst im Menschenhandel typisch - nach Ablauf der drei Monate an Dritte weitergereicht worden. I.________ habe bestätigt, dass es mehr als genug zu essen gehabt habe, keine physische oder psychische Gewalt angewendet worden sei und sie keine Angst vor A./M.________ gehabt habe. Auch H.________ habe ausgeführt, keine physische oder sexuelle Gewalt erlitten zu haben, dass sie es gut im Chalet «W.________» gehabt hätten und sie zur Polizei gegangen wäre, wenn sie den Lohn nicht erhalten hätte. Was die Aussagen von G.________ betreffe, so müssten diese vor dem Hintergrund des zwischen ihr und der Ehefrau des Beschwerdeführers existierenden Streits gewürdigt werden.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Tatbestandsmerkmal der «Ausbeutung einer Arbeitskraft» im Sinn von Art. 182 StGB (Menschenhandel) dermassen unbestimmt sei, dass dessen Anwendung eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots resp. des Grundsatzes «nulla poene sine lege stricta» darstelle. Es könne nicht sein, dass der Rechtsuchende wie auch der Rechtsanwendende zum Verständnis der Frage, was denn nun strafbar sei, komplexe internationale Vertragswerke wie das Palermo-Abkommen konsultieren müsse. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Tatbestandsvariante «Ausbeutung einer Arbeitskraft» existiere soweit ersichtlich nicht. Das vom Zwangsmassnahmengericht unter Bezugnahme auf den Entscheid der Beschwerdekammer BK 20 199 vom 3. Juni 2020 erwähnte Urteil aus dem Kanton Genf stelle keinen höchstrichterlichen Entscheid dar. Der Verweis der Staatsanwaltschaft auf die Rechtsprechung zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) für sich im Ausland zugetragene Sachverhalte zeige die Schwäche des Tatbestandes des Menschenhandels in der konkreten Anwendung.
Soweit die Erpressung und Nötigung gegenüber G.________ betreffend hält der Beschwerdeführer fest, dass er mit deren angeblichen Passentzug und Einsperren nichts zu tun gehabt habe. Ferner sei der Vorwurf des gewerbsmässigen Wuchers gegenüber allen Beschuldigten nicht haltbar. Ein Lohn von rund CHF 1'500.00 (zuzüglich Kost und Logis) für eine 50-Stundenwoche sei vom Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 130 IV 106 (Pra 2005 Nr. 32) nicht als wucherisch bezeichnet worden. Abgesehen davon habe er, wie bereits ausgeführt, nichts mit der Abrechnung der Löhne zu tun gehabt. Es seien auch keine allfällig inkriminierenden Zahlungen über seine zwei Bankkonti gelaufen.
3.5 Bereits im von der Beschwerdekammer im Verfahren BK 20 199 beurteilten Haftverlängerungsverfahren wehrte sich der Beschwerdeführer gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe. Er machte auch damals geltend, nicht in die inkriminierten Geschäfte seiner Ehefrau und Stieftochter verwickelt gewesen zu sein, sondern dass er seiner Ehefrau lediglich hin und wieder - in der Rolle als Ehemann und ohne jegliche kriminelle Energie - geholfen habe. Diese Argumentation fand damals in den Akten keine Stütze. Für die Beschwerdekammer bestanden unter Berücksichtigung der in Haftverfahren vorzunehmenden Prüfungsdichte genügend konkrete Anhaltspunkte, wonach das Verhalten der Ehefrau des Beschwerdeführers mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale des Menschenhandels erfüllen würden und der Beschwerdeführer in deren geschäftlichen Aktivitäten involviert gewesen sei. Die Beschwerdekammer hielt explizit fest, dass der Grundsatz, wonach dem Sachgericht nicht vorgegriffen werden dürfe, nicht nur bei Beweisfragen gelte, sondern auch bei noch nicht gefestigten Definitionen von Tatbestandsmerkmalen. Dies deshalb, weil in Haftverfahren keine abschliessenden rechtlichen Würdigungen unklarer Gesetzesbegriffe vorzunehmen seien (Entscheid BK 20 199 vom 3. Juni 2020 E. 6.3.3).
Soweit das inkriminierte Verhalten der Ehefrau betreffend hielt die Beschwerdekammer zusammengefasst fest, dass die Aussagen der drei Privatklägerinnen prima facie als glaubhaft bezeichnet werden müssten. Demgemäss dürfe davon ausgegangen werden, dass die Arbeitnehmerinnen in Serbien, welche dort in prekären wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt hätten (was dem Ehepaar A./M.________ bekannt gewesen sei), unter falschen Vorgaben zu der in der Schweiz auszuführenden Arbeit angeworben worden seien. So seien den der Privatklägerin G.________ in Aussicht gestellten Arbeitsbedingungen (6 Tage/Woche à jeweils 8 Stunden für Reinigungsarbeiten zu einer Entlöhnung von CHF 1'500.00 inkl. drei Mahlzeiten pro Tag und Übernahme der Kosten für die Reise und die Kranken- und Unfallversicherung) schliesslich ganz andere Gegebenheiten gegenübergestanden (Arbeitszeit von 7 Tagen/Woche à jeweils 10-12 Stunden). Auch die Privatklägerinnen I.________ und H.________ hätten angegeben, dass in der Schweiz andere - als vorgängig in Serbien zugesagte - Anforderungen an ihre Arbeitsleistung gestellt worden seien. Sie hätten von 07:00-23:00 Uhr arbeiten müssen, häufig auch länger, jederzeit auf Abruf und häufig auch in der Nacht (v.a. wegen des zahnenden Babys; vgl. etwa Schilderung in der Einvernahme von H.________ vom 14. Januar 2020, 11:00 Uhr, Z. 599-628; 18:10 Uhr Z. 399 ff. und 438 ff., 678 ff.; Einvernahme von I.________ vom 17. Januar 2020 Z. 308 ff.). Sie hätten auch am Wochenende gearbeitet; freie Tage habe es keine gegeben.
Aktenkundig sind - wie bereits im Verfahren BK 20 199 - die Angaben von G.________, wonach die Arbeitssituation körperlich kaum auszuhalten gewesen sei. So habe sie nur zweimal am Tag etwas zu essen gekriegt (meist Teigwaren und Eier) und keine Gelegenheit gehabt, sich etwas zu essen zu kaufen, weshalb sie vorwiegend Hunger gehabt habe (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 379 ff.). Die Putzarbeiten in der Schweiz habe sie so ausführen müssen, dass sie möglichst von niemandem gesehen worden sei. Jede Aussenarbeit wie Fenster- oder Terrassenreinigung habe früh am Morgen, um ca. 06:00 Uhr, erledigt werden müssen und sie habe tagsüber nicht auf den Balkon oder an die Fenster gehen dürfen (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 71 f. und Z. 102 f.). Wenn sie ausserhalb der Wohnanlage E.________ habe putzen müssen, sei sie vom Beschwerdeführer oder seiner Ehefrau dorthin gebracht und im entsprechenden Chalet eingeschlossen worden (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 98 ff., auch zum Folgenden). Zu essen habe sie nur etwas Kleines gehabt, z.B. eine Frucht
oder ein Sandwich. Es habe viel Arbeit gegeben und in der Nacht habe sie im Keller die Wäsche machen und ein paar Mal in einem Hotel bis 03:00 Uhr Kinder hüten müssen. Danach habe sie teilweise um 06:00 Uhr wieder die Putztätigkeit aufnehmen müssen (Einvernahmeprotokoll vom 6. Juni 2019 Z. 105 ff.). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei sie zudem vom Ehepaar A./M.________ bedroht worden. Als sie auf Frage der Ehefrau des Beschwerdeführers hin, ob sie wieder zurückkommen wolle, gesagt habe «nie im Leben», habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrer Mutter gegenüber Drohungen ausgesprochen. Sie habe ihr (G.________) auch gesagt, dass sie (die Ehefrau des Beschwerdeführers) sie und ihre Familie töten und ihr Haus anzünden würde, wenn sie sie in der Schweiz nochmals sehen sollte. AB.________ (Ort) sei ihr Territorium (zum Ganzen: Einvernahme G.________ vom 6. Juni 2019; ferner Beschluss BK 20 199 vom 3. Juni 2020 E. 6.3.1). I.________ und H.________ haben ausserdem von Schmerzen und Wunden an den Händen berichtet (u.a. Einvernahme von H.________ vom 17. Januar 2020 Z. 505 ff.; Einvernahme von I.________ vom 17. Januar 2020 Z. 397-431). Ausserdem hätten sie nie Zeit zum Essen gehabt und hätten immer springen müssen, wenn der «Chef» (Anmerkung: Besitzer des Chalets «W.________», F.________) gerufen habe (Einvernahme von H.________ vom 14. Januar 2020, 11:00 Uhr, Z. 398 f.). H.________ erzählte sodann, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für die Vermittlung von Arbeiterinnen CHF 500.00 pro Person und Monat erhalten habe, evtl. sogar mehr (Einvernahmen von H.________ vom 14. Januar 2020, 11:00 Uhr, Z. 696 ff. und vom 17. Januar 2020 Z. 449 ff.). Ferner berichtete sie von «psychologischen Tricks», die in der Schweiz zur Anwendung gelangt sein sollen: Die Ehefrau des Beschwerdeführers habe versucht, sie und I.________ gegeneinander auszuspielen (mit Aussagen, wonach nur die Bessere die Stelle behalten werde), was sie sehr gestresst habe (Einvernahme von H.________ vom 14. Januar 2020, 11:00 Uhr, Z. 393 ff.; 18:10 Uhr Z. 208 ff., Z. 219 ff. zum Folgenden). Sie habe sogar krank bzw. verletzt gearbeitet, aus Angst, die Stelle zu verlieren. Generell sei sie von der Ehefrau des Beschwerdeführers sehr unter Druck gesetzt worden. Diese habe ihr gesagt, falls sie nicht gut arbeite, schicke man sie zurück nach Serbien. Durch die viele Arbeit inkl. Nachtarbeit habe sie (H.________) sich «wie im Gefängnis» gefühlt. Ebenfalls sei gedroht worden, man melde der Polizei, dass sie illegal hier seien (Einvernahme von H.________ vom 17. Januar 2020 Z. 460 f. und Z. 464; ferner Beschluss BK 20 199 vom 3. Juni 2020 E. 6.3.1).
Gestützt auf die Akten und unter Berücksichtigung der Ausführungen der drei Privatklägerinnen zu den Arbeitsbedingungen in der Schweiz und zur Frage, wie und weshalb der Kontakt mit der Ehefrau des Beschwerdeführers zustande gekommen sei bzw. weshalb sie das Arbeitsangebot angenommen hätten, gelangte die Beschwerdekammer im Verfahren BK 20 199 zum vorläufigen Ergebnis (vgl. dort E. 6.3.3), dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Frauen getäuscht und ihre besondere Hilflosigkeit ausgenutzt und anschliessend ihre Arbeitskraft in der Schweiz ausgebeutet habe. Dem Argument, wonach weder I.________ noch H.________ - im Gegensatz zu G.________ - von direkten Freiheitsbeschränkungen (wie körperliche Gewalt, Erpressung oder Passentzug) berichtet hätten, mass die Beschwerdekammer keine Relevanz zu. Für sie stand fest, dass die Frauen ihre Stelle bei Gegenwehr verloren hätten, soll die Ehefrau des Beschwerdeführers die beiden Privatklägerinnen doch - ihren glaubhaften Schilderungen zufolge - gegeneinander ausgespielt und unter Druck gesetzt haben.
