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Urteil Obergericht (BE)

Kopfdaten
Kanton:BE
Fallnummer:BK 2019 133
Instanz:Obergericht
Abteilung:Beschwerdekammer in Strafsachen
Obergericht Entscheid BK 2019 133 vom 11.06.2019 (BE)
Datum:11.06.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz und Sachbeschädigung
Schlagwörter : Beschwerde; Schuldig; Beschuldigte; Wasser; Führe; Beschwerdeführerin; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Beschuldigten; Hätte; Ursache; Vergiftung; Untersuchung; Fische; Verfügung; Verfahrens; Möglich; Hätten; Schacht; Kantons; November; Geführt; September; Schlauch; Abklärungen; Strafverfahren
Rechtsnorm: Art. 115 StPO ; Art. 118 StPO ; Art. 144 StGB ; Art. 306 StPO ; Art. 309 StPO ; Art. 310 StPO ; Art. 311 StGB ; Art. 382 StPO ; Art. 42 BGG ; Art. 428 StPO ;
Referenz BGE:137 IV 219; 138 IV 86;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid
BK 2019 133 - Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz und Sachbeschädigung
Obergericht
des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 19 133
Bern, 23. Mai 2019



Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner
Gerichtsschreiber Müller



Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter


Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern


B.________ (Verein)
v.d. Rechtsanwalt C.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin



Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz und Sachbeschädigung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 7. März 2019 (BM 19 4692)

