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Urteil Obergericht (BE)

Kopfdaten
Kanton:BE
Fallnummer:BK 2019 211
Instanz:Obergericht
Abteilung:Beschwerdekammer in Strafsachen
Obergericht Entscheid BK 2019 211 vom 30.09.2019 (BE)
Datum:30.09.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Beschlagnahme
Schlagwörter : Beschwerde; Einziehung; Gegenstände; Beschwerdeführerin; Beschlagnahme; Verfahren; Verfügung; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Strafverfahren; Verfahrens; Einziehungsverfahren; Rechts; Beschwerdekammer; Anwendung; Beschlagnahmt; Generalstaatsanwaltschaft; August; Selbständig; Stellt; Eigentum; Beschuldigten; Führt; Einziehungsbefehl; Gegenständen; Zulässig; Selbständigen
Rechtsnorm: Art. 196 StPO ; Art. 197 StPO ; Art. 263 StPO ; Art. 310 StPO ; Art. 376 StPO ; Art. 377 StPO ; Art. 382 StPO ; Art. 396 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ; Art. 442 StPO ; Art. 656 ZGB ; Art. 717 ZGB ;
Referenz BGE:139 IV 250; 142 IV 383;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
BK 2019 211 - Beschlagnahme
Obergericht
des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 19 211
Bern, 19. August 2019



Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler
Gerichtsschreiber Müller



Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter


Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern


B.________ AG
v.d. Rechtsanwalt C.________
Beschwerdeführerin



Gegenstand Beschlagnahme
Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 17. April 2019 (BJS 19 4339)

Erwägungen:
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Am 17. April 2019 verfügte sie in Anwendung von Art. 263 und Art. 377 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) die Beschlagnahme von sieben Grow-Zelten, 40 Lampen inkl. Vorschaltgeräte, einer nicht genau bestimmbaren Menge chemischer Produkte für die Aufzucht von Hanfpflanzen, einem Tisch für die Aufzucht von Hanfpflanzen sowie einer Lüftungsanlage. Diese Verfügung eröffnete sie dem Beschuldigten sowie der B.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin). Dagegen erhob Letztere am 3. Mai 2019 Beschwerde und stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. In ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Replik vom 17. Juli 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest. Am 22. Juli 2019 verfügte die Verfahrensleitung, dass ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde. Zur Begründung gab sie an, dass sich die Parteien bisher noch nicht zur Frage geäussert hätten, ob ein analoges Vorgehen nach Art. 376 StPO zulässig sei. Mit Eingaben vom 27. Juli 2019 respektive vom 7. August 2019 nahmen die Beschwerdeführerin respektive die Generalstaatsanwaltschaft dazu Stellung.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sie macht geltend, als Eigentümerin der Gegenstände beschwerte Dritte und folglich zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert zu sein. In dieser Behauptung liegt eine doppeltrelevante Tatsache, welche dazu führt, dass ihr nicht von vornherein die Legitimation aberkannt werden kann. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet:
Vermögenswerte und Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. StGB). Die zu beschlagnahmenden Gegenstände Ziff. 1.1 bis 1.6 dienten zur Begehung einer Straftat (Indoor-Anlage zur Aufzucht von verbotenen Hanfpflanzen) und gefährden auch in Zukunft die öffentliche Ordnung, da mit ihnen erneut verbotene Hanfpflanzen aufgezogen werden können. Sie sind deshalb voraussichtlich einzuziehen und daher zu beschlagnahmen. Es ist geplant, die Einziehung der Gegenstände zur Vernichtung in analoger Anwendung von Art. 376 ff. StPO vorgängig anzuordnen; Art. 377 Abs. 1 StPO sieht für diesen Fall vor, dass die betroffenen Gegenstände beschlagnahmt werden.
4.
