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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-2145/2020

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-2145/2020
Datum:29.03.2021
Leitsatz/Stichwort:Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführenden; Kinder; Beschwerdeführer; Wegweisung; Kosovo; Vorinstanz; Schweiz; Entscheid; Verfügung; Wiedererwägung; Gesundheit; Beilage; Vollzug; Beweis; Beschwerdeführerin; Familie; Bundesverwaltungsgericht; Psychisch; Wiesen; Wiedererwägungsgesuch; Behandlung; Psychische; Suizid; Reichten; Eltern; Arztbericht; Beweismittel; Heimatland; Tegration
Rechtsnorm: Art. 29 BV ; Art. 29 VwVG ; Art. 308 ZGB ; Art. 44 BV ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 61 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:136 I 184; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-2145/2020

U r t e i l v o m 2 9 . M ä r z 2 0 2 1

Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry,

Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien A. , geboren am (…) B. , geboren am (…) C. , geboren am (…), D. , geboren am (…), E. , geboren am (…), F. , geboren am (…), alle Kosovo,

alle vertreten durch MLaw Lena Reusser, Rechtsanwältin (…)

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 20. März 2020 / N (…).

Sachverhalt:

A.

Die Beschwerdeführenden ersuchten am 22. September 2015 um Asyl in der Schweiz und machten im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer A. (nachfolgend: der Beschwerdeführer) sei in eine Blutfehde in seinem Heimatdorf G. (Gemeinde H. ) involviert gewesen, nachdem er anlässlich einer Auseinandersetzung mit den Nachbarn eine Person erschossen sowie zwei weitere verletzt habe. Nach Verbüssen seiner Haftstrafe habe er es aufgrund der Blutfehde nicht mehr gewagt, aus dem Haus zu gehen und habe aus diesem Grund keiner Arbeit mehr nachgehen können. Auch die anderen Beschwerdeführenden hätten ein Leben in Isolation verbringen müssen.

B.

Mit Entscheid des SEM vom 25. August 2016 wurden die Asylgesuche abgelehnt, gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz verfügt sowie deren Vollzug angeordnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5872/2016 vom 7. Dezember 2017 abgewiesen.

C.

Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 15. Februar 2018 wurde erneut das Vorhandensein einer bestehenden Blutfehde geltend gemacht sowie neue Unterlagen und verschiedene Arztberichte ins Recht gelegt. Das SEM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 9. April 2018 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2747/2018 vom 24. Juni 2019 abgewiesen.

D.

Mit Eingabe vom 16. September 2019 reichten die Beschwerdeführenden

– handelnd durch ihre damalige Rechtsvertreterin – erneut ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragten, der Asylentscheid vom 25. August 2016 sei im Wegweisungspunkt in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben. Es sei ihnen die vorläufige Aufnahme aufgrund medizinischer Gründe zu gewähren.

Dem Wiedererwägungsgesuch wurden folgende Beweismittel beigelegt: ein Arztzeugnis der (…), die Beschwerdeführerin B. (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) betreffend, vom 26. August 2019, eine Meldung einer Kindeswohlgefährdung, ein Abklärungsauftrag der KESB vom

22. August 2019 sowie ein Verlaufsbericht zu F. , D. und E. vom 14. August 2019 (UPD I. und KJP J. ).

E.

Mit Eingabe vom 21. Dezember 2019 wurden bei der Vorinstanz weitere Beweismittel eingereicht (Abklärungsbericht zuhanden der (…) vom

22. November 2019, Bericht der Psychiatrie K. vom 9. Dezember 2019, eine Stellungnahme der Familie (…) vom 10. Dezember 2019, Austrittbericht des (…) vom 13. Dezember 2019).

F.

Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 beantragten die Beschwerdeführenden, dass im Fall einer Ablehnung ihres Wiedererwägungsgesuches Abklärungen bei der zuständigen KESB bezüglich einer allfälligen Unzulässigkeit bezugsweise Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs in den Kosovo getätigt werden sollen. Dem Schreiben wurden weitere Krankenakten beigelegt.

G.

Mit Eingabe vom 7. Januar 2020 sowie vom 24. Januar 2020 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel ein.

H.

Mit Entscheid vom 28. Januar 2020 der KESB K.

wurde für

F. , E. und D. eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch [SR210]) errichtet.

I.

Mit Verfügung vom 20. März 2020 – eröffnet am 22. März 2020 – wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden ab und hielt fest, dass die Verfügung vom 25. August 2016 rechtskräftig sowie vollstreckbar sei. Zudem wurde der Antrag auf eine Prüfung der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in Verbindung mit dem Kindeswohl durch die KESB abgelehnt.

J.

Mit Eingabe vom 22. April 2020 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, der Vollzug der Wegweisung sei wiedererwägungsweise als unzumutbar oder als unzulässig zu beurteilen, sie seien in der Schweiz vorläufig aufzunehmen und die Vorinstanz sei anzuweisen, im Wegweisungspunkt

die Verfügung vom 25. August 2016 aufzuheben. Als Eventualantrag stellten sie das Begehren, die Sache sei zur Neubeurteilung unter Bezug sämtlicher Vorbringen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Weiter beantragten sie die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung.

