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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-2840/2018

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-2840/2018
Datum:01.11.2021
Leitsatz/Stichwort:Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung)
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Nahme; Recht; Vorinstanz; Behörde; Lanka; Akten; Behörden; Beschwerdeführers; Verfahren; Bundesverwaltungsgericht; Videoaufnahme; Verfügung; Wegweisung; Beweis; Reichte; Verfolgung; Vater; Sri-lankischen; Vorbringen; Vaters; Person; Glaubhaft; Sachverhalt; Rechtlich; Relevante; Familie; Ausreise; Urteil
Rechtsnorm: Art. 25 BV ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-2840/2018

U r t e i l v o m 1. N o v e m b e r 2 0 2 1

Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),

Richter Walter Lang, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann.

Parteien A. , geboren am (…), Sri Lanka,

vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (…).

Sachverhalt:

A.

    1. Der Beschwerdeführer suchte am 19. April 2018 am Flughafen Zürich um Asyl nach. Mit Verfügung vom selben Tag – eröffnet durch die Flughafenpolizei – verweigerte ihm das SEM die vorläufige Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. Dort wurde er am 20. April 2018 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 2. Mai 2018 hörte ihn das SEM ausführlich zu seinen Asylgründen an (Anhörung).

    2. In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B. (Distrikt C. , Nordprovinz), wo er bei seinen Eltern und mit (…) Geschwistern aufgewachsen sei. Sein Vater habe den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angehört, sei nach Kriegsende in Rehabilitationshaft gekommen und im Anschluss an dieselbe – infolge der Eröffnung eines (…)-Geschäfts – wiederum in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten. Aus diesem Grund sei sein Vater im August 2015 aus Sri Lanka geflohen und habe in der Schweiz um Asyl ersucht.

    3. Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, nach der Ausreise seines Vaters seien die heimatlichen Behörden erstmals im September 2015 bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen und hätten sich unter anderem bei ihm nach dessen Verbleib, der Finanzierung des (…)- Geschäfts und dem Versteck von Waffen erkundigt. In der Folge sei er von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) respektive der sri-lankischen Armee ständig beobachtet und ungefähr sechs bis sieben Mal befragt worden. Vor diesem Hintergrund sei er ab Oktober 2017 bei seiner (…) in D. (Distrikt E. , Ostprovinz) untergetaucht und – aufgrund der Abwesenheit der heimatlichen Behörden in jener Zeit – im Dezember 2017 nach B. zurückgekehrt. Im Februar 2018 sei er jedoch erneut befragt und schliesslich mit einer Waffe bedroht worden. Aus Angst um sein Leben habe er Sri Lanka deshalb am 17. April 2018 – mit der Hilfe eines Schleppers und mit Reisepapieren auf seinen Namen lautend – auf dem Luftweg verlassen.

    4. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichte er seinen sri-lankischen Reisepass (im Original), drei Fotografien (gemäss eigenen Angaben: im Zusammenhang mit der Festnahme seines Vaters im Jahr 2015 stehend) und zwei Videoaufnahmen (gemäss eigenen Angaben: betreffend

Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden in den Jahren 2017 und 2018) zu den Akten.

B.

Mit Verfügung vom 8. Mai 2018 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und ordnete den Vollzug an. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer.

C.

Mit Eingabe vom 16. Mai 2018 ersuchte der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen am 15. Mai 2018 mandatierten Rechtsvertreter – das SEM um vollständige Einsicht in die Verfahrensakten.

D.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Mai 2018 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzurückzuweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Zudem sei ihm vollständige Einsicht in die eigenen Verfahrensakten und diejenigen seines Vaters F. (N […]) zu gewähren und eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.

Der Beschwerde beigelegt war – nebst Kopien der angefochtenen Verfügung, der Vollmacht vom 15. Mai 2018 sowie einer Kostennote vom

16. Mai 2018 – das Akteneinsichtsgesuch an das SEM vom 16. Mai 2018.

E.

Mit Schreiben vom 23. Mai 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mit Ausnahme der Aktenstücke A6, A8, A9, A17, A18, A33 und A48 entsprechende Akteneinsicht.

