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Bundesverwaltungsgericht Urteil F-6253/2019

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung VI
Dossiernummer:F-6253/2019
Datum:06.07.2020
Leitsatz/Stichwort:Erleichterte Einbürgerung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Einbürgerung; Gesuch; Schweiz; Bürger; Rechtsordnung; Erleichterte; Register; Vorinstanz; Registerauszug; Bundesverwaltungsgericht; Zeitpunkt; Verfügung; ABüG; Verlustscheine; Schweizerischen; Schweizer; Geldstrafe; Erfüllt; Ausgestellt; Beachten; Verfahren; Betreibungsregisterauszug; Begründung; Verfahren; Beweismittel; Motorfahrzeuges
Rechtsnorm: Art. 369 StGB ; Art. 371 StGB ; Art. 47 BüG ; Art. 48 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 50 BüG ; Art. 50 VwVG ; Art. 62 VwVG ; Art. 63 VwVG ;
Referenz BGE:140 II 65; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6253/2019

U r t e i l  v o m  6.  J u l i  2 0 2 0

Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Maria Wende.

Parteien A. ,

vertreten durch Dominique Leemann, Sameli Thür Rechtsanwälte,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Erleichterte Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer (geb. [ ] 1976), libanesischer Staatsangehörigkeit, reiste im Jahr 2002 als Ehemann einer Schweizer Bürgerin im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und war seither im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Nach der Auflösung der Ehe im Oktober 2007 heiratete er am ( ) 2010 B. , ebenfalls Schweizer Bürgerin. Seit 2016 ist er im Besitz einer Niederlassungsbewilligung.

B.

Am 23. Januar 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um erleichterte Einbürgerung als Ehemann einer Schweizer Bürgerin. Gleichentags bestätigte er mit der Unterzeichnung der «Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung» unter anderem, dass er in den letzten zehn Jahren die Rechtsordnung der Schweiz beachtet habe und dass in den letzten fünf Jahren keine Verlustscheine gegen ihn ausgestellt worden seien.

C.

Auf Ersuchen der Vorinstanz erstellte das Gemeindeamt des Kantons Zürich einen Erhebungsbericht, welcher am 21. Juli 2017 bei der Vorinstanz einging. Gemäss diesen Unterlagen war der Beschwerdeführer mehrfach aktenkundig geworden unter anderem wegen Widerhandlung gegen das BetmG (SR 812.121), sexueller Handlungen mit Kindern - wobei diese Delikte zum damaligen Zeitpunkt bereits über zehn Jahre zurücklagen - und Delikten gegen das SVG (SR 741.01). Ferner ging aus diesen Unterlagen hervor, dass gegen ihn in den letzten fünf Jahren mehrere Verlustscheine ausgestellt worden waren.

D.

Mit Schreiben vom 13. August 2018 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer darauf hin, dass eine erleichterte Einbürgerung einen guten finanziellen Leumund und die Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung voraussetze. Letzteres sei nicht erfüllt, solange - wie in seinem Fall - Einträge im Strafregisterauszug bestünden. Sie empfahl ihm, das Gesuch zurückzuziehen. Ferner bestünden mehrere Einträge in seinem Betreibungsregisterauszug.

E.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinem Gesuch fest und führte im Wesentlichen an, einzig eine Geldstrafe von 60

Tagessätzen vom ( ) 2015 sei noch in seinem Strafregisterauszug vermerkt (wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises). Die übrigen Delikte dürften keine Berücksichtigung finden. Das Verfahren im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen mit Kindern aus dem Jahr 2005 habe seine Beziehung zu seiner damals 15jährigen festen Freundin betroffen, wobei es sich stets um einvernehmliche sexuelle Kontakte gehandelt habe. Auch verfüge er über einen guten finanziellen Leumund, habe er doch die Mehrzahl seiner Gläubiger in den letzten Jahren befriedigen können und sei nach wie vor bemüht, die verbleibenden Schulden zu begleichen.

F.

Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer erneut, dass er die Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung nicht erfülle, und machte ihn auf die Möglichkeit aufmerksam, sein Gesuch zurückzuziehen. Zur Begründung führte sie die unbedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen vom ( ) 2015 wegen SVG-Delikten und die bestehenden Verlustscheine an.

G.

Mit Schreiben vom 3. Juli 2019 verlangte der Beschwerdeführer eine anfechtbare Verfügung.

H.

Mit Verfügung vom 22. Oktober 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um erleichterte Einbürgerung ab.

I.

Mit Rechtsmitteleingabe vom 25. November 2019 gelangte der Beschwerdeführer ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seines Gesuchs um erleichterte Einbürgerung. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und bis zum 1. Februar 2020 zu sistieren. Als Beweismittel reichte er einen Betreibungsregisterauszug vom 13. Mai 2019 ein.

J.

In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.

K.

In seiner Replik vom 20. Mai 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Als Beweismittel reichte er einen Betreibungsregisterauszug vom 12. Mai 2020 ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom

20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom

29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines Anhangs). Da das Gesuch vom 23. Januar 2017 vor der Rechtsänderung eingereicht worden ist, ist die Streitsache in materieller Hinsicht nach dem alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG) zu beurteilen (Art. 50 Abs. 2 BüG).

2.

    1. Verfügungen des SEM betreffend erleichterte Einbürgerung gemäss Art. 26 ff. aBüG sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

    2. Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

    3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat, der ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

3.

Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann

die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/1 E. 2).

4.

