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Urteil Obergericht (BE)

Zusammenfassung des Urteils BK 2019 168: Obergericht

Ein Beschwerdeführer wurde vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau wegen Vergewaltigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Zusätzlich wurde eine Landesverweisung von 12 Jahren und die Bezahlung von Verfahrenskosten in Höhe von CHF 18'235.65 angeordnet. Das Regionalgericht ordnete auch Sicherheitshaft für vorerst sechs Monate an. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und argumentierte gegen die Fluchtgefahr. Die Beschwerdekammer in Strafsachen wies die Beschwerde ab und ordnete an, dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens CHF 1'000.00 betragen.

Urteilsdetails des Kantongerichts BK 2019 168

Kanton:BE
Fallnummer:BK 2019 168
Instanz:Obergericht
Abteilung:Beschwerdekammer in Strafsachen
Obergericht Entscheid BK 2019 168 vom 14.05.2019 (BE)
Datum:14.05.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anordnung Sicherheitshaft
Schlagwörter : Flucht; Deutschland; Sicherheitshaft; Verfahren; Regionalgericht; Fluchtgefahr; Schweiz; Freiheitsstrafe; Beschwerdeverfahren; Staatsanwalt; Kosovo; Bundesgericht; Anordnung; Sachen; Entscheid; Emmental-Oberaargau; Urteil; Gericht; Beschwerdekammer; Recht; Haftgr; Bundesgerichts; Aufenthalt; Verfahrens; Oberrichter; Generalstaatsanwaltschaft; Regionalgerichts
Rechtsnorm:Art. 135 StPO ;Art. 221 StPO ;Art. 237 StPO ;Art. 382 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:125 I 60;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts BK 2019 168

BK 2019 168 - Anordnung Sicherheitshaft
Obergericht
des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 19 168
Bern, 23. April 2019



Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner,
Oberrichter J. Bähler
Gerichtsschreiberin Segessenmann



Verfahrensbeteiligte A.__
a.v.d. Fürsprecher B.__
Beschuldigter/Beschwerdeführer



Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern






Gegenstand Anordnung Sicherheitshaft
Strafverfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 5. April 2019 (PEN 18 38)