Zur Rolle des Beschwerdeführers hielt die Beschwerdekammer im Entscheid BK 20 199 vom 3. Juni 2020 was folgt fest:
6.3.2 Soweit den Beschwerdeführer betreffend lässt sich den Aussagen der drei Privatklägerinnen Folgendes entnehmen:
G.________ gab an, dass die Reise in die Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit vom Beschwerdeführer organisiert worden sei. Er habe sie hier denn auch in Empfang genommen (Einvernahme vom 6. Juni 2019 Z. 61 ff. und Z. 337). Wenn sie ausserhalb der Wohnanlage E.________ habe putzen müssen, sei sie vom Beschwerdeführer oder dessen Ehefrau dorthin gebracht und im entsprechenden Chalet eingeschlossen worden (Einvernahme vom 6. Juni 2019 Z. 98 ff.). Weiter führte G.________ aus, dass der Beschwerdeführer sie mit Drohungen davon abzuhalten versucht habe, zur Polizei zu gehen (Einvernahme vom 6. Juni 2019 Z. 209 ff.). Sie habe gehört, dass er «die Mädchen» anschliessend zusammengetrommelt und sie instruiert habe, wie sie gegebenenfalls bei der Polizei aussagen müssten (Einvernahme vom 6. Juni 2019 Z. 216 ff.). Er habe auch illegal serbische Arbeiter organisiert und diese auf Klappbetten in der Garage beherbergt (Einvernahme vom 6. Juni 2019 Z. 437 ff.). Auf Frage, wer die Verhandlungen mit den Arbeitgebern geführt habe, antwortete G.________, dass dies hauptsächlich die Ehefrau des Beschwerdeführers gewesen sei, bei deren Abwesenheit jedoch der Beschwerdeführer (Einvernahme vom 6. Juni 2019 Z. 369).
H.________ führte aus, dass sie in der Schweiz von den Ehegatten A./M.________ in Empfang genommen worden sei (Einvernahme vom 14. Januar 2020, 11:00 Uhr, Z. 555 ff.). Der Beschwerdeführer sei derjenige, der die Frauen «hin und her chauffiere» (Einvernahme vom 14. Januar 2020, 11:00 Uhr, Z. 94 sowie 18:10 Uhr, Z. 123 f.; Einvernahme vom 17. Januar 2020 Z. 577 ff.). Die Ehefrau sei eine «Madame», der Beschwerdeführer arbeite für sie (Einvernahme vom 14. Januar 2020, 18:10 Uhr, Z. 121 ff.). Der Beschwerdeführer habe ihr sodann von (noch) schlimmeren Arbeitsbedingungen in anderen Chalets berichtet (Einvernahme vom 14. Januar 2020, 18:10 Uhr, Z. 271 ff.). Es sei auch der Beschwerdeführer gewesen, der ihr und I.________ das Geld mit dem Lohn gebracht habe (Einvernahme vom 17. Januar 2020 Z. 377 f.). Er sei öfter gekommen, um sie zu überwachen und dann seiner Ehefrau zu rapportieren (Einvernahme vom 17. Januar 2020 Z. 606 ff.).
I.________ gab an, dass der Beschwerdeführer ihr auch Anweisungen gegeben und Arbeiten zugeteilt habe (Einvernahme vom 17. Januar 2020 Z. 468 f.).
6.3.3 [ .]
Davon, dass der Beschwerdeführer mit all dem nichts zu tun gehabt hat bzw. nur hin und wieder in der Rolle als Ehemann seine Ehefrau unterstützt haben will, kann nicht gesprochen werden. Dass seine effektiven Tatbeiträge und seine Beteiligungsrolle (Mittäter oder Gehilfe) noch nicht abschliessend geklärt sind, schadet nicht. Die Rollenverteilung zwischen den Beschuldigten ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen und die abschliessende konkrete Würdigung fällt nicht in die Aufgabe eines Haftgerichts, sondern hat durch das Sachgericht zu erfolgen. Zumindest derzeit deutet einiges auf arbeitsteiliges Vorgehen und damit Mittäterschaft hin. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1, 133 IV 76 E. 2.7, 130 IV 58 E. 9.2.1, 126 IV 84 E. 2c/aa, 125 IV 134 E. 3a und 120 IV 265 E. 2c/aa). Demgegenüber ist der Tatbeitrag des Gehilfen untergeordneter Natur und für die Verwirklichung des Delikts nicht derart «wesentlich», dass sie mit ihm «steht oder fällt» (vgl. Art. 25 StGB). Dass die Staatsanwaltschaft derzeit auf Mittäterschaft schliesst, ist nachvollziehbar. Es kann in diesem Zusammenhang auf ihre Ausführungen in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 verwiesen werden (S. 10 f.). Aus den Aussagen von H.________ und G.________ darf geschlossen werden, dass die Chauffeurdienste des Beschwerdeführers nicht nur im Zusammenhang mit seiner Hauswartstätigkeit bei der Familie F.________ gestanden haben (u.a. Einvernahme von H.________ vom 17. Januar 2020 Z. 577 ff.). Gemäss H.________ soll der Beschwerdeführer für seine Frau gearbeitet haben. Er soll ausserdem während der Abwesenheit der Ehefrau Aufträge erteilt haben (Einvernahme von G.________ vom 6. Juni 2020 Z. 64 ff.), was auf eine Stellvertretungstätigkeit hindeutet. Weiter steht der Beschwerdeführer im dringenden Verdacht, die bei der Familie F.________ tätig gewesenen Arbeitnehmerinnen überwacht und kontrolliert zu haben (Einvernahme von H.________ vom 17. Januar 2020 Z. 606 ff.), wobei ihm seine dortige Stellung als Hauswart entgegengekommen sein dürfte. Gemäss H.________ und I.________ soll er zudem Anweisungen gegeben (Einvernahme von I.________ vom 17. Januar 2020 Z. 468) und ihnen das Arbeitsentgelt überbracht haben (Einvernahme von H.________ vom 17. Januar 2020 Z. 377).
Als weiteren belastenden Umstand hält die Staatsanwaltschaft ausserdem zutreffend fest, dass die Arbeitnehmerinnen, die nicht wie im Fall von H.________ und I.________ in einem Haushalt eines Abnehmers gewohnt haben, regelmässig in der Wohnung des Ehepaars A./M.________ untergebracht gewesen sind. Dies hat nicht nur die Kontrolle und Überwachung der Frauen ermöglicht, sondern auch ihre allzeitige Bereitschaft für Reinigungsdienste sichergestellt. Als Ehemann und Mitmieter der Abwartswohnung war der Beschwerdeführer für die Gewährung der Unterkunft und insbesondere für die diesbezügliche Auswirkung auf die Arbeitsverhältnisse mitverantwortlich.
Zusammengefasst ist somit nicht nur von einem blossen Wissen bezüglich der Geschäftstätigkeit seiner Ehefrau auszugehen, sondern es besteht der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer Verantwortung für das ausbeuterische System mit serbischen Arbeitskräften übernommen und sich um dessen Fortbestand gekümmert hat. Ein starkes Indiz dafür, dass dem so gewesen sein dürfte, liegt weiter darin begründet, dass der dringende Verdacht besteht, dass der Beschwerdeführer nach erneutem Zusammentreffen mit G.________ in AB.________ (Ort) im Oktober 2018 ihr gegenüber massive Drohungen ausgestossen und sie beschimpft haben soll (Einvernahme von G.________ vom 6. Juni 2019 Z. 201 ff., auch zum Folgenden). Nach diesem Zusammentreffen soll er die damals anwesenden Arbeitnehmerinnen gerufen und sie dahingehend instruiert haben abzustreiten, für das Ehepaar A./M.________ zu arbeiten. Zu den Tatbeiträgen des Beschwerdeführers gehört auch, dass er die Arbeitnehmerinnen unter Druck gesetzt haben soll, als er von schlimmeren Arbeitsbedingungen in anderen Chalets erzählt habe (Einvernahme von H.________ vom 14. Januar 2020, 18:10 Uhr, Z. 271 ff.).
Aufgrund des derzeitigen Aktenstands ist schliesslich von einem dringenden Verdacht auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Frühling/Sommer 2020 [recte: 2018] serbische Arbeiter zur Unterstützung von Unterhaltsarbeiten in der Überbauung E.________ eingesetzt hat, die in der Garage untergebracht gewesen sein sollen. Dass anlässlich der Hausdurchsuchungen keine Klappbetten, Matratzen etc. aufgefunden worden sind, steht der Annahme des dringenden Tatverdachts nicht entgegen. Immerhin belasten drei Personen unabhängig voneinander den Beschwerdeführer. G.________ sprach von Klappbetten, die unten in der Garage stehen und von serbischen Arbeitern gebraucht würden, wenn diese hier illegal arbeiten würden. Diese Arbeiten würden durch den Beschwerdeführer organisiert. Die Arbeiter würden sich auf E.________ verstecken, wenn sie hier arbeiteten. Es handle sich um die letzte Garage, die der Stieftochter gehöre. Auch Mädchen würden ab und zu dort schlafen (Einvernahme von G.________ vom 6. Juni 2019 Z. 437 ff.). J.________ erwähnte ebenfalls zwei Männer, die nur serbisch gesprochen hätten und die der Beschwerdeführer als Kollegen bezeichnet habe, die (bei den Sanierungsarbeiten) helfen würden. Diesen beiden hätten sie etwas bezahlt, wofür eine Abrechnung bestehe (Einvernahme von J.________ vom 3. April 2020 Z. 417 ff.). Aufgrund der Aussage von L.________ vom 27. April 2020 (Z. 447 ff.) besteht neu zusätzlich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer den damaligen Arbeitern nur einen Bruchteil der vereinbarten Löhne ausbezahlt und entsprechend die Quittung, welche die Auszahlung des höheren Betrags belegt, gleich selber unterschrieben hat (vgl. Beilagen zur Einvernahme von L.________). Die Aussagen von L.________ und die Beilagen zur entsprechenden Einvernahme dürfen als Noven im Haftbeschwerdeverfahren berücksichtigt werden. Das Einreichen von Noven ist in Haftbeschwerdeverfahren zulässig, sofern - wie hier - der beschwerdeführenden Partei Einsicht in die eingereichten Akten und damit das rechtliche Gehör gewährt wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.4 mit Hinweisen; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 298 vom 6. Oktober 2015 E. 3.3, BK 18 473 vom 3. Dezember 2018 E. 3.5 und BK 19 471 vom 20. November 2019 E. 3.1).
