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Bundesverwaltungsgericht Urteil F-6234/2018

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung VI
Dossiernummer:F-6234/2018
Datum:05.10.2020
Leitsatz/Stichwort:Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Schlagwörter : Beschwerde; Kanton; Beschwerdeführer; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Kantons; Familie; Gallen; Kantonswechsel; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Betreuung; Einheit; Abhängigkeitsverhältnis; Verfügung; Migration; Eltern; Kindes; Brüder; Spruch; Vorinstanz; Verfahren; Urteil; Verwandten; Therapie; Arbeit; Reichte; Anspruch; Migrationsdienst; Wohnhafte
Rechtsnorm: Art. 27 or; Art. 48 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:120 Ib 257; 137 I 154; 144 II 2; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung VI F-6234/2018

U r t e i l v o m 5 . O k t o b e r 2 0 2 0

Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Rudolf Grun.

Parteien 1. A. , geboren am (…), Syrien,

  1. B. , geboren am (…), Türkei,

  2. C. , geboren (…), Syrien bzw. Türkei, vertreten durch D. ,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM,

Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Kantonswechsel.

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 (Ehefrau des Beschwerdeführers 1) reichten am 6. September 2017 im Empfangsund Verfahrenszentrum Zürich ein Asylgesuch ein. Am 20. Dezember 2017 wurden sie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton St. Gallen zugeteilt.

B.

Am 21. Dezember 2017 ersuchten die Brüder des Beschwerdeführers 1 um Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton Bern. Das Schreiben wurde dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, welches die Eingabe als Beschwerde gegen den Zuweisungsentscheid entgegennahm und auf diese mit Urteil F-105/2018 vom 23. Januar 2018 wegen fehlender Legitimation nicht eintrat.

Am 7. Februar 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden sowie die Brüder des Beschwerdeführers 1 um Revision des Entscheids vom 23. Januar 2018. Darauf trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-865/2018 vom

29. März 2018 nicht ein.

C.

Mit Eingabe an das SEM vom 20. April 2018 beantragten die Beschwerdeführenden einen Wechsel vom Kanton St. Gallen in den Kanton Bern, wo drei Brüder des Beschwerdeführers 1 leben. Zur Begründung wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer 1 habe Nierenprobleme mit Krämpfen und Schmerzen sowie psychische Probleme (Albträume und schwere Schlafstörungen). Seine Brüder könnten bei Arztbesuchen für ihn übersetzen. Da ein Bruder in Interlaken ein Coiffeur-Geschäft habe, könne dieser für ihn Arbeit finden. Die Beschwerdeführerin 2 sei schwanger.

D.

Am 8. Juni 2018 teilte das SEM den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen mit, dass vorliegend weder von einem Anspruch auf Einheit der Familie noch von einer schwerwiegenden Gefährdung ausgegangen werden könne. Gleichzeitig bat das SEM die betroffenen Kantone St. Gallen und Bern um Mitteilung, ob sie einem Kantonswechsel zustimmten oder diesen ablehnten.

E.

Am 18. Juni 2018 wurde das Kind der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführer 3) geboren.

F.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2018 verweigerte der Migrationsdienst des Kantons Bern die Zustimmung zum Kantonswechsel.

G.

Am 12. Juli 2018 informierte das SEM die Beschwerdeführenden über die ablehnende Stellungnahme der Migrationsbehörde des Kantons Bern und stellte eine Abweisung des Gesuchs in Aussicht. Gleichzeitig wurde ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

H.

In ihren Schreiben vom 6. und 13. August 2018 teilten die Beschwerdeführenden dem SEM mit, der Beschwerdeführer 3 sei mit einer schweren Krankheit zur Welt gekommen. Seine Zunge sei gelähmt. Eine Anmeldung bei der Invalidenversicherung sei erfolgt. Das Kind habe Termine beim Augenarzt, bei der Gastroenterologie, beim Inselspital Bern (Genetik), bei der Neurologie sowie bei der Logopädie. Ebenfalls sei die Spitex involviert. Im Inselspital Bern müsse abgeklärt werden, ob die Lähmung im Gesicht ein genetischer Fehler sei. Die Genabteilung für Babies und Kleinkinder gebe es nur im Inselspital in Bern. Die Untersuchung sei nicht mit einem Besuch erledigt. Wegen der Gefahr des Verschluckens sei das Kind nicht transportfähig.