K.

Mit superprovisorischer Massnahme vom 23. April 2020 wurde der Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen ausgesetzt.

L.

Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2020 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, ihre finanzielle Situation offenzulegen. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde gutgeheissen.

M.

Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2020 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und die Beschwerdeführenden aufgefordert, die in Aussicht gestellten Beweismittel einzureichen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung hingegen wurde abgewiesen.

N.

Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 reichen die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen zu den Akten: Eine Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung – datiert vom 17. April 2020 – und ein Behandlungsplan der (…) – datiert vom 27. April 2020 – C. betreffend (Beilagen 4 und 5), ein aktueller Bericht des Spitals K. vom 14. Juli 2020 (Beilage 6), ein Schreiben von C. vom 30. April 2020 inklusive deutscher Übersetzung (Beilage 7), eine Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung – datiert vom 17. April 2020 – sowie ein Behandlungsplan der PZM – datiert vom 23. April 2020 – die Beschwerdeführerin betreffend (Beilagen 8 und 9), ein Überweisungsbericht des Spital K. vom 17. April 2020 und ein Behandlungsplan des PZM vom 1. Mai 2020 den Beschwerdeführer betreffend (Beilagen 10 und 11), ein Bericht der Universitären Psychiatrischen Dienste I. UPD, Universitätsklinik für Kinderund Jugend-

psychiatrie und Psychotherapie KJP, D. , E.

und

F. betreffend vom 23. Juni 2020 (Beilage 12), ein psychologisches

Gutachten der Kindepsychologin der Kinder die Familie (…) betreffend, datiert vom 3. Juli 2020 (Beilage 13), ein Bericht von L. – datiert vom

  1. Juni 2020 – die Geschwister (…) betreffend (Beilage 14) sowie sieben verschiedene Referenzschreiben (Beilage 15).

    O.

    Mit Eingabe vom 23. Juli 2020 wurde ein Spitalbericht – datiert vom 21. Juli 2020 – die Beschwerdeführerin betreffend, eingereicht (Beilage 16).

    P.

    Mit Vernehmlassung vom 19. Oktober 2020 nahm die Vorinstanz Stellung.

    Q.

    Die Beschwerdeführenden nahmen ihr Replikrecht mit Eingabe vom

  2. November 2020 wahr und legten weitere Beweismittel bei (Beilagen 17 bis 19).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    2. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

    3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.

2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde –, beziehungsweise nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens neue Beweismittel eingereicht wurden, die erst danach erstellt wurden und mit denen vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 und 13.1 m.w.H.).

3.

Vorliegend beschränkt sich die Beschwerde auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Prozessgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet demnach lediglich die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Es ist zu prüfen, ob sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid der Vorinstanz vom 25. August 2016 respektive dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5872/2016 vom 7. Dezember 2017 respektive D-2747/2018 vom 24. Juni 2019 in wesentlicher Form verändert hat und die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist.

4.

    1. In der Beschwerde werden zunächst formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes

      Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSENBERGER/HIRZEL, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016).

    2. In der Beschwerde wurde moniert, es liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, da die Vorinstanz sich nicht mit den eingereichten Arztberichten und den darin gestellten Diagnosen auseinandergesetzt sowie den Bericht des (...) vom 16. September 2019 gänzlich unerwähnt gelassen habe. Zudem seien die von der Vorinstanz in Rechnung gestellten Verfahrensgebühren für das vorliegende Wiedererwägungsgesuch aufzuheben, zumal das Gesuch nicht als aussichtslos hätte bezeichnet werden und die Vorinstanz deshalb keine Gebühren hätte berechnen dürfen.

    3. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss.

    4. Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

    5. Das Bundesverwaltungsgericht kommt hinsichtlich der bemängelten Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel zum Schluss, dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit den zahlreichen medizinischen sowie pädagogischen Berichten auseinandergesetzt hat. Dabei war sie nicht verpflich-

      tet, jedes einzelne Dokument in die Entscheidfindung einzubeziehen, insbesondere, wenn deren Inhalt sich nicht wesentlich von dem der anderen eingereichten Beweismittel unterscheidet. Des Weiteren ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz sehr wohl mit den Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Dass sie dabei zu einem anderen Schluss gelangt ist als wie von den Beschwerdeführenden erhofft, stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, noch eine Verletzung der Abklärungsund Begründungspflicht dar.

    6. Der Antrag, die in Rechnung gestellten Verfahrensgebühren für das vorliegende Wiedererwägungsgesuch aufzuheben, erweist sich angesichts des Ausgangs des Verfahrens als nicht gerechtfertigt.

5.

    1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

6.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

      Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

    3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Dieser Artikel findet auch Anwendung auf Personen, welche nach ihrer Rückkehr wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige Armut geraten würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung des Gesundheitszustands, der Invalidität oder gar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26, E. 7.5. und BVGE 2011/24, E.11.1; m.w.H.).

Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

7.