6.4 Zusammengefasst darf gestützt auf das Ausgeführte derzeit der dringende Tatverdacht bejaht werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Stellung seiner Frau als Arbeitgeberin für serbische Reinigungs- und Haushaltsangestellte bei Menschenhandel zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft in der Rolle als Mittäter mitgewirkt hat. Dass die Ehefrau und Stieftochter ihn nicht belasten, ändert daran nichts. Das Verhalten der Ehefrau und die Tatbeiträge des Beschwerdeführers vermögen den Tatbestand des Menschenhandels mit der in Haftverfahren relevanten Wahrscheinlichkeit zu erfüllen. Aufgrund der Aussagen der drei Privatklägerinnen und J.________ sowie der Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden muss davon ausgegangen werden, dass sich die Zahl der Opfer noch erhöhen wird. Davon, dass der dringende Tatverdacht des Menschenhandels wegen des Einverständnisses der Arbeitnehmerinnen entfällt, kann im Haftverfahren nicht gesprochen werden, selbst bei denjenigen Frauen nicht, denen der Pass nicht abgenommen, der Lohn nicht vorenthalten, nicht mit Anzeige bei der Polizei gedroht oder die Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt worden ist. Es ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts zu verweisen, wonach sich die Frauen ihrem Schicksal gefügt hätten und ihr Ausharren durch ihre prekäre wirtschaftliche Lage in Serbien motiviert gewesen sei (vgl. etwa Einvernahme I.________ vom 17. Januar 2020 Z. 430; Einvernahme H.________ vom 17. Januar 2020 Z. 80 ff.; Einvernahme von J.________ vom 3. April 2020 betreffend N.________).
3.6 Das Zwangsmassnahmengericht und der Beschwerdeführer halten zutreffend fest, dass sich der dringende Tatverdacht im Verlauf der Ermittlungen grundsätzlich zu verdichten hat. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Verdacht zu Beginn noch relativ vage war. Im Einzelfall ist der Intensität des vorbestehenden Tatverdachts Rechnung zu tragen: Falls schon in einem früheren Verfahrensstadium konkrete belastende Beweisergebnisse vorgelegen haben, kann es für die Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen durchaus genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Lauf der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird. Es müssen mithin nicht ständig zusätzliche selbständige Verdachtsmomente hinzukommen (zum Ganzen: Hug/Scheidegger, a.a.O., N. 13 zu Art. 197 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2019 vom 20. Juni 2019 E. 2.3, wonach sich der dringende Tatverdacht im Verlauf des Strafverfahrens grundsätzlich verdichten bzw. ausreichend hoch verbleiben muss).
Vorliegend verhält es sich so, dass bereits bei der letzten Haftverlängerung konkrete belastende Beweisergebnisse vorgelegen haben, so dass nicht ständig zusätzliche selbständige resp. neue Verdachtsmomente hinzukommen müssen. Ungeachtet dessen geht die Beschwerdekammer mit den Strafverfolgungsbehörden und dem Zwangsmassnahmengericht einig, dass sich der dringende Tatverdacht in den letzten Monaten weiter verdichtet hat. Es kann insoweit auf die punktuell aufgeführten Anhaltspunkte im angefochtenen Entscheid (E. 4.3 hiervor) sowie auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 14. September 2020 (dazu nachfolgend E. 4.7 ff.) verwiesen werden.
3.7 Soweit den Vorwurf des Menschenhandels betreffend ist festzuhalten was folgt:
3.7.1 Menschenhandel liegt vor, wenn drei Elemente vereint sind: eine Handlung (Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme [dazu: Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 182 StGB]), ein Mittel (u.a. Androhung oder Anwendung von Gewalt, anderen Formen der Nötigung) und ein Zweck (Ausbeutung). Hinsichtlich des Tatzwecks hat die Beschwerdekammer in ihrem letzten Entscheid die staatsanwaltschaftliche Auslegung des Begriffs «Ausbeutung der Arbeitskraft» unter Einbezug des Tatmittels «Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit» nicht beanstandet. Die Variante von ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen, bei denen die besondere Verletzlichkeit ausgenützt werde, um den Opfern Bedingungen aufzuerlegen, die offensichtlich in einem Missverhältnis zu den objektiv geschuldeten Bedingungen stünden, müssten als «Ausbeutung der Arbeitskraft» gelten (zum Ganzen: Entscheid BK 20 199 vom 3. Juni 2020 E. 6.3.3). Daran ist festzuhalten.
Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots vorliege, was sich nicht zu seinem Nachteil auswirken dürfe, verfängt nicht. Für die Auslegung des Begriffs «Ausbeutung der Arbeitskraft» darf entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf höherrangiges Recht zurückgegriffen werden. Von Bedeutung sind dabei die internationale Definition von Menschenhandel im sog. Palermoprotokoll (SR 0.311.542) bzw. der Europaratskonvention gegen Menschenhandel (SR 0.311.543), die Definition von Zwangsarbeit im Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit der ILO (SR 0.822.713.9; Anmerkung der Kammer: ILO = International Labour Organization) sowie die einschlägige Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 4 EMRK. Die Staatsanwaltschaft hält zutreffend fest, dass ein Rückgriff auf einschlägige Staatsverträge auch der Praxis des Bundesgerichts im Bereich des Menschenhandels entspricht (so etwa Entscheid des Bundesgerichts 6S.452/2001 vom 29. April 2002 [= Pra 2002 Nr. 220]). Der Einwand, wonach zum Tatbestandsmerkmal «Ausbeutung der Arbeitskraft» keine höchstrichterliche Rechtsprechung bestehe, ist somit unbehelflich. Hinzu kommt, dass wenn der diesbezüglichen Argumentation gefolgt würde, es nie oder zumindest kaum zu einer höchstrichterlichen Rechtsprechung kommen würde. Gleiches gilt im Resultat hinsichtlich des Arguments, wonach kantonale Urteile keine Berücksichtigung finden dürften.
Soweit die Rechtsprechung zu den Tatbestandsmerkmalen des Menschenhandels allgemein betreffend kann auf die Ausführungen in der staatsanwaltlichen Stellungnahme vom 16. November 2020 verwiesen werden:
Das Bundesgericht verweist in diesem Entscheid [Anmerkung: 6S.452/2001 vom 29. April 2002 (= Pra 2002 Nr. 220)] zudem bereits auf das sog. Palermoprotokoll, obwohl (!) dieses in der Schweiz erst am 26.11.2006 in Kraft getreten ist. Das Bundesgericht hält insbesondere fest, «dass die Zustimmung des Opfers keine Bedeutung hat, wenn diese unter dem Einfluss von Drohungen, Gewalt, Entführung, Betrug, Täuschung, Machtmissbrauch erfolgt oder das Opfer sich in einer anderen Situation der Verletzlichkeit befindet (Art. 3 lit. a und b)» (Erw. 4 b) bb)). Gemäss Bundesgericht lässt diese rechtsvergleichende und internationale Sicht darauf schliessen, «dass die Tatbestände des Menschenhandels unabhängig von der Einwilligung der Betroffenen erfüllt sind, sofern eine «Situation einer Verletzlichkeit» vorliegt. Eine solche Situation kann aufgrund von schwierigen wirtschaftlichen oder sozialen Umständen bestehen, oder aufgrund von einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten» (Erw. 4 b) cc)).
In seiner jüngeren Rechtsprechung zitiert das Bundesgericht jeweils die Tatmittel der internationalen Definition von Menschenhandel, wenn es festhält, dass Art. 182 Abs. 1 StGB Opfer schützt, «die etwa unter Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnützung besonderer Hilflosigkeit zum Zweck der Ausbeutung angeworben und ins Ausland gebracht werden» (vgl. BGer 6B_469/2014 vom 4.12.2014, Erw. 3.3.; 6B_128/2013 vom 7.11.2013, Erw. 1.1.; 6B_81/2010 bzw. 6B_126/2010 vom 29.4.2010, Erw. 4.1.; 6B_277/2007 vom 8.1.2008, Erw. 5.). Ferner ist auch mit Blick auf andere Bestimmungen ersichtlich, dass es absolut gängig ist, etwa die EMRK zur Auslegung nationaler Normen beizuziehen: Prominentestes Beispiel ist Art. 6 Abs. 2 d EMRK im Zusammenhang den Teilnahmerechten an Einvernahmen von Belastungspersonen (z.B. BGer 6B_1219/2019 vom 24. April 2020, 6B_207/2012 vom 17.7.2012).
3.7.2 Derzeit darf mit der in Haftverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung davon ausgegangen werden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Menschenhandels sehr wahrscheinlich erfüllt sind. Ausserdem darf auf eine Zusammenarbeit der Ehefrau des Beschwerdeführers mit ihrer Tochter geschlossen werden. Gemäss Angaben der Polizei können einem Chat der beiden Frauen (sog. «Z.________-Chat» [beinhaltet rund 21'000 Zeilen]) zahlreiche sachdienliche Hinweise betreffend Geschäftstätigkeit und Zusammenarbeit (wie Anwerben, Absprachen, Verdienst) entnommen werden (Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 14. September 2020 Ziff. 3.3.4 [S. 6], auch zum Folgenden). Die Polizei geht davon aus, dass die beiden Frauen die Geschäftstätigkeiten im AA.________ (Region) gemeinsam und in laufender, enger Absprache miteinander geführt haben müssen und ihre Ehemänner offensichtlich über die Arbeiterinnen und die Geschäfte informiert gewesen sind und ihre Frauen unterstützt und vom Ganzen profitiert haben. Dass dieser sog. «Z.________-Chat» dem Berichtsrapport resp. den Haftakten nicht beiliegt, schadet nicht. Da der Berichtsrapport sehr ausführlich verfasst ist, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Chat nicht tatsächlich mit dem von der Polizei beschriebenen Inhalt vorliegt und die Beschuldigten mit diesem noch konfrontiert werden sollen (Berichtsrapport vom 14. September 2020 Ziff. 3.1.1 [S. 3]), dürfen die der Staatsanwaltschaft rapportierten Feststellungen im Haftverfahren berücksichtigt werden. Dass eine Zusammenarbeit vorgelegen hat, darf u.a. auch aus dem Umstand geschlossen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Kenntnis davon hatte, welche «Frau» mit ihrer Tochter kommen würde (vgl. etwa Telefonkontrolle [TK] vom 18. Juli 2019 09:07:54 - 09:46:03 [Beilage zur Einvernahme von M.________ vom 19. Juni 2020]). Ausserdem hat selbst der Beschwerdeführer eingeräumt, dass sich die beiden Frauen betreffend «Geschäftsabmachungen» unterhalten hätten (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. August 2020 Z. 270 ff.). Aus einem Chat-Auszug von O.________ (Beilage 10 zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. August 2020) geht schliesslich hervor, dass diese sowohl für die Ehefrau als auch für deren Tochter Arbeitskräfte angeworben hat.
