Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-3364/2021 |
Datum: | 18.08.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Lanka; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Verfügung; Vorinstanz; Sri-lankische; Wegweisung; Lankischen; Politische; Vorbringen; Schweiz; Sri-lankischen; Recht; Angefochtene; Beschwerdeführers; Gesuch; Behörde; Bundesverwaltungsgerichts; Mehrfachgesuch; Menschenrechts; Reichte; Rückkehr; Behörden; Gefährdung; Exilpolitisch; Verfolgung; Glaubhaft; Politischen |
Rechtsnorm: | Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | 143 III 65; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Abteilung IV D-3364/2021
Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.
Parteien A. , geboren am (…), Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 18. Juni 2021 / N (…).
Der Beschwerdeführer suchte am 23. Mai 2016 erstmals in der Schweiz um Asyl nach.
Zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsan-
gehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B.
(Distrikt
C. , Nordprovinz), wo er bei seinen Eltern und mit (…) Geschwistern aufgewachsen sei. Während seine Mutter und seine Geschwister seit dem Jahr 2007 verschollen seien, habe sein Vater als ehemaliges Mitglied der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in den Jahren 2009 bis 2012 ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen. Danach habe er mit seinem Vater in B. gelebt, wobei er keine speziellen Vorfälle bemerkt habe. Im Januar 2014 sei er von der sri-lankischen Armee – zusammen mit seinem Vater – festgenommen und getrennt von letzterem verhört worden. Beim Verhör habe er erfahren, dass sein Vater ehemaligen LTTE-Mitgliedern bei der Flucht geholfen habe. Am nächsten Tag seien sowohl er als auch sein Vater freigelassen worden. Drei Monate später sei sein Vater plötzlich verschwunden, woraufhin er bei einem Freund desselben untergekommen sei. In seiner Abwesenheit sei er später im Elternhaus gesucht worden, weshalb er ab Juli 2014 nicht mehr zu Schule gegangen sei. Vor diesem Hintergrund habe er Sri Lanka im September 2015 auf dem Luftweg verlassen.
Mit Verfügung vom 31. Mai 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Im Asylpunkt begründete das SEM seinen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsgründe des Beschwerdeführers. Aufgrund seines Profils bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen habe.
Die dagegen am 3. Juli 2019 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3396/2019 vom 27. November 2019 ab.
Es bestätigte die Einschätzung des SEM, wonach die geltend gemachten Gesuchsgründe unglaubhaft seien, und hielt ebenfalls dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils bei einer Rückkehr keine ernsthaften Nachteile zu erwarten habe.
Am 17. Dezember 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM eine als «Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichnete Eingabe ein.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, wegen seiner früher geltend gemachten Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise verfolgt zu werden. Die Präsidentschaftswahlen vom 17. November 2019 mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa und die Einsetzung dessen Bruders Mahinda Rajapaksa als Premierminister, die allfälligen Folgen daraus und die Ereignisse im Zusammenhang mit der Schweizer Botschaft würden für ihn eine neue massive Gefährdungslage ergeben.
Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 trat das SEM auf die als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
27. Januar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Im Sinne eines Hauptantrags ersuchte er um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das SEM, verbunden mit der Anweisung, es sei auf sein Gesuch einzutreten. Im Sinne eines Eventualantrags ersuchte er um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3396/2019 vom 27. November 2019.
Mit Urteil D-514/2020 vom 2. Dezember 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ab, während es mit Urteil D-5614/2020 desselben Datums auf das Revisionsgesuch infolge offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eintrat.
Am 7. Juni 2021 gelangte der Beschwerdeführer erneut mit einer als
«Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, subeventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe an das SEM.
Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, in der Schweiz exilpolitisch aktiv zu sein. So habe er im Februar/März 2021 an einer inter-
national ausgerichteten Protestfahrt und Kundgebung gegen die sri-lankische Regierung teilgenommen und jene mitorganisiert. Die Teilnehmenden seien zu diesem Zweck auf dem Fahrrad abschnittsweise von D. in E. bis nach F. gereist. Diesem Kollektiv habe er sich am 18. Februar 2021 in G. angeschlossen und am 22. Februar 2021 F. erreicht, wo am 1. März 2021 schliesslich die Kundgebung stattgefunden habe. Die beiliegenden Zeitungsberichte belegten, dass die Aktion in der sri-lankischen Presse aufgegriffen und er auf den veröffentlichten Bildern prominent zu sehen sei. Er sei oft im Vordergrund stehend fotografiert worden und bei Betrachtung der Bilder als wesentlicher Teil der Bewegung anzusehen. Ausserdem seien dem vorliegenden Gesuch weitere Fotografien dieser Veranstaltungen beigelegt, die den Gesuchsteller an vorderster Front und gut erkennbar abbildeten. Nach der Veröffentlichung dieser Zeitungsberichte hätten die sri-lankischen Sicherheitsbehörden sodann Ermittlungen gegen ihn aufgenommen, was das Schreiben von H. (einem Rechtsanwalts aus I. ) vom 27. April 2021 bestätige. Auch das Parlamentsmitglied J. bestätige im Schreiben vom 11. Mai 2021, dass ihm bei einer Rückkehr konkrete Verfolgungsmassnahmen drohen würden. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, bereits vor seiner Ausreise im Jahr 2015 konkreten (Reflex-
)Verfolgungsmassnahmen durch die sri-lankischen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein, sei er erneut und verstärkt in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten. Damit habe er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Dies gelte umso mehr angesichts der erneuten Verschlechterung der allgemeinen Sicherheitsund Menschenrechtslage seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3396/2019 vom 27. November 2019. Im Bericht des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte betreffend Sri Lanka vom
27. Januar 2021 würden die politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka als bedeutend und lageverändernd eingestuft und die Mitgliedstaaten der UNO (darunter auch die Schweiz) vom UNO-Menschenrechtsrat aufgefordert, die Asylpraxis in Bezug auf Sri Lanka zu überprüfen. Am 23. März 2021 habe der UNO-Menschenrechtsrat sodann eine Resolution zwecks Erweiterung der Beobachtung und Überwachung der Menschenrechtslage in Sri Lanka verabschiedet; zudem hätten in den vergangenen Monaten diverse Nichtregierungsorganisationen auf eine zunehmende Gefahr von Repression respektive Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka hingewiesen. Die Schweizer Behörden sollten dabei dem Beispiel des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts folgen, welches im Urteil (Geschäftsnummer W191 2206746-1) vom 1. Juli 2019 eine umfangreiche Lageüberprüfung zu Sri Lanka vorgenommen habe.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er zwei Berichte aus srilankischen Zeitungen, vier Fotografien, ein Schreiben «To whom it may
concern» des sri-lankischen Rechtsanwaltes H.
vom 27. April
2021, ein weiteres Schreiben «To whom it may concern» des Parlamentsmitglieds J. vom 11. Mai 2021, einen Bericht des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte betreffend Sri Lanka vom 27. Januar 2021, einen offenen Brief von 22 Nichtregierungsorganisationen an die Mitgliedstaaten des UN-Menschenrechtsrates betreffend den Erlass einer neuen Resolution zum Schutz der Menschenrechte in Sri Lanka vom 22. Februar 2021, verschiedene Berichte von Menschenrechtsorganisationen sowie ein Urteil des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts (Geschäftsnummer W191 2206746-1) vom 1. Juli 2019 zu den Akten.
Das SEM nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch entgegen und setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2021 einstweilen aus.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 – eröffnet am 23. Juni 2021 – wies das SEM das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.–.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. Juli 2021 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei.
Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
26. Juli 2021 vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG [SR 142.31]).
Gleichentags bestätigte es den Eingang der Beschwerde.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung der Begründungspflicht (respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör) sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes vor.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel korrekt zu würdigen. Anders als in der angefochtenen Verfügung dargelegt, habe er seine individuelle Gefährdungslage ausführlich aufgezeigt. Diese Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers befasst und unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel dargelegt, aus welchen Gründen sie die
vorgebrachten Asylgründe und Wegweisungsvollzugshindernisse als nicht gegeben erachtet (vgl. Verfügung des SEM vom 18. Juni 2021, Ziff. IV und V). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine Verletzung der Begründungspflicht respektive des Anspruches auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den aktuellen sri-lankischen Kontext unzureichend miteinbezogen. Diese Rüge ist ebenso unbegründet. Alleine darin, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive Risikoanalyse) gelangt und in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als der Beschwerdeführer, liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht beziehungsweise keine ungenügende oder falsche Sachverhaltsfeststellung.
Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Subeventualantrag ist abzuweisen.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
Vorab hält sie fest, dass die Eingabe vom 7. Juni 2021 – mit Ausnahme der Vorbringen im Zusammenhang mit dem Urteil des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts (Geschäftsnummer W191 2206746-1) vom 1. Juli 2019 – als Mehrfachgesuch behandelt werde. Hingegen habe das obgenannte Urteil zum Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3396/2019 vom 27. November 2019 bereits Bestand gehabt, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten sei (vgl. Art. 9 Abs. 2 VwVG).
Sie erwägt weiter, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil D-3396/ 2019 vom 27. November 2019 festgestellt, dass der Beschwerdeführer über kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGer-Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) verfüge, welches auf eine drohende asylrelevante Gefährdung seinerseits bei einer Rückkehr in sein Heimatland schliessen liesse (vgl. a.a.O. E. 5.3.2). Auch mit den neuen Vorbringen könne – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht auf ein Risikoprofil des Beschwerdeführers geschlossen werden.
Was sein exilpolitisches Engagement – die Teilnahme an einer Protestfahrt im Februar 2021 sowie die Teilnahme an einer Kundgebung im März 2021
– anbelange, gehe aus den in diesem Zusammenhang eingereichten Fotografien nicht hervor, dass er sich aus der Masse der Teilnehmenden in besonderer, qualifizierter Weise abgehoben hätte, woran auch die Abbildung in einer vorderen Reihe nichts zu ändern vermöge. Darüber hinaus handle es sich beim Vorbringen, dass er bei der Organisation der obgenannten Veranstaltungen mitgeholfen habe, um eine unbelegte Parteibehauptung. Die marginalen exilpolitischen Tätigkeiten würden von den srilankischen Behörden deshalb nicht als ernsthafte Bedrohung wahrgenommen, sollten sie davon überhaupt Kenntnis erhalten, zumal er auf den in den beigebrachten Zeitungen publizierten Fotografien nicht gut erkennbar sei. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Schreiben des
Rechtsanwaltes H. vom 27. April 2021 und des Parlamentsmitglieds J. vom 11. Mai 2021, wonach der Beschwerdeführer infolge seines exilpolitischen Engagements im Heimatland gesucht werde respektive bei einer Rückkehr gefährdet sei, nichts zu ändern, zumal es sich bei solchen Schriftstücken erfahrungsgemäss um Gefälligkeitsschreiben handle, denen kein hoher Beweiswert zukomme.
Schliesslich stehe die angeführte Verschlechterung der Menschenrechtsund Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3396/2019 vom 27. November 2019 in keinem persönlichen Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers. Wie immer prüfe das SEM das Verfolgungsrisiko im Einzelfall. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund bestimmter Ereignisse sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu denselben respektive dessen Folgen. Es reiche nicht aus, pauschal auf politische Entwicklungen der jüngeren Vergangenheit oder mögliche Zukunftsszenarien zu verweisen. Stattdessen wäre eine hinreichende Subsumtion im Einzelfall notwendig, was vorliegend nicht erfolgt sei. Den im Gesuch beiliegenden Berichten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka fehle es an persönlichem Bezug.
Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Art. 7 AsylG sowie Art. 3 AsylG. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz habe er die Verfolgung glaubhaft dargelegt und erfülle er die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling.
Auf den in Zeitungsberichten abgedruckten Fotografien der Veranstaltungen sei er klar erkennbar; insbesondere seien sein Gesicht und seine Statur klar ersichtlich. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern ihn die heimatlichen Behörden auf der Grundlage dieser Bilder nicht hätten identifizieren sollen, zumal letzteren sein Profil und damit höchstwahrscheinlich auch sein Aussehen aufgrund seiner Vorgeschichte bereits bekannt seien. Ferner könne vorliegend keinesfalls von «marginalen exilpolitischen Tätigkeiten» gesprochen werden. Bei den fraglichen Veranstaltungen handle es sich um klar positionierte Botschaften und Aufrufe zum Aktivismus. So werde nicht nur der Name, sondern auch die Flagge der in Sri Lanka als Terrorismusorganisation geltenden LTTE verwendet. Es sei klar, dass solche Veranstaltungen auf dem sri-lankischen Staatsgebiet keinesfalls toleriert würden und sämtliche Teilnehmenden, auch lediglich passiv Beistehende, mit harten Strafen rechnen müssten. Aufgrund dessen werde auch klar, dass solch grösser angelegte Durchführungen im Ausland bei den sri-
lankischen Sicherheitskräften auf grosses Interesse stiessen und mitverfolgt sowie dokumentiert würden. Dementsprechend habe sich seine Bedrohungssituation weiter verschärft.