F.

    1. Mit Eingaben vom 24. Mai 2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausführungen und legte folgende Beweismittel ins Recht:

      • Artikel der «IBC Tamil» vom 23. Mai 2018 betreffend die Suche nach Waffenverstecken der LTTE auf dem Grundstück der Familie des Beschwerdeführers (in tamilischer Sprache);

      • zwei Fotografien und drei Videoaufnahmen (gemäss eigenen Angaben: im Zusammenhang mit der obgenannten Suchaktion).

    2. Am 28. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer eine deutsche Übersetzung des obgenannten Zeitungsartikels nach.

G.

Mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2018 wies der Instruktionsrichter das SEM an, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung – unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 12. Juni 2018 sowie unter Vorbehalt einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse – gut und ordnete dem Beschwerdeführer diesfalls Rechtsanwalt Bernhard Jüsi als amtlichen Rechtsbeistand bei. Ferner lud er das SEM ein, innert derselben Frist eine Vernehmlassung einzureichen.

H.

Am 30. Mai 2018 bewilligte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs.

I.

Mit Schreiben vom 12. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer innert Frist eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung desselben Datums nach.

J.

    1. In seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2018 hielt das SEM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Im Übrigen verwies es auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt.

    2. Am 29. Juni 2018 wurde die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht.

K.

Mit Eingabe vom 19. Oktober 2018 machte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine aktualisierte Kostennote aktenkundig.

L.

    1. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2020 wurde das SEM erneut zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum 17. März 2020 eingeladen, woraufhin der Beschwerdeführer am 3. März 2020 seine Beschwerde ergänzte und folgende Beweismittel zu den Akten reichte:

      • eine Fotografie und fünf Videoaufnahmen (gemäss eigenen Angaben: Behördenvorsprachen vom 18. Dezember 2019 und 19. Januar 2020 betreffend);

      • ein in tamilischer Sprache verfasstes Schreiben seiner Mutter vom

      19. Dezember 2019 (inklusive deutscher Übersetzung).

    2. Am 30. März 2020 verzichtete das SEM innert erstreckter Frist auf die Möglichkeit zur Einreichung einer Vernehmlassung, was dem Beschwerdeführer am 2. April 2020 zur Kenntnis gebracht wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101, SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

    2. Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-

      zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

    3. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die

      fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

    4. Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit der gleichzeitig vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers (vgl. D-6157/2017). Beide Fälle werden durch denselben Spruchkörper beurteilt und die Akten beider Asylverfahren jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

    1. Hinsichtlich des Antrags auf vollständige Einsicht in die Verfahrensakten des Vaters (F. [N {…}]) ist zunächst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verfügungseröffnung Einsicht in die Befragungsprotokolle, auf welche sich die Vorinstanz bei der Entscheidfindung zulasten des Beschwerdeführers abgestützt hat, gewährt worden ist (vgl. a.a.O. S. 7, Beilagen). Im Übrigen kann in Akten Dritter grundsätzlich nur mit einer Einwilligungserklärung des Betroffenen Einsicht gewährt werden, was dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bekannt sein dürfte. Eine solche Erklärung liegt dem Gericht jedoch nicht vor. Der entsprechende Antrag ist somit abzuweisen.

    2. Folglich ist auch der Antrag auf Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen.

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).

5.

    1. Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand.