Weiter konnten anhand der von der Polizei durchgeführten Auswertungen zahlreiche serbische Arbeiterinnen identifiziert werden, wobei ein Teil der Frauen von sich aus Kontakt mit der Ehefrau des Beschwerdeführers oder deren Tochter aufgenommen haben soll, andere wiederum seien von diesen beiden Frauen angesprochen worden (Berichtsrapport vom 14. September 2020 Ziff. 3.3.1 und Ziff. 3.3.3 zum Folgenden [S. 5 f.]). Weiter soll die Ehefrau des Beschwerdeführers via Werbespot im Lokalradio von Y.________ nach Frauen gesucht haben. Dass dies nur aus Spass gewesen sein soll (Einvernahme vom 11. Juni 2020 Z. 657 ff., insbes. Z. 690 ff.), ist gestützt auf die Haftakten nicht glaubhaft.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann ausserdem nicht von einer Einwilligung in die unvorteilhaften Arbeitsbedingungen gesprochen werden. Zwar trifft zu, dass das selbstbestimmte Einverständnis, d.h. die in Kenntnis der konkreten Sachlage erteilte und dem tatsächlichen Willen entsprechende Zustimmung, den Tatbestand des Menschenhandels ausschliesst. Ob eine solche Ausgangslage vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände zu beurteilen. Befindet sich die Person in einer Situation besonderer Verletzlichkeit, kann sie in der Regel nicht gültig einwilligen. Typisch sind Fälle, in denen junge, aus dem Ausland kommende Frauen unter Ausnützung einer besonderen Situation der Verletzlichkeit beispielsweise zur Prostitution engagiert werden. Die besondere Situation kann - wie hier - in prekären wirtschaftlichen oder sozialen Verhältnissen oder in einschränkenden persönlichen und/oder finanziellen Abhängigkeiten bestehen (zum Ganzen Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 9 und 14 f. zu Art. 182 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_469/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 3.3 f.). Hinzu kommt, dass die serbischen Frauen nicht - wie der Beschwerdeführer geltend zu machen versucht - «unter klaren Vorgaben» angeworben worden sind. Wie bereits unter E. 4.5 hiervor ausgeführt, wurden sie über die tatsächlichen Arbeitsbedingungen, die sie in der Schweiz erwarten würden, getäuscht. Auch wenn H.________ scheinbar gewusst hat, dass sie illegal in der Schweiz arbeiten würde (Einvernahme vom 14. Januar 2020 Z. 521 ff.), bedeutet dies nicht, dass sämtliche serbischen Arbeitskräfte ebenfalls von illegaler Beschäftigung ausgegangen sein müssen. So gab L.________ etwa an, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers behauptet habe, ihre Tochter könne resp. würde Arbeitsvisa ausstellen (Einvernahme vom 27. April 2020 Z. 281 f. und Z. 304). Ferner kann den Aussagen von G.________ entnommen werden, dass sie davon ausgegangen ist, dass sie in der Schweiz einer legalen Arbeit nachgehen würde (Einvernahmeprotokoll vom 5. Oktober 2020 Z. 231 und Z. 806 ff., wonach sie zu 100% bestätige, dass 90% der Frauen keine Ahnung hätten, dass es sich um eine illegale Tätigkeit handeln würde).
Auch mit dem Argument, wonach es sich bei den drei Privatklägerinnen um Frauen mittleren Alters handle, die über eine gehörige Portion Lebenserfahrung, eine höhere Schulbildung und Fremdsprachenkenntnisse verfügten und im Umgang mit den sozialen Medien geübt seien, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. All dies vermag nämlich an der besonderen Situation der Verletzlichkeit nichts zu ändern. Die Frauen befanden sich im Zeitpunkt ihres Entschlusses, auf das Angebot der Beschuldigten einzugehen, allesamt in einer prekären wirtschaftlichen Situation ohne valable Alternative: I.________ sprach ausdrücklich davon, sie sei wegen ihrer Existenz in die Schweiz zum Arbeiten gekommen. Sie arbeite den ganzen Tag und das Geld reiche dennoch nicht, um die Rechnungen zu bezahlen (Einvernahme I.________ vom 17. Januar 2020 Z. 114 ff.). H.________ gab an, dass man in Serbien - selbst wenn man eine Anstellung habe - ganz wenig verdiene. Mit der Ausbildung an der technischen Schule, die sie abgebrochen habe, gebe es nicht viele Möglichkeiten. Sie habe mehrere Arbeitsstellen gehabt. Ihre Einkünfte hätten nicht für ihren Lebensunterhalt gereicht, sie habe keine andere Wahl gehabt (Einvernahme H.________ vom 17. Januar 2020 Z. 80 ff.). Auch G.________ sprach von fehlenden Perspektiven und kaum ausreichendem Lohn (Einvernahme vom 5. Oktober 2020 Z. 250 ff.). Dass von einer besonderen Verletzlichkeit der Opfer ausgegangen werden kann, ergibt sich auch aus den Aussagen von K.________, der diverse Frauen von Serbien in die Schweiz resp. von der Schweiz nach Serbien gefahren hat. Dieser hielt fest, dass die Familie A./M.________/D.________ (teilweise) die Kosten für die Fahrt übernommen habe. Dies insbesondere deshalb, weil die Menschen in Serbien nicht genug Geld für die Reise hätten (Einvernahmeprotokoll K.________ vom 30. Juni 2020 Z. 179 f.). Und selbst die Ehefrau des Beschwerdeführers räumte ein, im Prinzip seien alle Mädchen arbeitslos oder suchten einen Zusatzverdienst (Einvernahme M.________ vom 18. September 2020 Z. 295 f.). Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls derzeit wahrscheinlich, dass tatbestandsausschliessende Einwilligungen zu verneinen sein werden. In diesem Zusammenhang ist zudem auf das zuvor von der Staatsanwaltschaft zitierte Urteil des Bundesgerichts 6S.452/2001 vom 29. April 2002 (= Pra 2002 Nr. 220) hinzuweisen. Dort hielt dieses fest, «dass die Zustimmung des Opfers keine Bedeutung hat, wenn diese unter dem Einfluss von Drohungen, Gewalt, Entführung, Betrug, Täuschung, Machtmissbrauch erfolgt oder das Opfer sich in einer anderen Situation der Verletzlichkeit befindet» (Erw. 4b) bb).
Der Argumentation, wonach die Arbeitsbedingungen nicht als «sklavenähnlich» bezeichnet werden könnten, vermag die Beschwerdekammer unter Verweis auf E. 4.5 hiervor (zu Arbeitsbedingungen und Umgang der Ehefrau des Beschwerdeführers mit den von ihr vermittelten Privatklägerinnen [zum Umgangston vgl. ferner Einvernahme L.________ vom 12. November 2019 Z. 228 f., wonach die Frauen von der Familie A./M.________ arrogant und herablassend behandelt worden seien]) ebenfalls nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf das Heranziehen einzelner Aussagen der Privatklägerinnen, welche scheinbar gute Arbeitsbedingungen im Chalet «W.________» belegen sollen (u.a. Einvernahmeprotokoll von H.________ vom 14. Januar 2020 Z. 268, wonach sie es gut gehabt hätten, oder Einvernahmeprotokoll vom I.________ vom 14. Januar 2020 Z. 594, wonach sie genug zu essen gehabt hätten). Diese von den jeweiligen Gesamtaussagen losgelöste Betrachtungsweise ist jedoch nicht haltbar. Auch die Hinweise, wonach die Frauen über ein Mobiltelefon, über Schlüssel zu ihren Logis und über ihre Papiere verfügt hätten resp. G.________ der angeblich entzogene Pass schliesslich wieder zurückgegeben worden sei, ändern nichts am Umstand, dass die Arbeitsbedingungen wohl als ausbeuterisch bezeichnet werden müssen. Dass die Frauen nach drei Monaten wieder heimreisen konnten und nicht an andere Personen weitergereicht wurden, ist für die Erfüllung des Tatbestands des Menschenhandels ohne Belang. Auch die Tatsache, dass die Frauen in der Schweiz wohl kein Interesse daran gehabt haben dürften, dass ihre - wohl teilweise erst in der Schweiz definitiv erkannte - illegale Tätigkeit auffliegt, ändert nichts an den sklavenähnlichen und ausbeuterischen Bedingungen (dazu Einvernahme L.________ vom 27. April 2020 Z. 281 f. und Z. 304, derer zufolge davon ausgegangen werden darf, dass gewisse Arbeiterinnen gestützt auf die Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, wonach ihre Tochter Arbeitsvisa ausstellen könne resp. würde, bei der Anwerbung nicht eine illegale Tätigkeit erwartet haben).
Anders als der Beschwerdeführer geltend zu machen versucht, kann die Verantwortung für die miserablen Arbeitsbedingungen auch nicht (allein) den Chaletbesitzern zugeschoben werden. Gestützt auf die Akten darf davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für die Arbeitsbedingungen der von ihr selbst eingesetzten oder der an Chaletbesitzer «vermittelten» Arbeiterinnen verantwortlich resp. zumindest mitverantwortlich gewesen ist (vgl. etwa Chat-Auszug [Beilage 17 zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. August 2020], wonach sie [M.________] bestimme, welche der Frauen bleibe, oder Einvernahme von M.________ vom 18. September 2020 Z. 405 f., wonach ihre Kriterien hoch seien).
3.7.3 Auch hinsichtlich der Rolle des Beschwerdeführers hat sich der dringende Tatverdacht weiter erhärtet. Ergänzend zum bereits Zitierten, woraus insbesondere ersichtlich ist, dass sich der Beitrag des Beschwerdeführers nicht nur auf Chauffeurdienste beschränkt hat und der dringende Tatverdacht der mittäterschaftlichen Beteiligung nicht von der Hand gewiesen werden kann (vorne E. 4.5 resp. Entscheid BK 20 199 vom 3. Juni 2020 E. 6.3.2, E. 6.3.3 und E. 6.4 [neben Chauffeurdienste auch Erteilen von Weisungen bei Abwesenheit seiner Ehefrau, Überwachung und Kontrolle der Privatklägerinnen im Chalet «W.________», Geldübergabe und Beherbung sowie Einsatz serbischer Arbeiter für Unterhaltsarbeiten in der Überbauung E.________]), darf mittlerweile davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer zumindest teilweise auch um die Organisation der Reise gekümmert hat (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. August 2020 Z. 545 f.). K.________ (Fahrer) bestätigte, während drei bis fünf Jahren mehrfach Frauen für die Familie A./M.________ von Serbien in die Schweiz und wieder zurück gefahren zu haben (Einvernahme vom 30. Juni 2020 Z. 231 ff.). Dabei sei es auch vorgekommen, dass die Familie A./M.________ die Reisekosten für die Familie übernommen habe (a.a.O. Z. 176 ff.). Der Kontakt sei oft über den Beschwerdeführer erfolgt (a.a.O. Z. 206 ff.). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer und K.________ befreundet sind, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Weiter hat der Beschwerdeführer Frauen nach Genf oder auch im X.________ (Region) zu ihren Arbeitsorten gefahren (vgl. etwa TK vom 27. November 2019 15:12:35 - 15:30:18 [00:03:09 - 00:17:28], Beilage zur Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2020 [Vorhalt: Z. 484 ff.]). Soweit die Beherbergung serbischer Frauen betreffend räumte der Beschwerdeführer weiter ein, dass auch AC.________ bei ihnen übernachtet hätte (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2020 Z. 635 f.).
