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Bundesverwaltungsgericht Urteil B-3786/2021

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung II
Dossiernummer:B-3786/2021
Datum:14.10.2021
Leitsatz/Stichwort:Solidaritätsbeiträge
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführerin; Verfügung; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Partei; Verfahren; Urteil; Bundesgericht; Entscheid; Bundesblatt; Bundesamt; Justiz; Publikation; Solidaritätsbeiträge; Frist; Angefochten; Verfügungen; Yildiz; Vorliegende; Aschmann; Schweiz; Sind; Begehren; Rechtsmittel; Kopie; Vorliegt; Verfahrenskosten; AFZFG; Dispositivs
Rechtsnorm: Art. 11 VwVG ; Art. 36 VwVG ; Art. 48 BGG ; Art. 52 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung II B-3786/2021

U r t e i l v o m 1 4 . O k t o b e r 2 0 2 1

Besetzung Einzelrichter David Aschmann, Gerichtsschreiberin Gizem Yildiz.

Parteien X. ,

[…],

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Justiz BJ,

Bundesrain 20,

3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Solidaritätsbeiträge für Opfer von fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das Bundesamt für Justiz mit Verfügung vom 13. Juli 2021 die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen seine Verfügung vom 2. März 2020 abgewiesen hat, mit der es ein Gesuch der Beschwerdeführerin vom

28. Februar 2018 um Gewährung eines Solidaritätsbeitrags nach dem Bundesgesetz über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981 (AFZFG, SR 211.223.13) mangels Anerkennung ihrer Opfereigenschaft mit Bezug auf die geltend gemachten behördlichen Massnahmen abgewiesen hatte,

dass die Beschwerdeführerin diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. August 2021 zuerst beim Bundesamt für Justiz angefochten hat, welche mit Schreiben vom 24. August 2021 ans Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingegangen am 26. August 2021),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Solidaritätsbeiträge vor

Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. August 2021 aufgefordert wurde, innert 5 Tagen ab Empfang der Verfügung die Begehren genau zu bezeichnen und den Streitwert anzugeben (Art. 52 Abs. 2 VwVG), ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 52 Abs. 3 VwVG),

dass die Beschwerdeführerin innert der gesetzten Frist die Beschwerde nicht verbessert hat und weder aus der Beschwerde noch aus ihrem zweiten Schreiben vom 17. September 2021 (eingegangen am 1. Oktober 2021) hervorgeht, was die Beschwerdeführerin verlangt und in welchen Punkten sie die angefochtene Verfügung beanstandet,

dass der Vorinstanz eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 17. September 2021 zur Kenntnis mitzuteilen ist,

dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

dass die Beschwerdeführerin trotz entsprechender Aufforderung für das vorliegende Verfahren kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Art. 11b Abs. 1 VwVG) und daher das vorliegende Urteil durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt zu eröffnen ist (Art. 36 Bst. b VwVG),

dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem AFZFG nur zulässig ist, sofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders wichtiger Fall vorliegt (Art. 83 Bst. x BGG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 17. September 2021 geht an die Vorinstanz.

2.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin mittels Publikation des Urteilsdispositivs im Bundesblatt eröffnet.

5.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: gem. Ziff. 1)

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

David Aschmann Gizem Yildiz

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG), sofern die Anforderungen von Art. 83 Bst. x BGG erfüllt sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand: 15. Oktober 2021

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