| Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
| Abteilung: | Abteilung III |
| Dossiernummer: | C-1266/2019 |
| Datum: | 29.05.2019 |
| Leitsatz/Stichwort: | Rentenrevision |
| Schlagwörter : | Vorinstanz; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; IVSTA; Parteien; BVGer-act; Verfahren; Einschreiben; Einzelrichter; Michael; Peterli; Gerichtsschreiberin; Sandra; Tibis; Siegfried; Sommer; IV-Stelle; Ausland; Revisionsgesuch; Verfügungen; Zwischenverfügung; Rechtsmittel; Rückschein; Frist; Verfahrenskosten; Parteientschädigung; Entscheid; Beweismittel; Abteilung; Besetzung |
| Rechtsnorm: | Art. 63 VwVG ; |
| Referenz BGE: | - |
| Kommentar: | - |
Abteilung III C-1266/2019
Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
gegen
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Revisionsgesuch, Verfügung vom 14. Februar 2019.
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz oder IVSTA) mit Verfügung vom 14. Februar 2019 das Revisionsgesuch von A. abgewiesen hat,
dass A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Siegfried Sommer, diese Verfügung mit Beschwerde vom 20./27. Februar 2019 (BVGer-act. 1) bei der IVSTA angefochten hat,
dass die IVSTA die Eingabe mit Schreiben vom 13. März 2019 (BVGeract. 2) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Rentenanspruch vor Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 22. März 2019 (BVGer-act. 3) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.- innert 30 Tagen seit Erhalt der Verfügung aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass die Zwischenverfügung vom 22. März 2019 der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein (BVGer-act. 4) am 25. März 2019 zugestellt worden ist,
dass die 30-tägige Frist unter Beachtung des Fristenstillstands gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG demzufolge am 9. Mai 2019 abgelaufen ist,
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss bis heute nicht geleistet hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG),
dass die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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