Zusammengefasst ist somit nicht nur von einem blossen Wissen bezüglich der Geschäftstätigkeit seiner Ehefrau auszugehen, sondern es besteht der dringende Verdacht, dass der Beschwerdeführer Verantwortung für das ausbeuterische System mit serbischen Arbeitskräften übernommen und sich um dessen Fortbestand gekümmert hat. Ungeachtet der Tatsache, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich Anwerbung und Arbeitsorganisation nicht direkt involviert gewesen zu sein scheint, kann die staatsanwaltliche Folgerung, wonach von Mittäterschaft ausgegangen werden müsse, unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten nicht beanstandet werden. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Beschwerdekammer keine abschliessende Würdigung der Beteiligungsformen vornimmt. Diese wird durch das Sachgericht erfolgen. Zumindest derzeit deutet einiges auf arbeitsteiliges Vorgehen und damit Mittäterschaft hin. Davon, dass sich der Tatverdacht ausschliesslich auf eine blosse Billigung resp. auf den Umstand seiner Ehe mit der Mitbeschuldigten M.________ stütze, kann gestützt auf die Akten nicht gesprochen werden (vgl. ferner Ausführungen der Polizei im Berichtsrapport vom 14. September 2020 zum sog. «Z.________-Chat», wonach die Ehefrau und Stieftochter des Beschwerdeführers je von ihren Ehemännern unterstützt worden seien und der Beschwerdeführer Fahrdienste geleistet und Stellvertretungen gemacht habe). Dass er mit der Rekrutierung oder Arbeitsorganisation sowie Administration direkt nichts zu tun gehabt hat, er weder Sender noch Empfänger diverser vorgehaltener Chat-Nachrichten gewesen ist und seinen Lebensunterhalt von eigenen Einkünften zu bestreiten vermag, ändert nichts daran. Gleiches gilt bezüglich derzeit noch nicht vorgelegten Unterlagen betreffend Finanzfluss. Allein schon gestützt auf das vom Beschwerdeführer eingestandene Zahlenverhältnis (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. September 2020 Z. 435 ff.) ist die Wahrscheinlichkeit eines beachtlichen Gewinns sehr hoch. Ferner ist auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 14. September 2020 zu verweisen, wonach den Beschuldigten alsbald die Ergebnisse des WID bei Einvernahmen offengelegt würden und schon heute mitgeteilt werden könne, dass die Geschäfte mit Reinigungs- und Hütediensten gerade in der Weihnachts- und Neujahrzeit eine grosse Gewinnsumme mit sich gebracht habe (Berichtsrapport Ziff. 5 [S. 10]). Dass der Beschwerdeführer hiervon nicht auch profitiert hat, ist derzeit wenig wahrscheinlich (zu den finanziellen Aspekten siehe auch E. 4.9 hiernach).
Unbehilflich ist ferner der beschwerdeführerische Einwand, wonach er den von seiner Ehefrau vermittelten Hausangestellten nur im Rahmen seiner Anstellung als Hauswart bei der Familie F.________ im Chalet «W.________» begegnet sei. Seine Tätigkeiten gingen über diejenigen eines Hausmeisters hinaus (vgl. u.a. Einvernahme von H.________ vom 17. Januar 2020 Z. 377, Z. 577 ff. und Z. 606 ff. und Einvernahme von I.________ vom 17. Januar 2020 Z. 468).
3.7.4 Zusammengefasst darf gestützt auf das Ausgeführte derzeit der dringende Tatverdacht bejaht werden, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Stellung seiner Frau als Arbeitgeberin für serbische Reinigungs- und Haushaltsangestellte bei Menschenhandel zwecks Ausbeutung der Arbeitskraft in der Rolle als Mittäter mitgewirkt hat. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang ausserdem, dass seine Ehefrau zugegeben hat, dass der Beschwerdeführer Bescheid über ihre Geschäftstätigkeit gehabt hat und auch in die Finanzen eingeweiht gewesen ist (Einvernahme von M.________ vom 18. September 2020 Z. 163 ff.).
3.8 Soweit die Erpressung und Nötigung gegenüber G.________ betreffend hält der Beschwerdeführer nach wie vor fest, dass er mit deren angeblichen Passentzug und Einsperren nichts zu tun gehabt habe. Abgesehen davon habe G.________ den Pass vor Ablauf der ursprünglich vereinbarten drei Monaten zurückerhalten und habe wunschgemäss ausreisen dürfen.
Die Beschwerdekammer führte im Entscheid BK 20 199 (E. 7) aus, es könne den Haftakten nicht klar entnommen werden, ob der Beschwerdeführer G.________ ebenfalls eingesperrt habe. Daran hat sich seither nichts geändert, weshalb auch an dieser Stelle auf diesen Vorwurf nicht näher eingegangen wird. Gleiches gilt im Hinblick auf den Vorwurf des Passentzugs.
Anzumerken ist jedoch, dass - entgegen den beschwerdeführerischen Schlussbemerkungen, wonach er keinen Lohn zurückbehalten habe - der dringende Tatverdacht besteht, dass der Beschwerdeführer soweit die von ihm eingesetzten Arbeiter betreffend Druck ausgeübt und einen massgeblichen Teil des Lohns zurückbehalten zu haben scheint (dazu Einvernahme L.________ vom 27. April 2020 Z. 332 ff., insbesondere Z. 449 ff., sowie Z. 94 ff. und Einvernahme vom 12. November 2019 Z. 169 ff.; Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 14. September 2020 Ziff. 3.1.3 [S. 4]).
3.9 Die Beschwerdekammer bejahte in ihrem letzten Entscheid den dringenden Verdacht der mittäterschaftlichen Beteiligung an gewerbsmässigem Wucher (BK 20 199 E. 7). Dies mit Blick auf die Notlage der serbischen Arbeiterinnen, das Missverhältnis des tatsächlich ausbezahlten Entgelts zum marktüblichen Lohn von weit mehr als 20 % (unter Hinweis aus das Urteil des Bundesgerichts 6B_195/2012 vom 12. Juli 2012 E. 5.3.2) und der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers für die von ihr eingesetzten Arbeiterinnen eine «Provision» von jeweils CHF 500.00 einkassiert habe. Daran ist festzuhalten. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt (er hätte mit der Abrechnung der Löhne nichts zu tun gehabt, der effektive monatliche Verdienst habe rund CHF 2’700.00 betragen [Nettolohn von CHF 1'500.00 zuzüglich CHF 900.00 für Kost und Logi und 5 % Vermittlungsprovision sowie Reisekosten] und selbst das Bundesgericht habe einen Lohn von rund CHF 1'500.00 [zuzüglich Kost und Logis] für eine 50-Stundenwoche nicht als wucherisch bezeichnet), verfängt nicht. Zwar trifft zu, dass das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 130 IV 106 (Pra 2005 Nr. 32) festgehalten hat, dass der im dort beurteilten Sachverhalt im April 1997 unterzeichnete Vertrag, der für die Beschwerdegegnerin neben Kost und Logis ein Entgelt von CHF 1’527.50/Monat (bei 50-Stundenwochen) vorgesehen habe, nicht wucherisch erscheine. Daraus kann der Beschwerdeführer nun aber im Haftprüfungsverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht in den hier interessierenden Sachverhalten zu einem anderen Ergebnis gelangen würde, zumal fraglich erscheint, ob der reale Wert der Arbeitsleistung anhand des versprochenen/vereinbarten Lohns zu ermitteln ist (vgl. dazu der nachvollziehbare Einwand der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2020, wonach der reale Markt- resp. Verkehrswert massgeblicher Bezugspunkt für die Prüfung eines allfälligen Missverhältnisses sei). Im Weiteren kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 16. November 2020 verwiesen werden, denen sich die Beschwerdekammer anschliesst:
Dazu kommt, dass im Entscheidjahr von BGE 130 IV 106, für den Bereich der Hauswirtschaft oder Reinigungstätigkeit (insbesondere im Kanton Genf) noch keine NAV/GAV in Kraft waren, was die Ermittlung des objektiven Werts der Arbeitsleistung erschwert hat. Auch vor diesem Hintergrund geht somit die Berechnung des Beschwerdeführers nicht auf, wobei zusätzlich zweifelhaft ist, ob der Pauschalbetrag für Kost und Logis vollumfänglich anzurechnen ist. Im Übrigen verschweigt der Beschwerdeführer bei seinem Verweis auf die Möglichkeit gemäss NAV Hauswirtschaft des Kantons Bern, die Arbeitnehmerin zu Überstunden verpflichten, die entsprechende Pflicht des Arbeitgebers, die Überstunden aufzuzeichnen und mit zusätzlicher Freizeit oder mit Lohn inkl. einem Zuschlag von 25% zum Stundenlohn abzugelten. Gleiches gilt gestützt auf den GAV der Reinigungsbranche. Dies wurde laut übereinstimmender Aussagen unterlassen, wurde doch für die exzessiven Arbeitsstunden pauschal ein Monatslohn von lediglich CHF 1'500.00 bezahlt, wobei vereinzelt davon noch Abzüge gemacht wurden. Für die Berechnung des objektiv geschuldeten Lohns auf Basis der geleisteten (exzessiven) Arbeitszeit sind zudem neben den Zuschlägen für die massiven Überstunden - wie im Haftantrag vom 15. Januar 2020 ausgeführt - Beträge für Frei- und Feiertage einzurechnen. Als Arbeitszeit gilt ferner diejenige Zeit, während der sich die Arbeitnehmenden für die Arbeit zur Verfügung halten müssen (NAV Hausdienst-BE, Art. 13 Abs. 1).
Zu ergänzen ist, dass F.________ M.________ während mehreren Monaten rund CHF 5'700.00 überwiesen haben soll. Wie sich dieser Geldbetrag zusammengesetzt hat und welche Leistungen dabei finanziell abgegolten worden sind, ist Gegenstand weiterer Ermittlungen (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 14. September 2020 Ziff. 3.2.2 [S. 5]). Fest steht derzeit, dass zum einen den bei F.________ beschäftigten (zwei) Frauen mehrheitlich ein Lohn von je CHF 1'500.00 ausbezahlt worden ist (d.h. gewissen Frauen wurde im ersten Monat lediglich CHF 1'000.00 überwiesen [vgl. Einvernahmeprotokoll L.________ vom 12. November 2019 Z. 187 ff.]). Zum anderen hat der Beschwerdeführer als Hausmeister einen Lohn von ca. CHF 500.00 bezogen. Davon ausgehend verblieben der Zahlungsempfängerin M.________ somit rund CHF 2'000.00 (inkl. der angeblichen Vermittlungsgebühr von CHF 500.00 pro vermittelte Arbeiterin; vgl. dazu auch Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. September 2020 Z. 435 ff., insbesondere Z. 467-469, wonach der Beschwerdeführer nur den Betrag, der ihn betreffe [CHF 490.00 bzw. CHF 500.00] kenne, und «diesen resultierenden Betrag von 2'000.- CHF»). Weiter kann dem Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 14. September 2020 entnommen werden, dass gestützt auf die Ergebnisse des WID, welche erst noch offengelegt würden, die Geschäfte mit Reinigungs- und Hütediensten gerade in der Weihnachts- und Neujahrzeit, eine grosse Gewinnsumme mit sich gebracht hätten (Berichtsrapport Ziff. 5 [S. 10]). Dass der Beschwerdeführer von all den seiner Ehefrau ausgerichteten Zahlungen nicht auch profitiert hat, ist derzeit wenig wahrscheinlich. Die Tatsache, dass die Zahlungen nicht über seine Konti gelaufen sind und er mit den Abrechnungen nichts zu tun gehabt hat, schliesst eine Beteiligung am gewerbsmässigen Wucher nicht aus. Aktenkundig ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer den Frauen teilweise ihren auf (lediglich) CHF 1'500.00 bestimmten Lohn überbracht hat. Ferner besteht der dringende Tatverdacht, dass er bei von ihm beschäftigten Arbeitern einen erheblichen Lohnanteil zurückbehalten hat.
3.10 Bezüglich des Vorwurfs der Widerhandlungen gegen das AIG räumt der Beschwerdeführer lediglich eine einfache Tatbegehung in Bezug auf eine Garagenrenovation ein, sofern die von seinem Verwandten P.________ während drei Wochen geleistete Arbeit nicht als Freundschaftsdienst angesehen werden könne. Sein Sohn Q.________ habe ihm nur ganz kurz geholfen und die weitere Arbeitskraft, L.________, habe einen legalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Dieser dürfe somit hier arbeiten und seine für ihn, den Beschwerdeführer, geleistete Arbeit sei mit CHF 20.00/Stunde entlöhnt worden. Ausserdem habe L.________ bestätigt, dass die Arbeiten von der Gemeinde überwacht worden seien. Dass P.________ allenfalls in der Garage übernachtet habe, erklärte er damit, dass dies möglicherweise deshalb der Fall gewesen sei, weil G.________ bei ihnen untergebracht worden sei und daher kein Zimmer mehr zur Verfügung gestanden habe.
