E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil C-6374/2020

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-6374/2020
Datum:07.06.2021
Leitsatz/Stichwort:Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)
Schlagwörter : Beschwerde; Beweis; Vorinstanz; Recht; Konto; Schweiz; Individuelle; Sozialversicherung; Einsprache; Ausgleichskasse; Kosovo; Abfindung; Einspracheentscheid; Individuellen; Beschwerdeführer; Staatsangehörige; Sozialversicherungsabkommen; Partei; Hinterlassene; Eintragung; Unterlagen; BVGer; Schweizerische; Bundesverwaltungsgericht; Angefochtene; Rente; Schweizerische; Eintragungen; Anspruch; Parteien
Rechtsnorm: Art. 30t AHVG ; Art. 48 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 62 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:115 V 44; 117 V 261; 117 V 264; 120 1b 224; 121 V 362; 122 III 219; 122 V 381; 126 V 198; 130 V 51; 131 V 164; 136 V 24; 139 V 263; 143 V 446; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Das BGer ist mit Entscheid vom 02.08.2021 auf die Beschwerde nicht eingetreten (9C_414/2021)

Abteilung III C-6374/2020

U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 2 1

Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien A. , Kosovo,

per Zustelladresse, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, einmalige Abfindung,

Einspracheentscheid vom 23. November 2020.

Sachverhalt:

A.

    1. A. (nachfolgend: Beschwerdeführer oder Versicherter) wurde (…) 1949 geboren. Der kosovarische Staatsangehörige ist verheiratet, Vater von vier erwachsenen Kindern und in seiner Heimat wohnhaft. Gemäss seinem individuellen Konto legte er in der Schweiz 1973, 1974 und 1990 als Arbeitnehmer eine Gesamtversicherungszeit von 21 Monaten zurück. Er meldete sich am 6. September 2019 für eine schweizerische Altersrente an (Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [nachfolgend: act.] 1, 28, 35).

    2. Die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) gewährte dem Versicherten mit Verfügung vom 31. Oktober 2019 eine einmalige Abfindung von Fr. 10’899.- (act. 36). Dieser Betrag wurde ihm im Februar 2020 gutgeschrieben (act. 38).

    3. Der Versicherte beantragte mit Einsprache («Antrag») vom 21. Februar 2020 und weiteren Eingaben die Berücksichtigung einer zusätzlichen

      Beitragszeit von 9 Monaten, da er im Jahr 1970 bei B. in

      C. (Kanton D. _) als Landarbeiter gearbeitet habe (act. 39, 42, 44, 46, 48, 49, 51, 52).

    4. Die Ausgleichskasse D. teilte der Vorinstanz auf deren Anfrage hin am 6. Oktober 2020 mit, es gebe nach Durchsicht der Unterlagen in C. keinen Landwirt B. (act. 47, 50).

    5. Die Vorinstanz wies mit Einspracheentscheid vom 23. November 2020 die Einsprache mit ausführlicher Begründung ab. Sie führte unter anderem aus, der Versicherte habe nach eigenen Angaben 1970 für «Herrn

  1. in E. » gearbeitet. Die Ausgleichskasse D.

    habe jedoch «keinen Herrn B. in deren Archiv» finden können. Das individuelle Konto sei daher nicht zu ergänzen (act. 53).

    B.

    1. Der Versicherte erhob am 4. Dezember 2020 Beschwerde. Er führte im Wesentlichen aus, er habe vom 3. April bis 30. November 1970 als Landarbeiter für die «Firma B. , C. , Kanton D. » gearbeitet. Die entsprechende Beitragszeit sei von der Vorinstanz nicht anerkannt worden, obwohl er (die noch vorhandenen) Belege vorgelegt habe.

      Bei ihrer Abklärung habe sich die Vorinstanz fälschlicherweise auf einen B. in E. statt in C. bezogen. Den in dieser Zeit erzielten Lohn könne er nicht nachweisen, weil ihm die Unterlagen in den Kriegswirren 1998 / 1999 abhanden gekommen seien. Er beantragte sinngemäss die Neuberechnung der einmaligen Abfindung unter Berücksichtigung der Beitragszeit vom 3. April bis 30. November 1970. Er legte der Beschwerde unter anderem eine Wohnsitzbestätigung der Gemeindeverwaltung F. in C. für den besagten Zeitraum bei (BVGer act. 1).