      Im Einzelnen führte sie aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden ab September 2015 seien in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und vermittelten den Eindruck, der Beschwerdeführer habe das Vorgetragene nicht selbst erlebt. Auf die Aufforderung hin, die erste und letzte Befragung detailliert zu schildern, hätten sich seine Aussagen auf den Handlungsablauf beschränkt, ohne einen persönlichen Bezug aufzuweisen. Ausserdem habe er die Ereignisse chronologisch nicht einordnen können. Seine diesbezügliche Erklärung, aufgrund einer in der Kindheit erlittenen Kopfverletzung nicht in der Lage zu sein, die zeitlichen Abläufe genauer zu schildern, vermöge nicht zu überzeugen, zumal er im Gegensatz zu diesen zentralen Ereignissen das Datum, an welchem er von seiner (…) nach Hause zurückgekehrt sei, präzise habe angeben können. Die dadurch entstandenen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen würden weiter durch zahlreiche Widersprüche zu den Aussagen seines Vaters bestärkt. Gemäss dessen Angaben seien die Behördenvertreter bereits zwei Tage nach seiner Ausreise am 8. August 2015 zum Beschwerdeführer und seiner Familie nach Hause gegangen. Der Beschwerdeführer habe hingegen angegeben, dass die Beamten erst ungefähr anfangs September 2015 bei ihnen zu Hause vorbeigekommen seien. Angesichts der aufgezeigten Ungereimtheiten gelinge es dem Beschwerdeführer nicht, die geltend gemachte Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung würden

      auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen. Die eingereichten Fotografien im Zusammenhang mit der geltend gemachten Festnahme seines Vaters im Jahr 2015 zeigten lediglich ein Polizeiauto mit darum gruppierten Menschen und liessen keine Rückschlüsse auf eine asylrelevante Verfolgung zu. Was die Videoaufnahme aus dem Jahr 2018 anbelange, mit welcher er die letzte Befragung und Bedrohung durch die sri-lankischen Behörden habe aufzeigen wollen, müsse diese als gefälscht erachtet werden. Die dargestellte Szene wirke inszeniert. Im ersten Teil der Videoaufnahme seien keine Gespräche zu hören, obwohl der Ton bereits gelaufen sei. Nachdem alle Personen ins Bild gerückt seien, beginne nach einem kurzen «Schnippen» ein Gespräch. Der Ablauf erinnere an Dreharbeiten, bei welchen zum Start der Aufnahme jeweils die Szenenklappe betätigt werde. Zudem erschienen die jüngeren Geschwister des Beschwerdeführers weder verängstigt noch eingeschüchtert, was angesichts dieser Bedrohung nicht verständlich sei und unnatürlich wirke. Auch die Perspektive der Kamera, welche auf Schulterhöhe des Soldaten gehalten worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass die Kamera an einem nicht-öffentlichen Ort mit begrenztem Personenkreis mindestens verdeckt oder aus der Distanz eingesetzt worden wäre, da die Entdeckung der Kamera fatale Folgen hätte nach sich ziehen können. Nach dem Gesagten bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die Videoaufnahme aus dem Jahr 2017 authentisch sei.

      Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka trotz der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen objektiv begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG hat, stellte die Vorinstanz mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren fest, der Beschwerdeführer habe bis im Jahr 2018 – und somit noch neun Jahre nach Kriegsende – in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestandene Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht, zumal er legal ausgereist sei. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.

    2. Demgegenüber wandte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ein, die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen zu bejahen.

      Bereits im vorinstanzlichen Verfahren habe er darauf hingewiesen, aufgrund eines in der Kindheit erlittenen Schädel-Hirn-Traumas geistig beeinträchtigt zu sein. Daher sei er nicht dazu in der Lage, sich an sämtliche Erlebnisse und zeitliche Kausalzusammenhänge zu erinnern. Diesen Umstand habe die Vorinstanz nicht genügend berücksichtigt und aufgrund der mühelosen zeitlichen Einordnung eines einzigen Tages auf die Unglaubhaftigkeit geschlossen.

      Ferner habe die Vorinstanz die Videoaufnahme aus dem Jahr 2018, welche die Bedrohung mit einer Waffe durch einen Regierungsbeamten belege, ohne den Beizug von Fachleuten als Fälschung beurteilt. Hinsichtlich der Perspektive der Kamera verkenne die Vorinstanz, dass die Aufnahme aus der Entfernung mittels Zoomfunktion erfolgt sei, was auch die Geräusche erkläre. Ausserdem lasse sie ausser Acht, dass solche Bedrohungen zum Alltag der Familie gehört hätten und man zudem die kulturellen Verhaltensweisen gegenüber Autoritäten nicht mit den hiesigen vergleichen könne. Schliesslich habe sie die Videoaufnahme aus dem Jahr 2017 gar nicht mehr gewürdigt, obwohl diese gerade deutlich von einem anderen Raum aus (eine Art Estrich des Bungalows) aufgenommen worden sei, mit der Vorsicht, welche die Vorinstanz angeblich vermisse.

