Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-5475/2019 |
Datum: | 08.09.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Rentenanspruch |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Arbeit; Recht; Verfügung; Arbeitsunfähigkeit; Bericht; Partei; Verfahren; IV-act; Vorinstanz; Rente; Parteien; Anspruch; Invalidität; Beurteilung; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Ärzte; Entscheid; Verfahrenskosten; Nehmen; Schulter; Angefochtene; Beweismittel; Arbeitsfähigkeit; Urteil; Entnehmen; Gericht; Medizinische |
Rechtsnorm: | Art. 48 BGG ; Art. 52 VwVG ; Art. 60 ATSG ; Art. 62 VwVG ; Art. 64 VwVG ; |
Referenz BGE: | 121 V 264; 125 V 256; 125 V 352; 125 V 353; 129 V 1; 130 V 1; 130 V 253; 132 V 220; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Abteilung III C-5475/2019
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch, Verfügung vom 16. September 2019.
Der am (…) 1969 geborene, verheiratete, deutsche Staatsangehörige A. lebt in Deutschland. Er war von November 2006 bis Dezember 2017 und ab Mai 2018 bis zu seinem Unfall am 30. September 2018 in der Schweiz mit dem Status als Grenzgänger als Lastwagenchauffeur erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (IV-act. 1, 8 und 9). Nach dem am
30. September 2018 erlittenen Unfall meldete er sich mit Formular vom
15. November 2018 (IV-act. 1) zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 16. September 2019 (IV-act. 37) mangels Erfüllen der einjährigen Wartezeit mit einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit von 40% und einer andauernden Arbeitsund Erwerbsunfähigkeit von 40% ab.
Gegen die Verfügung vom 16. September 2019 erhob A. mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer Invalidenrente. Zur Begründung führte er aus, der Bericht des B. habe ihm und der Vorinstanz im Verfügungszeitpunkt noch nicht vorgelegen; er sei aber für die Beurteilung wichtig.
Der mit Zwischenverfügung vom 7. November 2018 (BVGer-act. 2) einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- ist am 25. November 2018 bei der Gerichtskasse eingegangen (BVGer-act. 4).
Mit Vernehmlassung vom 23. Dezember 2019 und unter Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons C. vom 19. Dezember 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6). Zur Begründung war der Stellungnahme der IV-Stelle des Kantons C. zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem
4. März 2019 seine frühere Tätigkeit mit einem Pensum von 50 % und ab dem 18. März 2019 wieder zu 100 % aufnehmen konnte. Dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht des B. vom 12. September 2019 betreffend die bestehende Schulterschmerzsymptomatik sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weder eine operative Versorgung noch
eine Infiltration mit Cortison und Lokalanästhetikum wünsche. Die behandelnden Ärzte hielten fest, dass der Beschwerdeführer aktuell zu 100 % in seiner angestammten Tätigkeit als Lastwagenchauffeur berufstätig sei. Eine Arbeitsunfähigkeit werde nicht attestiert. Der Beschwerdeführer habe somit vor Ablauf der einjährigen Wartezeit wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangt, weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen sei. Bei einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustands könne sich der Beschwerdeführer wieder bei der IV melden.
Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Beweismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des IVG (SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 26bis und Art. 28 bis 70), soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 4).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 16. September 2019) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Deshalb finden Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 16. September 2019 in Kraft standen, weiter aber auch Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits in Kraft getreten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).
Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente. Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine besondere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c). Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU, denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz haben.
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder
teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungsund Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts [BGer] I 268/2005 vom
26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die IVSTA das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrem Entscheid im Wesentlichen auf die nachfolgend aufgeführten Akten.
Dem Verlegungsbericht des behandelnden B. vom 18. Oktober 2018 sind folgende Diagnosen zu entnehmen: 1) Hyperaktives Delir, DD Korsakow-Syndrom, 2) Polytrauma mit schwerem Schädelhirntrauma nach Balkonsturz 30.09.2018, 3) Nosokomiale Pneumonie, DD: Aspirationspneumonie, 4) Hypodense Leberläsion, 5) Hyperchromes und makrozytäres Blutbild, 6) Alkoholintoxikation (1,8 Promille) 30.09.2018 bei chronischem Alkoholüberkonsum und 7) Überlaufblase am 15.10.2018.
Dem Austrittsbericht der D. vom 7. Januar 2019 (IV-act. 16.12) sind folgende Diagnosen zu entnehmen: 1) Schweres offenes SchädelHirn-Trauma 30.09.2018 mit Polytrauma, 2) weitere Verletzungen im Rahmen des Polytraumas: komplexe Schädelbasisfraktur, Thoraxtrauma mit Pneumothorax und undislozierter Fraktur Costa 7 rechts (Thoraxdrainage
30.09.2018), Nosokomiale Pneumonie (DD Aspirationspneumonie), Intramurales Hämatom Aorta abdominalis, Hypodense Leberläsion, 3) Nebendiagnosen: Periapikaler Lysesaum um Zahn 15 und 27, V.a. schädlicher Gebrauch von Alkohol, Anämie, a.e. posttraumatisch (letztes Hb 07.11.2018: 123) und Störungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom. Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis auf Weiteres sowie das Fehlen der Fahreignung.