    2. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids. Sie verwies auf die Auskunft der Ausgleichskasse D. und ergänzte, die Nachforschung habe sich «sehr wohl auf

      Herrn B.

      in C.

      und nicht in E.

      bezogen». Es

      handle sich um einen Schreibfehler im Einspracheentscheid (BVGer act. 6).

    3. Der Versicherte hielt mit Replik vom 18. März 2021 am gestellten Antrag sinngemäss fest. Er führte im Wesentlichen aus, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb die vorgelegten Belege nicht ausreichen würden. Dass er den vom 3. April bis 30. November 1970 erzielten Lohn nicht nachweisen könne, sei nicht seine Schuld (BVGer act. 8).

    4. Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 3. Mai 2021 am ursprünglichen Antrag fest. Sie führte aus, der Beschwerdeführer verkenne nach wie vor, dass es im Rahmen einer Kontenberichtigung nicht ausreichend sei, einen konkreten Arbeitseinsatz nachzuweisen. Vielmehr sei die Entrichtung von Beiträgen nachzuweisen (BVGer act. 10).

    5. Der Instruktionsrichter schloss mit Verfügung vom 12. Mai 2021 den Schriftenwechsel ab (BVGer act. 11). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges Interesse, weshalb er beschwerdelegitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).

2.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

    2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).

    3. Nach ständiger Rechtsprechung beschränkt sich die Prüfung des Sozialversicherungsgerichts auf die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der angefochtenen Verwaltungsverfügung entwickelt haben (vgl. Urteil des BGer 8C_489/2016 vom 29. November 2016 E. 5.2 m.H. auf BGE 132 V

      215 E. 3.1.1; 130 V 138 E. 2.1; 121 V 362 E. 1b). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

    4. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1).

Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass des Einspracheentscheids vom 23. November 2020 in Kraft standen; wei-

ter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.

3.

    1. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt in der Republik Kosovo. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom

      8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 198 E. 2B; BGE 122 V 381 E. 1). Ab dem 1. April 2010 war das Sozialversicherungsabkommen Jugoslawien jedoch nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263). Die Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit der Republik Kosovo hatte zur Folge, dass deren Staatsangehörige nicht mehr die Rechtsstellung als Vertragsausländerinnen und -ausländer innehatten. Sie galten neu als Nichtvertragsausländerinnen und - ausländer (BGE 139 V 263 E. 14; 139 V 335 E. 6.1; Urteil des BGer 9C_279/2013 vom 25. Sep-

      tember 2013 E. 3.2). Seit dem 1. September 2019 sind das Abkommen vom 8. Juni 2018 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kosovo über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.475.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen Kosovo) und die Verwaltungsvereinbarung vom 8. Juni 2018 zur Durchführung des Sozialversicherungsabkommens (SR 0.831.109.475.11) in Kraft. Gemäss Art. 35 des Sozialversicherungsabkommens Kosovo ("Übergangsbestimmungen") begründet es keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten (Abs. 1). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben. Es ist deshalb auf die im Zeitpunkt des Gesuchs geltende Rechtslage abzustellen (BGE 136 V 24 E. 4.4; Urteil BVGer C-5012/2014 vom 25. März 2015 E. 3.1). Da der Beschwerdeführer sein Gesuch für eine schweizerische Altersrente am 6. September 2019 gestellt hat, ist das Sozialversicherungsabkommen Kosovo anwendbar. Der Beschwerdeführer gilt als Vertragsausländer.

