BK 2019 186 amtliche Verteidigung
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Beschluss
BK 19 186
Bern, 30. April 2019
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Segessenmann
Verfahrensbeteiligte A.__
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Gegenstand amtliche Verteidigung
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Einzelgericht, vom 18. April 2019 (PEN 18 1206)
Erwägungen:
1.
1.1 Mit Verfügung vom 16. April 2019 wies das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin B.__, das Gesuch von A.__ (nachfolgend: Beschwerdeführer), es sei ihm eine amtliche Verteidigung zu bestellen, ab. Am 17. April 2019 teilte der Beschwerdeführer der zuständigen Gerichtspräsidentin sinngemäss mit, dass er mit dem Entscheid nicht einverstanden sei. Mit Verfügung vom 18. April 2019 nahm die Gerichtspräsidentin Kenntnis von dieser Eingabe des Beschwerdeführers und stellte fest, dass sein Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung am 16. April 2019 abgewiesen worden sei, woran nach wie vor festgehalten werde. Die Verfügung vom 16. April 2019 habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, weswegen nun hiermit auf die Beschwerdemöglichkeit aufmerksam gemacht werde.
1.2 Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 24. April 2019 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Bern. Vorweg beantragte er, Oberrichterin C.__ habe in den Ausstand zu treten. Weiter stellte er folgende Anträge:
2. Die Verfügung PEN 18 1206 ALZ sei vollumfänglich aufzuheben.
3. Es sei mir ein Pflichtverteidiger zuzusprechen, da der SV nicht von mir alleine bewältigt werden kann und ich sonst vorsätzlich geschädigt werde.
4. Unter Kostenfolge an den Staat.
Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
3. Gegen Verfügungen und Beschlüsse erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist insoweit einzutreten. Soweit sich der Beschwerdeführer jedoch gegen den strafrechtlichen Vorwurf zur Wehr setzt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Diese Vorbringen sind Gegenstand des Strafverfahrens vor dem Regionalgericht.
4. In seiner Beschwerde vom 24. April 2019 lehnt der Beschwerdeführer Oberrichterin C.__ ab. Er erwähnt aber überhaupt keine Umstände, die einen Ausstand begründen könnten (vgl. Boog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO). Vor diesem Hintergrund wird auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten.
5. Die Verfahrensleitung ordnet eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO). Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO).
6. Der Beschwerdeführer bringt gegen die Abweisung des Gesuchs um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung zusammengefasst vor, dass der ihm gemachte Vorwurf in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht nicht zutreffend sei. Aus Gründen der Waffengleichheit sei eine amtliche Verteidigung nötig.
7. Was das Regionalgericht zur Begründung der Abweisung des Gesuchs um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung vorbringt, ist zutreffend. Dem Beschuldigten wird eine einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG vorgeworfen. Es handelt sich dabei um einen Bagatellfall, welcher weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten bietet. Die Verteidigung ist zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers, welchem im Falle einer Verurteilung lediglich eine Busse droht, nicht geboten. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde denn auch nicht substantiiert dazu, inwiefern die Verfügung des Regionalgerichts fehlerhaft sei. Er beruft sich einzig auf die Waffengleichheit. Hierzu ist jedoch anzumerken, dass die regionale Staatsanwaltschaft vor Gericht nicht auftritt (vgl. Vorladung vom 9. April 2019). Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
8. Bei diesem Ausgang des Beschwerde-/Ausstandsverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 59 Abs. 4, Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Ausstandsverfahrens, bestimmt insgesamt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Zu eröffnen:
• dem Beschuldigten/Beschwerdeführer
• der Generalstaatsanwaltschaft
• dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsidentin B.__
(mit den Akten)
Mitzuteilen:
• Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin D.__
(BJS 18 27558)
Bern, 30. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell
Die Gerichtsschreiberin:
Segessenmann
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.