      Im Zusammenhang mit der Frage, ob er über ein Risikoprofil verfüge, aufgrund dessen er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, bringt der Beschwerdeführer sodann vor, aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft seines geflohenen Vaters bereits in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten zu sein. Darüber hinaus habe er seinen Heimatstaat unter verdächtigen Umständen verlassen, womit offensichtlich sei, dass er bei einer Rückkehr auch dadurch gefährdet sei.

    3. In den Eingaben vom 24. Mai 2018 machte der Beschwerdeführer – nach erfolgter Akteneinsicht und nebst sinngemässer Wiederholung bisheriger Vorbringen – im Wesentlichen geltend, dass ihm die legale Ausreise nur dank der Hilfe eines Schleppers gelungen sei. Weiter belegten neue Beweismittel, dass bei seiner Familie zu Hause tags zuvor eine Hausdurchsuchung durch Angehörige der heimatlichen Behörden stattgefunden

      habe, worüber in einem tamilischen Onlineportal (www.ibc.tamil.com) berichtet und der Name der Familie genannt worden sei. Im Nachgang an diese Hausdurchsuchung sei sodann sein Bruder festgenommen worden. Vor diesem Hintergrund stehe fest, dass er in seinem Heimatland nach wie vor an Leib und Leben gefährdet sei.

    4. In der Beschwerdeergänzung vom 3. März 2020 gab der Beschwerdeführer sodann an, die neu eingereichten Fotound Videoaufnahmen belegten, dass Angehörige der sri-lankischen Sicherheitsbehörden sowohl am

  1. Dezember 2019 als auch am 19. Januar 2020 wiederum bei seiner Familie zu Hause vorbeigegangen seien. Gemäss beiliegendem Schreiben seiner Mutter vom 19. Dezember 2019 sei es anlässlich der Behördenvorsprache vom 18. Dezember 2019 sodann zu Durchsuchungshandlungen gekommen. Dementsprechend habe sich seine Gefährdungslage seit der Ausreise weiter verschärft. Dies gelte umso mehr seit den Präsidentschaftswahlen vom 17. November 2019 mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa.

    6.

      1. Auf Beschwerdeebene wird die Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe offensichtlich angezeigte Abklärungen – namentlich das Einholen fachspezifischer Gutachten hinsichtlich seiner Erinnerungslücken und den eingereichten Videoaufnahmen, einer Botschaftsabklärung sowie Beizug der Beschwerdeakten seines Vaters – unterlassen.

      2. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz findet

        seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

      3. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer sowohl in der BzP (vgl. A10 Ziff. 7.02, Ziff. 8.02) als auch in der Anhörung (vgl. A15 F48, F51, F74, F136, F143, F202, F206) auf seine Erinnerungslücken aufmerksam gemacht hat, wobei ihm anlässlich letzterer hierzu vertiefende Fragen gestellt wurden (vgl. A15 F23-26, F30-32). Nach Durchsicht der Protokolle entsteht aber nicht der Eindruck, er sei nicht in der Lage gewesen, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, welche zwar auf seine Vergesslichkeit bezüglich Daten hingewiesen hat, aber nicht die Aussagefähigkeit als solche in Frage stellte (vgl. A15, letzte Seite). Entgegen der Auffassung auf Beschwerdeebene bestand somit kein Anlass für die Vornahme einer fachärztlichen Begutachtung seiner Aussagefähigkeit. Im Übrigen liegt die Darlegung des wesentlichen Sachverhalts grundsätzlich im Verantwortungsbereich der asylsuchenden Person. Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren im Rahmen der Anhörung die Möglichkeit gehabt, sich umfassend – auch in einem freien Bericht (vgl. A15 F92) – zu seinen Asylgründen zu äussern. Aus den Akten sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, gestützt auf welche von einem nur mangelhaft festgestellten Sachverhalt auszugehen wäre, der zusätzliche Abklärungen durch die Vorinstanz erfordert hätte. Diesbezüglich ist ebenfalls keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts festzustellen.