    2. Nach Art. 16 des Sozialversicherungsabkommen Kosovo haben Staatsangehörige von Kosovo und ihre Hinterlassenen unter den gleichen

      Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinterlassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädigungen der schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung. Die Absätze 2 – 5 bleiben vorbehalten (Abs. 1). Haben Staatsangehörige von Kosovo oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens zehn Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihnen anstelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Barwertes der Rente gewährt. Verlassen Staatsangehörige von Kosovo oder deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine Abfindung gewährt, die dem Barwert der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht (Abs. 2). Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als zehn Prozent, aber höchstens zwanzig Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so können die Staatsangehörigen von Kosovo oder deren Hinterlassene, die nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlassen, zwischen der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im Verlauf des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls die berechtigte Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz wohnt, oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente bezogen hat (Abs. 3).

    3. Nachdem das Abkommen keine entsprechenden Bestimmungen enthält, bleibt die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente / der einmaligen Abfindung mangels einschlägiger staatsvertraglicher Regelung grundsätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (vgl. BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49).

4.

Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der Einspracheentscheid vom 23. November 2020. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist der Betrag der einmaligen Abfindung.

    1. Gemäss dem individuellen Konto legte der Versicherte in der Schweiz 1973, 1974 und 1990 als Arbeitnehmer eine Gesamtversicherungszeit von 21 Monaten zurück (act. 35). Der Beschwerdeführer macht für 1970 neun zusätzliche Beitragsmonate geltend.

    2. Zum individuellen Konto (IK) ist Folgendes festzuhalten:

      1. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (vgl. Art. 30ter AHVG). Jede Ausgleichskasse führt unter der Nummer der versicherten Person ein individuelles Konto über die Erwerbseinkommen, für die ihr bis zur Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente die Beiträge entrichtet worden sind (Art. 137 AHVV). Die Eintragung umfasst unter anderem das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten sowie das Jahreseinkommen in Franken (Art. 140 Abs. 1 lit. d und e AHVV). Die Eintragungen auf dem individuellen Konto sind auf einer Liste aufzuzeichnen und der Zentralen Ausgleichskasse zu melden (Art. 140 Abs. 2 AHVV).

      2. Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kontoauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141 Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise fehlende Eintragungen im individuellen Konto (BGE 117 V 261 E. 3a).

      3. Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heissen, dass den Versicherten insofern erhöhte Mitwirkungspflichten treffen, als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; vgl. dazu auch UELI KIESER, Altersund Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1353 f. Rz. 565 - 568).

      4. Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten waren, entspricht derjenigen eines öffentlichen Registers (vgl. Art. 9 ZGB; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 30ter N. 1 mit Hinweis auf ZAK 1969 72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 240). Beim Auszug aus dem individuellen Konto handelt es sich um eine (öffentliche) Urkunde (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 21). Daraus folgt, dass die unangefochten gebliebenen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB).

4.3

      1. Der Versicherte kann den vollen Beweis für die fehlende Eintragung im individuellen Konto für das Jahr 1970 eingestandenermassen nicht erbringen, weil ihm die Unterlagen zum Erwerbseinkommen, das er vom 3. April bis 30. November 1970 erzielt habe, in den Kriegswirren 1998 / 1999 abhanden gekommen seien (BVGer act. 1). Aus der Wohnsitzbestätigung der Gemeindeverwaltung F. in C. und dem Vermerk im Reisepass ergibt sich nur, dass der Beschwerdeführer vom 3. April bis

        30. November 1970 (als Landarbeiter) bei B. wohnhaft war. AHVBeiträge, die auf Erwerbseinkommen abgeführt wurden, sind damit jedoch nicht dokumentiert. Die eingereichten Unterlagen sind damit untauglich, um eine ergänzende Eintragung im individuellen Konto für das Jahr 1970 herbeizuführen. Der Versicherte scheitert am vollen Beweis.