    1. Die Beschwerdeführenden machten in ihrem Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen Vollzugshindernisse im Sinne einer medizinischen Notlage geltend und brachten vor, ein neuer Sachverhalt sei aufgetreten. Es bestehe eine ernstzunehmende gesundheitliche Gefährdung aller Beschwerdeführenden. Dies werde anhand der eingereichten zahlreichen Arztberichte belegt. Es wurde ausgeführt, dass nach der letzten negativen Entscheidseröffnung vom 4. Juli 2019 des Bundesverwaltungsgerichts die Eltern (die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer) aufgrund schwerer Dekompensation und akuter Suizidalität umgehend in den Notfall der psychiatrischen Klinik ([…]) hätten eingeliefert werden müssen. Zeitgleich hätten D. und C. wegen suizidalen Äusserungen desgleichen in einer Klinik platziert werden müssen, wobei die Selbstgefährdung als hoch eingeschätzt worden sei. Daneben würden die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren Depression leiden und könnten ihre eigenen minderjährigen Kinder nicht selber betreuen. Die KESB habe die Kinder deshalb fremdplazieren müssen. Des Weiteren sei der elfjährige F. seit Januar 2018 in psychiatrischer Behandlung. Auch der vierzehnjährige D. sei seit Oktober 2018 in jugendpsychiatrischer Behandlung, wobei auch bei ihm eine erhöhte Suizidgefahr festgestellt worden sei. Bei E. seien neue Belastungssymptome aufgetreten, weshalb sie seit Juli 2019 ebenfalls an den Therapiesitzungen gemeinsam mit ihren beiden Brüdern teilnehme. Die gesamte gesundheitliche Situation sei auf die traumatischen Ereignisse im Heimatland, verbunden mit der Angst vor einer Rückkehr, sowie bei den Kindern auf die Überforderung der gesundheitlichen Situation der Eltern zurückzuführen. Das Kindswohl sei gravierend gefährdet und es sei nicht absehbar, wann und

      in welchem Rahmen die Eltern (die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer) in der Lage sein würden, ihren Pflichten vollumfänglich nachzukommen sowie ein stabiles familiäres Umfeld zu gewährleisten. Aus den Akten gehe hervor, dass diese auf Grund deren psychischer Belastung nicht mehr in der Lage seien, sich alleine um ihre Kinder zu kümmern. Damit das Kindswohl in genügender Weise gewahrt werden könne, sei die Familie auf intensive Unterstützung durch Fachpersonen sowie auf ein stabiles Umfeld angewiesen. Eine umfassende Begleitung und Betreuung der Familie sei im Heimatland nicht möglich.

      Hinsichtlich der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sei auf die entsprechenden Auszüge des Handbuchs des SEM zu verweisen. Ein Wegweisungshindernis könne dann vorliegen, wenn eine Person ein schweres körperliches oder psychisches Leiden aufweise und die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland unzulänglich seien. Im Zusammenhang mit der Berücksichtigung des Kindswohls seien weniger hohe Anforderungen an eine konkrete Gefährdung zu stellen. Gemäss berichten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe SFH zufolge seien psychiatrische Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo unzureichend. Zudem seien insbesondere die Kinder bestens in der Schweiz integriert und würden bei einer Rückkehr aus ihrem sozialen sowie stabilen Umfeld herausgerissen.

    2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid dahingehend, als dass sowohl die eingereichten Arztberichte als auch der Bericht der UMA-Fachstelle der KESB seine Einschätzungen ausdrücklich darauf stützen würden, dass die gesamte Familie wegen der anhaltenden Blutfehde bei einer Rückkehr in den Kosovo an Leib und Leben gefährdet sei. Im ordentlichen Asylverfahren wie auch auf Beschwerdeebene vor dem Bundesverwaltungsgericht sei dies jedoch ausdrücklich verneint worden. Es gebe keine neuen Beweise, welche dies umstossen könnten. Zudem hätten Botschaftsabklärungen vom 2. März 2016 ergeben, dass die geltend gemachte Blutfehde nicht aktiv von den Nachbarn vorangetrieben werde und keine, wie von den Beschwerdeführenden behauptete, Isolation vorhanden sei, zumal Versöhnungsversuche mit der verfeindeten Familie vom Beschwerdeführer ausgeschlagen worden seien. Auch gehe aus dem Bericht hervor, dass die verfeindeten Familien an gemeinsamen Feiern teilgenommen hätten. Deshalb würden sich die eingereichten Arztund Behördenberichte auf teilweise unzutreffende Annahmen stützen und somit die Schlussfolgerungen in Hinblick auf die Gefährdung der Beschwerdeführenden relativieren.

      Dennoch erscheine es angebracht, vorliegend die individuelle Situation hinsichtlich der medizinischen Probleme zu prüfen. Insbesondere seien die Suizidgefährdung sowie die Suizidversuche unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK zu beleuchten. Praxisgemäss würde die Gefahr, dass dem Vollzug ausgesetzte Personen ihrem Leben ein Ende setzen würden, einen Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzulässig erscheinen lassen, zumal allfälligen diesbezüglichen Risiken mit einer sorgfältigen Vorbereitung der Ausreise entgegengewirkt werden könne. Zudem sei es nicht ungewöhnlich, dass ein Wegweisungsentscheid zu psychischen Problemen führe. Dies dürfe jedoch nicht dazu führen, eine Rückführung zu verhindern. Diesen Umständen werde bei der Rückführung der Beschwerdeführenden genügend Rechnung getragen.