      4. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

    7.

      1. Der Beschwerdeführer stellte für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde folgende Beweisanträge: Seine Erinnerungslücken sowie die eingereichten Videoaufnahmen seien durch Fachleute zu untersuchen und es sei eine Botschaftsabklärung einzuholen.

      2. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich auch auf Beschwerdeebene keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass der Sachverhalt diesbezüglich ungenügend erstellt worden wäre. Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bundesverwaltungsgericht daher nicht

    veranlasst, weitere Abklärungen durchzuführen, zumal der Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens genügend Zeit hatte, seine geltend gemachten medizinischen Probleme beziehungsweise seine geltend gemachte asylrelevante Verfolgung darzulegen.

    8.

      1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten sodann in materieller Hinsicht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. die Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 5.1 des vorliegenden Urteils) kann mit den nachfolgenden Ergänzungen weitgehend verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.

      2. Zunächst ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen hat. Wie in den Erwägungen der Vorinstanz mit zutreffender Begründung erläutert wird, halten die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die geltend gemachte Verfolgung aufgrund der ehemaligen LTTEMitgliedschaft seines geflohenen Vaters in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand.

        1. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Behelligungen ab September 2015 auch auf (mehrmalige) Nachfrage vage, detailarm (vgl. A10 Ziff. 7.01 f.; A15 F92-110, F137-154, F175-197) und widersprüchlich (vgl. N 647 830 A11 F79; A15 F93 f.) ausgefallen sind.

          Der erneute Versuch auf Beschwerdeebene, diese Ungereimtheiten und Widersprüche auf eine allfällige, im vorliegenden Verfahren jedoch unbelegte geistige Beeinträchtigung zurückzuführen, ist offensichtlich nicht behelflich. Zudem gab der Beschwerdeführer ausdrücklich zu Protokoll, Mühe mit Zahlen und Daten zu bekunden, und nicht generell gravierende Ereignisse zu vergessen (vgl. A15 F30-32).

          Nach dem zuvor Dargelegten findet auch die auf Beschwerdeebene vertretene Ansicht, die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sei bei einer Gesamtbetrachtung seiner Aussagen zu bejahen, in den Protokollen keine Bestätigung. Vielmehr wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin präzise und subjektiv geprägt über das Geschehene hätte berichten können, wenn er die Ereignisse tatsächlich auf die geschilderte Art und Weise erlebt hätte. Beispielsweise machte der Beschwerdeführer in Bezug auf die letzte Befragung vom Februar 2018 – den angeblichen Auslöser für seine Flucht – zusammengefasst geltend, mehrere Angehörige der sri-lankischen Sicherheitsbehörden seien gegen 21:00 Uhr respektive 22:00 Uhr bei seiner Familie zu Hause vorbeigekommen, einer davon habe sie ins Wohnzimmer begleitet, sich nach dem Verbleib seines Vaters und nach Waffenverstecken erkundigt, den Beschwerdeführer mit einer Waffe bedroht und sei wenig später wieder gegangen (vgl. A10 Ziff. 7.02; A15 F177-190). Diese insgesamt einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung ist mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit nur schwer vereinbar. An dieser Einschätzung vermag auch die in diesem Zusammenhang eingereichte Videoaufnahme (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.d) nichts zu ändern. Diesbezüglich kann – anstelle einer Wiederholung – auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welchen der Beschwerdeführer mit seinen oberflächlichen Erklärungsversuchen in der Rechtsmittelschrift nichts Stichhaltiges entgegen zu setzen vermag. Darüber hinaus wirkt auch sein Verhalten im Anschluss an die obgenannte Bedrohungslage äusserst unrealistisch. So habe er sich danach weiterhin in B. aufgehalten und als (…) gearbeitet, bevor er am 16. April 2018 – und somit rund zwei Monate später – zwecks Ausreise nach G. gefahren sei (vgl. A10 Ziff. 2.01; A15 F175, F238, F242-243). Ein solches Verhalten entspricht offensichtlich nicht demjenigen einer an Leib und Leben bedrohten Person.