      2. Die Vorinstanz führte mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2021 unter anderem aus, die Nachforschung der Ausgleichskasse D. habe sich «sehr wohl auf Herrn B. in C. und nicht in E. bezogen». Es handle sich um einen Schreibfehler im Einspracheentscheid (BVGer act. 6). Dies trifft tatsächlich zu, denn die Ausgleichskasse D. teilte der Vorinstanz am 6. Oktober 2020 nachweislich mit, dass

        es nach Durchsicht der Unterlagen in C.

        keinen Landwirt

        B. gebe (act. 47, 50). Die Vorinstanz hat mit ihrer Abklärung dem Untersuchungsgrundsatz Genüge getan. Auf die Auskunft der Ausgleichskasse D. ist abzustellen. Es ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass weitere Beweismassnahmen noch zu neuen Erkenntnissen führen würden. Auf die Abnahme weiterer Beweise ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (vgl. UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; vgl. auch BGE

        122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119

        V 335 E. 3c mit Hinweisen).

      3. Die objektive Beweislast beurteilt sich im Sozialversicherungsprozess nach dem materiellen Recht und damit unabhängig davon, ob der Untersuchungsoder Verhandlungsgrundsatz gilt. Der Untersuchungsgrundsatz ändert demnach nichts an der objektiven Beweislast: Ergibt die Beweiswürdigung, dass für eine rechtserhebliche Tatsache der Beweis nicht erbracht ist, trägt die beweisbelastete Partei die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. BGE 115 V 44 E. 2b; BGE 117 V 264 E. 3b). Dies bedeutet, dass für rechtserzeugende oder anspruchsbegründende Tatsachen diejenige Person die Folgen der Beweislosigkeit trägt, die das Recht geltend macht. Im vorliegenden Fall trägt der Versicherte die Folgen der Beweislosigkeit. Dass ihm die Unterlagen zum Erwerbseinkommen, das er vom

        3. April bis 30. November 1970 erzielte, unverschuldet abhanden gekommen sind, ändert daran nichts.

      4. Damit ist festzustellen, dass gemäss dem individuellen Konto unverändert von einer Gesamtversicherungszeit von 21 Monaten auszugehen ist. Wie die Vorinstanz im Einspracheentscheid vom 23. November 2020 zutreffend ausführte, kann das individuelle Konto nicht ergänzt werden, weil beweiskräftige Unterlagen zum Erwerbseinkommen von 1970 und den entsprechenden AHV-Beiträgen fehlen (act. 53).

4.4

      1. Weitere stichhaltige Einwände trägt der Versicherte nicht vor. Die Berechnung der einmaligen Abfindung ergibt sich insgesamt schlüssig und nachvollziehbar aus den Akten (vgl. act. 34 ff.). Die Vorinstanz hat sodann mit Einspracheentscheid vom 23. November 2020 ausführlich zum Zustandekommen des Betrags von Fr. 10'899.- Stellung genommen (act. 53). Darauf ist an dieser Stelle zu verweisen. Aufgrund der Akten bestehen keine Hinweise darauf, dass der Vorinstanz bei der Berechnung der einmaligen Abfindung ein Fehler unterlaufen ist. Weitere Ausführungen zu den Berechnungsdetails erübrigen sich.

      2. In Anbetracht des Schreibens vom 9. Dezember 2020, das der Beschwerdeführer an die Vorinstanz richtete, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass über die einmalige Abfindung hinaus nicht noch ein zusätzlicher Anspruch für die Erziehung der vier längst erwachsenen Kinder besteht (keine Kinderrente, kein Kindergeld und keine Kinderzulage der

        AHV, auch nicht für die nicht bei der AHV versicherte Ehefrau; vgl. act. 55). In diesem Zusammenhang konnte von der Vorinstanz nur eine Erziehungsgutschrift angerechnet werden, weil angebrochene Jahre nicht aufgerundet werden (vgl. Randziffer 5430 der Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar 2020). Auch insofern erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtmässig.

      3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der im Februar 2020 erfolgten Auszahlung der Abfindung durch die schweizerische Versicherung gegenüber dieser Versicherung keine Ansprüche aus den bis dahin entrichteten Beiträgen mehr geltend gemacht werden können (vgl. Art. 16 Abs. 5 Sozialversicherungsabkommen Kosovo; act. 38).

5.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren abgewiesen wird (Art. 23 VGG i.V. mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. November 2020 ist nicht zu beanstanden.

6.

    1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

    2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Peterli Lukas Schobinger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz