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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-1533/2021

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-1533/2021
Datum:27.10.2021
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Beschwerdeführers; Verfolgung; Person; Glaubhaft; Behörde; Sucht; Habe; Ausreise; Anhörung; Habe; Behörden; Bundesverwaltungsgericht; Wegweisung; Worden; Hende; Medizinisch; Sachverhalt; Vollzug; ärztliche; Medizinische; Vater; Eltern; Bericht; Erlitten; […]-; Personen
Rechtsnorm: Art. 25 BV ; Art. 48 VwVG ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:140 III 264; 144 III 368; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-1533/2021

law/bah

U r t e i l v o m 27 . O k t o b e r 2 0 2 1

Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien A. , geboren am (…), Iran,

vertreten durch Dr. iur. Babak Fargahi, Rechtsanwalt, (…),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 5. März 2021 / N (…).

Sachverhalt:

A.

    1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger mit letztem Aufenthalt im Dorf B. (Provinz C. ), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 1. September 2019. Am 11. November 2020 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte.

    2. Am 17. November 2020 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf (Personalienaufnahme, PA) und befragte ihn zum Reiseweg.

    3. Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 20. November 2020 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO), durch. Der Beschwerdeführer erklärte, er werde innerhalb von zehn Tagen Ausweisdokumente beschaffen. Auf gesundheitliche Probleme angesprochen, gab er an, er habe aufgrund erlittener Schläge Kopfsowie Zahnschmerzen und Schmerzen an der Wange. Zudem leide er unter Schlaflosigkeit und Stress.

    4. Mit Schreiben der vormaligen Rechtsvertretung vom 1. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Identitätskarte und Fotografien ein, die ihn verletzt in einem Behandlungsraum zeigten. Ausserdem reichte er zwei ärztliche Berichte (…) vom 6. und 13. Januar 2021 ein.

    5. Der Beschwerdeführer liess dem SEM am 19. Februar 2021 einen ärztlichen Bericht von Dr. med. D. , (…), vom 9. Februar 2021 und einen ärztlichen Bericht von Dr. med. E. vom 17. Dezember 2020 zukommen. Diagnostiziert wurden eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1).

    6. Am 24. Februar 2021 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, seinen in F. lebenden Eltern gehe es psychisch nicht gut, seit er einmal fast tot nach Hause gekommen sei. Er vermeide es, mit ihnen darüber zu spre-

      chen. Der Umstand, dass sie (Angehörige des Sicherheitsapparats; Anmerkung des Gerichts) ab und zu nach Hause kämen, um nach ihm zu suchen, stresse vor allem seine Mutter. Nach Absolvierung der Matura habe er an der Universität "(…)" studiert, habe das Studium aber abbrechen müssen. Im Monat Dei 1396 (Ende Dezember 2017) sei im Iran landesweit gegen die Regierung demonstriert worden. Er habe an den Protesten teilgenommen, um sich für ein besseres Leben, gegen die Teuerung, gegen die religiöse Diktatur und für Gerechtigkeit einzusetzen. Er sei auch nicht damit einverstanden gewesen, dass ihr Geld für Terrorismus im Ausland ausgegeben werde, obwohl der Iran grosse wirtschaftliche Probleme habe und das Volk in einer miserablen Situation lebe. Am ersten Tag habe er zusammen mit einem Freund demonstriert und einige Flugblätter verteilt, am zweiten Tag sei er allein gewesen. Am zweiten Tag hätten mehr Leute demonstriert, es seien aber auch mehr Sicherheitskräfte anwesend gewesen. Plötzlich hätten einige Leute Sachbeschädigungen begangen und Feuer gelegt. Die Polizei habe eingegriffen, weshalb er zu einer naheliegenden Strasse geflohen sei. Drei dort neben einem Auto stehende Personen hätten ihn angegriffen. Er habe begriffen, dass es sich um Beamte gehandelt habe. Er habe ein wenig Widerstand geleistet, sei aber mit einem Spray ins Gesicht und einem Elektroschocker am Bein «lahmgelegt» worden. Er sei vor die Rückbank eines Wagens geworfen worden und die beiden Personen, die hinten eingestiegen seien, hätten ihn getreten. Während der Fahrt, die in einem Hof geendet habe, sei er beschimpft worden. Sie hätten ihn unter Schlägen aus dem Auto geholt und in ein Gebäude gebracht, wo sie mit einem Lift in den Keller gefahren seien. Als die Lifttüre sich geöffnet habe, habe er drei Personen gesehen; eine sei gesessen, die beiden anderen seien neben ihr gestanden. Er sei erneut geschlagen worden und habe neben eine Wand stehen müssen, da eine der Personen habe Fotografien von ihm machen wollen. Er habe Widerstand geleistet und gefragt, wer diese Leute seien. Er sei so heftig geschlagen worden, dass er bereit gewesen sei, sich fotografieren zu lassen. Auf der rechten Seite des dort stehenden Tischs habe es einen Gang gegeben; man habe erkennen können, dass es «wie eine Haftstelle» ausgesehen habe. Als er zehn bis fünfzehn Menschen erblickt habe, habe er derartige Angst bekommen, dass er nicht habe hineingehen wollen. Sie hätten ihn wieder heftig geschlagen und als er zu sich gekommen sei, habe er sich in einem Spital befunden; seine Eltern seien auch dort gewesen. Er habe sich in einem komaähnlichen Zustand befunden. Er habe erfahren, dass er auf eine Strasse gelegt und dort von einem Passanten gefunden worden sei. Als sein Vater ihn anzurufen versucht habe, habe der Passant das Gespräch entgegengenommen und seinem Vater gesagt, wo er liege. Seine Eltern