      Im Zusammenhang mit einer möglichen Gefährdung des Kindswohls habe die bundesrechtliche Rechtsprechung festgestellt, dass der Vollzug einer Wegweisung nur dann unzulässig sei, wenn dieser auf einer Bestimmung des schweizerischen Rechts oder auf einer Behördenpraxis beruhe, welche mit den allgemeinen Richtlinien der Kinderrechtskonvention, namentlich mit Art. 22, nicht vereinbar sei, wobei im Zivilgesetzbuch der Schutz von ausländischen Kindern während ihres Aufenthaltes in der Schweiz bereits genügend geregelt sei und den internationalen Anforderungen genüge. Die Einschätzung im Bericht der UMA-Fachstelle zur Kindswohlgefährdung und einer akuten Gefahr für die ganze Familie an Leib und Leben treffe jedoch nicht zu. Angesichts der vorliegenden Akten stelle sich die Frage, ob sich die geltend gemachte Traumatisierung durch die vergangenen Erlebnisse im Kosovo nicht bereits früher, nämlich im Kosovo oder gleich nach Ihrer Einreise in die Schweiz hätte manifestieren müssen, wenn diese tatsächlich so schwerwiegend gewesen wären, wie es in den vorgelegten Arztberichten geltend gemacht werde. Zudem hätten gemäss Aktenlage die beiden Söhne schulische Probleme, wobei einiges darauf hindeute, dass dies nicht nur auf psychische Probleme, sondern auch auf kulturelle Verschiedenheiten zurückzuführen sei. Es stelle sich in diesem Kontext die Frage, ob es dem Kindeswohl effektiv dienlich sei, wenn ihr Leben und insbesondere auch die Schule in der Schweiz nur mit behördlichen Interventionen und einem grossen Aufgebot von Betreuern bewältigt werden könne. Diese Umstände relativierten auch die behauptete fortgeschrittene Integration der Kinder und der Eltern in der Schweiz. Eine Rückkehr in den Kosovo könne für die Kinder eine Reintegration in ein vertrautes soziales und kulturelles Umfeld bedeuten, in welchem sich wohl auch die Eltern heimischer fühlen würden und ihre Kinder dadurch besser unter-

      stützen könnten. Ausserdem gebe es im Kosovo vierzig Zentren für Sozialarbeit, deren Mitarbeitende sich um soziale Probleme von Kindern kümmern würden, womit das Kindswohl auch bei einer Rückkehr ins Heimatland gewährleistet werden könne. Ferner sei davon auszugehen, dass die Grossfamilie (…) ihnen bei allen Belangen einer Reintegration behilflich sein würde. Sodann stehe der Grossfamilie ein Haus zur Verfügung, wo die Beschwerdeführenden wohnen könnten. Überdies gehe aus den Arztberichten hervor, dass sich trotz regelmässiger Therapien der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden nicht verbessert habe und es stelle sich die Frage nach der unbedingten Notwendigkeit der Therapien.

    3. In der Beschwerdeschrift wurde einleitend festgehalten, dass sich die psychische Gesundheit der Beschwerdeführenden bei der Entscheidseröffnung erneut verschlechtert habe. Trotz eines Spezialsettings mit verschiedenen Fachpersonen wie Ärzten, Psychologen sowie den Beiständen der minderjährigen Kinder hätten C. und die Beschwerdeführerin wegen akuter Suizidalität notfallmässig fürsorgerisch untergebracht werden müssen. Zudem sei erneut darauf hinzuweisen, dass trotz des von der Vorinstanz bestrittenen Sachverhalts hinsichtlich der Blutfehde die Bewegungsfreiheit im Heimatland der Beschwerdeführenden eingeschränkt gewesen sei. Sollten weiterhin Zweifel daran bestehen, so sei zumindest die älteste Tochter C. erneut hierzu zu befragen.

      Des Weiteren gehe aus den eingereichten Berichten der behandelnden Ärzte und Therapeuten sowie aus dem Bericht der KESB hervor, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer aufgrund der drohenden Wegweisung in ihrer Erziehungskompetenz eingeschränkt seien und dadurch ihre Kinder erneut destabilisiert würden, weshalb in diesem Fall das Kindswohl nicht gewährleistet sei. Die Beurteilungen der jeweiligen Fachpersonen würden sich auf fachlich ausgewiesene Diagnosen stützen und es sei nachgewiesen, dass alle Beschwerdeführenden unter psychischen Beeinträchtigungen leiden würden. Insbesondere sei hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer bei einer Ausschaffung erneut Suizidversuche angedroht hätten. Die ausgewiesenen langjährigen sowie schweren psychischen Beeinträchtigungen seien in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die Argumentation der Vorinstanz, es würden Zweifel an den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen bestehen, da diese bereits viel früher hätten auftreten müssen, sei verfehlt, da aus den Arztberichten nachvollziehbar ihre Leidensgeschichte hervorgehe. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits zehn Monate nach ihrer Einreise in die Schweiz

      in psychiatrische Behandlung habe begeben müssen (vgl. Arztbericht vom

      16. Juni 2016) und der Beschwerdeführer seit Ende 2015 wiederkehrend in therapeutischer Behandlung sei. Aus den verschiedenen Berichten gehe eindeutig hervor, dass eine Stabilisierung des Krankheitsverlaufs nur mit einem stabilen Aufenthalt erfolgreich sein könne. Der Vorwurf, die Leiden der Beschwerdeführenden hätten sich erst in der Schweiz eingestellt, die Kinder würden zu Aufenthaltszwecken instrumentalisiert und eine Verbesserung der Leiden habe sich trotz aufwändiger Therapien nicht eingestellt, sei zurückzuweisen, zumal es keine Beweise hierfür gebe.