Ferner habe er seine individuelle Gefährdung infolge der veränderten Sicherheitsund Menschenrechtslage ausführlich dargelegt und anhand von Berichten von diversen Organisationen belegt. Es werde aufgezeigt, dass Personen mit seinem Profil aufgrund von tatsächlichen beziehungsweise auch nur vermuteten Verbindungen zu den LTTE Verfolgung in asylrelevantem Ausmass drohe.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 3 AslyG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 6.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene halten dem nichts Stichhaltiges entgegen.
Vorweg ist festzuhalten, dass sowohl im zweiten Mehrfachgesuch vom
7. Juni 2021 als auch in der nun vorliegenden Rechtsmitteleingabe Sachverhaltselemente einbezogen und beschrieben wurden, die bereits im ersten Asylund Beschwerdeverfahren (vgl. Urteil des BVGer D-3396/2019 vom 27. November 2019 E. 5.3) beurteilt worden sind. Auf diese rechtskräftig beurteilten Asylvorbringen ist nicht weiter einzugehen.
Im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens ist einzig zu prüfen, ob die nach dem Urteil D-3396/2019 vom 27. November 2019 datierten Beweismittel oder die (behaupteten) Tatsachen zu einer anderen Einschätzung führen.
Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Beschwerdeführer durch seine exilpolitische Aktivität in der Schweiz keinen Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu setzen vermag. Exilpolitische Aktivitäten können zwar flüchtlingsrechtlich relevant sein, insbesondere, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. Referenzurteil des BVGer
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Mit der Vorinstanz ist aber erneut darauf hinzuweisen, dass anhand der eingereichten Fotografien nicht ersichtlich ist, inwiefern sich der Beschwerdeführer dabei im Vergleich zu anderen Teilnehmern in besonderem Masse hervorgehoben hätte. Entsprechendes wird von ihm auch nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere macht er auch auf Beschwerdeebene keine näheren Angaben zu seiner angeblichen Beteiligung an der Organisation der besagten Veranstaltungen geltend. Eine solche exilpolitische Tätigkeit erreicht die Schwelle der begründeten Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG nicht, zumal davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden blosse „Mitläufer“ von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und sie in Sri Lanka nicht als Gefahr wahrgenommen werden. In Anbetracht dessen vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass zwei sri-lankische Zeitungen über die besagten Veranstaltungen in der Schweiz berichtet haben und der Beschwerdeführer auf den Fotografien abgebildet gewesen sein soll (ob es sich bei der vom Beschwerdeführer markierten Person auf diesen kleinformatigen Bildern tatsächlich um ihn handelt, lässt sich weder bestätigen noch ausschliessen). Auch das Vorbringen, die heimatlichen Behörden hätten im Nachgang an die Publikation der Zeitungsartikel Ermittlungshandlungen aufgenommen, vermag zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen. Die hierzu eingereichten Schreiben des Rechtsanwaltes H. vom 27. April 2021 und des Parlamentsmitglieds J. vom 11. Mai 2021 sind, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, als blosse Gefälligkeitsschreiben zu werten. Bezeichnenderweise machte er auch auf Beschwerdeebene keine näheren Angaben zu den angeblichen Ermittlungshandlungen.
Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zur allgemeinen Lage in Sri Lanka anbelangt, ist ergänzend festzuhalten, dass die politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht zu einer Situation geführt haben, die zu einer Änderung der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (E. 8) entwickelten Rechtspraxis Anlass geben könnte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6312/2019 vom 5. August 2021 E. 5.2.1). Die im Rahmen des hier zu beurteilenden Gesuchs dokumentierte Entwicklung verdeutlicht lediglich, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind. Unter Würdigung der obgenannten Umstände ist jedoch nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3396/2019 vom 27. November 2019 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl.
E. 10.2–10.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Urteil D-3396/2019 respektive die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 7. Juni 2021 und auf Beschwerdeebene nichts zu ändern. Im Übrigen ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (S. 7 f.) zu verweisen.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Bettina Hofmann
Versand:
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