      hätten ihn ins Spital gebracht. Am folgenden Morgen sei er operiert worden, da alle seine Zähne gebrochen gewesen seien. In seinem Kinn befinde sich nun eine Platte und er sei auch am Kiefer operiert worden. Sein Vater habe ihn in der Nacht nach der Operation wegbringen lassen. Zuerst habe er zirka eine Woche bis zehn Tage bei seiner Grossmutter verbracht; während dieser Zeit habe ihm sein Vater erzählt, dass man ihr Haus durchsucht habe und einige seiner Sachen, darunter einen Laptop und ein paar Flugblätter, mitgenommen habe. Sein Vater habe gesagt, er müsse eine Weile in den Norden des Irans gehen, wo sie in einem Dorf Freunde gehabt hätten. Zwei Wochen später sei sein Elternhaus erneut durchsucht worden. Seine Eltern seien bedroht worden und man habe ihnen gesagt, man werde ihren Sohn finden. Die Drohungen seien weitergegangen. Sein Vater habe gesagt, es sei besser, wenn er (der Beschwerdeführer) für eine Weile in die Türkei gehe, und habe einen Schlepper gefunden, der ihn illegal ins Ausland gebracht habe. Vor etwa einem Monat sei das Haus seiner Eltern erneut gestürmt worden; man werfe ihnen vor, dass sie ihn unterstützten. Als er bei den Freunden im Dorf gelebt habe, habe er befürchtet, abgeholt zu werden. Er sei eine Weile beim Arzt und einige Male wegen einer Visumsangelegenheit in F. gewesen. Er habe sich nicht in einem normalen Zustand befunden und habe nachts nicht schlafen können. Er habe Albträume gehabt und sich davor gefürchtet, aus dem Haus zu gehen. Er habe zu überleben versucht.

    7. Das SEM stellte der vormaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 3. März 2021 seinen Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu. Diese übermittelte am selben Tag ihre Stellungnahme.

    8. Die vormalige Rechtsvertreterin teilte dem SEM am 5. März 2021 mit, das Mandatsverhältnis sei beendet.

B.

Mit Verfügung vom 5. März 2021 – eröffnet am selben Tag – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

C.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. April 2021 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. In dieser wird beantragt, der Asylentscheid des SEM

sei vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuheissen. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen an das SEM zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des unterzeichnenden Rechtsanwalts ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Der Eingabe lagen ein Bericht von Amnesty International vom 25. Januar 2019 und ein ärztlicher Bericht von Dr. med. D. vom 9. Februar 2021 bei.

D.

Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Instruktionsverfügung vom 9. April 2021 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er gab dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Babak Fargahi als amtlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.

E.

Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. April 2021 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton G. zu.

F.

In seiner Vernehmlassung vom 26. Mai 2021 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest.

G.

Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer am 28. Mai 2021 von der Vernehmlassung in Kenntnis.

H.

Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 2. Juni 2021, der eine Honorarnote vom gleichen Tag beilag, seine neue Wohnadresse mitteilen.

I.

Mit Eingabe vom 2. August 2021 erfolgten weitere Ausführungen des Rechtsvertreters zum Verfahren des Beschwerdeführers, dies unter anderem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des UN-Ausschusses zur Verhütung von Folter (CAT) und unter Beilage eines ärztlichen Eintrittsberichts von Dr. med. H. und med. pract. I. ([…]) vom 9. Juli 2021

sowie eines Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. November 2017.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

    2. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 10 der Verordnung über Massnahmen im Asylbereich im Zusammenhang mit dem Coronavirus [Covid-19-Verordnung AsylG; SR 142.318]; Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

      Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

    1. Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien hinsichtlich der Festnahme und des Gewahrsams einigermassen substanziiert ausgefallen, die übrigen Ausführungen liessen aber den erwarteten Erlebnisbezug vermissen. Trotz wiederholter Nachfrage habe er kaum Angaben zur behördlichen Suche nach ihm und der damit einhergehenden Behelligungen seiner Eltern liefern können. Er sei nicht in der Lage gewesen, einigermassen präzise Angaben zur Anzahl oder zur Regelmässigkeit der Behördensuche zu machen. Er habe erklärt, nicht zu wissen, welche Behörde und weshalb diese ihn suche. Auch Nachfragen zu den beschlagnahmten Gegenständen habe er vage und oberflächlich beantwortet. Insbesondere in diesem Zusammenhang wären von ihm Antworten zu erwarten gewesen, die gewisse Rückschlüsse auf die zuständigen Behörden oder die Gründe für die Suche nach ihm erlaubt hätten. Auch seine Aussagen zur verfahrensrechtlichen Situation seien ausweichend gewesen, habe er doch pauschal erklärt, im Iran gebe es so etwas wie rechtmässig eingeleitete Verfahren nicht. Als er im weiteren Verlauf der Anhörung darauf angesprochen worden sei, dass nicht nachvollziehbar werde, weshalb die Personen über einen Zeitraum von mehreren Jahren nach ihm gesucht hätten, hätten seine Antworten, die zu erwartende Komplikationsschilderung vermissen lassen. Anstatt auf die fallspezifischen Umstände einzugehen, habe er verallgemeinernde und ausweichende Aussagen gemacht. Ebenso habe es sich verhalten, als er auf seine legale Ausreise und damit zusammenhängende Risikoüberlegungen angesprochen worden sei. Er habe pauschal entgegnet, es habe sich bei ihm nicht um eine Person mit relevantem politischen Profil gehandelt, und er wisse ohnehin nicht, wie die Organisation der Ausreise abgelaufen sei, weil sich sein Vater darum gekümmert habe. Schliesslich liessen auch die Angaben zu seinem rund eineinhalbjährigen Aufenthalt bei nicht näher

      definierten Bekannten im Dorf B. jeglichen persönlichen Bezug vermissen. Aufgrund des Gesagten sei es ihm nicht gelungen, die vorgebrachte behördliche Verfolgung glaubhaft zu machen.

      Die eingereichten Fotografien, auf denen seine Verletzungen ersichtlich seien, könnten in irgendeinem Zusammenhang aufgenommen worden sein, was durch die Eingabe seiner (damaligen: Anmerkung des Gerichts) Rechtsvertreterin vom 24. Februar 2021 verdeutlicht werde. Ansonsten habe er im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung keinerlei Unterlagen eingereicht. Auch die ärztliche Diagnose vermöge die Verfolgungssituation nicht zu belegen. Diese könne keinen schlüssigen Beweis für die Ursache der Traumatisierung liefern. Es sei denkbar, dass das festgestellte psychische Leiden auf ein im Iran erlebtes Ereignis zurückzuführen sei, jedoch könne dieses und dessen Hintergrund allein durch die Diagnose nicht als erstellt erachtet werden. Die Diagnose könne die als unglaubhaft qualifizierte Verfolgungssituation nicht belegen.