      Die Suizidalität sei mehrmalig innerhalb von wenigen Monaten aufgetreten und sei dementsprechend nicht nur vorübergehend, sondern latent vorhanden, wie dies aus den verschiedenen Berichten hervorgehe. Es müsse davon ausgegangen werden, dass bei einer Rückkehr in den Kosovo

      C.

      einen effektiven Suizidversuch begehen würde. Zudem be-

      stehe bei ihr der Verdacht auf eine komplette Traumafolgestörung. Eine Wegweisung unter diesem Gesichtspunkt sei unzulässig und verstosse gegen Art. 3 EMRK. Ferner sei eine Wegweisung unzumutbar, zumal aus den neu eingereichten Berichten hervorgehe, dass bei einem Vollzug der Wegweisung der Zustand aller Beschwerdeführenden zu einer klaren Verschlechterung der Gesundheit führen würde.

      Sodann wurde in der Beschwerde moniert, das Kindeswohl sei nicht vorrangig berücksichtigt worden. Bei zwei der minderjährigen Kinder sei der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung geäussert worden, zudem seien alle drei Minderjährigen auf eine stabile Umgebung sowie eine regelmässige Therapie angewiesen, welche jedoch im Kosovo fehlen würden, wie dies aus den verschiedenen Berichten der SFH hervorgehe. Psychische Erkrankungen könnten lediglich unzureichend behandelt werden und nur aufgrund der Tatsache, dass im Kosovo neuropsychiatrische Kliniken vorhanden seien, könne nicht auf die Behandelbarkeit von psychischen Krankheiten geschlossen werden, zumal nicht genügend ausgebildetes Personal vorhanden sei und die entsprechenden Medikamente fehlen würden. Zudem könnten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer ihre Kinder nicht mehr adäquat betreuen, da gemäss dem betreffenden Abklärungsbericht auch bei einem positiven Krankheitsverlauf der Eltern deren Gesundheitszustand dennoch fragil bleiben würde und diese weiterhin auf Unterstützung sowie Hilfestellungen angewiesen wären. Die betreuende Aufgabe würden zurzeit die eingesetzten Berufsbeistände übernehmen. Aufgrund fehlender Behandlungsmöglichkeiten sowie des er-

      wiesenermassen ungenügenden Kindesschutzes wegen fehlender Ausbildungen von Sozialarbeitenden im Kosovo sei die Gewährleistung des Kindswohls erheblich in Frage zu stellen. Insgesamt sei festzustellen, dass sämtliche Fachberichte zum Kinderschutz im Kosovo übereinstimmend zum Schluss gekommen seien, dass dieser aufgrund fehlender finanzieller und personeller Ressourcen sowie ungenügender fachlicher Ausbildung des Personals mangelhaft sei. Schliesslich sei im Zusammenhang mit der Schulbildung im Kosovo festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage davon auszugehen sei, dass die minderjährigen Beschwerdeführenden weiterhin ihr Haus im Heimatland nicht verlassen könnten und somit von einem regelmässigen Schulbesuch ausgeschlossen wären. Auch sei eine Wegweisung unzumutbar, da die Blutfehde weiterhin bestehe, womit die Wohnsituation und die beruflichen Aussichten im Heimatland nicht gewährleistet seien. Die mangelnde Integration der Kinder und die schulischen Schwierigkeiten würden nicht, wie von der Vorinstanz behauptet, an den kulturellen Unterschieden liegen, sondern seien vielmehr der schlechten psychischen Verfassung der Beschwerdeführenden geschuldet.

    4. Die Vorinstanz erklärte in ihrer Vernehmlassung, dass obwohl der Arztbericht vom 19. September 2019 (recte: 16. September 2019) nicht erwähnt worden sei, dessen Inhalt im Wesentlichen mit den anderen, zahlreich beigelegten Berichten vergleichbar sei und auch bei Berücksichtigung desselben zu keiner anderen Einschätzung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen würde.