Erwägungen:
1.
1.1 Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht) vom 5. April 2019 wurde A.__ (nachfolgend Beschwerdeführer) schuldig erklärt der Vergewaltigung, gemeinsam begangen mit C.__ am 24. März 2017 in D.__ zum Nachteil von E.__ (Strafund Zivilklägerin, nachfolgend Privatklägerin). Hierfür wurde er verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren (unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 45 Tagen auf die Freiheitsstrafe), zu einer Landesverweisung von 12 Jahren sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 18‘235.65. Weiter verfügte das Regionalgericht über das amtliche Honorar des Verteidigers bzw. der Vertreterin der Privatklägerin sowie über die entsprechenden Rückund Nachzahlungspflichten. Im Zivilpunkt wurde der Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung mit C.__ zur Zahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin verurteilt. Die Zivilklage wurde betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg verwiesen (pag. 993 ff.).
1.2 Im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung fand am 5. April 2019 die Verhandlung betreffend Anordnung von Sicherheitshaft gemäss Art. 231 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) statt (pag. 1002 ff.). Das Regionalgericht versetzte den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 5. April 2019 für die Dauer von vorerst sechs Monaten zur Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft (pag. 1012 ff.).
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.__, am 9. April 2019 Beschwerde und stellte folgende Anträge:
Die Anordnung der Sicherheitshaft durch das Regionalgericht Emmental-Oberaargau sei vollumfänglich aufzuheben und der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen.
Eventualiter:
Der Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 5. April 2019 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der Sicherheitshaft zu entlassen unter Auferlegung der Pflicht, seinen kosovarischen Pass bei der zuständigen Stelle in Deutschland zu hinterlegen sowie sich in regelmässigen Abständen auf dem örtlichen Polizeirevier zu melden.
unter Kostenund Entschädigungsfolge
Mit Verfügung vom 10. April 2019 eröffnete das angerufene Obergericht des Kantons Bern ein Beschwerdeverfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft und dem Regionalgericht Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme bzw. Zustellung der amtlichen Akten. Für das Beschwerdeverfahren betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwalt F.__ mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. In der Stellungnahme vom 11. April 2019 beantragte Staatsanwalt F.__ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auch das Regionalgericht stellte am 11. April 2019 den Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Der Beschwerdeführer reichte am 17. April 2019 abschliessende Bemerkungen ein.
2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. b StPO können Entscheide über die Anordnung der Sicherheitshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Sicherheitshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Sicherheitshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens Vergehens besteht.
3.2 Die Verteidigung bestreitet das Vorliegen des dringenden Tatverdachts zu Recht nicht. Er ist angesichts der erstinstanzlich erfolgten Verurteilung wegen Vergewaltigung zweifelsfrei gegeben.
4.
4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Sicherheitshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Die Vorinstanz stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr. Diese ist zu bejahen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung der zu erwartenden Sanktion entzieht. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen des Häftlings, dessen berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts BGer 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1, BGer 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3).
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er macht zunächst geltend, er habe zu keinem Zeitpunkt versucht, sich dem Strafverfahren zu entziehen. Bereits unmittelbar nach der angeblichen Tat habe er den Vorwurf gekannt und dennoch die Schweizer Grenze passiert, wo er dann auch verhaftet worden sei. Zur Verhandlung sei er pünktlich und anstandslos erschienen, so dass am zweiten Verhandlungstag auf den Beizug der Polizei habe verzichtet werden können. Es sei zudem zu beachten, dass er nach 45 Tagen aus der Untersuchungshaft entlassen worden und der Haftgrund der Fluchtgefahr damals zu Recht verneint worden sei. Die Höhe der drohenden Strafe alleine könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Begründung der Fluchtgefahr beigezogen werden.
Von Bedeutung sei auch, dass er grenznah bei Basel lebe. Die Sicherheitshaft gefährde seinen Aufenthaltsstatus in Deutschland, was fatal sei, da er keine Bezugspunkte zu seiner formellen Heimat Kosovo aufweise, wo er auch nie gelebt habe. Mit einer Flucht würde er seine gesamte Lebensgrundlage verlieren, werde er doch durch Arbeitslosenprogramme, seine Arbeit und durch die Familie alimentiert. Er sei zudem als amtlicher Beistand für seinen Vater, der im Wachkomma liege, verantwortlich. Er sei eng mit seiner Kernfamilie und weiteren Verwandten in Deutschland verbunden und lebe noch mit seiner Mutter zusammen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz weise er eine Bindung zur Schweiz auf. Seine Verlobte, welche von ihm schwanger sei, lebe in H.__. Seine künftige Kernfamilie sei damit in der Schweiz ansässig.
Schliesslich sei es entgegen den Vorbringen der Staatsanwaltschaft nicht möglich, einen neuen kosovarischen Reisepass in Deutschland zu beantragen. Vielmehr müsse in Deutschland ein Rückreisepass in den Kosovo ausgestellt werden, womit eine Ausweissperre durchsetzbar sei.