      Angesichts der Unglaubhaftigkeit der behördlichen Verfolgung könne darauf verzichtet werden, näher auf die Angaben des Beschwerdeführers, er sei niederschwellig in den sozialen Medien aktiv gewesen, einzugehen. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien auch in diesem Punkt ausgesprochen vage und oberflächlich ausgefallen.

      Dem Hinweis in der Stellungnahme der Rechtsvertreterin zum Entscheidentwurf, gemäss Rechtsprechung bestehe eine Regelvermutung, dass aufgrund erlittener Vorverfolgung eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu bejahen sei, ohne dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung weiter zu prüfen sei, könne nicht gefolgt werden. Vorliegend gehe das SEM von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorverfolgung aus. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer eine behördliche Suche erfinden müsste, wenn er aufgrund der erwähnten Festnahme und dem anschliessenden Gewahrsam tatsächlich behördliche Verfolgung befürchten müsste. Es könne deshalb offenbleiben, ob diese Geschehnisse (Festnahme und im Gewahrsam erlittene Gewalt) als glaubhaft zu werten seien. Die Gewährung von Asyl sei kein Instrument, um vergangenes Unrecht zu kompensieren.

      Unter Berücksichtigung der bisher eingereichten ärztlichen Berichte, namentlich des psychiatrischen Berichts vom 9. Februar 2021, erscheine die Diagnose als hinreichend gefestigt. Der medizinische Sachverhalt werde als erstellt erachtet.

    2. In der Beschwerde wird einleitend ausführlich der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei auf dem Posten, auf den er am zweiten Protesttag mitgenommen worden sei, wahrscheinlich identifiziert worden, selbst wenn er sich daran aufgrund seiner Panik nicht mehr erinnern könne. Bereits die Ausführungen in Bezug auf die Festnahme und den Gewahrsam, welche das SEM als substanziiert erachte, machten eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft. Es sei klar, dass er zur behördlichen Suche bei den Eltern keine präzisen Angaben machen könne, da er diese von seinen Eltern erfahren habe. Sein Vater habe ihm nur sporadisch und unter Sicherheitsvorkehrungen Bericht erstatten können. Es sei nachvollziehbar, dass die Eltern ihm zu seinem eigenen Schutz nicht minutiös über die Behelligungen berichtet hätten. Er wisse bis heute nicht, welche Behörden nach ihm fahndeten. Es dürfte auch dem SEM klar gewesen sein, dass die zivilen Sicherheitsorgane sich nicht auswiesen, zumal die Beamten nicht einmal ihre Namen nennten. Er habe dem SEM gesagt, es könnten Sepah, Basij, Ettelaat oder sonstige zivile Beamte sein. Dass er freimütig sage, er wisse nicht, welche Behörde ihn suche, sei ein deutliches Zeichen für den Wahrheitsgehalt der Aussage, hätte er doch einfach eine Behörde nennen können. Der Vorhalt, er habe nicht sagen können, was beschlagnahmt worden sei, sei aktenwidrig, habe er doch ausdrücklich mitgeteilt, sein Laptop und Flugblätter seien beschlagnahmt worden. Inwiefern die beschlagnahmten Gegenstände Rückschlüsse auf die zuständige Behörde und die Fahndung erlaubten, sei nicht nachvollziehbar. Das SEM wäre verpflichtet gewesen, ihm dies vorzuhalten. Es seien keine weiteren Gegenstände beschlagnahmt worden und das SEM verfalle erneut einer willkürlichen Beweiswürdigung. Das SEM verkenne auch, dass er schwer traumatisiert sei. Er habe sich in seinem Versteck in B. in einem traumatischen Zustand befunden, was er dem SEM deutlich gesagt habe. Das Haus habe er kaum verlassen, er habe sich allenfalls im Garten aufgehalten, was er dem SEM mitgeteilt habe. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien offen und freimütig gewesen. Der Beschwerdeführer nässe noch heute das Bett. Hinsichtlich der verfahrenstechnischen Frage, die das SEM anspreche, sei festzustellen, dass er nicht verallgemeinert und nicht gesagt habe, es gebe im Iran keine Verfahren. Er habe gesagt, es gebe keine rechtsstaatlichen Verfahren, was bei politischen Verfahren korrekt sei. Es sei klar, dass bei laufenden polizeilichen Ermittlungen nicht gesagt werde, ob und inwiefern gegen ihn ermittelt werde. Das SEM habe nicht berücksichtigt, dass er sich dem Zugriff der Behörden entzogen habe.

Das SEM hätte mehr in Erfahrung bringen können, wenn es eine zweite Anhörung durchgeführt hätte, um ihn mit seiner Argumentation zu konfrontieren, was unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs geboten sei. Es adressiere seine Vorwürfe zum ersten Mal an ihn, ohne ihm Gelegenheit gegeben zu haben, sich dazu zu äussern, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt werde. In Bezug auf die Sachverhaltsermittlung verfalle das SEM in Willkür. Insgesamt gesehen seien die Ausführungen des Beschwerdeführers äusserst glaubhaft, er behaupte nichts wider besseres Wissen und lege Wissenslücken offen. Die von ihm erlebten Vorgänge habe er substanziiert und lebhaft geschildert. Es gebe keinen Anlass an seinen Aussagen zu zweifeln. Er sei (…) Jahre alt gewesen, als er sich im Dezember 2017 an den Protesten im Iran beteiligt habe. Er habe sich zum ersten Mal bei einem der grössten Proteste in der jüngeren Geschichte des Irans politisch betätigt. Das SEM verkenne, dass das Regime im Nachgang an diese Unruhen die Protestierenden brutal verfolgt habe. 2018 seien 7000 Personen verhaftet worden, weil sie an den Protesten teilgenommen hätten. Neun Menschen seien während der Haft ums Leben gekommen. Die Repression habe Menschen betroffen, die lediglich an der Demonstration teilgenommen hätten. Die Teilnahme daran führe im Iran zur Verfolgung und zu Lebensgefahr. Er habe an den Protesten teilgenommen, Flugblätter verteilt und sei durch Sicherheitskräfte verhaftet und gefoltert worden, was zur Glaubhaftmachung einer asylrelevanten Verfolgung ausreiche.