Erwägungen:
1. Am 7. März 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz und Sachbeschädigung nicht an die Hand. Dagegen erhob die B.________ (Verein) (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. März 2019 Beschwerde und stellte folgende Anträge:
1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2019 sei aufzuheben und das Verfahren BM 19 4692 sei - soweit nicht schon eine Untersuchung eröffnet wurde - an die Hand zu nehmen.
2. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. März 2019 sei aufzuheben soweit mit ihr das Verfahren BM 17 42290 nicht an die Hand genommen wurde.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
In ihrer Stellungnahme vom 9. April 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 13. Mai 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, ob - und wenn ja inwieweit - die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
In Bezug auf die angebliche Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) sowie in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Tierquälerei gemäss Art. 26 Tierschutzgesetz (TSchG; SR 455) fehlt es dieser an der Beschwerdelegitimation. Als geschädigte Person gilt ausschliesslich, wer durch die Straftat unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt nur die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Weder bezüglich der geschützten Rechtsgüter nach GSchG noch bezüglich derjenigen nach TSchG ist die Beschwerdeführerin Rechtsgutträgerin. Sie ist daher nicht in ihren eigenen Rechten unmittelbar verletzt und damit nicht geschädigte Person. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Jedoch ist sie in Bezug auf die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) zur Beschwerde legitimiert, da sie Pächterin des D.________ (Bach) ist (vgl. zum Ganzen Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 13 282 vom 6. Dezember 2013 E. 8 f.; Schmid/Jositsch, in: Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, N. 2 f. zu Art. 115 StPO; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 92 zu Art. 115 StPO; je mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Im Übrigen sei in Bezug auf Rechtsbegehren 1 angemerkt, dass die Beschwerdekammer nicht selber ein Strafverfahren an die Hand nehmen kann. Sie könnte die Staatsanwaltschaft einzig entsprechend anweisen. Nach dem Gesagten ist auf die form- und fristgerechte Beschwerde teilweise einzutreten.
3. Am 25. September 2018 wurden im D.________ (Bach) unterhalb von E.________ tote Bachforellen festgestellt. Eine Zählung beim Ausfischen ergab 554 tote Bachforellen. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, stellte am 18. Oktober 2018 in diesem Zusammenhang Strafantrag gegen Unbekannt wegen Sachbeschädigung. Erste Abklärungen ergaben, dass es bereits im September des Vorjahres zu einem Fischsterben im D.________ (Bach) gekommen war. Weder in den Wasserproben noch in einem untersuchten Fisch konnten giftige Substanzen festgestellt werden. Aufgrund des Gesamtbildes wurde gemäss Prüfbericht der Nationalen Fischuntersuchungsstelle ein infektiöser Erreger als Ursache des Fischsterbens als wenig wahrscheinlich erachtet, hingegen kämen ungünstige Umweltbedingungen - z. B. eine Vergiftung - eher in Frage. Die Kantonspolizei ermittelte zwei wahrscheinliche Möglichkeiten als Ursache für das Versterben der Fische: Chlorwasser durch Ablassen eines mobilen Pools oder Dünger bzw. Güllezufluss in den Bach. Da keine Hinweise auf Gülle im Bach sichtbar waren, wurde der Einfluss von Chlor als wahrscheinlichste Ursache weiterverfolgt. Die Kantonspolizei sprach anlässlich einer koordinierten Aktion bei rund 50 Liegenschaften in E.________ vor. In der Folge konkretisierte sich der Verdacht auf die Liegenschaft des Beschuldigten. Dieser besass zum in Frage kommenden Zeitpunkt einen Pool und hatte zur Desinfektion Chlor eingesetzt. Eine Nachbarin, die Frau des Beschuldigten sowie der Beschuldigte selbst wurden zunächst informell zur Sache befragt. Der Beschuldigte und die Nachbarin F.________ wurden schliesslich am 2. resp. 13. November 2018 polizeilich zu Protokoll befragt. Am 15. Januar 2019 wurde der Vorfall der Staatsanwaltschaft rapportiert. Mit Schreiben vom 12. März 2019 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin der Staatsanwaltschaft mit, dass bereits 2015 und 2017 ähnliche Vorfälle im D.________ (Bach) zur Anzeige gebracht worden seien. Beide Male habe die Staatsanwaltschaft ein Verfahren gegen Unbekannt eröffnet und sistiert.
4.