4.1 Wie gesehen, warf die Verfahrensleitung in ihrer Verfügung vom 22. Juli 2019 die Frage auf, ob ein «analoges» Vorgehen gemäss Art. 376 ff. StPO in der vorliegenden Situation überhaupt möglich sei.
4.2 Die Beschwerdeführerin hält dazu fest, entweder würden Gegenstände und/oder Vermögenswerte in einem selbständigen Einziehungsverfahren - wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung zu entscheiden sei - oder akzessorisch im Strafverfahren gegen eine beschuldigte Person eingezogen. Es bestehe zufolge Analogieverbots kein Raum für eine behördliche Lückenfüllung. Die Voraussetzungen des selbständigen Einziehungsverfahrens, welches bloss subsidiär Anwendung finden könne, seien nicht erfüllt, wolle doch die Vorinstanz - mangels Nennung eines Anwendungsfall des selbständigen Einziehungsverfahrens - die Gegenstände im Strafverfahren gegen den Beschuldigten und damit akzessorisch bei künftiger Verfahrenserledigung eingezogen wissen. Die angefochtene Beschlagnahme könne nicht unter Anwendung von Art. 377 StPO erfolgen.
4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt folgende Auffassung:
Streitgegenstand [ ] bildet die [ ] Beschlagnahmeverfügung vom 17. April 2019. Darin verfügte die [ ] Staatsanwältin einzig die Beschlagnahme verschiedener Gegenstände [ ] im Rahmen des gegen den Beschuldigten geführten Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Im letzten Satz der Begründung dieser Verfügung stellte sie ausserdem in Aussicht, dass geplant sei, die Einziehung der Gegenstände zur Vernichtung in analoger Anwendung von Art. 376 StPO vorgängig anzuordnen. Diese vorzeitige Einziehung floss indessen nicht ins Dispositiv der Verfügung ein, womit die Staatsanwaltschaft bislang in dieser Sache noch keinen Einziehungsbefehl nach Art. 377 Abs. 2 StPO erlassen hat. Nach Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft ist deshalb die Frage, ob ein analoges Vorgehen nach Art. 376 StPO zulässig ist oder nicht, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Der Beschuldigte und allfällige berechtigte Dritte werden die Gelegenheit haben, im Rahmen eines Einspracheverfahrens gegen einen allfälligen Einziehungsbefehl beim Regionalgericht überprüfen zu lassen, ob ein selbständiges Einziehungsverfahren unter den gegebenen Umständen überhaupt zulässig ist oder nicht (BAUMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 377 StPO). Zur Beantwortung dieser Frage ist die Beschwerdekammer (derzeit) nicht zuständig (vgl. dazu bereits die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 25. März 2019 im Verfahren BK 19 96). In diesem Zusammenhang drängt sich der Hinweis auf, dass die [ ] Staatsanwältin bereits in ihrer Verfügung vom 29. März 2019 in Aussicht stellte, die sichergestellten Gegenstände in analoger Anwendung von Art. 376 StPO zur Vernichtung einzuziehen. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer am 16. April 2019 nicht ein, mit der Begründung, dass die Einziehung bloss in Aussicht gestellt werde und damit keine Beschwer der Beschwerdeführerin vorliege, welche sie zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiere. Sollte die Staatsanwaltschaft die in Aussicht gestellte Einziehung tatsächlich vornehmen, stehe der Betroffenen gegen den diesbezüglichen Einziehungsbefehl der Rechtsbehelf der Ein-sprache zur Verfügung. Nichts anderes kann im vorliegenden Verfahren gelten.
