| Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
| Abteilung: | Abteilung III |
| Dossiernummer: | C-5519/2020 |
| Datum: | 19.01.2022 |
| Leitsatz/Stichwort: | Spezialitätenliste |
| Schlagwörter : | Gericht; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Beilage; Rückzug; Parteien; Überprüfung; Aufnahmebedingungen; Verfügung; Verfahren; Rechtsmittel; Entscheid; Michael; Peterli; Gerichtsschreiberin; Barbara; Camenzind; Rechtsanwalt; Bundesamt; Gesundheit; Folgenden:; Preise; Beschwerdeverfahren; Verfahrenskosten; Parteientschädigung; Rückzugs; Rechtsmittelbelehrung; Bundesgericht |
| Rechtsnorm: | Art. 48 BGG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Abteilung III C-5519/2020
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
vertreten durch Dr. iur. Thomas Eichenberger, Rechtsanwalt,und MLaw Claudio Helmle, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Krankenversicherung, Spezialitätenliste, A. , dreijährliche Überprüfung der Aufnahmebedingungen, Verfügung des BAG vom 9. Oktober 2020.
dass das Bundesamt für Gesundheit (im Folgenden: BAG oder Vorinstanz) die Preise des Arzneimittels A. im Jahr 2020 im Rahmen der dreijährlichen Überprüfung der Aufnahmebedingungen überprüft hat,
dass die X. AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) am 17. April 2020 das Formular für die Meldung der Zulassung einer neuen Indikation beim BAG eingereicht hat (act. 15, Beilage 1),
dass das BAG nach Überprüfung der Aufnahmebedingungen die Preise von A. mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 gesenkt hat (act. 1, Beilage 1),
dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. November 2020 beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (act. 1),
dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 13. Januar 2022 die Beschwerde vom 6. November 2020 zurückgezogen hat,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Dispositiv: nächste Seite)
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr zu nennendes Konto zurückerstattet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
Zust ellung erf olgt an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungsformular)
die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage in Kopie: Rückzugserklärung vom 13. Januar 2022)
das Eidgenössische Departement des Innern (Einschreiben)
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