4.1 Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Klare Straflosigkeit liegt vor, wenn es sicher ist, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was namentlich bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall ist. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft (BGE 138 IV 86 E. 4.1.2). Im Zweifelsfall - wenn die Sach- und/oder die Rechtslage nicht von Vornherein klar sind - ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 219 E. 7). Eine Nichtanhandnahme darf nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist. Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten oder bei früheren Straftaten, welche nach derzeit geltendem Recht nicht mehr bestraft werden (vgl. Omlin, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 310 StPO). Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 15 366 vom 2. Dezember 2015; Urteil des Bundesgerichts 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1).
Gemäss Art. 144 StGB wird auf Antrag wegen Sachbeschädigung bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht.
4.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert wie folgt: Würden Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen seien, gelte die Untersuchung als (materiell) eröffnet. Die Ermittlungen der Polizei mit Befragungen des Beschuldigten und von Nachbarn, die Abklärungen vor Ort sowie die Färbversuche, um die Quelle der Verschmutzung zu eruieren, hätten die Untersuchung eröffnet. Das Verfahren könne nicht mehr nicht an die Hand genommen werden. Die polizeilichen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschuldigte sowohl 2017 wie auch 2018 Wasser seines Schwimmbades in einen Schacht abgelassen habe, von dem er gewusst habe, dass er in den D.________ (Bach) führe resp. dass er Wasser seines Schwimmbades im Garten versickern lassen habe. Dass er das Schwimmbad via Schacht und/oder via Boden entleert habe, sei unbestritten. Dass Chlor zur Desinfektion des Schwimmbadwassers vom Beschuldigten verwendet worden sei, sei ebenso unbestritten. Die Abklärungen der Nationalen Fischuntersuchungsstelle hätten ergeben, dass die Fische durch die Vergiftung ihrer Umwelt gestorben seien. Chlor als Grund des Fischsterbens liege nahe, habe G.________ vom Tierspital Bern gemeint. Der Beschuldigte habe eingestanden, zwischen dem 8. und dem 9. September 2018 seinen Pool entleert zu haben. Er habe mit einem Schlauch, angeschlossen am Auslauf des Pools, das Wasser in den Garten abgelassen. Er habe einen Grossteil beim Beet mit Blumen beim Haus sowie an verschiedene Sträucher entleert. Den Rest habe er mit einer Elektropumpe zu den Himbeeren geleitet. Der Beschuldigte sei von Beruf H.________. Dass er die angebliche Reinigung betont habe, zeige, dass er sich des unzulässigen Verhaltens bewusst gewesen sei. Dass ein H.________ mehr als 10'000 Liter chlorhaltiges Wasser in seinen Garten habe abfliessen lassen, erscheine als Schutzbehauptung. Auf dem Grundstück des Beschuldigten befinde sich der Abflussschacht, welcher in den D.________ (Bach) fliesse. Die Chlormenge, wie sie bei der Poolgrösse des Beschuldigten verwendet werde, reiche für das Fischsterben aus. Somit bestünden konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte dafür strafrechtlich verantwortlich sei. Als H.________ sei er mit den Risiken im Umgang mit Umweltgiften vertraut. Er habe zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt.
4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte für die Gewässerverschmutzung im Herbst 2017 und 2018 strafrechtlich verantwortlich sei. Es sei nicht erstellt, dass die Fische an Chloreinfluss verstorben seien. Die Abklärungen der Nationalen Fischuntersuchungsstelle hätten nicht ergeben, dass die Fische durch Vergiftung ihrer Umwelt verstorben seien. Eine Vergiftung sei lediglich als mögliche Ursache aufgeführt worden. Weder in den Wasserproben noch im untersuchten Fisch hätten giftige Substanzen festgestellt werden können. Eine Vergiftung durch Chlor beruhe lediglich auf Spekulation. So erwähne der Polizeibericht vom 15. Januar 2019 ebenfalls Dünger als mögliche Ursache für eine mögliche Vergiftung. Die Beschwerde sei unbegründet.
4.4 In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, die Annahme der Staatsanwaltschaft, das Chlor habe sich im Zeitpunkt der Einleitung des Abwassers verflüchtigt gehabt, sei Spekulation. Dagegen spreche, dass mehr als 500 Fische unterhalb der Einleitstelle - unter dem Grundstück des Beschuldigten - verendet seien und keine andere Ursache auch nur denkbar sei. Dafür, dass das Poolwasser nicht vorschriftsgemäss entsorgt worden sei, spreche auch die Tatsache, dass sich in den beiden Vorjahren analoge Verschmutzungen ergeben hätten. Nachdem ein Brunnen mit Frischwasser auf dem Grundstück des Beschuldigten stehe und er mit diesem Wasser den Garten bewässere, seien seine Aussagen unglaubwürdig, er habe mit dem Poolwasser bewässert. F.________ habe bestätigt, dass der Beschuldigte 2017 den Pool via Schlauch in den Schacht entleert habe. Der Untersuchungsgrundsatz gebiete es, weitere Abklärungen vorzunehmen. So z.B. bei Nachbarn über deren Feststellungen, wann und wie der Pool entleert worden sei, sowie vor Ort, wie der Beschuldigte überhaupt in der Lage gewesen sein wolle, den Pool über einen Schlauch auslaufen zu lassen, dies bergwärts und ohne Pumpe.