          Hinsichtlich der Videoaufnahme aus dem Jahr 2017 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.d) ist vorab anzumerken, dass sie sich nicht auf dem bei den Akten liegenden USB-Stick befindet. Aufgrund dessen, dass die Akten beider Asylverfahren jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt werden und im Beschwerdeverfahren des Vaters eine seinen Angaben entsprechende Videoaufnahme eingereicht worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass diese gemeint ist, und auf sie abgestellt werden, weshalb offen gelassen werden kann, aus welchem Grund entgegen dem Beschwerdeführer die Videosequenz auf dem USB-Stick nicht vorzufinden ist. Sodann ist festzuhalten, dass auch die Authentizität dieser Videoauf-

          nahme angesichts dessen, dass darauf lediglich drei in zivil gekleidete Personen vor einem Hauseingang zu sehen sind, offengelassen werden kann. Eine asylrechtlich relevante Behelligung im Sinne des Asylgesetzes ist darauf jedenfalls nicht zu erkennen.

        2. Weiter widerspricht es der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handelns, dass ihm trotz angeblicher Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden im März 2018 ein Reisepass ausgestellt worden ist (vgl. A10 Ziff. 4.01) und er – mit Reisepapieren auf seinen Namen lautend – im April 2018 hat ausreisen können (vgl. A8; A10 Ziff. 5.02; A15 F81-84, F88). Das Vorbringen auf Beschwerdeebene, es sei ohne Weiteres möglich, das Land mit Hilfe von Schleppern ungehindert zu verlassen, überzeugt mit Blick auf die Gesamtumstände nicht.

        3. Somit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer angesichts dieser zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung seitens der sri-lankischen Behörden glaubhaft zu machen.

      1. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ergibt sich auch unter Berücksichtigung allfälliger Risikofaktoren im Hinblick auf die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung beziehungsweise eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung.

        Das Bundesverwaltungsgericht hält im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass sie in der Regel, für sich alleine genommen keine objektiv relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Demnach sind jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu würdigen, wobei zu

        erwägen ist, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu bejahen ist (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).

        Wie soeben dargelegt, konnte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft machen. Überdies liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich dies seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert hätte, woran auch die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (Zeitungsbericht, Fotound Videoaufnahmen sowie Schreiben seiner Mutter vom 19. Dezember 2019; vgl. Prozessgeschichte, Bst.n F.a und L.a) nichts zu ändern vermögen. Zunächst ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde behauptete neue Gefährdung des Beschwerdeführers infolge der unbestrittenen behördlichen Suche nach Waffenverstecken der LTTE auf dem Grundstück seiner Familie im Mai 2018 zu verneinen ist. Dieser Umstand vermag für sich genommen kein Verfolgungsrisiko darzulegen, zumal die heimatlichen Behörden laut dem eingereichten Zeitungsbericht gerade keine Waffen, sondern einzig ein militärisches Minensuchgerät gefunden haben. Im Übrigen handelt es sich beim Vorbringen, sein Bruder sei im Zuge dieser Suchaktion festgenommen worden, um eine nicht weiter belegte Parteibehauptung. Auch die im Nachgang an dieses Ereignis entstandenen Videoaufnahmen sind nicht geeignet, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Auf den Aufnahmen vom 18. Dezember 2019 und 19. Januar 2020 ist lediglich zu sehen, wie zivil gekleidete Personen vor dem Hauseingang erscheinen und sich während acht respektive zwei Minuten mit den Familienangehörigen respektive dem Bruder des Beschwerdeführers unterhalten. Anzeichen für behördliche Drohungen oder Durchsuchungen sind jedoch keine ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben seiner Mutter vom

  2. Dezember 2019. Es gibt lediglich die Version seiner Mutter wieder und ist als blosses Gefälligkeitsschreiben beziehungsweise als Parteibehauptung zu würdigen. Aus den Akten sind ferner keine exilpolitischen Tätigkeiten ersichtlich und solche werden auch nicht geltend gemacht. Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf einer