Dem Abschlussbericht der D.
vom 21. März 2019 (IV-
act. 30.29) sind im Wesentlichen die bereits bekannten Diagnosen sowie einige Ausführungen zur durchgeführten Therapie zu entnehmen. Angaben zur Arbeitsfähigkeit werden keine gemacht. In einem separaten Arbeitsunfähigkeitszeugnis der D. vom 14. Januar 2019 (IV-act. 16.5 S. 2) attestierte diese dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 28. Februar 2019.
Dem Bericht des B. vom 3. Juli 2019 (IV-act. 24 S. 6 f.) über die Arthrographie des Schultergelenks vom 2. Juli 2019 sind folgende Befunde zu entnehmen: leichte AC-Gelenksarthrose, ansonsten unauffälliges Knochenmarkssignal, ansatznaher transmuraler Riss der Supraspinatussehne, ansatznahe artikularseitige Ruptur des M. subscapularis mit Abriss am Tuberculum minus, Lig. Transversum intakt, partielle Ruptur des Pulley der Bicepssehne mit medialisierter Bicepssehne, Tendinopathisches Signal der Bicepssehne, SLAP-Läsion Typ 2, unauffälige Darstellung des Labrums. Zur Arbeitsfähigkeit äusserten sich die Ärzte nicht. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 (IV-act. 30.12) teilten die Ärzte der Hausärztin des Beschwerdeführers mit, dieser werde zur Besprechung einer operativen Versorgung der Schulter aufgeboten. Weiter hielten die Ärzte auch im Schreiben vom 19. Juli 2019 (IV-act. 30.7) die genannten Befunde in Bezug auf die Schulter fest und führten dazu aus, der Beschwerdeführer arbeite of-
fenbar bereits seit März 2019 wieder als Lastwagenchauffeur und verspüre beim Fahren keine Schmerzen, jedoch beim Beund Entladen des Lastwagens. Aufgrund der hohen körperlichen Belastung bei der Arbeit sei dem Beschwerdeführer die operative Versorgung des Schulterleidens empfohlen worden, was dieser jedoch ablehne. Alternativ sei ihm eine glenohumerale Infiltration angeboten worden, was er jedoch ebenso wenig möchte. Die Arbeitsunfähigkeit betrage 0 %.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Unfalles vom 30. September 2018 im Wesentlichen ein schweres Schädel-Hirn-Trauma und ein Polytrauma mit multiplen Verletzungen erlitten hat. Diese Verletzungen wurden durch das B. sowie nachfolgend im Rahmen einer Reha durch die D. behandelt. Der Abschlussbericht der D. erfolgte am 21. März 2019. Gestützt auf die vorhandenen Arztberichte ist von einer vollen Arbeitsunfähigkeit bis zum
28. Februar 2019 auszugehen.
Ferner ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 4. März 2019 seine bisherige Tätigkeit als Lastwagenchauffeur mit einem Pensum von 50 % und ab 18. März 2019 mit einem solchen von 100 % wieder aufgenommen hat (vgl. IV-act. 18.2, 18.7 bis 18.11 und 18.14). Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem 18. März 2019 wieder zu 100 % arbeitsfähig ist und er seine bisherige Arbeit ausüben konnte. Ärztlicherseits sind keine weiteren Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden und der Beschwerdeführer macht auch keine solchen geltend.
Dem beschwerdeweise eingereichten Bericht des B.
vom
12. September 2019 (Beilage zu BVGer-act. 1), welcher vor Verfügungserlass datiert und somit zu berücksichtigen ist, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Schulterprobleme beklagt und er deshalb teilweise Mühe beim Beund Entladen des Lastwagens oder auch Schlafprobleme habe. Dem ärztlichen Bericht ist weiter zu entnehmen, dass die verschiedenen Behandlungsoptionen diskutiert worden seien und sich der Beschwerdeführer für eine konservative Behandlung mit Physiotherapie entschieden habe. Bisher sei damit jedoch keine Verbesserung erzielt worden. Die Ärzte gaben deshalb eine Empfehlung zu einer Operation ab, was vom Beschwerdeführer jedoch abgelehnt worden sei. Eine Arbeitsunfähigkeit attestierten sie ihm explizit nicht, auch wenn sie darauf hinwiesen, dass – unabhängig vom gewählten Behandlungsprozedere – eine Tätigkeit mit geringerer körperlicher Belastung für den Beschwerdeführer wohl geeigneter wäre.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist somit auch dem beschwerdeweise eingereichten Bericht keine weitere Arbeitsunfähigkeit zu entnehmen, sodass davon auszugehen ist, dass nach dem Ende der vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit am 28. Februar 2019 für zwei Wochen eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bestand und der Beschwerdeführer ab dem
18. März 2019 wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangte. Weitere Arztberichte liegen nicht vor. So ist insbesondere aktenkundig, dass die Hausärztin des Beschwerdeführers keinen Bericht eingereicht hat (vgl. IV-act. 39.1
S. 10). Die Feststellung der Vorinstanz, gemäss welcher bereits vor Ablauf der gesetzlichen Wartefrist wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht wurde, ist somit korrekt. Die Voraussetzungen gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. b und c IVG sind somit nicht erfüllt, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Rente hat. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen und die angefochtene Verfügung ist zu bestätigen. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Verschlechterung seines Zustands erneut bei der IV anmelden könnte.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.
Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei aufzuerlegen. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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