    5. In der Replik wurde bemängelt, die Vorinstanz habe sich in ihrer Entscheidfindung nicht auf die Arztberichte gestützt, sondern vielmehr die darin enthaltenen Diagnosen zu relativieren versucht. Auch wenn sie im Allgemeinen den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden gewürdigt habe, bestehe die Pflicht, sich mit jedem einzelnen Beweismittel auseinanderzusetzen, zumal es sich dabei um sehr ausführliche Berichte handle. Weiter sei festzuhalten, dass sich seit den letzten Arztberichten der Gesundheitszustand der Eltern und derjenige von C. nicht verändert habe. Der Beschwerdeführer habe mehrmals täglich Suizidgedanken und die minderjährigen Kinder würden gemäss den zuständigen Lehrkräften unter einer enormen Belastung leiden. Eine erneute Verschlechterung sei festzustellen (vgl. Beilagen 17 und 19). Sämtliche Fachpersonen hätten darauf hingewiesen, dass nur eine stabile Lebenssituation die jeweiligen Gesundheitszustände verbessern könne. Diese sei nur in der Schweiz möglich. Schliesslich lebten die Beschwerdeführenden bereits seit fünf Jahren in der Schweiz und die minderjährigen Kinder hätten ihre prägende

      Zeit in der Schweiz verbracht, womit sich eine Reintegration im Heimatland für die Kinder als äusserst schwierig erweisen würde.

    6. Vorliegend ist zu prüfen, ob das Wiedererwägungsgesuch vom

      16. September 2019 neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel enthält, welche geeignet sind darzulegen, dass eine wesentlich veränderte Sachlage eingetreten ist, welche die vorinstanzliche Verfügung vom 20. März 2020 aufheben könnte. Sofern sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt stellen, dass die Vorinstanz die geltend gemachte Blutfehde nicht genügend gewürdigt habe, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Sachverhaltselement nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet (vgl. E. 3).

    7. Im Zusammenhang mit einer medizinischen Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24, E. 5a und 5b; BVGE 2009/2, E.9.3.2; BVGE 2011/50 E. 8.3).

Wie aus den verschiedenen eingereichten Berichten ersichtlich wird, wurden bei der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer depressive Episoden, eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine akute Belastungsreaktion festgestellt (vgl. etwa Beilagen 9 bis 11). Diese Diagnosen lagen bereits dem Sachverhalt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2747/2018 vom 24. Juni 2019 zugrunde. Es war festgestellt worden, dass sowohl die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers als auch diejenigen von D. im Kosovo behandelbar seien sowie die benötigte psychotherapeutische und medikamentöse Therapie dort erhältlich gemacht werden könnten. Insofern ist im Zusammenhang mit den Krankheitsbildern der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers sowie des erwähnten Sohnes keine wesentlich veränderte Sachlage aufgetreten. Sodann wurden die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer am 17. April 2020 aufgrund akuter Suizidalität fürsorgerisch untergebracht, wobei deren Auslöser die Eröffnung des ne-

gativen Entscheids gewesen (vgl. Beilagen 8 und 10) und die Verschlechterung ihrer Gesundheitszustände respektive die fürsorgerische Unterbringung einer Reaktion des negativen Asylentscheids geschuldet sei, wobei ihre Gesundheit und Sicherheit mittels suizidaler Gedanken gefährdet sei. Übereinstimmend wird in den verschiedenen Arztberichten festgehalten, dass bei einer drohenden Ausschaffung erneute Suizidgefahr bestehe. Ausserdem ist den Akten zu entnehmen, dass weitere, für die Familie negative Entscheide im Rahmen des Asylverfahrens erneut eine psychische Krise auslösen und dadurch auch die Kinder weiter psychisch destabilisiert würden. Die Familie gehe davon aus, dass sich ihre gesundheitliche Situation durch einen positiven Asylentscheid nachhaltig verbessern würde und dadurch die nötige Kraft entstünde, um selbständig sowie ohne Hilfe von dritter Seite wieder zu funktionieren. Dennoch wären auch bei einem positiven Entscheid die Eltern längerfristig auf Unterstützung angewiesen.

Sodann wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass die volljährige Tochter C. sowie die drei minderjährigen Kinder unter psychischen Problemen und teilweise unter Dekompensation leiden würden (vgl. etwa Beilagen 5, 6, 12, 13, 18, 19). Nach dem erneuten negativen Asylentscheid

sei C.

zeitgleich mit ihren beschwerdeführenden Eltern wegen

akuter Suizidalität notfallmässig per fürsorgerischer Unterbringung in den psychiatrischen Notfall eingewiesen worden war (vgl. Beilage 4). Es wurden eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere depressive Episode festgestellt und gemäss Einschätzung der verfassenden Oberärztin ist davon auszugehen, dass weitere negative Ereignisse zu einer erneuten akuten Belastungssituation führen würden, welche für ihr Überleben hochgefährlich sein könnte (vgl. Beilage 6, S.2). Bei D. und F. seien Anpassungsstörungen sowie der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden. Seit 15. Januar 2018 respektive 3. Oktober 2018 würden sie an wöchentlich respektive zweiwöchentlichen therapeutischen Sitzungen teilnehmen. Seit dem Ergehen des letzten negativen Entscheids nehme auch E. an den Therapiesitzungen teil, wobei festgestellt worden sei, dass sich der Zustand der beiden Buben seit dem negativen Entscheid verschlechtert habe. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass die minderjährigen Kinder verbeiständet wurden und teilweise einige Nachmittage bei einer Pflegefamilie verbringen würden, da weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer in der Lage seien, ihren erzieherischen Pflichten vollständig nachzukommen.