    1. Eine ausländische Person kann nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Art. 27 Abs. 1 aBüG). Gemäss Art. 26 Abs. 1 aBüG setzt die erleichterte Einbürgerung in materieller Hinsicht voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerung erfüllt sein (BGE 140 II 65 E. 2.1).

    2. Aus dem Erfordernis des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung folgt, dass Bewerber einen guten strafund betreibungsrechtlichen Leumund haben müssen (vgl. hierzu die Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 305 und 309). In der Praxis wird von einer einbürgerungswilligen Person verlangt, dass sie in den letzten fünf Jahren vor der erleichterten Einbürgerung die Rechtsordnung der Schweiz sowie allfälliger anderer Aufenthaltsstaaten eingehalten hat. Ferner dürfen keine ungelöschten Vorstrafen vorliegen und keine Strafverfahren hängig sein. Zur Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung gehört gemäss ständiger Rechtsprechung auch die Erfüllung privatrechtlicher Pflichten, also ein einwandfreier finanzieller beziehungsweise betreibungsrechtlicher Leumund. Konkret heisst dies, dass bei hängigen Betreibungsverfahren und Lohnpfändungen oder ungelöschten Verlustscheinen, die vor weniger als fünf Jahren ausgestellt worden sind, keine erleichterte Einbürgerung ausgesprochen werden darf (vgl. Urteil 1C_299/2018 E. 3 sowie Urteile des BVGer C-2917/2012 vom 6. Juli 2015

E. 8.1 und C-5164/2011 vom 4. Mai 2012 E. 6.4; siehe auch Handbuch "Bürgerrecht", publiziert auf der Webseite des Staatssekretariats für Migration < http://www.sem.admin.ch> Publikation & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, Kapitel 4, Ziff. 4.7.3.). Für die Berechnung der erwähnten Frist von fünf Jahren ist der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend. In diesem Moment unterzeichnet die gesuchstellende Person auch die «Erklärung betreffend Beachten der Rechtsordnung». Das Abstellen auf einen anderen Zeitpunkt, beispielsweise denjenigen des erstinstanzlichen Entscheids, hätte zur unhaltbaren Konsequenz, dass die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen von der Verfahrensdauer abhinge.

5.

Strittig ist vorliegend einzig, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzung des Beachtens der schweizerischen Rechtsordnung gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG erfüllt.

    1. Gemäss Strafregisterauszug vom 30. September 2019 wurde der Beschwerdeführer verurteilt

      • am ( ) 2015 wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (mehrfache Begehung) und Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzugs oder Aberkennung des Ausweises (mehrfache Begehung) zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.-;

      • am ( ) 2011 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Übertretung des BetmG zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.- unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren.

        In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer ist der Eintrag vom ( ) 2011 nicht zu berücksichtigen, da die bedingte Geldstrafe nach Ablauf der Probezeit im Privatauszug nicht mehr ersichtlich ist (Art. 371 Abs. 3bis StGB; vgl. auch Handbuch "Bürgerrecht", a.a.O., Ziff. 4.7.3.1 Bst. aa). Anders verhält es sich jedoch in Bezug auf die unbedingt ausgesprochene Geldstrafe vom ( ) 2015: Diese erschien zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (23. Januar 2017) im Privatauszug, da die für die Löschung erforderliche Frist von sechs Jahren und acht Monaten noch nicht verstrichen war (Art. 371 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 369 Abs. 3 StGB). Damit steht sie einer Einbürgerung entgegen.

    2. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 6. Juni 2017 bestanden gegen den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung insgesamt neun Verlustscheine, die vor weniger als fünf Jahren ausgestellt worden waren. Auch dieser Umstand steht einer Einbürgerung entgegen.

    3. Es ist zwar anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer bemüht ist, seine Schulden abzubauen, und ihm dies auch weitgehend gelungen ist (vgl. Betreibungsregisterauszug vom 12. Mai 2020). Dennoch lag zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung weder ein einwandfreier finanzieller noch

      strafrechtlicher Leumund vor. Letzterer ist im Übrigen auch zum heutigen Zeitpunkt nicht gegeben, erscheint doch der Eintrag vom 28. Mai 2015 nach wie vor im privaten Strafregisterauszug des Beschwerdeführers.

    4. Zudem hat der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Gesuchs falsche Angaben gemacht, in dem er am 23. Januar 2017 bestätigte, in den letzten zehn Jahren die Rechtsordnung der Schweiz beachtet zu haben und dass in den letzten fünf Jahren keine Verlustscheine gegen ihn ausgestellt worden seien. Damit verheimlichte er neben dem Eintrag im Strafregister vom ( ) 2015 (bedingte Strafen, bei welchen die Probezeit abgelaufen ist und die nicht widerrufen wurden, müssen nicht mitgeteilt werden), das Bestehen von neun Verlustscheinen.

    5. Nach dem Gesagten ist das Kriterium gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b aBüG (Beachten der schweizerischen Rechtsordnung) nicht erfüllt. Demnach liegen nicht alle Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 aBüG vor. Es steht dem Beschwerdeführer frei, erneut ein Gesuch zu stellen, sobald er die Anforderungen erfüllt.

6.

    1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

    2. Es hat kein Anlass bestanden, das vorliegende Verfahren bis zum

1. Februar 2020 zu sistieren. Der entsprechende - nicht begründete - Eventualantrag wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

7.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1’200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; Akten Ref-Nr. [ ] retour)

  • Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen (in Kopie)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Maria Wende

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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