Die von der Staatsanwaltschaft verfügte Beschlagnahme weist gegenüber der Beschlagnahme im akzessorischen Einziehungsverfahren keine Besonderheiten auf, weshalb hier einzig die Bestimmungen von Art. 263 ff. StPO Anwendung finden (BAUMANN, a.a.O., N 1 zu Art. 377 StPO). In der Stellungnahme vom 27. Mai 2019 wurde aufgezeigt, dass sich die [ ] Gegenstände im Eigentum des Beschuldigten befinden und deshalb die Voraussetzungen einer Sicherungseinziehungsbeschlagnahme erfüllt sind. [ ] Weil aus diesen Ausführungen auch hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich zu Unrecht Anspruch auf die beschlagnahmten Gegenstände erhebt, wäre es stossend, in einem von ihr angestrengten Beschwerdeverfahren gegen die Beschlagnahme bereits über die Frage der Zulässigkeit eines (nota bene bloss in Aussicht gestellten) selbständigen Einziehungsverfahrens zu entscheiden, bei welchem sie aller Voraussicht nach gar nicht Partei sein wird. Es sei ferner der Hinweis erlaubt, dass es der [ ] Staatsanwältin immer noch offen stehen wird, keinen Einziehungsbefehl zu erlassen. Sie hat die Beschwerdeführerin bislang einzig dazu eingeladen, zur beabsichtigen selbständigen Einziehung Stellung zu nehmen. Sollte sie nach erneuter Prüfung der Umstände zum Schluss kommen, dass die Voraussetzungen einer selbständigen Einziehung nicht erfüllt sind, könnte sie von einem entsprechenden Befehl absehen und die Gegenstände bis zum Abschluss des Verfahrens beschlagnahmt lassen, sodass schliesslich im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten über die Einziehung zu entscheiden wäre. Der Erlass einer neuen Beschlagnahmeverfügung im Verfahren gegen den Beschuldigten war einzig dem Umstand geschuldet, dass die [ ] Staatsanwältin aufgrund der im Verfahren BK 19 96 erhobenen Beschwerde auf die ursprüngliche angefochtene Beschlagnahmeverfügung zurückkam und diese irrtümlicherweise vollständig aufhob, anstatt bloss die darin verfügte vorzeitige Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände aufzuheben. Eine Beschlagnahme der sichergestellten Gegenstände der Hanf-lndooranlage ist mit anderen Worten erforderlich und zulässig, unabhängig vom weiteren Verfahrensgang im Hinblick auf eine Einziehung.
4.4
4.4.1 Ein selbstständiges Einziehungsverfahren wird durchgeführt, wenn ausserhalb eines Strafverfahrens über die Einziehung von Gegenständen oder Vermögenswerten zu entscheiden ist (Art. 376 StPO).
Gegenstände oder Vermögenswerte, die voraussichtlich in einem selbstständigen Verfahren einzuziehen sind, werden beschlagnahmt. Sind die Voraussetzungen für die Einziehung erfüllt, so ordnet die Staatsanwaltschaft die Einziehung in einem Einziehungsbefehl an; sie gibt der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so verfügt sie die Einstellung des Verfahrens und gibt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person zurück. Das Einspracheverfahren richtet sich nach den Bestimmungen über den Strafbefehl. Ein allfälliger Entscheid des Gerichts ergeht in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung (Art. 377 Abs. 1-4 StPO).
Ein selbstständiges Einziehungsverfahren ist mithin durchzuführen, wenn ausserhalb des Strafverfahrens über die Einziehung zu entscheiden ist. Dies ist der Fall, wenn aus irgendwelchen Gründen kein Strafverfahren stattfindet. Ein Strafverfahren wird etwa dann nicht durchgeführt, wenn die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 310 StPO die Nichtanhandnahme verfügt, beispielsweise weil Verfahrenshindernisse bestehen, wozu die Verjährung der Straftat gehört. Führt die Staatsanwaltschaft hingegen eine Untersuchung durch (Art. 311 ff. StPO), so findet ein Strafverfahren statt und fällt ein selbstständiges Einziehungsverfahren im Sinne von Art. 376 StPO ausser Betracht. [ ] Hinzu kommt, dass das Einziehungsverfahren nicht ohne Not von einem pendenten Strafverfahren abgekoppelt werden sollte, da primär im Strafverfahren darüber zu befinden ist, ob die fraglichen Vermögenswerte deliktischer Herkunft sind (Urteile 6S.68/2004 vom 9. August 2005 E. 11.2.2; 6B_733/2011 vom 5. Juni 2012 E. 3.1) (BGE 142 IV 383 E. 2.1).
