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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1969/2021

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-1969/2021
Datum:02.11.2021
Leitsatz/Stichwort:Rentenanspruch
Schlagwörter : Beschwerde; Verwaltungsgericht; Verfügung; Beschwerdeführerin; BVGer-act; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Frist; Zwischenverfügung; Verfahrenskosten; Vorinstanz; Kostenvorschuss; Partei; Folgend:; Vorliegenden; Rechtsvertreter; Sind; Aufgefordert; Akten; Rechtspflege; Angefochten; Einschreiben; Mutmasslichen; Parteien; Teilweise; Höhe; Unentgeltliche; Dispositiv; Beweismittel; Ausland
Rechtsnorm: Art. 20 VwVG ; Art. 48 BGG ; Art. 63 VwVG ;
Referenz BGE:134 V 49; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1969/2021

U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 2 1

Besetzung Einzelrichter Christoph Rohrer, Gerichtsschreiberin Nadja Francke.

Parteien A. , (Österreich),

vertreten durch Alexander Wirth, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,

Vorinstanz.

Gegenstand Invalidenversicherung, Eintretensvoraussetzungen (Verfügung vom 24. März 2021).

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz) das Leistungsgesuch von A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin), geboren 1962, betreffend eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung mit Verfügung vom 24. März 2021 (erneut) abgewiesen hat (Akten der Vorinstanz [nachfolgend: act.] 158), nachdem eine erste leistungsabweisende Verfügung vom 27. Dezember 2016 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-651/2017 vom 20. November 2018 aufgehoben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde, damit sie die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen (insb. Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung) vornehme und anschliessend neu verfüge (act. 86),

dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung vom 24. März 2021 am 27. April 2021 (Datum Postaufgabe) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer Invalidenrente "im gesetzlichen Ausmass" beantragt hat (Akten im Beschwerdeverfahren [nachfolgend: BVGer-act.] 1),

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 30. April 2021 die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- innert einer Frist von 30 Tagen nach Empfang der Verfügung zu leisten (BVGer-act. 2),

dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Fax-Eingabe vom 17. und 26. Mai 2021 um teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Verfahrenskosten) ersuchen liess (BVGer-act. 4 und 6),

dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 27. Mai 2021 die Zwischenverfügung vom 30. April 2021 aufgehoben und die Beschwerdeführerin aufgefordert hat, bis zum 28. Juni 2021 das der Verfügung beigelegte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 7),

dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um (teilweise) unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 19. August 2021 abgewiesen wurde (BVGer-act. 17, S. 8 -Ziff. 1 Dispositiv),

dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig aufgefordert wurde, innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (BVGer-act. 17, S. 8 Ziff. 2 und 3 Dispositiv),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich Rentenanspruch vor Bundes-

verwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Instruktion der vorliegenden Beschwerde mithin gegeben ist, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind,

dass das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig ist (Art. 69 Abs. 2 IVG

i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG) und Beschwerdeführende in der Regel einen

Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten haben (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG),

dass die eingeschrieben versandte Zwischenverfügung vom 19. August 2021 mit der Aufforderung, einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten innert 30 Tagen ab Erhalt zu leisten, gemäss Sendungsverlauf der Post nach einem erfolglosen Zustellversuch am 23. August 2021 dem Rechtsvertreter am 24. August 2021 zur Abholung gemeldet wurde (vgl. Post-Auszug Track & Trace für […], BVGer-act. 20),

dass der Rechtsvertreter die Zwischenverfügung erst am 6. September 2021 abgeholt hat (vgl. Poststempel auf dem durch den Rechtsvertreter unterzeichneten Rückschein, BVGer-act. 18, vgl. auch BVGer-act. 20),

dass vorliegend offen gelassen werden kann, ob die sogenannte Zustellfiktion, wonach eine Sendung, die nicht innert der Abholfrist, welche sieben Tage beträgt, abgeholt wird, am letzten Tag dieser Frist (vorliegend: 31. August 2021) als eröffnet vermutet wird (vgl. dazu BGE 134 V 49 E. 4; PATRICIA EGLI, in: Waldmann/Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.

2016, Art. 20 N. 56 mit Hinweisen), bei der vorliegenden Auslandssendung nach Österreich Anwendung findet,

dass die 30-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses jedenfalls spätestens am 7. September 2021 zu laufen begonnen (Art. 20 Abs. 1 VwVG) und somit spätestens am 6. Oktober 2021 geendet hat,

dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Akten den einverlangten Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet (BVGer-act. 19) und die Zwischenverfügung vom 19. August 2021 auch nicht angefochten hat,

dass sie auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten umständehalber zu verzichten ist,

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite zu verweisen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Christoph Rohrer Nadja Francke

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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