Dem Argument, wonach höchstens eine einfache Widerhandlung gegen das AIG zur Diskussion steht, kann die Beschwerdekammer mit Blick auf das zuvor unter E. 4.5 und E. 4.7 Ausgeführte nicht folgen. Das Ehepaar A./M.________ hat mehrere Jahre serbische Arbeitnehmerinnen in die Schweiz «geholt» und ohne Bewilligung beschäftigt. Regelmässig hat es diese auch in der eigenen Wohnung untergebracht. Der angebliche Verdienst der Ehefrau des Beschwerdeführers für die «vermittelten» Frauen sei eine «Provision» von jeweils CHF 500.00 gewesen (u.a. auch TK zwischen der Ehefrau des Beschwerdeführers und einer Mitarbeiterin einer Immobilienverwaltung vom 21. November 2019, 13:50:43 [Beilage zum Haftantrag; Akten KZM 20 39]). Der dringende Tatverdacht der schweren Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Art. 117 Abs. 1 AIG) muss folglich allein schon aus diesem Grund bejaht werden. Gleiches gilt hinsichtlich der Widerhandlung im Sinn von Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 3 AIG. Hinzu kommt der dringende Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer selber serbische Männer im Zusammenhang mit Umbauarbeiten in der Siedlung E.________ - teils illegal - beschäftigt hat und Unregelmässigkeiten bei den Lohnauszahlungen festgestellt worden sind (Einvernahme G.________ vom 6. Juni 2019 Z. 437 ff.; Einvernahme L.________ vom 27. April 2020 Z. 332 ff., insbesondere Z. 449 ff.).
3.11 Gestützt auf das Ausgeführte kann als Zwischenergebnis festgehalten werden, dass auch im derzeitigen Verfahrensstadium genügend konkrete Verdachtsmomente vorliegen, wonach das Verhalten des Beschwerdeführers mit erheblicher Wahrscheinlichkeit den Tatbestand des Menschenhandels erfüllt. Ferner ist auch der dringende Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das AIG sowie des gewerbsmässigen Wuchers zu bejahen.
4. Ad besondere Haftgründe (Kollusions- und Fluchtgefahr)
Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus.
4.1 Die Untersuchungshaft lässt sich mit dem Haftgrund der Kollusionsgefahr begründen. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der/die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete angesichts der von ihm bejahten Fluchtgefahr auf die Prüfung dieses Haftgrunds. Dessen ungeachtet steht einer Überprüfung des Haftgrunds der Kollusionsgefahr im Haftbeschwerdeverfahren nichts entgegen. Der Verteidigung sind die Argumente der Staatsanwaltschaft bekannt und sie hat im Beschwerdeverfahren ausdrücklich zur Frage der Kollusionsgefahr Stellung genommen.
4.2 Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbrauchen würde, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu gefährden oder zu vereiteln. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts insbesondere aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess ergeben (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), ferner aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 2.1 und 1B_380/2019 vom 21. August 2019 E. 3.2). Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch die Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, die Schwere der untersuchten Straftaten und der Stand des Verfahrens zu berücksichtigen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis der Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2).
4.3 Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass zwischen den Beteiligten und den Opfern höchste Kollusionsgefahr bestehe und dass das Risiko von Bedrohungen und Beeinflussungen alles andere als aus der Luft gegriffen sei. Kollusionsgefahr existiere insbesondere hinsichtlich der Frauen, die ihre Arbeitstätigkeit im Zeitpunkt der Anhaltung der Beschuldigten bereits beendet hätten. Es hätten zwischenzeitlich zahlreiche weitere potentielle Opfer identifiziert werden können. Die entsprechenden Abklärungen seien noch nicht abgeschlossen und es sei zu erwarten, dass zusätzliche Opfer aussagebereit sein würden. Am 27. November 2020 und 11. Januar 2021 würden die nächsten parteiöffentlichen Opferbefragungen stattfinden. Parallel dazu seien entsprechende Rechtshilfemassnahmen in Vorbereitung. Für 17. November 2020 und 1. Dezember 2020 seien ausserdem die nächsten parteiöffentlichen Einvernahmen mit der Ehefrau des Beschwerdeführers vorgesehen, weitere zwei Einvernahmen seien bereits vorbereitet, dasselbe gelte für zwei Einvernahmen mit dem Beschwerdeführer. Für diese Einvernahmen werde die Sachbearbeitung zu gegebener Zeit Termine vereinbaren. Ebenfalls würden Einvernahmen mit den Beschuldigten durch das WID durchgeführt werden.
4.4 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm gegenüber immer noch von Kollusionsgefahr gesprochen werde, derweil seine Stieftochter bereits im Februar 2020, nach einer Haftdauer von rund zweieinhalb Wochen, aus der Haft entlassen worden sei, obschon diese aufgrund der Chats ganz offensichtlich vertieften Einblick in den ganzen Hausangestellten-Komplex gehabt habe resp. mit seiner Ehefrau - im Gegensatz zu ihm - zumindest bei der Organisation und Administration der illegalen Tätigkeit von serbischen Hausangestellten tätig gewesen sei. Weiter führt er aus, dass der Haftgrund der Kollusionsgefahr einzig der Sicherung des Untersuchungszwecks vor qualifizierten Beeinträchtigungen diene. Zur Sicherung eines möglichst reibungslosen Ablaufs der Sachverhaltsabklärung dürfe dieser Haftgrund nicht herangezogen werden. Diesem Grundgedanken sei - nach den Befragungen der drei Privatklägerinnen - mit der Entlassung seiner Stieftochter nachgelebt worden. Weshalb er auch noch Monate später und nach weiteren Beweiserhebungen immer noch in Haft sei, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Jedenfalls könne aus der Liste der geplanten Ermittlungshandlungen nicht auf Kollusionsgefahr geschlossen werden, da die Staatsanwältin nicht aufzeige, welche der angeblich noch offenen Beweiserhebungen er konkret vereiteln könnte. Die erneute Verlängerung scheine primär dazu zu dienen, ihn zu seine Ehefrau belastenden Aussagen zu bewegen, was eine Beugehaft darstelle und unzulässig sei.
4.5 Es trifft zu, dass die Sachbeweise gesichert sind und der Beschwerdeführer auf diese nicht einwirken kann. Ungeachtet dessen sind Kollusionshandlungen auf die sich aus den Auswertungen ergebenden weiteren Ermittlungsansätze möglich, worauf die Beschwerdekammer bereits in ihrem Entscheid BK 20 199 vom 3. Juni 2020 in E. 9.4 hingewiesen hat. Dies ist auch heute noch so. Gestützt auf den ausführlichen Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 14. September 2020 ist davon auszugehen werden, dass weitere mutmassliche Opfer identifiziert werden konnten. Anhand der Chat-Nachrichten der Jahre 2018/2019 soll die Polizei rund 90 Arbeiterinnen ermittelt haben (die Staatsanwaltschaft schreibt in ihrem Haftverlängerungsantrag vom 9. Oktober 2020 [S. 2], dass bezüglich rund 40 Personen ein Arbeitseinsatz in der Schweiz belegt werden könne). Sieben Frauen seien unter Beizug einer Übersetzerin bereits telefonisch kontaktiert worden, in den nächsten Monaten würde sich die Polizei zwecks Abklärung der Aussagebereitschaft noch mit weiteren Arbeiterinnen per Telefon in Verbindung setzen (zum Ganzen Berichtsrapport vom 14. September 2020 Ziff. 3.4 und 5 [S. 7 und 10]). Betreffend die bereits kontaktierten Frauen hielt die Polizei fest, dass gewisse Frauen eine kollegiale Beziehung zu den Beschuldigten pflegen dürften und daher nur sehr zögerlich Auskunft gegeben und die Arbeitseinsätze eher als unproblematisch geschildert hätten; andere wiederum hätten den Arbeitseinsatz mit Blick auf das Erlebte (schwere Arbeit, Beschimpfungen und Unterdrucksetzen durch die Ehefrau des Beschwerdeführers) einfach nur vergessen wollen. Dass die Staatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund von nach wie vor bestehenden Kollusionsmöglichkeiten ausgeht, kann nicht ernsthaft bestritten werden. Zu denken ist dabei insbesondere an das zwischenzeitlich identifizierte mutmassliche Opfer R.________, welche gemäss Polizeiangaben scheinbar heute noch unter psychischen Problemen zu leiden hat. Ihr soll es grosse Mühe bereiten, über das Geschehene zu berichten (Berichtsrapport vom 14. September 2020 Ziff. 3.3.2 und 3.4 [S. 6 f.]). Die Frage, ob auch bezüglich der mehrfach parteiöffentlich einvernommenen Privatklägerin G.________ nach wie vor von Kollusionsgefahr ausgegangen werden muss, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Ihr (d.h. dieser Frage) kommt derzeit keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Davon unberührt ist die Tatsache, dass Familienangehörige von G.________ aufgrund ihrer gemachten Aussagen Drohungen ausgesetzt sind (vgl. dazu die Ausführungen zur Kollusionsneigung).
Wie bereits im Entscheid BK 20 199 vom 3. Juni 2020 ausgeführt, muss mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers auf Kollusionswillen/-neigung geschlossen werden. Dass damals Gesagte gilt nach wie vor (vgl. E. 9.4 des vorgenannten Entscheids):
Er [Anmerkung: der Beschwerdeführer] bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Gestützt auf die Akten muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die ganze Situation massiv beschönigt. Er wird von den Arbeitnehmerinnen schwer belastet und im Verurteilungsfall droht ihm eine empfindliche Freiheitsstrafe. Es ist demzufolge von einem grossen Interesse seinerseits auszugehen, auf das Aussageverhalten der Arbeitnehmerinnen einzuwirken. Hinsichtlich Drohgebärden darf auf die derzeit als glaubhaft zu bezeichnenden Aussagen von G.________ abgestellt werden. Diese berichtete anlässlich ihrer Einvernahme vom 6. Juni 2019, dass der Beschwerdeführer sie ca. im Oktober 2018 massiv beschimpft und gesagt habe, er würde sie ficken, nicht nur hier, sondern auch in Serbien. Er habe ihr gedroht, sie zu töten, sollte sie zur Polizei gehen. Gemäss ihren Aussagen soll er gute Kontakte zur Polizei in Y.________ haben. Ausserdem soll der Beschwerdeführer im Anschluss daran die Arbeiterinnen zusammengerufen und ihnen gesagt haben, wie sie sich zu verhalten hätten, wenn sie von der Polizei befragt würden (Einvernahmeprotokoll von G.________ vom 6. Juni 2019 Z. 201-223).