Das SEM vernachlässige sodann die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers, indem es feststelle, die Gewaltsituation und die Festnahme seien durch die Erkrankung des Beschwerdeführers nicht belegt. Es verfalle in Willkür, wenn es ohne Angabe von Gründen die ärztlichen Feststellungen übergehe, und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Das SEM scheine zu verlangen, dass die Krankheit eine mehrjährige behördliche Suche beweisen solle. Es bleibe im Dunkeln, wie dies medizinisch zu bewerkstelligen sei. Das SEM habe weder den Beschwerdeführer damit konfrontiert noch selbst eine medizinische Begutachtung in Auftrag gegeben.

Der Beschwerdeführer habe in Anwendung der Rechtsprechung für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft mindestens glaubhaft gemacht, dass ihm im Iran Verfolgung drohe. Das Asylgesuch sei gutzuheissen.

Das SEM wäre verpflichtet gewesen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers rechtsgenüglich feststellen zu lassen. Es

zweifle ohne Anlass und willkürlich an den Feststellungen der Psychiaterin. Das Krankheitsbild sei gemäss Rechtsprechung als gewichtiges Indiz für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu erachten. Eine eingehende medizinische Abklärung seines Krankheitsbildes sei von grosser Bedeutung, weil er in psychischer Hinsicht in einer so schlechten Verfassung sei, dass eine Rückkehr in den Iran als Vollzugshindernis im Sinne von Art. 83 AIG zu erachten sei. Hätte das SEM seiner gesetzlichen Verpflichtung nachgelebt, hätte es ihn gestützt auf den Bericht der Fachärztin als Schutzbedürftigen anerkennen müssen. Sollte es diesem nicht folgen, hätte es einen Arztbericht in Auftrag geben müssen, um den medizinischen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären. Das SEM habe diesen Umstand ignoriert und verfalle in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung der Willkür. Vorliegend gehe aus den aktenkundigen Arztberichten hervor, dass aufgrund der festgestellten körperlichen und psychischen Misshandlungsspuren davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer Opfer von massiver Gewalt durch iranische Sicherheitskräfte geworden sei. Zudem halte die Ärztin fest, dass er schwer traumatisiert sei. Somit lägen ernsthafte Hinweise dafür vor, dass er Opfer von massiver Gewalt geworden und traumatisiert sei. Bei solch ernsthaften Hinweisen gehe die Beweisführungslast auf das SEM über. Es obliege dem SEM, den Sachverhalt korrekt und vollständig zu erstellen. Sollte es trotz der ernsthaften Hinweise auf Folter an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen zweifeln, obliege es dem SEM, ein Istanbul Protokoll-Gutachten zu erstellen, dem gemäss Bundesverwaltungsgericht und internationaler Praxis erhöhter Beweiswert zukomme.

Das SEM übergehe die Regelvermutung, wonach bei erlittener Vorverfolgung eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung anzunehmen sei. Gerade im Iran seien erwiesenermassen anlässlich der Unruhen Ende 2017 Protestierende noch lange Zeit danach verfolgt, eingesperrt und getötet worden.

5.

5.1

      1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM hätte mehr in Erfahrung bringen können, wenn es eine zweite Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt hätte, um ihn mit seiner Argumentation zu konfrontieren. Es habe ihm keine Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

      2. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Das SEM hat der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 3. März 2021 seinen Entscheidentwurf, dem die beabsichtigte Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen war, zur Stellungnahme zugestellt. Diese reichte gleichentags eine Stellungnahme ein, auf die das SEM in der angefochtenen Verfügung einging. Das SEM war somit nicht gehalten, eine zweite Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen, um «mehr in Erfahrung zu bringen», da der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Anhörung zu den Asylgründen, die eingereichten Beweismittel und die Stellungnahme zum Entscheidentwurf als erstellt erachtet werden konnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt.

5.2

      1. In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, das SEM habe sich über die fachärztliche Einschätzung der den Beschwerdeführer behandelnden Psychiaterin hinweggesetzt, womit es den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

      2. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Asylgründen (Art. 7 AsylG) obliegt den Asylbehörden, da es sich bei der Frage, ob die Vorbringen einer asylsuchenden Person glaubhaft sind oder nicht, um eine Rechtsfrage handelt. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die in den vorliegenden ärztlichen und psychiatrischen Berichten gestellten Diagnosen nicht in Zweifel gezogen und sich mithin auch nicht ohne Angabe von Gründen über die Einschätzung der Fachärztin für Psychiatrie hinweggesetzt wie in der Beschwerde unterstellt wird. Vor diesem Hintergrund bestand auch kein Anlass, eine fachärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers zu veranlassen. Der Beschwerdeführer respektive seine damalige Rechtsvertreterin wurden alsdann mit dem Entscheidentwurf vom 3. März 2021 davon in Kenntnis gesetzt, das SEM gehe davon aus, dass die Diagnose einer PTBS keinen schlüssigen Nachweis über die spezifische Ursache der Traumatisierung, die derselben zugrunde liege, zu liefern vermöge. Auch dazu konnte sich der Beschwerdeführer mittels seiner damaligen Rechtsvertreterin in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2021 äussern. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör wurde auch diesbezüglich nicht verletzt.

      3. Willkür in der Rechtsanwendung liegt nur dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 144 III 368 E. 3.1 m.w.H.). Dies ist

vorliegend nicht der Fall. Allein der Umstand, dass das SEM den Sachverhalt anders gewürdigt hat als vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erwartet, bedeutet keine Willkür (vgl. statt vieler: BGE 140 III 264 E. 2.3). Im Übrigen wird in der Beschwerde weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, inwiefern die als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind.