4.4.2 Den Argumenten der Generalstaatsanwaltschaft, die sich bei näherem Hinsehen kaum mit den vorhergehenden Handlungen der Staatsanwaltschaft in Übereinstimmung bringen lassen, ist nicht zu folgen.
Erstens ist festzuhalten, dass die Generalstaatsanwaltschaft die Ausführungen im eine knappe Seite umfassenden Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 169 vom 16. April 2019 zwar grundsätzlich korrekt wiedergibt. Die Beschwerdekammer äusserte sich jedoch nicht zur hier zu beurteilenden Situation einer Beschlagnahme, sondern einzig zum In-Aussicht-Stellen einer Einziehung einerseits sowie zum Einziehungsbefehl / dem darauffolgenden Rechtsmittel andererseits.
Zweitens ist näher auf die Frage einzugehen, ob die mittels der angefochtenen Verfügung vorgenommene Beschlagnahme akzessorisch im Verfahren gegen den Beschuldigten «gemeint war» - wie dies die Generalstaatsanwaltschaft im Kern geltend macht - oder «bereits» im Rahmen eines selbständigen Einziehungsverfahrens gemäss Art. 376 ff. StPO erfolgte. Die Akten sprechen für Letzteres, auch wenn die vorzeitige Einziehung nicht ins Dispositiv der angefochtenen Verfügung eingeflossen ist. So führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 22. März 2019 aus: Eine erneute Prüfung der rechtlichen Situation ergab, dass die Anordnung der Beschlagnahme und Vernichtung vom 21.02.2019 [ ] nicht im zutreffenden Verfahren erging, sondern in Anwendung von Art. 376 StPO hätte erfolgen sollen. Die ursprüngliche Verfügung wird daher in Wiedererwägung gezogen und zurückgenommen (kursive Hervorhebung hinzugefügt). Damit im Einklang führte die Staatsanwaltschaft - wohl insb. mit Blick auf die Gehörsgewährung i.S.v. Art. 377 Abs. 2, letzter Teilsatz - eine Woche später in ihrer Verfügung vom 29. März 2019 aus: Die Staatsanwaltschaft stellt in Aussicht, die im oben genannten Verfahren sichergestellten Gegenstände in analoger Anwendung von Art. 376 ff. StPO zur Vernichtung einzuziehen. Die von der Einziehung betroffenen, unter Ziffer 2 [recte: 3] erwähnten Personen erhalten Gelegenheit, sich hierzu innert einer Frist von 10 Tagen [ ] zu äussern. [ ] Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, diese Gegenstände in analoger Anwendung von Art. 376 ff. StPO zur Vernichtung einzuziehen, da sie für eine Straftat dienten und auch künftig wieder für eine Straftat dienen könnten und zudem die Aufbewahrungskosten unverhältnismässig hoch sind, so dass sich eine Aufbewahrung nicht rechtfertigt. [ ] Die Verfügung wird auch der Firma B.________ AG eröffnet, da deren Vertreter behaupten, an den Gegenständen ein Retentionsrecht zu haben. Schliesslich formulierte die Staatsanwaltschaft am 17. April 2019 sogar: Es ist geplant, die Einziehung der Gegenstände zur Vernichtung in analoger Anwendung von Art. 376 ff. StPO vorgängig anzuordnen; Art. 377 Abs. 1 StPO sieht für diesen Fall vor, dass die betroffenen Gegenstände beschlagnahmt werden (kursive Hervorhebung hinzugefügt). Wenn die Generalstaatsanwaltschaft vor diesem Hintergrund geltend macht, es handle sich bisher «nur» um eine akzessorische Beschlagnahme und dass es der Staatsanwältin immer noch offen stehen werde, keinen Einziehungsbefehl zu erlassen, grenzt dies an widersprüchliches Verhalten.
