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Urteil Obergericht (BE)

Zusammenfassung des Urteils BK 2019 113: Obergericht

Ein Beschwerdeführer hat gegen einen Strafbefehl wegen Drohung Einsprache erhoben, die jedoch vom Regionalgericht für ungültig erklärt wurde. Der Beschwerdeführer hat daraufhin Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern eingereicht. Das Gericht entschied, dass der Beschwerdeführer nicht legitimiert war, Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben, da seine Argumentation keine Einsprachelegitimation begründete. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 300.00 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts BK 2019 113

Kanton:BE
Fallnummer:BK 2019 113
Instanz:Obergericht
Abteilung:Beschwerdekammer in Strafsachen
Obergericht Entscheid BK 2019 113 vom 14.05.2019 (BE)
Datum:14.05.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Gültigkeit der Einsprache
Schlagwörter : Einsprache; Regionalgericht; Verfahren; Befehl; Beschwerdekammer; Sachen; Oberland; Privatkläger; Bull; Oberrichter; Verfügung; Verfahrens; Beschuldigte; Beschwerdeverfahren; Staatsanwalt; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Oberrichterin; Staatsanwaltschaft; Interesse; Sachverhalt; Beschwerdeverfahrens; Gültigkeit; Postfach; Präsidentin; Gerichtsschreiberin; Beldi; Rechtsanwalt
Rechtsnorm:Art. 29 Or;Art. 382 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 433 StPO ;
Referenz BGE:139 IV 102; 141 IV 231;
Kommentar:
Peter, Brunner, Gasser, Schwander, Schweizer, Schweizerische Zivilpro- zessordnung, Zürich, Art. 91 ZPO, 2011

Entscheid des Kantongerichts BK 2019 113

BK 2019 113 - Gültigkeit der Einsprache
Obergericht
des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 19 113
Bern, 13. März 2019



Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Oberrichter J. Bähler
Gerichtsschreiberin Beldi



Verfahrensbeteiligte A.__
v.d. Rechtsanwalt B.__
Beschuldigter


Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern


C.__
Strafkläger/Beschwerdeführer



Gegenstand Gültigkeit der Einsprache
Strafverfahren wegen Drohung

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Oberland, Einzelgericht, vom 26. Februar 2019 (PEN 18 469)

Erwägungen:
1. Mit Strafbefehl vom 10. Oktober 2018 wurde A.__ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Drohung zum Nachteil von C.__ (nachfolgend: Privatkläger) schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu je CHF 120.00 und zu einer Verbindungsbusse von CHF 360.00 verurteilt. Dagegen erhob soweit hier noch relevant - der Privatkläger Einsprache, worauf die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland die Akten dem Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht) zur Durchführung des Hauptverfahrens überwies.
Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 stellte das Regionalgericht die Ungültigkeit der vom Privatkläger eingereichten Einsprache fest, weshalb es auf diese nicht eintrat und (u.a.) auf Rechtskraft des Strafbefehls vom 10. Oktober 2018 schloss. Hiergegen erhob der Privatkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 7. März 2019 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern «Einsprache» (recte: Beschwerde).
Mit Blick auf das Nachfolgende hat die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).
2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 Gesetz über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 Organisationsreglement des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ein Ausnahmegrund gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. b 2. Satzteil liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher ihm die Einsprachebefugnis abgesprochen und auf Ungültigkeit der Einsprache geschlossen worden ist, unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Einsprache gegen den Strafbefehl legitimiert ist. Auf die Beschwerde kann somit insoweit nicht eingetreten werden, als der Beschwerdeführer das Verhalten der Polizei bzw. die angeblich unterbliebene Beschlagnahme der Waffe rügt.
3. Gegen einen Strafbefehl können nebst der beschuldigten Person (Art. 354 Abs. 1 Bst. a StPO) auch weitere Betroffene Einsprache erheben (Art. 354 Abs. 1 Bst. b StPO). Wie das Regionalgericht zutreffend festgehalten hat, setzt Art. 354 Abs. 1 Bst. b StPO wie auch die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse voraus. Eine bloss indirekte faktische Betroffenheit genügt nicht (BGE 141 IV 231 E. 2.3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_233/2018 und 6B_236/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 6.2.1 mit weiteren Hinweisen; auch zum Folgenden). Als weitere Betroffene im Sinn dieser Bestimmung gilt nach der Rechtsprechung etwa die Privatklägerschaft, wenn ihr in Verletzung von Art. 433 StPO im Strafbefehl keine ihrer Ansicht nach eine zu tiefe Parteientschädigung zugesprochen worden ist (BGE 139 IV 102 E. 5.2 mit Hinweisen) wenn sie eine strengere rechtliche Qualifikation des Sachverhalts anstrebt (BGE 141 IV 231 E. 2.3 ff.).
Der Beschwerdeführer begründete seine Einsprache mit einer alternativen Auffassung zum Sachverhalt. Seiner Schilderung zufolge habe der Beschuldigte ihn nicht mit einem «Schlegel», sondern mit einer Waffe (Gewehr) bedroht. Diese Begründung tangiert nun aber weder die rechtliche Würdigung des Sachverhalts noch den Schuldspruch an sich. Gegen das ausgesprochene Strafmass steht ihm kein Anfechtungsrecht zu. Mit Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls ist dem Strafverfolgungsund Bestrafungsbedürfnis des Beschwerdeführers Genüge getan.
Das Argument des Beschwerdeführers, wonach sein damaliger Rechtsvertreter nichts gegen den Strafbefehl habe unternehmen wollen, er daher selber habe tätig werden müssen, ändert daran nichts. Es ist nicht etwa so, dass auf die Einsprache mangels rechtzeitiger anwaltlicher Eingabe mangels Begründung des rechtlich geschützten Interesses nicht eingetreten worden wäre, sondern deshalb, weil das Regionalgericht nach erfolgter Prüfung zum Schluss gelangt ist, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände keine Einsprachelegitimation begründen würden. Im Beschwerdeverfahren bringt der Beschwerdeführer keine Gründe vor, weshalb die Schlussfolgerung des Regionalgerichts nicht rechtens sein soll.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten wird.
4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Unterliegens. Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Diese werden bestimmt auf CHF 300.00.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zu eröffnen:
• dem Strafkläger/Beschwerdeführer
• dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.__
• der Generalstaatsanwaltschaft
• dem Regionalgericht Oberland, Gerichtspräsident D.__ (mit den Akten)
Mitzuteilen:
• der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt E.__
(O 18 10173)



Bern, 13. März 2019
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin:
Beldi


Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.


Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Quelle: https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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