5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die erhobenen formellen Rügen unbegründet sind. Da der rechtserhebliche Sachverhalt erstellt ist, besteht auch keine Veranlassung, die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist folglich abzuweisen.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

6.2

      1. Der Beschwerdeführer hat die Vorkommnisse, die sich anlässlich seiner Teilnahme an den Protesten von Ende 2017 zugetragen haben sollen, im Wesentlichen substanziiert geschildert.

        Im ärztlichen Bericht von Dr. med. D. vom 9. Februar 2021 wird eine PTBS diagnostiziert, unter welcher der Beschwerdeführer leide. Seine psychische Erkrankung wird von der ihn behandelnden Psychiaterin auf die im Heimatland erlittenen Misshandlungen zurückgeführt. Der Beschwerdeführer hat jedoch gegenüber der Psychiaterin einen in einem wesentlichen Punkt von seinen Angaben bei der Anhörung zu den Asylgründen abweichenden Sachverhalt geschildert. Bei der Anhörung brachte er vor, er sei im Anschluss an seine Teilnahme an der Demonstration von zivilen Beamten in einem Auto mitgenommen und zu einem Gebäude, in dem sich eine Zelle befunden habe, gebracht worden, wo man ihn bewusstlos geschlagen habe. Anschliessend müsse er von den Beamten auf einer Strasse abgelegt worden sein, wo ein Passant ihn entdeckt habe, der einen Anruf seines Vaters auf das Mobiltelefon des Beschwerdeführers entgegengenommen habe. Er sei von seinen Eltern, die ihn aufgrund der Angaben des Passanten gefunden hätten, mit dem Auto in das Spital gebracht worden.

        (vgl. SEM-act. […]-26/18 S. 6 ff. und S. 10). Gegenüber der Psychiaterin sagte er gemäss deren Bericht vom 9. Februar 2021 hingegen, "Terroristen", die für die Regierung arbeiteten, hätten ihn bei einer friedlichen Demonstration erwischt und bewusstlos geschlagen. Sie hätten ihn für tot gehalten und auf der Strasse liegengelassen; er sei von einem Passanten in ein Krankenhaus gebracht worden.

        Dem psychiatrischen Konsilium von Dr. med. E. vom 17. Dezember 2020 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ihm erzählt habe, er müsse immer wieder daran denken, wie er im Iran wegen seiner Aktivitäten von der Polizei verhaftet und anschliessend gefesselt worden sei. Er sei in Haft bedroht, beschimpft und geschlagen worden. Man habe ihm gedroht, ihn zu vergewaltigen. Schliesslich habe man ihn auf offener Strasse abgelegt, wo andere Menschen ihn gefunden und ins Spital gebracht hätten. In der Folge habe er eineinhalb Jahre versteckt in F. gelebt, bevor er aus dem Iran geflüchtet sei. Bei der Anhörung zu den Asylgründen sagte der Beschwerdeführer nicht, er sei von der Polizei verhaftet und misshandelt worden. Vielmehr gab er an, er wisse nicht, wer ihn festgenommen habe. Auch die Angabe, er sei auf offener Strasse von anderen Menschen gefunden und ins Spital gebracht worden, steht im Widerspruch zu seinen Aussagen bei der Anhörung. Schliesslich brachte der Beschwerdeführer bei der Anhörung vor, er habe sich nach den erlittenen Misshandlungen im Dorf B. und nicht in F. versteckt.

        Im Eintrittsbericht der (…) vom 9. Juli 2021 wird unter dem Titel "Soziobiografische Anamnese" unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer habe ein (…)Studium absolviert. Er habe vor drei Jahren in F. an einer Demonstration teilgenommen, bei der er von Polizisten festgenommen und bis zur Bewusstlosigkeit zusammengeschlagen worden sei. Weil sie gedacht hätten, er sei tot, hätten sie ihn in einem Vorort der Stadt abgestellt. Er habe sich notfallmässig einer Kieferoperation unterziehen müssen. Da er weiterhin von der Polizei gesucht worden sein, habe er sich für ein Jahr lang in verschiedenen Orten im Iran verstecken müssen. Da ein Leben im Iran nicht mehr zumutbar gewesen sei, sei er ausgereist. Diese Angaben des Beschwerdeführers stehen sowohl im Widerspruch zu den Aussagen, die er bei der Anhörung zu den Asylgründen, als auch zu denjenigen, die er gegenüber Dr. med. D. und Dr. med. E. machte.

      2. Die vorstehend wiedergegebenen, in mehrfacher Hinsicht deutlich anderslautenden Schilderungen des Sachverhalts führen zu erheblichen

Zweifeln an den Angaben, die der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM machte.

    1. Der Beschwerdeführer antwortete auf die ihm bei der Anhörung gestellte Frage, was er im Moment der Festnahme bei sich getragen habe, er habe nur sein Handy und Geld dabeigehabt. Er sei von den Personen, die ihn im Gebäude, in das er gebracht worden sei, misshandelt hätten, nicht befragt worden. Diese Personen hätten ihn nach der Folterung einfach auf eine Strasse gelegt (vgl. SEM-act. […]-26/18 S. 9 f.). Diese Schilderung des Sachverhalts überzeugt in verschiedener Hinsicht nicht. Den Ausführungen des Beschwerdeführers folgend, sei er von den Personen, die ihn festgenommen hätten, und auch von den Personen, die bereits am Ort gewesen seien, an den er gebracht worden sei, nicht zu seiner Identität befragt worden. Da er zum Zeitpunkt der Festnahme nur sein Handy und Geld auf sich getragen habe, ist nicht erkennbar, wie man ihn hätte identifizieren können, zumal er den Behörden eigenen Angaben gemäss nicht bekannt gewesen sei (vgl. SEM-act. […]-26/18 S. 14). Ebenso wenig nachvollziehbar erscheint, dass die Behörden den Beschwerdeführer auf einer Strasse abgelegt hätten, wenn er für sie von weiterem Interesse gewesen wäre, wovon angesichts der geltend gemachten jahrelangen Suche nach ihm auszugehen wäre. Die Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung werden dadurch bestärkt.