Weil nach dem Gesagten die Beschlagnahme unmissverständlich im Hinblick auf den Erlass eines Einziehungsbefehls erfolgte, muss zum jetzigen Zeitpunkt geprüft werden, ob der Erlass eines Einziehungsbefehls «in analoger Anwendung» von Art. 376 StPO überhaupt in Frage kommt. Diese «vorgezogene» Prüfung ist vergleichbar mit der Rechtsprechung der Beschwerdekammer bezüglich des Eintretens auf Beschwerden betreffend die Verwertbarkeit von Beweismitteln (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 293 vom 3. Oktober 2017 E. 2.1). Dass ein selbstständiges Einziehungsverfahren ausser Betracht fällt, wenn eine Strafverfahren eröffnet ist, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes («ausserhalb eines Strafverfahrens») als auch aus dem vorne erwähnten Urteil des Bundesgerichts (E. 4.4.1). Bleibt als Folge eines stattgefundenen oder noch hängigen Verfahrens für ein selbstständiges Einziehungsverfahren kein Raum, kann diese Möglichkeit auch nicht per Analogie geschaffen werden.
4.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich das Vorgehen gemäss Art. 376 ff. StPO als unzulässig. Es ist nachfolgend gleichwohl zu prüfen, ob die Beschlagnahme der erwähnten Gegenstände aus anderen Gründen zulässig war/ist.
5.
5.1 Als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO kann eine Beschlagnahme angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 StPO). Vermögenswerte und Gegenstände einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden, zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden, den Geschädigten zurückzugeben oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 69 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]). Die Einziehung erfordert eine Anlasstat, eine konkrete Gefährdung für die Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung sowie die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes. Entsprechend ihrer Natur als provisorische (konservative) prozessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme - anders als bei der (definitiven) Einziehung durch das zuständige Sachgericht - nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen; eine Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 1B_193/2014 vom 2. September 2014 E. 2.1; BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen).
Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber. Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist (Art. 714 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 311]). Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen (Art. 717 ZGB). Zum Erwerbe des Grundeigentums bedarf es der Eintragung in das Grundbuch. Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder gerichtlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist (Art. 656 ZGB).
5.2 Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin eine Vereinbarung ein, welche sie am 31. August 2017 mit dem Beschuldigten abgeschlossen hatte. Dieser Vereinbarung mit dem Titel «Aufnahme einer Retention» ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte für eine D.________ SA drei Räume im 1. OG, für eine E.________ AG einen Gewerberaum im 1. OG und in eigenem Namen - was hier im Zentrum steht - einen Lagerraum im Keller (in welchem eben die Hanfanlage gefunden wurde) gemietet hatte. Im Weiteren wird in der Vereinbarung Folgendes festgehalten: «Die Firma D.________ SA verpfändet hiermit Ihr sämtliches Mobiliar und Inventar an die B.________ AG zur Sicherstellung der ausstehenden Mietzinse, welche per Stichtag 31. August 2017 ca. CHF 50‘000.00 betragen.» Weiter unten steht, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Gegenstände und sämtliches Inventar retiniere, welches sich in den Räumlichkeiten befinde und dass die Fotos in der Beilage Bestandteil des Retentionsgutes seien.
