Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-2585/2021 |
Datum: | 29.06.2021 |
Leitsatz/Stichwort: | Freiwillige Versicherung |
Schlagwörter : | Vorinstanz; Beschwerde; Recht; Einsprache; Eingabe; Bundesverwaltungsgericht; Frist; Einspracheentscheid; Schweiz; Frist; E-Mail; Akten; Urteil; Vorinstanzliche; Kopie; Partei; Gesetzlich; Schweizerische; Ausschluss; Unterschrift; Auskunfts; Vorinstanzlichen; BVGer-act; E-Mail-Eingabe; Einspracheentscheids; Verfahren; Vorliegende; Rechtsmittelfrist; Wäre; Hinweisen |
Rechtsnorm: | Art. 21 VwVG ; Art. 27 ATSG ; Art. 40 ATSG ; Art. 48 BGG ; Art. 52 ATSG ; Art. 52 VwVG ; Art. 58 ATSG ; Art. 60 ATSG ; Art. 85b AHVG ; |
Referenz BGE: | 102 V 239; 128 V 89; 142 V 152; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Abteilung III C-2585/2021
Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiber Milan Lazic.
gegen
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand Freiwillige Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung; Eintretensvoraussetzungen (Einspracheentscheid vom 26. März 2021).
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK; im Folgenden auch: Vorinstanz) mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wegen Nichteinreichens der Einkommensund Vermögenserklärung 2017 sowie weiterer notwendiger Unterlagen den Ausschluss von A. (im Folgenden: Versicherter) aus der freiwilligen AHV/IV verfügt hat (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: Dok.] 13),
dass diese Verfügung dem Versicherten am 24. August 2019 eröffnet wurde (vgl. Dok. 24),
dass die Vorinstanz eine dagegen erhobene Einsprache vom 23. November 2019 (Dok. 27) mit Einspracheentscheid vom 26. März 2021 abgewiesen hat (vgl. Dok. 38),
dass sich der Versicherte mit Eingabe per E-Mail vom 27. April 2021, welche von der E-Mail-Adresse seiner Mutter aus versandt wurde, unter Bezugnahme auf den Einspracheentscheid vom 26. März 2021 an die Vorinstanz gewandt hat (vgl. Dok. 39),
dass die Vorinstanz mit Übermittlungsschreiben vom 31. Mai 2021 diese Eingabe zusammen mit einem Exemplar ihres Einspracheentscheids vom
26. März 2021 «aus Gründen der Zuständigkeit» an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet hat (Eingang am 2. Juni 2021; vgl. Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: BVGer-act. 1 f.; vgl. auch Dok. 39 f.),
dass der Versicherte mit informellen Schreiben vom 4. Juni 2021 ersucht wurde, in der Schweiz ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer-act. 3),
dass die Vorinstanz auf richterliche Aufforderung vom 4. Juni 2021 hin mit Eingabe vom 16. Juni 2021 die vorinstanzlichen Akten samt Zustellnachweise respektive postalische Nachforschungen eingereicht hat (vgl. BVGer-act. 4 f.).
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern – wie hier – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, zu welchen auch die SAK zählt, die im Bereich der freiwilligen AHV/IV Verfügungen erlässt,
dass das Bundesverwaltungsgericht in Abweichung von Art. 58 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet (Art. 85bis Abs. 1 AHVG) und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben ist, wenn die Beschwerde führende Person im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz im Ausland hat,
dass der Wohnsitz im Ausland rechtsprechungsgemäss einziger Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts bildet (vgl. BVGE 2008/52 E. 1.3; SVR 2009 AHV Nr. 2; BGE 102 V 239 E. 2b mit
Hinweisen),
dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter die Eintretensfrage zu klären ist,
dass die Beschwerde gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzureichen ist (vgl. auch Art. 50 VwVG), wobei schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 39 Abs. 1 i.V.m. Art. 60 Abs. 2 ATSG; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass der Einspracheentscheid vom 26. März 2021 zwar per Einschreiben mit Rückschein an den Versicherten übermittelt wurde (vgl. Dok. 38), jedoch anhand der postalischen Nachforschung der Vorinstanz vom 4. Juni 2021, worauf sie auch in ihrer Eingabe vom 16. Juni 2021 (BVGer-act. 5) hinweist, das genaue Zustelldatum des Einspracheentscheids nicht eruierbar ist, weil im letzten Eintrag des Sendungsverlaufs betreffend die Sendungsnummer «…» vom 20. April 2021 lediglich erwähnt wird, dass der Verzollungsprozess abgeschlossen worden sei, jedoch nicht, wann die Zustellung an den Versicherten erfolgte (vgl. Dok. 41),