    2. Bei der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich nach seiner Einlieferung in ein Spital in einem komaähnlichen Zustand befunden. Am folgenden Morgen sei er operiert worden, seine oberen und unteren Zähne seien gebrochen gewesen und in seinem Kinn sei eine Platte angebracht worden. Da sein Vater sich Sorgen gemacht habe, dass die Beamten ihn nach der Operation abholen würden, sei er in der Nacht nach der Operation zu seiner Grossmutter gebracht worden (vgl. SEM-act. […]-26/18 S. 6 f.). Angesichts des schlechten Zustands, in dem der Beschwerdeführer sich nach Einlieferung in das Spital befunden habe, und des Umstandes, dass er sich angesichts der geschilderten Verletzungen

      – alle Zähne seien gebrochen gewesen und in seinem Kiefer habe eine Platte eingesetzt werden müssen – zweifellos einer mehrstündigen Operation in Vollnarkose hätte unterziehen müssen, ist nicht davon auszugehen, dass er bereits wenige Stunden nach der Operation aus dem Spital hätte entlassen werden können. Die vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichten Fotografien, die ihn mit im Kieferbereich erlittenen Verletzungen zeigen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.

    3. Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer seine Erlebnisse, die sich nach der geltend gemachten Teilnahme an der Demonstration zugetragen hätten, nicht in derselben Dichte schilderte, wie die Ereignisse um die Demonstration. Hinsichtlich der geltend gemachten Suche nach ihm bei seinen Eltern ist dies zumindest teilweise nachvollziehbar, da er bei den angeblichen behördlichen Suchaktionen nicht zugegen gewesen wäre, hinsichtlich seines Aufenthalts im Dorf indessen nicht. Auch wenn der Beschwerdeführer von der erlittenen Gewalt geprägt gewesen sein dürfte, wäre zu erwarten gewesen, dass er sein Leben im Dorf – er soll sich von Ende Dezember 2017/Anfang 2018 bis im Sommer 2019 in B. aufgehalten haben – substanziierter und detaillierter hätte schildern können. Einerseits gab er an, das Risiko, dass man ihn im Dorf hätte finden können, sei viel geringer (als in F. ; Anmerkung des Gerichts) gewesen, anderseits sagte er sogleich, er habe jeden Tag damit gerechnet, dass man ihn abholen werde. Gefragt, was er die ganze Zeit gemacht habe, antwortete er, er sei zu Hause geblieben und habe sich nicht in einem normalen Zustand befunden. Ab und zu habe er im kleinen Garten des Hauses, in dem er sich aufgehalten habe, Blumen gewässert und «andere kleine Sachen» gemacht (vgl. SEM-act. […]-26/18 S. 12 f.). Mit keinem Wort erwähnte er die Interaktionen mit seinen Gastgebern, obwohl es angesichts der angeblichen Dauer seines Aufenthalts in B. darüber einiges hätte zu berichten geben müssen. Die Schilderungen des Beschwerdeführers lassen nicht den Eindruck entstehen, er habe sich tatsächlich während rund eineinhalb Jahren versteckt gehalten.

    4. Der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, seine Ausreise aus dem Iran sei von seinem Vater organisiert worden, der seinen weiteren Verbleib im Dorf als zu gefährlich erachtet habe (vgl. SEM-act. […]-26/18

      S. 7 und S. 13). Es ist indessen nicht nachvollziehbar, dass der Vater des Beschwerdeführers, der sich um das Wohlergehen seines Sohnes erhebliche Sorgen gemacht habe, eine legale Ausreise über den Flughafen von F. organisiert haben soll, der bekanntermassen streng kontrolliert wird. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er sei keine politisch relevante Persönlichkeit gewesen (vgl. SEM-act. […]-26/18 S. 14), vermag nicht zu überzeugen. Wäre er in der von ihm geschilderten Intensität bei seinen Eltern gesucht worden (der Beschwerdeführer gab bei der Anhörung an, er sei bei ihnen noch im Januar 2021 gesucht worden [vgl. SEMact. […]-26/18 S. 7]), hätten sein Vater und er es wohl nicht gewagt, den Weg der legalen Ausreise zu wählen, da sie nicht wussten, ob er (der Beschwerdeführer) zur Fahndung ausgeschrieben war oder nicht.

    5. Bei der PA sagte der Beschwerdeführer, er habe einen Reisepass gehabt (vgl. SEM-act. […]-11/7 Ziff. 4.02 S. 4). Während der Anhörung gab er auf entsprechende Frage hin an, der Schlepper habe ihm denselben abgenommen (vgl. SEM-act. […]-26/18 S. 5). Im Weiteren erklärte der Beschwerdeführer, sein Vater habe einige Male versucht, für ihn ein Visum zu erhalten, was jedoch nicht geklappt habe. Sein Vater habe für ihn einen Schlepper gefunden, damit dieser ihn illegal ins Ausland bringe. Dieser Schlepper habe ihn illegal ins Ausland gebracht (vgl. SEM-act. […]-26/18

      S. 7 und S. 13). Im weiteren Verlauf der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er sei versehen mit seinem Reisepass legal auf dem Luftweg in die Türkei gereist. Der Schlepper sei für die Weiterreise von der Türkei aus beigezogen worden (vgl. SEM-act. […]-26/18 S. 13). Der Beschwerdeführer gab hinsichtlich der Rolle, die der Schlepper gespielt habe, an, dieser habe ihm den Pass in der Türkei abgenommen. Er habe gesagt,

      «es sei gefährlich, mit dem Pass weiterzureisen, da man ausgeschafft werde, wenn man erwischt werde». Unmittelbar darauf sagte der Beschwerdeführer, er habe den Schlepper nicht gesehen, dieser habe jemanden geschickt, der ihn am Strand bis zum Boot begleitet habe. Die Person, die der Schlepper geschickt habe, habe ihm den Pass abgenommen (vgl. SEM-act. […]-26/18 S. 15). Die Angaben zur Aufgabe des Schleppers und zur Rolle, die er während der Reise des Beschwerdeführers gespielt habe, weichen, wie aufgezeigt, erheblich voneinander ab, was der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ebenfalls abträglich ist.