5.3 Die Beschwerdeführerin begründet nun ihr angebliches Eigentum an den beschlagnahmten Gegenständen zusammengefasst damit, dass der Beschuldigte ihr gegenüber mit der Bezahlung der Mietzinse im Rückstand gewesen sei und per 31. August 2017 sein Inventar in den vermieteten Räumlichkeiten zahlungshalber an sie abgetreten habe. Dass die Vereinbarung den Titel «Aufnahme einer Retention» trage, stehe dem nicht entgegen. Von der Hanf-Indooranlage habe die Beschwerdeführerin aber vor dem Feuer im Februar 2019 keine Kenntnis gehabt. Der Beschuldigte habe sich nach Italien abgesetzt und man habe den Mietvertrag mit ihm einvernehmlich aufgelöst, weil die Mietzinsausstände (mindestens CHF 35‘205.00) mit den im Lagerraum befindlichen Gegenständen - welche in ihr Eigentum übergegangen seien - gedeckt werden könnten. Es sei beabsichtigt, die Gegenstände einem Produzenten von legalem CBD-Hanf zu verkaufen und mit dem Erlös die offenen Mietzinse zu decken. Eine Beschlagnahme sei daher nicht zulässig.
5.4 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, es liege einerseits kein gültiges Retentionsrecht vor und andererseits sei die Beschwerdeführerin eindeutig nicht Eigentümerin an den beschlagnahmten Gegenständen geworden.
5.5 Darauf, dass durch die Vereinbarung vom 31. August 2017 keine Einschränkung der Verfügungsbefugnis durch ein «Retentionsrecht» (als Pfandrecht) auf den Gegenständen begründet wurde, braucht nur sehr kurz eingegangen zu werden. Letztlich vertritt nämlich auch die Beschwerdeführerin diese Ansicht nicht (mehr). Das Retentionsverfahren ist gesetzlich klar normiert (siehe Art 895 ZGB; Art. 268 ff. Obligationenrecht [OR; SR 220]; Art. 283 f. Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Die Vereinbarung vom 31. August 2017 regelt im Wesentlichen, dass der Beschuldigte (und zwei seiner [damaligen] Firmen) Mietzinsrückstände bei der Beschwerdeführerin anerkennt. Gestützt darauf hätte Letztere das Betreibungsamt anrufen können, was sie aber offenbar nicht gemacht hat. Ein behördliches Retentionsverzeichnis scheint nicht zu existieren. Die Beschwerdeführerin konnte nicht selbständig sämtliche Gegenstände und sämtliches Inventar «retenieren». Angefügt sei indes, dass ihr der gesetzlich vorgesehene Weg nach OR/SchKG grundsätzlich weiterhin offenstehen könnte, wobei dies im Detail zu prüfen nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer ist.
5.6 Die Beschwerdeführerin lässt wie gesehen argumentieren, sie sei Eigentümerin der beschlagnahmten Gegenstände. Dies ist jedoch nicht der Fall. Ihre Ausführungen in der Replik - namentlich auch der Hinweis auf das Willensprinzip (wohl vor allem gemeint: das Vertrauensprinzip) - sind unbehelflich. Das Argument des angeblichen Eigentumserwerbs am 31. August 2017 muss als nachgeschobene Schutzbehauptung qualifiziert werden. Mit Schreiben vom 9. April 2019 an die Staatsanwaltschaft behauptete die Beschwerdeführerin noch, ihr seien sämtliche Gegenstände durch die Retention abgetreten worden. Was dies rechtlich genau bedeuten soll, ist unklar. Rechtsanwalt C.________ behauptet zwar, damit sei «klar» gemeint gewesen, die Sachen seien zu Eigentum abgetreten worden. Eine Abtretung zu Eigentum / zur Verschaffung eines dinglichen Rechts existiert jedoch nicht respektive wäre ein solches vertragliches Konstrukt rechtswidrig. Die Arten des möglichen Eigentumserwerbs sind gesetzlich geregelt (siehe vorne E. 5.1). Die aktenkundige Vereinbarung ist unter diversen Aspekten unklar, unbestimmt und unspezifisch formuliert. Für die Beschwerdekammer ist es jedoch eindeutig, dass der Beschuldigte der Beschwerdeführerin damit kein Eigentum (und auch keine anderen dinglichen Rechte) an seinen Gegenständen verschaffen wollte. Schriftlich festgehaltene Hinweise in diese Richtung fehlen gänzlich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin selber behauptet, nicht gewusst zu haben, was sich im Keller befand. Entsprechend ist für die Beschwerdekammer schleierhaft, wie die Beschwerdeführerin an Gegenständen ein dingliches Recht begründen will, wenn sie offenbar Ende August 2017 gar nicht wusste, was für Gegenstände im Keller waren. Wie das zivilrechtlich geforderte Verfügungsgeschäft zustande gekommen sein soll, ist ebenfalls nicht erkennbar. Zusammengefasst gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ein dingliches Recht an den Gegenständen geltend zu machen.