Es ist mit der Generalstaatsanwaltschaft festzuhalten, dass keine plausible Tatsachengrundlage dafür besteht, dass der Beschuldigte für die Gewässerverschmutzung im Herbst 2017 und 2018 verantwortlich ist und sich dadurch einer Sachbeschädigung schuldig gemacht haben könnte. So ist bereits nicht erstellt, dass die Fische an Chloreinfluss verstorben sind. Dies erschien der Polizei aufgrund einer Einschätzung aller Umstände und insbesondere der Jahreszeit zwar am wahrscheinlichsten (siehe zur Historie des Forellensterbens im D.________ (Bach): ; 2017 kam es dazu schon zum vierten Mal innert 15 Jahren: https://www.telebaern.tv/telebaern-news/_______>). Nachgewiesen ist es allerdings nicht. Insbesondere Dünger konnte als alternative Ursache einer Vergiftung nicht ausgeschlossen werden. F.________ gab zwar an, dass im Herbst 2017 vom fraglichen Pool aus ein Schlauch zum Abwasserschacht geführt hatte, welcher in den D.________ (Bach) mündet (EV F.________ vom 13. November 2018 Z. 34 f.). Detailliertere Aussagen konnte sie jedoch keine machen (EV F.________ vom 13. November 2018 Z. 47 ff. und 76 ff.). Der Beschuldigte selber gab an, im Jahr 2017 das Wasser bis Mitte oder Ende Oktober im Pool gelassen zu haben (EV Beschuldigter vom 2. November 2018 Z. 144). Damit wäre das Ablassen des Wassers also nach dem Fischsterben erfolgt. Im Jahr 2018 habe er den Pool am Wochenende vom 8./9. September 2018 entleert. Am 12. September sei der Pool leer gewesen. An diesem Tag habe er ihn gereinigt und am darauffolgenden Wochenende weggeräumt. Daraufhin seien sie in die Ferien gefahren (EV Beschuldigter vom 2. November 2018 Z. 87 ff.). Damit wäre im Jahr 2018 das Ablassen des Wassers vor dem Fischsterben erfolgt. Gemäss seinen Angaben habe der Beschuldigte das Wasser indes über einen Schlauch auslaufen und unten im Garten Richtung Wald, in den Blumen vor dem Haus und bei den Himbeeren versickern lassen. Es sei physikalisch nicht möglich, dass von dort aus Wasser in den fraglichen Schacht laufen könne (EV Beschuldigter vom 2. November 2018 Z. 101 ff.). In der Tat zeigt sich auf den dem Polizeibericht beiliegenden Bildern, dass der Schacht höher gelegen ist als der damalige Poolstandort. Im Weiteren gab der Beschuldigte an, er habe das Wasser zuvor lange stehen lassen und mittels Test-Streifen geprüft, dass vor dem Ablassen keine Chemikalien mehr im Wasser gewesen seien, so dass er das Wasser seinen Pflanzen habe zumuten können. Ausserdem wies der Beschuldigte darauf hin, dass vor dem Haus noch zwei Schächte seien, welche ebenfalls direkt in den D.________ (Bach) führten. Oberhalb dieser Schächte hätten Bauarbeiten stattgefunden und ein Tankwagen habe die Schächte gereinigt (EV Beschuldigter vom 2. November 2018 Z. 187 ff.). Dass der Beschuldigte tatsächlich Chlor in den D.________ (Bach) geleitet hätte und es dadurch zum Versterben der Fische gekommen wäre, erweist sich vor diesem Hintergrund nicht mehr als eine reine Vermutung ohne Tatsachengrundlage. Neben dem Verhalten des Beschuldigten kommt eine Vielzahl von Ursachen für das Verenden der Fische in Frage. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass es bereits 2015 ein ähnliches Fischsterben zur gleichen Jahreszeit gegeben hatte, wobei der Beschuldigte damals gemäss eigenen Aussagen und den Aussagen seiner Nachbarin noch keinen Pool in seinem Garten aufgestellt hatte.
In der Beschwerdeschrift sowie in der Replik bringt die Beschwerdeführerin verschiedene Argumente vor, weshalb eine Nichtanhandnahme nicht zulässig sei. Diese sind jedoch nicht einschlägig oder stellen den Sachverhalt unzutreffend dar. So schildert die Beschwerdeführerin den Sachverhalt stets so, als bestehe ein konkreter Verdacht, der Beschuldigte habe chlorhaltiges Wasser aus seinem Pool in den Schacht, der zum D.________ (Bach) führe, abgelassen. Indessen bestehen wie gesehen keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschuldigte den Bassininhalt im September 2018 in den Schacht geleitet hatte. F.________ sagte zwar aus, sie habe im 2017 einen Schlauch zum Schacht gesehen, im Jahr 2018 hingegen explizit nicht. In diesem Jahr habe sich der Pegel des Pools über mehrere Tage gesenkt, ohne dass sie gesehen habe, wohin das Wasser abgeflossen sei. Der Beschuldigte hingegen sagte stets aus, er habe im September 2018 das Wasser unterhalb des Schachts bei Sträuchen, Bäumen und Blumen und im Rasen versickern lassen. Überdies ist es zwar unbestritten, dass der Beschuldigte Chlor zur Desinfektion des Wassers verwendet hat. Hingegen sagte er aus, die letzte Zugabe von Chlor sei ca. drei Wochen vor dem Ablassen erfolgt (Anzeigerapport vom 15. Januar 2019 S. 4 Mitte). Nach drei Wochen dürfte das schädliche Chlor im Wasser weitestgehend abgebaut gewesen sein (vgl. z.B. Merkblatt zum gewässerschutzkonformen Betrieb privater Schwimmbecken und zu mobil aufstellbaren Pools des Amts für Umweltschutz und Energie des Kantons Basel Landschaft vom 20. Juli 2018 ung_und_Reinigung_von_Schwimmb%C3%A4dern_AUE-1.pdf>), womit zu diesem Zeitpunkt abgelassenes Wasser auch keine Stoffe mehr enthielt, die es stark hätten verunreinigen können. In der Beschwerde wird auch ausgeführt, es sei wenig wahrscheinlich, dass der Beschuldigte als H.