    6. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers ist nicht auszuschliessen, dass er in seinem Heimatland Opfer eines gewaltsamen Übergriffs geworden sein könnte und deshalb traumatisiert ist. Es ist ihm wie vorstehend aufgezeigt jedoch nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er von den heimatlichen Behörden als Teilnehmer an einer Demonstration identifiziert und abgeführt wurde, beziehungsweise, dass er sich während eineinhalb Jahren vor den heimatlichen Behörden verstecken musste und von diesen auch noch im Jahr 2021 bei seinen Eltern gesucht wurde und weiterhin gesucht wird. Aufgrund der legal erfolgten Ausreise des Beschwerdeführers und seinen ungereimten Angaben zur Rolle eines angeblich beigezogenen Schleppers ist vielmehr davon auszugehen, dass er nicht befürchtete, von den heimatlichen Behörden an der Ausreise gehindert oder gar festgenommen zu werden.

    7. Die psychiatrischen Berichte von Dr. med. D. vom 9. Februar 2021 beziehungsweise von Dr. med. H. und med. pract. I.

      vom 9. Juli 2021 vermögen an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Hinsichtlich der Einwände in der Beschwerde ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen einer asylsuchenden Person (Art. 7 AsylG) eine Rechtsfrage ist, die von den Asylbehörden vorzunehmen ist. Aus einer ärztlichen beziehungsweise psychiatrischen Diagnose kann grundsätzlich nicht auf die Ursache einer gesundheitlichen Störung geschlossen werden. Fachärztliche Berichte können zwar im Rahmen einer Gesamtwürdigung der für und gegen die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgung sprechenden Elemente mitberücksichtigt werden (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.2; 2007/31 E. 5.1), sie sind indessen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen für die zuständigen Behörden hinsichtlich der Ursachen für die gesundheitlichen Probleme nicht verbindlich (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1 und 7.2.2). Vorliegend ergibt sich, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten (behördliche Suche nach ihm bis ins Jahr 2021, Leben in einem Versteck von Ende 2017 bis zur Ausreise am 1. September 2019) nicht glaubhaft sind.

    8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar an den Demonstrationen gegen das iranische Regime vom Dezember 2017 teilgenommen haben und in diesem Zusammenhang Opfer von (behördlicher) Gewalt geworden sein könnte. Keine Zweifel bestehen sodann an der diagnostizierten Traumatisierung des Beschwerdeführers, deren Ursache möglicherweise in den ebenerwähnten Gewalterfahrungen begründet sein könnte. Übereinstimmend mit dem SEM ist jedoch festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er sich nach der Behandlung der erlittenen Verletzungen während eineinhalb Jahren verstecken musste und er in dieser Zeit von den Behörden gesucht worden sei beziehungsweise bis heute gesucht werde.

7.

    1. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder

      werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Anspruch auf Asyl nach schweizerischem Recht hat somit nur, wer im Zeitpunkt der Ausreise ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war (Vorfluchtgründe) oder aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland solche ernsthaften Nachteile befürchten müsste (sogenannte objektive Nachfluchtgründe [vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6, 2011/50 E. 3.1.1 und 3.1.2, 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1,

      2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Asyl,

      in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., 2009, Rz.11.17 und 11.18]).

    2. Wie vorstehend festgehalten ist es möglich, dass der Beschwerdeführer im Iran infolge einer Teilnahme an einer Demonstration Opfer von gewalttätigen Übergriffen wurde. Ob für die von ihm erlittenen Verletzungen Vertreter staatlicher Behörden, mit dem Staat zusammenarbeitende «Terroristen» oder private Drittpersonen verantwortlich sind, kann angesichts der widersprüchlichen und in wesentlichen Teilen unglaubhaften Angaben des Beschwerdeführers nicht beurteilt werden. Da er gemäss seinen Aussagen nach den erlittenen Verletzungen noch über eineinhalb Jahre im Iran lebte und nicht glaubhaft machen konnte, dass er in dieser Zeit gesucht wurde und sich deshalb vor den heimatlichen Behörden verstecken musste, kann nicht davon ausgegangen werden, es hätten ihm erneute Übergriffe gedroht und er habe deshalb im Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor Verfolgung hegen müssen. Gemäss seinen Angaben hatte der Beschwerdeführer mit den heimatlichen Behörden – ausser der als nicht glaubhaft gewerteten behördlichen Suche nach ihm aufgrund seiner Teilnahme an den Demonstrationen Ende 2017 – keine Probleme, sodass ihm auch im heutigen Zeitpunkt keine objektiv begründete Furcht vor ihm nach einer Rückkehr in den Iran drohender asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Asylgewährung nicht der Genugtuung für in der Vergangenheit erlittenes Unrecht, sondern dem Schutz vor künftiger Verfolgung dient. Daran ändern auch die Hinweise auf die Rechtsprechung des CAT in der Stellungnahme vom

      2. August 2021 (vgl. Ziff. 3) nichts, denn auch Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) schützt eine Person nur dann vor Abschiebung, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, gefoltert zu werden. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer von den iranischen Behörden gesucht wird, besteht kein Anlass für eine solche Annahme.

    3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, da an deren Wahrheitsgehalt insgesamt überwiegende Zweifel bestehen. Das SEM hat demnach zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeeingaben einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

8.

    1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

      Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

9.3

      1. Das SEM wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und deren asylrechtlicher Relevanz, ist ihm dies nicht gelungen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer möglicherweise an den Kundgebungen vom Dezember 2017 teilnahm, kann entgegen der in der Eingabe vom 2. August 2021 vertretenen Auffassung

        nicht geschlossen werden, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr in den Iran Folter, da angesichts der Unglaubhaftigkeit von erheblichen Teilen seiner Vorbringen gerade nicht geschlossen werden kann, er sei von den iranischen Sicherheitsbehörden identifiziert und gesucht worden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, der Beschwerdeführer werde von den heimatlichen Behörden auch im heutigen Zeitpunkt weder verdächtigt, regimekritisch aktiv gewesen zu sein, noch werde er gesucht. Praxisgemäss lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.