dass der Versicherte in seiner E-Mail-Eingabe vom 27. April 2021 indes klar Bezug auf den Einspracheentscheid vom 26. März 2021 («ihr Schreiben vom 26.03.2021») nimmt (vgl. BVGer-act. 1 und Dok. 39), so dass die
30-tägige Rechtsmittelfrist spätestens am 28. April 2021 zu laufen begonnen und spätestens am 27. Mai 2021 geendet hat,
dass aufgrund des Dargelegten die (bei der unzuständigen Behörde eingereichte) E-Mail-Eingabe des Versicherten vom 27. April 2021 zwar innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist erfolgt ist,
dass jedoch gemäss Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) das Bundesverwaltungsgericht ohne Ansetzen einer Nachfrist auf eine Beschwerde nicht eintritt, wenn der Beschwerdeführer es unterlassen hat, seinen Anfechtungswillen zumindest erkenntlich zum Ausdruck zu bringen (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA TURNHERR/DENISE
BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen der Bundesrechtspflege, 3. Aufl., Basel 2014, S. 458 Rz. 1619; FRANK SEETHALER/FABIA
PORTMANN, Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Art. 52 Rz. 83 ff.),
dass aus der von der Vorinstanz am 31. Mai 2021 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Eingabe des Versicherten vom 27. April 2021 nicht einmal im Ansatz ein Anfechtungswille des Versicherten hervorgeht, stellt er doch keine Rechtsbegehren und setzt sich nicht im Entferntesten mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Einspracheentscheids vom
26. März 2021 auseinander, sondern ersucht die SAK lediglich um Mitteilung, was mit seinen geleisteten Beiträgen geschehe, falls er nicht alle Unterlagen zusammenbringe (vgl. Dok. 39),
dass aus dieser Eingabe somit kein konkreter und unmissverständlicher Beschwerdewille hervorgeht, sondern im Gegenteil, es sich dabei vielmehr um ein an die Vorinstanz gerichtetes Auskunftsbegehren handelt, welches von der Vorinstanz aufgrund der gesetzlich statuierten Auskunftsund Beratungspflicht gemäss Art. 27 Abs. 1 ATSG zu beantworten ist,
dass selbst wenn entgegen des an die Vorinstanz gerichteten Auskunftsbegehrens des Versicherten von einem Beschwerdewillen ausgegangen werden müsste, vorliegend auf die diesfalls formungültige und von der Vorinstanz (nach Ablauf der Rechtsmittelfrist [vgl. oben]) an das Bundesverwaltungsgericht übermittelte Eingabe vom 27. April 2021 aus den nachfolgenden Gründen nicht einzutreten wäre:
dass gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Einreichung eines Rechtsmittels per Fax oder – wie vorliegend – per E-Mail weder den gesetzlichen Anforderungen an die Schriftform noch an die Fristwahrung genügt, und eine Beschwerdeschrift, deren Unterschrift fehlt, nur innert Nachfrist verbessert werden kann, wenn die Unterlassung unfreiwillig erfolgt ist (vgl. statt vieler BGE 142 V 152 E. 4.5 f.; Urteil des BGer 8C_518/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 6.2.4 in fine; vgl. im Weiteren FRANK SEETHALER/FABIA PORTMANN in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 21 zu Art. 52),
dass das Bundesgericht im Fall einer Einreichung der Rechtsschrift per Telefax oder E-Mail eine Heilung durch Nachreichen einer Rechtsschrift mit Originalunterschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist ablehnt, weil die Partei, die eine Rechtsschrift mit Telefax einreicht, schon von vornherein weiss (bzw. wissen muss), dass damit gegen das Unterschriftserfordernis verstossen werde, weshalb die Ansetzung einer Nachfrist in diesem Fall nicht in Betracht komme (BGE 142 V 152 E. 4.5 mit Hinweisen),
dass aufgrund der expliziten Rechtsmittelbelehrung des Einspracheentscheids vom 26. März 2021, wonach die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder Vertreters zu enthalten hat (vgl. dazu Art. 52 Abs. 1 VwVG) sowie diese spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden muss (vgl. Art. 60 i.V.m. Art. 39 ATSG), dem Versicherten bewusst war oder zumindest hätte sein müssen, dass seine Eingabe vom 27. April 2021 die gesetzlichen Formerfordernisse offensichtlich nicht erfüllt, zumal er auch bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf die entsprechenden Formerfordernisse aufmerksam gemacht worden war (vgl. Dok. 38),
dass somit die Unterlassung der formgültigen Unterschrift offensichtlich nicht unfreiwillig erfolgt ist und die Nachfristansetzung daher rechtsmissbräuchlich wäre (BGE 142 V 152 E. 4.5 f.),
