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Urteil Obergericht (BE)

Zusammenfassung des Urteils BK 2019 169: Obergericht

Die B.________ AG hat Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. März 2019 im Zusammenhang mit einem Strafverfahren wegen Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz erhoben. Die Staatsanwaltschaft hatte die Einziehung von sichergestellten Gegenständen in Aussicht gestellt, woraufhin die Beschwerdeführerin Beschwerde einreichte. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern trat jedoch nicht auf die Beschwerde ein, da die Verfügung noch keine Einziehung anordnete und die Beschwerdeführerin somit nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen war. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von CHF 200.00 trägt der Kanton Bern.

Urteilsdetails des Kantongerichts BK 2019 169

Kanton:BE
Fallnummer:BK 2019 169
Instanz:Obergericht
Abteilung:Beschwerdekammer in Strafsachen
Obergericht Entscheid BK 2019 169 vom 14.05.2019 (BE)
Datum:14.05.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Einziehung
Schlagwörter : Staatsanwaltschaft; Beschwer; Verfügung; Einziehung; Verfahren; Beschwerdekammer; Sachen; Kanton; Berne; Oberrichter; Rechtsmittelbelehrung; Bull; Obergericht; Kantons; Oberrichterin; Berner; Jura-Seeland; Aussicht; Verfahrens; Bundesgericht; Postfach; Präsidentin; Gerichtsschreiber; Müller; Generalstaatsanwaltschaft; Verfahren; Regionalen; Obergerichts; ührt
Rechtsnorm:Art. 29 Or;Art. 377 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 417 StPO ;Art. 42 BGG ;
Referenz BGE:117 Ia 421;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BK 2019 169

BK 2019 169 - Einziehung
Obergericht
des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 19 169
Bern, 16. April 2019



Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter J. Bähler
Gerichtsschreiber Müller


Verfahrensbeteiligte A.__
Beschuldigter

B.__ AG
Beschwerdeführerin

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern




Gegenstand Einziehung
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 29. März 2019 (BJS 19 4339)


Erwägungen:
1. Im Verfahren BJS 19 4339 gegen A.__ verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland am 29. März 2019 was folgt:
1. Die Staatsanwaltschaft stellt in Aussicht, die im oben genannten Verfahren sichergestellten Gegenstände in analoger Anwendung von Art. 376 ff. StPO zur Vernichtung einzuziehen.
2. Die von der Einziehung betroffenen, unter Ziff. 2 erwähnten Personen erhalten Gelegenheit, sich hierzu innert einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt der vorliegenden Verfügung zu äussern.
Diese Verfügung versah die Staatsanwaltschaft mit einer Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern innert 10 Tagen). Mit Schreiben vom 9. April 2019 erhob die B.__ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) dagegen Beschwerde.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dies ist eindeutig nicht der Fall. Die angefochtene Verfügung vom 29. März 2019 stellt eine Einziehung der sichergestellten Gegenstände erst in Aussicht und räumt der Beschwerdeführerin dazu das rechtliche Gehör ein. Darin liegt keine zur Beschwerdeerhebung legitimierende Beschwer. Sollte die Staatsanwaltschaft die in Aussicht gestellte Einziehung tatsächlich vornehmen, steht der Betroffenen gegen den diesbezüglichen Einziehungsbefehl der Rechtsbehelf der Einsprache zur Verfügung (Art. 377 StPO). Die Verfügung vom 29. März 2019 ist nach dem Gesagten nicht beschwerdefähig; die Staatsanwaltschaft hat die erwähnte Rechtsmittelbelehrung fälschlicherweise angefügt.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Kanton Bern, da das Verfahren auf der fälschlicherweise beigefügten Rechtsmittelbelehrung beruht (Art. 417 StPO). Daraus darf der Beschwerdeführerin kein Nachteil erwachsen (vgl. z.B. BGE 117 Ia 421).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, trägt der Kanton Bern.
3. Zu eröffnen:
• dem Beschuldigten
• der Beschwerdeführerin
• der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
• der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.__
(mit den Akten)



Bern, 16. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber:
Müller



Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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