Obwohl sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden verschlechtert hat und die minderjährigen Kinder vermehrt depressive sowie auffällige psychische Symptome aufweisen, werden diese und insbesondere die akuten Suizidgedanken – wie in den verschiedenen Arztberichten festgehalten wurde – hauptsächlich durch die jeweiligen negativen Entscheidseröffnungen ausgelöst. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung bereits zutreffend festhielt, stellt eine solche akute Verschlechterung des Gesundheitszustandes von Asylsuchenden nach einem abweisenden Entscheid noch keine relevante Veränderung des Sachverhalts dar, und es erscheint nicht ungewöhnlich, wenn sich bei einer bevorstehenden Rückführung akut auftretende psychische Probleme manifestieren (vgl. auch Urteil des BVGer D-1243/2017 vom 4. Mai 2017, E.4.3.2). Daran vermögen auch die akuten sowie latenten Todeswünsche der Beschwerdeführenden nichts zu ändern, zumal ein Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, bei einer Konfrontation mit einem allfälligen Suizid von einer zu vollziehenden Wegoder Ausweisung Abstand zu nehmen. Im konkreten Fall besteht jedoch Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, allfällige suizidale Tendenzen im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis auf den Entscheid des EGMR Dragan u.a. gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, 33743/03).

Auch wenn es äusserst bedauerlich ist, dass sowohl C. , E. , F. und D. seit kürzerer Zeit unter psychologischen Problemen leiden, sind die gesundheitlichen Probleme, wie auch diejenigen ihrer Eltern (der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdeführer) im Kosovo behandelbar. Obwohl das kosovarische Gesundheitssystem nicht dem schweizerischen Standard entspricht, ist die dreistufige medizinische Versorgung im Kosovo grundsätzlich gewährleistet. Das Gesundheitssystem ist auf drei Ebenen organisiert. Die grundlegende Primärversorgung wird von Familien-Gesundheitszentren in mehr als 30 Städten in ganz Kosovo durchgeführt. Medikamente der Liste der unentbehrlichen Arzneimittel sollten in jedem öffentlichen Gesundheitszentrum kostenlos zur Verfügung stehen. Rückkehrende haben in allen Situationen einen guten Zugang zum Gesundheitswesen und sind von Behandlungskosten befreit. Eine etablierte Krankenversicherung hingegen gibt es im Kosovo noch nicht (vgl. Urteil des BVGer D-2958/2018 vom 12. November 2018,

E.8.4.2 m.w.H.). Auch die psychiatrische Versorgung ist dreistufig organisiert: Die Primärversorgung der Familien-Gesundheitszentren umfasst auch eine gewisse psychiatrische Versorgung. Die psychiatrische Sekundärversorgung besteht insbesondere aus den regionalen Krankenhäusern.

Hinzu kommen sieben sogenannte Mental Health Centers, die ebenfalls eine niederschwellige psychiatrische Versorgung anbieten. Die Tertiärversorgung wird schliesslich wiederum durch die Universitätsklinik in Pristina sichergestellt. Das Hauptproblem der psychiatrischen Versorgung ist der Mangel an ausgebildeten Spezialisten, insbesondere Psychiatern und Psychologen. Eigentliche Psychotherapien finden deshalb nur eingeschränkt statt (vgl. Urteil des BVGer E-4677/2019 vom 27. Mai 2020 m.w.H.).

    1. Sind von einem Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet das Kinderwohl einen wichtigen Gesichtspunkt im Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsprüfung. Dies ergibt sich aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom

      20. November 1989 über die Recht des Kindes (KRK). Vor diesem Hintergrund sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung eines Kindes wesentlich erscheinen. Namentlich können dabei folgende Kriterien im Rahmen einer Gesamtbeurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung beziehungsweise Ausbildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten. Kinder sollten nicht ohne triftigen Grund aus einem vertrauten Umfeld herausgerissen werden. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (das heisst seine Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern es sind auch seine weiteren sozialen Beziehungen in die Überlegungen miteinzubeziehen. Die Verwurzelung in der Schweiz kann – auch und insbesondere bei jungen Erwachsenen – eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Integration in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, die unter Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, BVGE 2009/28 E. 9.3.2 je mit weiteren Hinweisen).

      In diesem Zusammenhang ist insbesondere dem Gesichtspunkt der In-

      tegration der drei minderjährigen Kinder E. , D.

      und

      F. Rechnung zu tragen. Einleitend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden sich trotz der Abweisung ihrer Beschwerde mit Urteil

      des BVGer D-5872/2016 vom 7. Dezember 2017 und des abschlägigen Urteils des BVGer D-2747/2018 vom 24. Juni 2019 in der Schweiz aufhielten und mit Eingabe vom 16. September 2019 ein weiteres Wiedererwägungsgesuch einreichten. In den beiden Mehrfachgesuchen wurden vorwiegend medizinische Gründe respektive psychische Erkrankungen der Familienmitglieder geltend gemacht. Obwohl die drei minderjährigen Kinder im Alter von ungefähr sieben, neun und zehn Jahren eingereist sind, seither fünf Jahre in der Schweiz verbracht haben und somit einen gewissen prägenden Teil ihres Lebens hier verbracht haben, erscheint ihre Integration in der Schweiz nicht in besonderem Mass herausragend. So geht aus den verschiedenen eingereichten Berichten hervor, dass sich E. zwar relativ gut in ihre Schulklasse integriert habe, sich sportlich betätige und auch Freundinnen gefunden habe. Jedoch sei trotz der Verbesserung ihrer schulischen Leistungen noch ein deutliches Defizit gegenüber ihren Mitschülerinnen und Mitschülern vorhanden. D. sei motiviert, benötige jedoch aufgrund einer Lernschwäche ein Sondersetting durch eine heilpädagogische individuelle Lernförderung und müsse in

      schulischer Hinsicht engmaschig begleitet werden. F.