„Stop-List“ eingetragen wäre, da er – wie bereits erwähnt – mit seinem eigenen Reisepass aus Sri Lanka ausreisen konnte. Ferner ist derselbe bis am 29. März 2028 gültig, weshalb der Beschwerdeführer auch über gültige Reisepapiere verfügt (vgl. A10 Ziff. 4.01). Aus seiner tamilischen Ethnie, der Landesabwesenheit und dem Asylverfahren in der Schweiz kann er schliesslich keine Gefährdung ableiten. Unter Würdigung aller Umstände ist somit nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr

für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.

    1. An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle – wenn auch als volatil zu bezeichnende – politische Lage in Sri Lanka, wie nachfolgend aufgezeigt, nichts zu ändern.

      Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Kurz nach der Wahl ernannte dieser seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder –institutionen. Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019). Am 5. August 2020 fanden Parlamentswahlen statt mit dem Resultat, dass der Rajapaksa-Clan seine Macht in Sri Lanka ausweiten konnte (vgl. Sri Lanka: Rajapaksa-Clan weitet seine Macht weiter aus [nzz.ch] vom 7. August 2020).

      Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist es beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus als möglich zu erachten, dass sich die Gefährdungslage für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil akzentuieren könnte. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.

      Im vorliegenden Fall sind den Akten – entgegen den Beschwerdevorbringen – keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht sind somit nicht erfüllt.

    2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nichts vorgebracht hat, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt.

9.

Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

10.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

      Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen.

      1. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist

        • wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG vorliegend nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungsund völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom

          10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).

      2. Sodann ergeben sich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Beschwerde – weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,

        §§ 124–127, m.w.H.).

        Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom

        19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung hätten, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und weitergehenden Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94).

        Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1211/2021 vom 30. August 2021 E. 9.2.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      1. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch unter Berücksichtigung der (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1211/2021 vom 30. August 2021 E. 9.3.1). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ostund Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommensund Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).

      2. Der Beschwerdeführer lebte zuletzt in B.

(Distrikt

C. , Nordprovinz [vgl. A10 Ziff. 2.01; A15 F38]). Der Vollzug in dieses Gebiet ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Im vorliegenden Fall sprechen sodann keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Nach wie vor leben mehrere Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Sri Lanka (Mutter, Geschwister, […] und [...] [vgl. A10 Ziff. 3.01; A15 F36]), welche ihn bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag in Sri Lanka unterstützen und ihm eine gesicherte Wohnsituation bieten können. Aufgrund seiner soliden Schulbildung und der Arbeitserfahrungen als (…) ist ferner davon auszugehen, dass er zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. A10 Ziff. 1.17.04 f.; A15 F42-64). Sodann konnte er vor seiner Ausreise unter anderem von der finanziellen Unterstützung seiner (…) leben (vgl. A10 Ziff. 1.17.04). Bei einer Rückkehr ist davon auszugehen, dass dies – zumindest für die erste Zeit – auch weiterhin der Fall sein dürfte. Ausserdem leidet der Beschwerdeführer den Akten zufolge an keinen gesundheitlichen Problemen, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden (vgl. A10 Ziff. 8.02; A15 F22-26). Etwas anderes wird auf Beschwerdeebene auch nicht vorgebracht. Besondere Umstände, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste,

sind vorliegend keine ersichtlich. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

    1. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer – wie bereits festgehalten

      • über einen gültigen Reisepass (vgl. oben E. 8.3), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

    2. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

11.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

12.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Mai 2018 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und nicht von einer veränderten finanziellen Lage auszugehen ist, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen

    2. Ebenfalls mit Verfügung vom 28. Mai 2018 wurde dem Beschwerdeführer die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Er reichte am 19. Oktober 2018 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten, die einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 9.6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 83.– ausweist. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte ist dem Rechtsvertreter demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von gerundet Fr. 2’364.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse von Fr. 2’364.– zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Simon Thurnheer Bettina Hofmann

Versand:

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