5.7 Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme - welche wie erwähnt nur eine vorsorgliche Massnahme darstellt - sind im Übrigen erfüllt, was abschliessend in der gebotenen Kürze darzulegen ist, auch wenn die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen von der Beschlagnahme gar nicht in eigenen Rechten betroffen ist: Die beschlagnahmten Gegenstände Ziff. 1.1 bis 1.6 dienten zur Begehung einer Straftat (Indoor-Anlage zur Aufzucht von verbotenen Hanfpflanzen) und können auch in Zukunft die öffentliche Ordnung gefährden, da mit ihnen erneut verbotene Hanfpflanzen aufgezogen werden könnten. Sie sind deshalb voraussichtlich einzuziehen und daher zunächst zu beschlagnahmen.
6. Nach dem Gesagten erhellt, dass zwar ein selbständiges Einziehungsverfahren unzulässig, jedoch die Beschlagnahme an sich gesetzlich möglich, verhältnismässig und damit nicht zu beanstanden ist. Hiesse die Beschwerdekammer die Beschwerde gut, resultierte mit grösster Wahrscheinlichkeit ein prozessualer Leerlauf, da die Staatsanwaltschaft erneut eine Beschlagnahmeverfügung erlassen und die Beschwerdeführerin dagegen ein Rechtsmittel einlegen würde. Deswegen ist die Beschwerde «direkt» abzuweisen; die Gegenstände bleiben im Strafverfahren gegen den Beschuldigten beschlagnahmt, was sich letztlich auch rechtfertigt, da er im Rubrum der angefochtenen Verfügung persönlich aufgeführt ist.
Im Übrigen bleibt anzumerken, dass das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vollumfänglich gewahrt wurde, weil sie sowohl zur Beschlagnahmeverfügung / zum Beschlagnahmegrund als auch zur Frage des selbständigen Einziehungsverfahren umfassend Stellung nehmen konnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4.7 f.).
7. In Anbetracht des nicht zulässigen selbständigen Einziehungsverfahrens rechtfertigt sich eine Aufteilung der Verfahrenskosten (vgl. 417 und Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend trägt der Kanton Bern einen Viertel (ausmachend CHF 400.00) der auf CHF 1‘600.00 bestimmten Verfahrenskosten und die Beschwerdeführerin, die zur Hauptsache unterliegt, die restlichen CHF1‘200.00.
Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Kostennote von Rechtsanwalt C.________ vom 10. August 2019 eine Teilentschädigung von CHF 1‘090.50 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten wäre.
Diese Entschädigung wird indes mit den von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 1‘200.00 verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Dementsprechend werden von der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 109.50 erhoben.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Teilentschädigung von CHF 1‘090.50 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘600.00, trägt in der Höhe von CHF 400.00 der Kanton Bern; die übrigen CHF 1‘200.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von CHF 1‘200.00 werden mit der Teilentschädigung von CHF 1‘090.50 (inkl. Auslagen und MWST) verrechnet, sodass sie CHF 109.50 zu bezahlen hat.
5. Zu eröffnen:
• der Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________
• dem Beschuldigten
• der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
• der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________
(mit den Akten)


Bern, 19. August 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber:
Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/
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