      3. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Von einem derart gravierenden Krankheitsbild kann bezüglich des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden. Zudem ist die medizinische Versorgungslage im Iran auf einem relativ hohen Niveau (vgl. Urteil des BVGer E-4597/2020 vom

        20. Oktober 2020 E. 11.2.3) und es kann davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe Zugang zu der von ihm benötigten ärztlichen und psychiatrischen Begleitung, weshalb dem Vollzug der Wegweisung weder Art. 3 EMRK noch das Recht auf Rehabilitation gemäss Art. 14 FoK entgegenstehen. Daran vermag auch der Hinweis in der Eingabe vom 2. August 2021 auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. November 2017 nichts zu ändern, zumal auch das erwähnte Gericht in seinem Entscheid festhält, es gehe nicht davon aus, dass psychische Erkrankungen im Iran – zumindest in grösseren Städten – nicht hinreichend behandelt werden könnten (vgl. a.a.O. Rn. 33).

      4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

      festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      1. Im Iran herrscht im heutigen Zeitpunkt weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass die Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hinsicht problematisch sein kann, ist der Vollzug der Wegweisung in den Iran gemäss konstanter Praxis grundsätzlich als zumutbar zu erachten (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-1901/ 2018 vom 11. Februar 2021 E. 8.2 und E-2387/2018 vom 26. Januar 2021 E. 8.5.1).

      2. Individuelle Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen könnten, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, der über eine gute Schulbildung und ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt (vgl. SEM-act. […]-26/18 S. 3 f.). Ohne die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die ihn angesichts der allgemeinen wirtschaftlichen Lage im Iran erwarten, verkennen zu wollen, ist davon auszugehen, dass er im Verband seiner Familie für seinen Lebensunterhalt aufkommen können wird. Seinen Angaben gemäss hatte er im Iran ein funktionierendes soziales Beziehungsnetz, das ihm bei der Reintegration in seinem Heimatland behilflich sein wird. Es darf davon ausgegangen werden, dass seine Angehörigen ihn nach seiner Rückkehr anfänglich unterstützen können und werden.

      3. In Bezug auf die geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht vor, wenn im Heimatoder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.; Urteil des BVGer E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.2).

        Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden (PTBS und mittelgradige depressive Episode) ist davon auszugehen, dass diese für ihn mit Sicherheit belastend sind. Bei einer Rück-

        kehr in den Iran wird er möglicherweise nicht von einer gleichwertigen psychotherapeutischen Unterstützung profitieren können wie in der Schweiz. Das Gesundheitssystem im Iran weist jedoch – wie bereits vorstehend festgehalten – ein relativ hohes Niveau auf, was auch für die Behandlung psychischer Probleme gilt. Im Iran praktizieren 1'800 Psychiater und es gibt über 200 psychiatrische Kliniken respektive psychiatrische Spitalabteilungen (vgl. Behzad Damari et al., Transition of Mental Health to a More Responsible Service in Iran, in: Iranian Journal of Psychiatry 2017 Vol. 12/1, S. 36 ff.). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Iran zumindest eine elementare medizinische und psychotherapeutische Behandlung erhalten kann. Angesichts des psychiatrischen Berichte vom 9. Februar 2021 und vom 9. Juli 2021 kann nicht ausgeschlossen werden, dass er nebst der Einnahme der verordneten Medikamente, die offenbar nicht die gewünschte psychische Entlastung bewirkt haben, auch einer Psychotherapie bedarf; seine psychischen Probleme könnten aufgrund der vorstehenden Ausführungen jedoch auch im Heimatstaat behandelt werden. Allfälligen spezifischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers könnte im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Er hat die Möglichkeit, sich allenfalls mit Unterstützung der ihn betreuenden Psychiaterin auf eine Rückkehr in den Heimatstaat vorzubereiten. Einer nicht auszuschliessenden vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann im Rahmen der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden, indem eine sorgfältige Vorbereitung erfolgt und geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden sowie eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) sichergestellt wird. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass eine Rückkehr in den Iran zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen würde.

      4. Bezüglich der sich derzeit in zahlreichen Ländern ausbreitenden Corona-Pandemie ist festzuhalten, dass Iran gemäss öffentlich zugänglichen Quellen in erheblichem Masse von der Krankheit Covid-19 betroffen ist. Die Tatsache, dass auch der Iran von Covid-19-Erkrankungen betroffen ist, führt indessen nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

      5. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

9.5

      1. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

      2. Hinsichtlich der allfälligen, aufgrund der Corona-Pandemie derzeit gegebenen Unmöglichkeit des Vollzugs ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, ist die Unmöglichkeit des Vollzugs dann festzustellen, wenn sich sowohl eine freiwillige Ausreise als auch ein zwangsweiser Vollzug klarerweise und aller Wahrscheinlichkeit nach für die Dauer von mindestens einem Jahr als undurchführbar erweisen (vgl. Urteil des BVGer E-7575/2016 vom 28. Juli 2017 E. 6.2). Dies ist in Anbetracht der derzeitigen Entwicklung der Pandemie nicht anzunehmen. Der aktuellen Situation kann indessen im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung getragen werden (vgl. Ziffer 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung).

9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Instruktionsverfügung vom 9. April 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

12.

    1. Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt Dr. iur. Babak Fargahi als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt wurde, ist jenem ein amtliches Honorar auszurichten.

    2. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung im Asylbereich in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur der notwendige Aufwand entschädigt.

    3. Der Rechtsvertreter hat eine Kostennote vom 2. Juni 2021 eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 12 Stunden und 30 Minuten (à Fr. 220.–) sowie Spesen von Fr. 34.30 aufgeführt werden. In der Eingabe vom 2. August 2021 werden zusätzlich zwei weitere Stunden Aufwand veranschlagt. Dies erscheint insgesamt als angemessen. Dem Rechtsbeistand ist durch das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) somit ein amtliches Honorar in der Höhe von gerundet Fr. 3475.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dem amtlich eingesetzten Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 3475.– ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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