4.3 Bezüglich der Fluchtgefahr kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid, auf die die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie auf diejenige des Regionalgerichts, beide vom 11. April 2019, verwiesen werden.
Das Regionalgericht hat zutreffend geschlossen, dass dem in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren droht, wobei er lediglich 45 Tage in Untersuchungshaft verbracht hatte. Die vorliegend zu verbüssende Freiheitsstrafe von fünf Jahren stellt einen erheblichen Fluchtanreiz dar. Fluchtmindernde Gründe liegen nicht vor. Im Gegenteil geht der Beschwerdeführer in Deutschland keiner Erwerbstätigkeit nach und verfügt damit über keinen geregelten Alltag. Unsichere Aussichten bezüglich der beruflichen und finanziellen Situation stellen einen weiteren Anreiz dar, sich dem bisherigen Leben und damit auch der Strafjustiz zu entziehen (Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_158/2017 vom 5. Mai 2017 E. 3.4). Der Beschwerdeführer bestreitet eine Motivation zur Flucht, da er dadurch seine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland gefährden würde. Wie er jedoch selbst geltend macht, hätte auch die Sicherheitshaft bzw. das Verbüssen einer langjährigen Freiheitsstrafe allenfalls Auswirkungen auf seine Aufenthaltsberechtigung. Der drohende Verlust der deutschen Aufenthaltsgenehmigung wirkt daher nicht fluchthemmend. Auch keine solche Wirkung hat der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer - um Sozialleistungen zu erhalten regelmässig bei den deutschen Behörden zu melden hat. Der Beschwerdeführer verfügt wie er wiederum selbst geltend macht - über etliche Angehörige in Deutschland, welche in der Lage wären, ihn auch im Falle eines Untertauchens innerhalb von Deutschland
(oder bei einer Flucht in den Kosovo; siehe dazu nachfolgende Ausführungen) zu unterstützen. Auch die engen familiären Beziehungen vermögen den Beschwerdeführer nicht von einem Untertauchen innerhalb von Deutschland abzuhalten. Ihm wäre es auch so möglich, familiäre Beziehungen zumindest sporadisch weiterhin zu pflegen. Sein kranker Vater könnte zudem in seiner Abwesenheit von weiteren Verwandten Geschwistern betreut werden.
Weiter sieht die Kammer auch in der Beziehung zu seiner in der Schweiz ansässigen Freundin, welche ebenfalls kosovarische Staatsangehörige ist (pag. 973), einen erheblichen Fluchtanreiz. Beiden wäre ein gemeinsames Leben im Kosovo aufgrund ihrer Kenntnisse der albanischen Sprache ohne weiteres möglich. Der Beschwerdeführer hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch in Aussicht gestellt, seine Freundin im Kosovo heiraten zu wollen (pag. 917), womit konkrete Hinweise auf eine Flucht bestehen.
Es muss im Fall einer Haftentlassung ernsthaft damit gerechnet werden, dass sich der Beschwerdeführer entweder durch Untertauchen innerhalb von Deutschland Flucht in den Kosovo der drohenden Freiheitsstrafe zu entziehen versuchen könnte. An dieser bestehenden Fluchtgefahr vermögen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die guten Beziehungen zwischen der Schweiz und Deutschland nichts zu ändern: Selbst bei einer befürchteten Reise in ein Land bzw. hier beim Aufenthalt in einem Land, welches die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, ist die Annahme von Fluchtgefahr nicht ausgeschlossen (Urteil des Bundesgerichts BGer 1B_158/2017 vom 5. Mai 2017 E. 3.4).
Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bis anhin den Schweizer Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gehalten hat, vermag die Fluchtgefahr nicht zu entschärfen. Anzumerken ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer am 26. März 2017 an der Grenze verhaftet wurde und sich nicht freiwillig gestellt hat (pag. 6 ff.). Der Beschwerdeführer wurde was auch dem Einvernahmeprotokoll anlässlich der Haftverhandlung entnommen werden kann (pag. 1004) vom Schuldspruch und der erheblichen Freiheitsstrafe überrascht. Vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung rechnete er offenbar mit einem Freispruch, womit damals noch kein Anlass bestand, sich dem Strafverfahren zu entziehen. Die tatsächliche Situation und damit insbesondere der Fluchtanreiz haben sich durch den erstinstanzlichen Schuldspruch jedoch erheblich verändert.
Die Fluchtgefahr ist angesichts der dargelegten Umstände zu bejahen.
5. Eventualiter beantragt die Verteidigung, es sei im Sinne einer Ersatzmassnahme die Schriftensperre zu verfügen und der Beschwerdeführer zu verpflichten, in regelmässigen Abständen bei der örtlichen Polizei vorzusprechen.
Die Haft muss verhältnismässig sein. Es kann analog auf Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO verwiesen werden. Demnach sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen.
Wie dargelegt, muss ernsthaft damit gerechnet werden, dass sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen innerhalb von Deutschland dem Strafverfahren entziehen könnte. Eine Schriftensperre bzw. Meldepflicht vermag dieser Gefahr nicht zu begegnen. Zudem würde eine Schriftensperre angesichts der offenen Grenzen innerhalb von Europa eine Flucht in den Kosovo bestenfalls erschweren, jedoch nicht verunmöglichen. Andere wirksame Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich. Die Haft erweist sich damit als verhältnismässig, die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 1‘000.00 bestimmt.
Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
• dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Fürsprecher B.__
• dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin G.__
(mit den Akten)
• der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.__
Mitzuteilen:
• der Generalstaatsanwaltschaft


Bern, 23. April 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin:
Segessenmann




Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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