| Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
| Abteilung: | Abteilung III |
| Dossiernummer: | C-4068/2021 |
| Datum: | 10.11.2021 |
| Leitsatz/Stichwort: | Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung |
| Schlagwörter : | BVGer-act; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Verfügung; Verfahren; Frist; Schweiz; Verfahrens; Parteien; Auffangeinrichtung; Rechtsmittel; Einschreiben; Verfahrenskosten; Einzelrichter; Daniel; Stufetti; Gerichtsschreiberin; Mirjam; Angehrn; Stiftung; Zwangsanschluss; Verfügungen; Zwischenverfügung; Behörde; Schweizerischen; Kostenvorschuss; Parteientschädigung; Gerichtsurkunde |
| Rechtsnorm: | Art. 48 BGG ;Art. 64 VwVG ; |
| Referenz BGE: | 126 V 143 |
| Kommentar: | - |
Abteilung III C-4068/2021
Besetzung Einzelrichter Daniel Stufetti, Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien A. _,
Beschwerdeführerin,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand BVG, Zwangsanschluss, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 19. August 2021).
dass die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 19. August 2021 verfügt hat, dass die A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) rückwirkend vom 1. Januar 2020 bis zum
29. Februar 2020 der Vorinstanz zwangsweise angeschlossen werde (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1 Beilage 1),
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung am 13. September 2021 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat (BVGer-act. 1),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend den Zwangsanschluss an die
Auffangeinrichtung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 17. September 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 18. Oktober 2021 aufgefordert wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel unter Kostenfolge nicht eingetreten werde (BVGer-act. 2),
dass die Beschwerdeführerin zudem darauf hingewiesen worden ist, dass die Frist als gewahrt gilt, wenn der Betrag rechtzeitig zugunsten der Behörde der Schweizerischen Post übergeben oder einem Postoder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (BVGer-act. 2),
dass die per Einschreiben mit Rückschein versandte Zwischenverfügung vom 17. September 2021 gemäss Sendungsverlauf am 20. September
2021 zugestellt worden ist (BVGer-act. 3),
dass die Beschwerdeführerin den geforderten Kostenvorschuss innert der bis zum 18. Oktober 2021 gesetzten Frist nicht geleistet hat (BVGer-act. 4),
dass ein solcher bei der Gerichtskasse auch verspätet nicht eingegangen ist (BVGer-act. 5),
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass es sich unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; BGE 126 V 143 E. 4),
dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Gerichtsurkunde)
das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Mirjam Angehrn
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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