Die von der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgestossenen Drohungen gegenüber G.________ und deren Familie (dazu vorne E. 9.3) können dem Beschwerdeführer zwar nicht direkt angerechnet werden, sie erlauben jedoch den Schluss, dass die Familie des Beschwerdeführers versucht, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu entkräften, indem mögliche «Belastungszeugen» direkt oder indirekt beeinflusst werden. Dass dies geschieht, zeigen auch das Auftauchen der Stieftochter nach ihrer Haftentlassung in der Überbauung E.________ sowie ihre dort gegenüber den Wohnungseigentümern gemachten Angaben, wodurch jene verängstigt wurden (Schreiben der Kantonspolizei Bern an die Staatsanwaltschaft vom 6. März 2020 [Akten KZM 20 436]). Da allein schon das Verhalten des Beschwerdeführers die Annahme von Kollusionswillen/-neigung zulässt, braucht auf eine allfällige Haftrelevanz des Verhaltens der Ehefrau und der Stieftochter nicht näher eingegangen zu werden. Festzuhalten ist lediglich, dass der Beschwerdeführer mit dem Argument, wonach die Stieftochter aus der Untersuchungshaft entlassen und demnach längst kolludiert worden sei, nichts für sich ableiten kann. Es gilt vorliegend zu vermeiden, dass der Beschwerdeführer sich betreffend seine Rolle mit den Beschuldigten abzusprechen oder auf die (mutmasslichen) Opfer einzuwirken versucht.
[ ]
In den Haftakten finden sich weitere Anhaltspunkte für eine Kollusionsneigung des Beschwerdeführers. So bestätigte auch L.________, welcher auf Abruf im Monat rund 4-5 Mal für den Beschwerdeführer Arbeiten ausgeführt hat, anlässlich seiner Einvernahme vom 12. November 2019, vom Beschwerdeführer bedroht worden zu sein (Einvernahmeprotokoll Z. 237 ff., wonach K.________ und A.________ ihm gedroht hätten, dass er in der Schweiz zu nichts mehr kommen würde, wenn er ihnen in die Quere käme. Sie würden dafür sorgen, dass er seine Papiere verlieren und er somit keine Zukunft mehr in der Schweiz haben würde.).
Weiter ist aktenkundig, dass Angehörige von G.________ im Heimatland Serbien angegangen worden sind. Ihnen wurde mit dem Niederbrennen ihres Hauses und der Tötung gedroht, sollte die Privatklägerin im Verfahren weitere Aussagen machen und ihre bisherigen Aussagen nicht umgehend zurücknehmen (Entscheid BK 20 199 vom 3. Juni 2020 E. 9.4). Dies sowie ihre ausgesprochene Angst vor den Beschuldigten hat G.________ anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 5. Oktober 2020 bestätigt. Auch wenn die Drohungen in Serbien dem Beschwerdeführer nicht direkt angerechnet werden können, erlauben sie dennoch und unabhängig davon, dass die dort angeblich deponierte Strafanzeige - soweit ersichtlich - noch nicht ediert worden ist, den Schluss, dass die Familie des Beschwerdeführers versucht, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu entkräften, indem mögliche «Belastungszeugen» direkt oder indirekt beeinflusst werden.
Aus dem Umstand, dass die Stieftochter des Beschwerdeführers aus der Haft entlassen wurde, kann der Beschwerdeführer - wie bereits zuvor zitiert - nichts zu seinen Gunsten ableiten. Daran ändert auch der Einwand nichts, wonach diese bei der Organisation und Administration der illegalen Tätigkeit von serbischen Hausangestellten mitgewirkt habe.
Zusammengefasst bestehen trotz etlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie der durchgeführten parteiöffentlichen Befragungen der drei Privatklägerinnen nach wie vor ernsthafte Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Freiheit mit Dritten, insbesondere mit den zwischenzeitlich identifizierten aber noch nicht befragten (mutmasslichen) Opfern Kontakt aufnehmen und versuchen könnte, auf deren Aussageverhalten Einfluss zu nehmen. Gleiches gilt hinsichtlich der ihn belastenden J.________, Nachbarin in der Überbauung E.________, und L.________, der nicht nur belastende Aussagen zum Umgang mit den serbischen Arbeiterinnen, sondern auch zu den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Unterhaltsarbeiten in der Überbauung E.________ beschäftigen Männern gemacht hat (vgl. Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 14. September 2020 Ziff. 3.1.3 [S. 4] sowie Einvernahme vom 27. April 2020 Z. 332 ff., insbesondere Z. 449 ff. zur scheinbar massiven Unterbezahlung). Auch Absprachen zur ebenfalls beschuldigten Ehefrau und Stieftochter können nicht ausgeschlossen werden. Mit der Verlängerung der Untersuchungshaft kann sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Situation im laufenden Strafverfahren nicht durch Absprachen oder Drohungen gegenüber Beteiligten verbessert und damit die Ziele der Untersuchung stören oder vereiteln könnte. Dabei geht es - anders als der Beschwerdeführer meint - nicht nur um die Sicherung eines möglichst reibungslosen Ablaufs der Sachverhaltsabklärung, sondern klar um eine Verhinderung qualifizierter Beeinträchtigungen des Verfahrens. Ferner dient die Haft auch nicht dazu, ihn zu Aussagen zu bewegen, welche seine Ehefrau belasten könnten. Von angeblicher Beugehaft kann nicht gesprochen werden.
5. Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft mit dem besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr.
5.1 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_379/2019 vom 15. August 2019 E. 6.1 und 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5, auch zum Folgenden). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (zum Ganzen: BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweisen). So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Forster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (Hug/Scheidegger, a.a.O., N. 17 zu Art. 221 StPO).
5.2 Das Zwangsmassnahmengericht bejahte die Fluchtgefahr unter Hervorhebung seiner Erwägungen im letzten Haftverlängerungsverfahren (KZM 20 437). Demgegenüber wehrt sich der Beschwerdeführer - mit Verweis auf seine Ausführungen in der Beschwerde vom 8. Mai 2020 im Verfahren BK 20 199 und die Tatsache, dass seine Stieftochter (trotz ihrer Aussage, dass sie nach der Haftentlassung nach Serbien gehen würde) bereits am 3. Februar 2020 aus der Haft entlassen worden sei - gegen die Annahme von Fluchtgefahr. Er hält weiter fest, dass er aufgrund der Aktenlage nur «sehr bedingt» mit einer Verurteilung rechnen müsse und «kaum eine empfindliche Freiheitsstrafe» zu gewärtigen habe. Zudem habe er bereits neun Monate abgesessen. Ausserdem habe die Staatsanwaltschaft keine neuen konkreten Anhaltspunkte geliefert, die eine ausgeprägte Fluchtgefahr belegen könnten.
5.3 In ihrem Entscheid BK 20 199 vom 3. Juni 2020 führte die Beschwerdekammer zur Fluchtgefahr was folgt aus:
10.2 Der 70-jährige Beschwerdeführer stammt aus Serbien, lebt jedoch schon lange in der Schweiz und besitzt die Niederlassungsbewilligung. In der Schweiz bestehen soziale Bindungen. Ungeachtet dessen liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer dem Verfahren oder dem Vollzug der Freiheitsstrafe entziehen könnte. Dies mit folgender Begründung:
Der Beschwerdeführer ist pensioniert und erhält eine Rente. Dass er im Fall einer Freilassung weiterhin einer Nebenbeschäftigung als Hauswart/Concierge nachgehen könnte, muss angesichts der ihm und seiner Ehefrau gegenüber erhobenen und Dritten bekannten Vorwürfe als wenig wahrscheinlich bezeichnet werden. Von seiner Rente könnte er jedoch in Serbien gut leben. In der Vergangenheit reiste er rund zweimal pro Jahr nach Serbien. Dort verfügt er über soziale Kontakte (u.a. lebt sein Sohn in Serbien). Ohnehin besteht der Wunsch, nach Serbien zurückzukehren (Hafteinvernahme des Beschwerdeführers vom 14. Januar 2020 Z. 69 ff.). Weiter besitzt das Ehepaar A./M.________ mehrere Wohnungen in Serbien. Demgegenüber ist die von ihnen in V.________ (Ort) bewohnte Abwartswohnung - ebenso wie die Abwartsstelle - von der Stockwerkeigentümergesellschaft E.________ gekündigt worden. Angesichts der im Fall einer Verurteilung drohenden Freiheitsstrafe, des drohenden Verlusts der Niederlassungsbewilligung und der drohenden Landesverweisung einerseits sowie des intakten Kontakts zum Heimatstaat und der dortigen Wohnmöglichkeiten andererseits ist die Schlussfolgerung des Zwangsmassnahmengerichts nicht zu beanstanden, wonach das Interesse des Beschwerdeführers, sich dem Strafverfahren und allfälligen Sanktionen in der Schweiz zu stellen, als sehr gering eingestuft werden müsse.
Dass das Ehepaar A./M.________ die Kündigung der bisherigen Wohnung in V.________ (Ort) angefochten hat, ändert daran ebenso wenig wie der Einwand, wonach er seine Ehefrau nie verlassen würde. Da sich diese weiterhin in Untersuchungshaft befindet (Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 200 vom 3. Juni 2020), könnte er ohnehin nicht mit ihr zusammenleben.
Weiter kann der Beschwerdeführer auch gestützt auf die aktuelle Covid-19-Lage und der Tatsache, dass seine Stieftochter entlassen und nach Serbien gereist sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die wegen der Pandemie installierten Grenzkontrollen in Europa vermögen eine Flucht nicht zu verhindern, beschränken sich diese doch im Wesentlichen auf offizielle Grenzübergänge. Im Fall einer Flucht vor den Behörden werden unbewachte Grenzübergänge favorisiert, die es nach wie vor gibt. Ausserdem sind mittlerweile europaweite Lockerungstendenzen ersichtlich. Soweit die Entlassung der Stieftochter betreffend liegen unterschiedliche und damit nicht vergleichbare Ausgangssituationen vor. Gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2020 soll der Entlassungsgrund einzig und allein darin gelegen haben, dass es keine geeignete Einrichtung für Beschuldigte in Untersuchungshaft mit Kleinkindern gebe.
Und schliesslich vermag auch der Hinweis auf das von der Schweiz und von Serbien ratifizierte europäische Auslieferungsübereinkommen (SR 0.353.1) die Fluchtgefahr nicht zu minimieren. Die Schweiz liefert bekanntlich keine eigenen Staatsbürger an fremde Staaten aus. Entsprechend kann sie - wegen der fehlenden Möglichkeit der Gewährung von Gegenrecht gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) - keine Auslieferung von Staatsbürgern eines ausländischen Staats in die Schweiz verlangen. Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob Serbien einem Ersuchen auf Auslieferung eines Staatsangehörigen stattgeben würde, stünde selbst die Möglichkeit einer Auslieferung einer Flucht nicht entgegen (BGE 123 I 31 E. 3d).
10.3 Würdigt man Vorstehendes gesamthaft, ist ernsthaft zu befürchten ist, dass sich der Beschwerdeführer durch Flucht der Strafverfolgung und der zu erwartenden Sanktion entziehen könnte. Das Zwangsmassnahmengericht hat das Vorliegen dieses besonderen Haftgrunds somit zu Recht bejaht.