      stehe in

      schulischer Sicht weit hinter seinen Mitschülern und benötige eine Hausaufgabenhilfe. Zudem habe seine für ihn verantwortliche Lehrperson allgemeine Anpassungsprobleme in der Schule und Autoritätsprobleme, insbesondere Frauen gegenüber, festgestellt (vgl. Beilagen 13, 18 und 19). Trotz Berücksichtigung der Gesamtumstände kann vorliegend nicht von einer herausragenden Integration gesprochen werden. Eine Reintegration im Heimatland, auch unter dem Aspekt der schulischen Wiedereingliederung, erscheint zumutbar, zumal davon auszugehen ist, dass alle Kinder die Muttersprache beherrschen und im Kosovo bereits eingeschult wurden. Angesichts ihres jungen Alters ist davon auszugehen, dass sie fähig sind, sich den Gegebenheiten und der Gesellschaft im Heimatland anzupassen und sich somit erfolgreich in eine heimatliche Schule einzugliedern. Zufolge (…), dem ehemaligen Klassenlehrer PBI (vgl. Schreiben vom 11. Mai 2020) sei C. sehr motiviert und äusserst sozial ausgerichtet. Sie engagiere sich zielgerichtet für ihre Berufswahl respektive eine Anschlusslösung nach dem Schulabgang. Nach einer Schnupperlehre habe man ihr eine Lehrstelle als Assistentin Gesundheit und Soziales angeboten. Aufgrund ihrer persönlichen und sozialen Voraussetzungen kann davon ausgegangen werden, dass sie im Kosovo eine geeignete Ausbildung finden wird.

    2. Hinsichtlich der Kindswohlgefährdung im Zusammenhang mit der verminderten Erziehungsfunktionen der Eltern ist anzunehmen, dass auch im

      Kosovo soziale Institutionen verfügbar sind, welche eine gewissen Hilfestellung anbieten.

      Gemäss einer breit angelegten Untersuchung von UNICEF zu medizinischer Versorgung und sozialen Einrichtungen Kinder und Frauen betreffend, werde im Kosovo hauptsächlich auf Verwandtschaftspflege, Pflegefamilien und Vormundschaftsdienste gesetzt, um bei Bedarf Kindern eine alternative familienähnliche Unterbringung zu bieten. Ein weiteres Ziel sei die Verhinderung des Verlustes der elterlichen Sorge. Gemäss kosovarischer Gesetzgebung würde Familien materielle, psychologische und praktische Unterstützung gewährt, um eine Trennung von Eltern und Kindern zu verhindern. Allerdings seien die Präventions- und Wiedereingliederungsdienste aufgrund fehlender finanzieller Mittel jedoch schwach, weil die Zentren für Sozialarbeit überlastet sind und nicht genügend Ressourcen zur Verfügung stehen, was bedeutet, dass sie sich auf Krisen konzentrieren und nur ungenügende Prävention betreiben. Der Schnitt von etwa 200 Sozialarbeitern auf kommunaler Ebene, welche individuell mit Kindern im Sinne eines Fallmanagements arbeiten, sei niedrig (https://www.unicef.org/kosovoprogramme/media/211/file/Raporti_unicef_ ENG.pdf, S. 96, 110, 126, 134).

      Auch wenn das kosovarische Sozialsystem Mängel aufweist, welche sich gemäss dem erwähnten Bericht hauptsächlich auf den Ressourcenmangel bei der Prävention beziehen, stehen dennoch soziale Strukturen sowie Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter zur Verfügung. Zudem verfügen die Beschwerdeführenden über verschiedene Familienangehörige, welche sie unterstützen können und bei Bedarf auch die Kinder betreuen könnten.

      In der Botschaftsabklärung vom 2. März 2016 (vgl. act. A26/6) wurde festgehalten, dass die Eltern des Beschwerdeführers vor ihrer Flucht aus dem Heimatland in einem komfortabel eingerichteten Haus mit den Beschwerdeführenden zusammengelebt hätten. Demnach steht auch bei einer Rückkehr in den Kosovo eine adäquate Unterkunft zur Verfügung. Zudem leben einige enge Familienangehörige der Beschwerdeführenden (vgl. act. A9/15, F3.01; A10/11, F3.01) im Kosovo, auf welche die Beschwerdeführenden bei einer Reintegration oder der persönlichen Unterstützung für die Kinder aufbauen können.

    3. Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde aufgezeigt werden konnte, inwiefern sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen

Entscheid in wesentlicher Weise verändert haben soll, um mithin die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen wäre. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sowie die von ihnen eingereichten Beweismittel und Beweismittelanträge sind wiedererwägungsrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2020 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

Versand:

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