dass schliesslich auch darauf hinzuweisen ist, dass selbst wenn vorliegend die Eintretensvoraussetzungen erfüllt gewesen wären und demzufolge auf eine vermeintliche Beschwerde einzutreten gewesen wäre, das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der von Amtes wegen vorzunehmenden Prüfung der formellen Gültigkeitserfordernisse insbesondere auch die
Frage hätte prüfen müssen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache des Versicherten eingetreten ist (vgl. BGE 128 V 89 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Eidgenössichen Versicherungsgerichts C 41/05 vom 6. März 2006 E. 1 mit Hinweisen),
dass diesbezüglich aus den vorinstanzlichen Akten klar hervorgeht, dass die Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2019 (Dok. 13) dem Versicherten am 24. August 2019 eröffnet worden ist (Dok. 24), so dass die Einsprachefrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG am 25. August 2019 zu laufen begonnen und am 25. September 2019 geendet hat,
dass gesetzliche Fristen gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden können,
dass somit die mit Mitteilung vom 25. Oktober 2019 (Dok. 25) von der Vorinstanz nach Ablauf der Einsprachefrist eingeräumte Fristerstreckung unzulässig ist, weil einerseits die vom Versicherten im Zeitraum vom
19. Februar 2019 bis zum 18. April 2019 getätigten E-Mail-Eingaben, welche die Vorinstanz offenbar als Einsprache entgegengenommen hat, offensichtlich vor der Kenntnisnahme der ihm erst am 24. August 2019 eröffneten Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2019 erfolgten, und andererseits der Versicherte nach Eröffnung respektive Kenntnisnahme des Ausschlusses aus der freiwilligen Versicherung vom 24. August 2019 innert der 30tägigen Rechtsmittelfrist nicht mehr reagierte,
dass im Weiteren aus den Akten keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 41 ATSG ersichtlich sind und vom Versicherten auch nicht geltend gemacht werden,
dass die Einsprache vom 23. November 2019 (Dok.27) somit offensichtlich nicht rechtzeitig erhoben worden war, weshalb die Vorinstanz darauf nicht hätte eintreten und materiell entscheiden dürfen (vgl. Urteil C 41/05 E. 2.2.2),
dass der Einspracheentscheid vom 26. März 2021 folglich im Rahmen einer materiellen Beurteilung lediglich in dem Sinne von Amtes wegen mit der Feststellung aufzuheben wäre, dass die am 24. August 2019 eröffnete Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2019 in Rechtskraft erwachsen und daher auf die Einsprache vom 23. November 2019 nicht einzutreten sei (vgl. Urteil des ehemaligen EVG C 41/05 vom 6. März 2006),
dass somit zusammenfassend und im Lichte des insgesamt Ausgeführten im einzelrichterlichen Verfahren auf die Eingabe vom 27. April 2021 nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG i.V.m. Art. 85bis Abs. 3 AHVG), dass diese Eingabe jedoch zuständigkeitshalber und zur Wahrnehmung der gesetzlichen Auskunftspflicht an die Vorinstanz zu überweisen ist (Art. 8 VwVG),
dass dem Versicherten mit der Bekanntgabe des vorliegenden Nichteintretensentscheids auch eine Kopie des Übermittlungsschreibens der Vorinstanz vom 31. Mai 2021 samt Beilagen in Kopie, das für den Versicherten bestimmte Exemplar der Instruktionsverfügung vom 4. Juni 2021, mit welcher die Vorinstanz zur Einreichung der vorinstanzlichen Akten aufgefordert wurde, sowie eine Kopie der Eingabe der Vorinstanz vom 16. Juni 2021 zur Kenntnisnahme zuzustellen ist,
dass das vorliegende Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite)
Auf die E-Mail-Eingabe vom 27. April 2021 wird nicht eingetreten.
Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Behandlung des Auskunftsbegehrens vom 27. April 2021 an die Vorinstanz überwiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Zustellung auf diplomatischem Weg; Beilagen: Kopie des Übermittlungsschreibens der Vorinstanz vom 31.05.2021 samt Beilagen in Kopie, das für den Versicherten bestimmte Exemplar der Instruktionsverfügung vom 4.06.2021, Kopie der Eingabe der Vorinstanz vom 16.06.2021)
die Vorinstanz (Ref-Nr […]; Einschreiben)
das Bundesamt für Sozialversicherungen; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Milan Lazic
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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