Es sind keine Gründe ersichtlich, welche diese Schlussfolgerung zu ändern vermöchten. Die Argumentation erweist sich nach wie vor als zutreffend. Den Einwänden des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Soweit er die Entlassung seiner Stieftochter anspricht, ist festzuhalten, dass er daraus nichts für sich abzuleiten vermag. Die Haftvoraussetzungen sind in jedem Einzelfall einer gesonderten Prüfung zu unterziehen. Die Überlegungen, welche bei der Stieftochter zum Zug gekommen sind, sind hier somit nicht relevant. Ausserdem geht die Beschwerdekammer mit dem Zwangsmassnahmengericht einig, dass die Haftdauer nach neun Monaten noch nicht in ausreichende Nähe zur im Verurteilungsfalle drohenden Strafe gerückt ist. Dies gilt - unter Berücksichtigung der hier strittigen Verlängerung von sechs Monaten - angesichts der Schwere der erhobenen Vorwürfe auch für eine Haftdauer von 15 Monaten (vgl. dazu auch die Ausführungen zur Verhältnismässigkeit, nachfolgend E. 7.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann die Fluchtgefahr zudem nicht etwa als niederschwellig bezeichnet werden. Vielmehr ist von ausgeprägter Fluchtgefahr auszugehen.
6. Ad Verhältnismässigkeit
6.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1).
6.2 Die Haft bezweckt, die Anwesenheit des Beschwerdeführers im Verfahren und die Vollstreckung allfälliger Sanktionen sicherzustellen. Ersatzmassnahmen, welche die Haftgründe der Kollusions- und Fluchtgefahr einzeln oder in Kombination zu bannen vermöchten, sind - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht erkennbar. Ein Kontaktverbot, das im Zusammenhang mit der Kollusionsgefahr im Einzelfall zum Zug kommen könnte, vermag vorliegend keine ausreichende Wirkung zu entfalten. Befürchtete Kollusionshandlungen würden erst entdeckt, wenn sie bereits begangen und der Schaden bereits eingetreten wäre. Dieses Risiko darf im Bereich von Delikten wie Menschenhandel und entsprechender Ausbeutungsdelikte nicht eingegangen werden. Soweit die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Fluchtgefahr geltend gemachten Ersatzmassnahmen betreffend (Schriftensperre, Electronic Monitoring, Hausarrest, tägliche Meldung auf einem Polizeiposten und Hinterlegung einer Kaution von CHF 35'000.00) kann auf das im Entscheid BK 20 199 vom 3. Juni 2020 in E. 11.2.2 Ausgeführte verwiesen werden. Hervorzuheben ist insoweit, dass ein Hausarrest inkl. Überwachung desselben mittels Electronic Monitoring sowie eine tägliche Meldepflicht auf einem Polizeiposten die Gefahr einer Flucht nicht hinreichend zu reduzieren vermöchten, zumal von ausgeprägter Fluchtgefahr ausgegangen werden muss. Dem Beschwerdeführer verbliebe bis zur Reaktion der Strafverfolgungsbehörden genügend Zeit, um die relativ kleinräumige Schweiz zu verlassen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3 [= Pra 2020 Nr. 54]; Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2020 vom 28. April 2020 E. 3.4).
Soweit die Kaution betreffend bringt der Beschwerdeführer keine Argumente vor, welche die Beschwerdekammer veranlassen würde, ihre bisherige Schlussfolgerung in Wiedererwägung zu ziehen. Bereits im letzten Beschwerdeverfahren hielt sie explizit fest, dass sich die Offerte des Beschwerdeführers insgesamt als zu vage erweise, als dass auf sie eingegangen werden könnte. Daran hat sich im vorliegenden Verfahren nichts geändert. Mit den von den Familienmitgliedern verfassten E-Mails, in welchen sich diese zur Leistung der Kaution für den Beschwerdeführer bereit erklärt haben, wird der Substantiierungspflicht - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei Leistungen von Drittkautionen erhöhte Prüfungsanforderungen gelten - nicht ausreichend nachgekommen, steht doch nicht fest, dass das Geld aus rechtmässigen Quellen stammt, zumal scheinbar auch S.________ (Ehefrau des offerierenden Kautionsstellers T.________ und Tochter der Ehefrau des Beschwerdeführers) in den Genuss einer grösseren Geldüberweisung seitens der Ehefrau des Beschwerdeführers gekommen sein soll (Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 14. September 2020 Ziff. 3.6 [S. 7 f.]). Betreffend den ebenfalls einen Kautionsteil offerierenden Herrn D.________ ist darauf hinzuweisen, dass er der Ehemann der ebenfalls beschuldigten Stieftochter ist. Die Frage, ob der Beschwerdeführer den Kautionsstellern resp. seinen Familienangehörigen den Verlust der Kaution nicht zumuten würde, braucht vor diesem Hintergrund nicht beantwortet zu werden.
6.3 Betreffend Verhältnismässigkeit kann auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid vom 24. Oktober 2020 verwiesen werden (E. 6.4 und E. 6.6). Da es sich - wie die Beschwerdekammer bereits im Entscheid BK 20 199 vom 3. Juni 2020 bestätigt hat (dort E. 11.3.2) - um ein komplexes Verfahren handelt und zahlreiche Ermittlungshandlungen nach wie vor (trotz intensiven Bemühungen der Strafverfolgungsbehörden) ausstehend sind, rechtfertigt sich eine ausnahmsweise Verlängerung um sechs Monate. Die Strafverfolgungsbehörden beabsichtigen in dieser Zeit die Ermittlung weiterer mutmasslicher Opfer, u.a. die weitere Sichtung, Übersetzung und Analyse der zahlreichen sichergestellten Dokumente und der elektronischen Geräte sowie die Fortführung der Analyse von Bankunterlagen, Steuerunterlagen und AHV-Unterlagen (u.a. durch das Dezernat WID). Ausserdem sollen weitere Befragungen stattfinden (u.a. der beschuldigten Personen und von weiteren mutmasslichen Opfern). Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. Januar 2020 in Untersuchungshaft. Die vom Zwangsmassnahmengericht ausgesprochene Verlängerung der Untersuchungshaft um weitere sechs Monate bis am 13. April 2021 führt zu einer Haftdauer von 15 Monaten. In Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe und der im Verurteilungsfall drohenden Sanktion besteht (zumindest derzeit) noch kein Risiko einer Überhaft. Ohne dem Sachgericht vorzugreifen, geht die Beschwerdekammer mit der Staatsanwaltschaft einig, dass der Beschwerdeführer im Verurteilungsfalls mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe rechnen muss. Derzeit ist eine mittäterschaftliche Beteiligung des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich, ungeachtet der Tatsache, dass die Rekrutierung und die Arbeitsverteilung sowie die Administration nicht (auch) von ihm durchgeführt worden sind. Die von der Staatsanwaltschaft vergleichsweise angeführten Strafmasse anderer Verfahren können derzeit nicht als aus der Luft gegriffen bezeichnet werden (Fall A, SK 14 342 bzw. PEN 14 235: 25 Opfer, 5 ½ Jahre Freiheitsstrafe; 180 Tagesätze Geldstrafe; Fall B, SK 13 159: 50 Opfer, 6 ½ Jahre Freiheitsstrafe, 240 Tagessätze Geldstrafe; Fall C, SK 19 57: 78 Opfer, 10 ½ Jahre Freiheitsstrafe; 260 Tagessätze Geldstrafe; Beteiligter Fall A [Chauffeur]: 27 Monate Freiheitsstrafe, 110 Tagessätze Geldstrafe; Beteiligter Fall B [Ehemann]: 36 Monate Freiheitsstrafe, 180 Tagessätze Geldstrafe; Genfer Urteil vom 9. April 2020: sechs Jahre Freiheitsstrafe bei acht Schuldsprüchen wegen Menschenhandels und fünf wegen Wuchers, sowie weiterer Delikte).
6.4 Das Zwangsmassnahmengericht hält ferner zutreffend fest, dass sich in den Akten keine Verletzung des Beschleunigungsgebots ausmachen lässt, die die Haftentlassung des Beschwerdeführers zur Folge haben würde. Soweit die seit April 2020 getätigten Ermittlungshandlungen betreffend wird auf den Berichtsrapport der Kantonspolizei vom 14. September 2020 verwiesen.
6.5
6.5.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine Haftbelassung mit Blick auf seinen Gesundheitszustand nicht mehr verantwortet werden könne. Er sei schon im April in schlechter gesundheitlicher Verfassung gewesen. Eine weitere, monatelange Inhaftierung wäre für ihn mit einer zusätzlichen, erheblichen psychischen Belastung verbunden, welche aufgrund seines fortgeschrittenen Alters und seiner aktenkundigen Prädispositionen (erhöhte Thrombosegefahr, koronare Herzkrankheit) absehbar zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen werde. Mit einer möglicherweise lebensgefährlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands müsse gerechnet werden, wenn er zusätzlich an einem Covid-19-Infekt erkranken würde. Das Risiko dazu sei in den engen Verhältnissen des stets gut ausgelasteten Regionalgefängnisses Bern und der momentan sehr hohen Infiziertenzahlen als erheblich zu bezeichnen. Eine zusätzliche Covid-Erkrankung im Regionalgefängnis könnte bei den absehbaren Komplikationen im Krankheitsverlauf zu einer lebensbedrohlichen Situation führen.
6.5.2 Davon, dass die Hafterstehungsfähigkeit nicht gegeben wäre, kann nicht gesprochen werden. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands verweist der Beschwerdeführer lediglich auf Berichte von April 2020. Berichte jüngeren Datums liegen nicht vor, so dass davon ausgegangen werden darf, dass es ihm «den Umständen entsprechend gut» geht (vgl. etwa auch Einvernahme vom 14. August 2020 Z. 58 ff.). Dass er anlässlich seiner Einvernahme vom 4. September 2020 mitgeteilt hat, sich psychisch nicht so gut zu fühlen (vgl. Z. 60 des entsprechenden Einvernahmeprotokolls), ändert daran nichts. Jedoch wird nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer das neuartige Corona-Virus betreffend zur Risikogruppe zählt. Er wäre im Fall einer Erkrankung besonders gefährdet. Dies macht die Haft jedoch - wie bereits im Entscheid BK 20 199 vom 3. Juni 2020 ausgeführt (dort E. 11.4) - nicht unverhältnismässig. Daran ändert auch die aktuell hohe Zahl Infizierter nichts. Die Inhaftierung setzt den Beschwerdeführer nicht einem merklich grösseren Risiko aus, als demjenigen, dem er in Freiheit begegnen würde. Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend festhält, setzen auch Gefängnisse alles daran, um zu verhindern, dass das Virus das Gefängnisinnere erreicht resp. Inhaftierte (und v.a. Personen, die zur Risikogruppe zählen) angesteckt werden. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste haben - wie andere - ihre Risikoeinschätzung fortlaufend den Gegebenheiten anzupassen (vgl. Art. 61 Abs. 1 und 3 der Justizvollzugsverordnung [JVV; BSG 341.11], wonach die Vollzugseinrichtungen mit einer ausreichenden medizinischen Versorgung für die körperliche und geistige Gesundheit der Eingewiesenen zu sorgen haben, wobei der Standard der medizinischen Versorgung dem Standard ausserhalb der Vollzugseinrichtung zu entsprechen hat). Dafür, dass dies nicht geschähe, bestehen keine Hinweise.
6.6 Die Untersuchungshaft erweist sich demnach auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.
7. Gestützt auf das Ausgeführte ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um sechs Monate, d.h. bis am 13. April 2021, verlängert hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden mit Blick auf den überdurchschnittlichen Aufwand auf CHF 2‘000.00 bestimmt. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
• dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d Rechtsanwalt B.________
(per Einschreiben)
• dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsident U.________
(mit den Akten - per Einschreiben)
• C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben
(mit den Akten - per Einschreiben)
Mitzuteilen:
• der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 25. November 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Beldi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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