________ mehr als 10‘000 Liter chlorhaltiges Wasser in seinem eigenen Garten zur Bewässerung der Pflanzen verwendet habe. Dafür, dass er das Wasser anders ablaufen liess, bestehen aber wie gesagt keinerlei Hinweise. Mithin ist davon auszugehen, dass das Wasser eben kein schädliches Chlor mehr enthielt, als der Beschuldigte es nach dem heiss-trockenen Sommer 2018 zum Bewässern benutzte. Nach den Gewässerschutzvorschriften für Privatschwimmbäder und Teiche des Amts für Wasser und Abfall des Kantons Bern, Ziff. 6.1, ist der Bassininhalt - wenn kein Entleerungsablauf vorliegt - an einer geeigneten Stelle breitflächig versickern zu lassen. Dies machte der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben entsprechend. Überdies ist es nicht so, dass die Abklärungen der Nationalen Fischuntersuchungsstelle ergeben hätten, die Fische seien durch Vergiftung ihrer Umwelt verstorben. Eine Vergiftung wurde lediglich als mögliche Ursache für das Verenden der Fische aufgeführt. Weder in den Wasserproben noch im untersuchten Fisch konnten giftige Substanzen festgestellt werden. Eine Vergiftung durch Chlor beruht letztlich auf Spekulation; so erwähnt der Polizeibericht vom 15. Januar 2019 ebenfalls Dünger als mögliche Ursache für eine mögliche Vergiftung. Es stimmt nicht, dass «keine andere Ursache auch nur denkbar sei». Ferner lässt die Beschwerdeführerin in der Replik ergänzen, es seien Untersuchungen durchzuführen, wie etwa der Beschuldigte den Pool habe «über einen Schlauch auslaufen [ ] lassen» können, «dies bergwärts und ohne Pumpe». Diesbezüglich scheint sie (anders als in der Beschwerdeschrift) zu übersehen, dass der Beschuldigte angeben hatte, er habe dazu eine Elektropumpe genutzt (EV Beschuldigter vom 2. November 2018 Z. 110). Insgesamt hat die Kantonspolizei den Sachverhalt so weit wie möglich abgeklärt, ohne dass sich im Ergebnis ein Verdacht hätte erhärten lassen, der die Eröffnung eines Verfahrens gegen den Beschuldigten rechtfertigte. Es sind auch keine weiteren Ermittlungshandlungen ersichtlich, welche näheren Aufschluss über den Unfallhergang geben könnten.
5. Dem Argument der Beschwerdeführerin, es sei bezüglich des Vorfalls vom September 2018 materiell eine Strafuntersuchung eröffnet worden, kann nicht gefolgt werden. Welche Untersuchungshandlungen eine Verfahrenseröffnung bewirkt haben sollen, ist nicht ersichtlich. Insbesondere wurden keine Zwangsmassnahmen angeordnet und keine eigenen Untersuchungshandlungen durch die Staatsanwaltschaft vorgenommen. Sämtliche durchgeführten Massnahmen liegen im Rahmen der polizeilichen Kompetenzen nach Art. 306 Abs. 2 StPO. Es ist keine der Voraussetzungen nach Art. 309 Abs. 1 StPO erfüllt, womit auch keine Verfahrenseröffnung stattgefunden hat.
6. Was letztlich das Verfahren BM 17 42290 angeht, so scheint die Beschwerdeführerin in der Replik eingesehen zu haben, dass dieses von der angefochtenen Verfügung nicht tangiert ist. Es kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden: In der Beschwerde vom 20. März 2019 wird vorgebracht, im Zusammenhang mit dem Vorfall aus dem Herbst 2017 sei bereits ein Verfahren eröffnet und sistiert worden, weshalb eine Nichtanhandnahme nicht mehr möglich sei. Die Beschwerdeführerin verkennt dabei, dass das Verfahren BM 17 42290 durch die zuständige Staatsanwältin gegen unbekannte Täterschaft eröffnet wurde, während die angefochtene Verfügung im Verfahren gegen den Beschuldigten erlassen wurde. Gewiss wäre die Untersuchung BM 17 42290 allenfalls gegen eine verdächtige Person auszudehnen. Eine solche Ausdehnung des Verfahrens nach Art. 311 Abs. 2 StGB setzt jedoch einen hinreichenden Tatverdacht gegen diese konkrete Person voraus (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Kommentar, N 19 zu Art. 311). In der angefochtenen Verfügung wurde hingegen wie ausgeführt richtigerweise festgestellt, dass ein solcher für eine Verfahrenseröffnung hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten gerade nicht besteht. Das Verfahren BM 17 42290 ist durch die angefochtene Verfügung daher nicht berührt.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen, soweit auf sie überhaupt eingetreten werden kann.
8. Beim diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Zu eröffnen:
• der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________
• dem Beschuldigten
• der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
• der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin I.________
(mit den Akten)



Bern, 23. Mai 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell
i.V. Oberrichter J. Bähler

Der Gerichtsschreiber:
Müller


Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.


Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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