Der Beschwerdeführer 3 werde mit einer Sonde ernährt und nehme an Gewicht nicht zu. Die Beschwerdeführerin 2 sei erschöpft und esse nichts mehr. Sie und ihr Ehemann schliefen keine Nacht mehr durch und seien von der ganzen Familie abhängig. Für den Beschwerdeführer 3 sei der Weg von St. Gallen nach Bern für die Kontrollen eine Strapaze. Der Kinderarzt beantrage eine Kantonsverlegung von St. Gallen nach Bern.

Im Heim seien die Beschwerdeführenden ohne Hilfe und die Kontakte würden fehlen. Eine in Interlaken/Bern wohnhafte Schweizerin könnte ihnen bei der Koordination der Termine helfen. Es fehle an Wissen und Sprache. Dabei könnte die Familie helfen. Das Geburtsgebrechen des Kindes sei mit Angst verbunden.

I.

Nachdem beim SEM ein ergänzender Arztbericht eingegangen war, sandte es am 17. September 2018 die Eingaben der Beschwerdeführenden ab dem 6. August 2020 dem Migrationsdienst des Kantons Bern mit der Anfrage zu, ob weiterhin an der Verweigerung des Kantonswechsels festge-

halten werde, wobei ohne Stellungnahme innert 30 Tagen von einer Verweigerung der Zustimmung zu einem Kantonswechsel ausgegangen werde.

Der Migrationsdienst des Kantons Bern liess sich dazu nicht vernehmen.

J.

Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 lehnte das SEM einen Kantonswechsel im Wesentlichen aus den bereits vorgängig geäusserten Gründen ab. Den Betreuungsbedürfnissen des Kindes könne mit der Betreuung durch die beiden (momentan nicht erwerbstätigen) Elternteile sowie den im Kanton St. Gallen zur Verfügung stehenden Strukturen weitestgehend Rechnung getragen werden. Die Koordination von Arztbesuchen bzw. Übersetzungsdienste könnten kein Abhängigkeitsverhältnis (zwischen den Beschwerdeführenden 1 und 2 einerseits und den Brüdern des Beschwerdeführers 1 andererseits) begründen. Ein Anspruch auf Einheit der Familie sei deshalb zu verneinen. Aufgrund der eingereichten Arztberichte sei klar, dass das Kind auf eine umfangreiche medizinische Betreuung angewiesen sei. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Betreuung handle, die von im bisherigen Kanton vorhandenen ärztlichen Strukturen vorgenommen werde. Eine schwerwiegende Gefährdung sowohl des Kindes als auch der Eltern, welcher nur durch einen Kantonswechsel zu begegnen wäre, sei somit nicht ersichtlich.

K.

Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Oktober 2018 beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Wechsel in den Kanton Bern.

L.

Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Dezember 2018 die Abweisung der Beschwerde.

M.

Mit Replik vom 16. Januar 2019 hielten die Beschwerdeführenden an Begehren und Begründung vollumfänglich fest.

N.

Mit Eingaben vom 21. Februar 2019 beziehungsweise 23. März 2019 nahmen die Vorinstanz und die Beschwerdeführenden nochmals Stellung.

O.

Mit Verfügungen vom 3. Juni 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers 1 und des Kindes nicht ein und wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin 2 ab. Beide Verfügungen wurden beim Bundesverwaltungsgericht angefochten (Beschwerdeverfahren D-3027/2020 und D-3393/2020).

P.

Auf die während des Rechtsmittelverfahrens eingereichten Beweismittel

(u.a. Arbeitsvertrag vom 3. Januar 2019 für den Beschwerdeführer 1, Krankheitsgeschichte des Kindes, vorläufige Absage des Heilpädagogischen Dienstes St. Gallen vom 7. Dezember 2018, Zusage des Früherziehungsdienstes des Kantons Bern vom 18. März 2019 für Heilpädagogische Früherziehung, Verordnung zur Physiotherapie vom 10. Dezember 2018) ist, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zur Einreichung einer Beschwerde (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 1 AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008] und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Bestimmungen sind von der Revision des Asylrechts (AS 2018 2855), welche am 1. März 2019 in Kraft getreten ist, unberührt geblieben.

3.

Nach Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird ein Kantonswechsel vom SEM nur bei Zustimmung beider beteiligter Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegender Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen verfügt. Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 22 Abs. 2 AsylV 1 (i.V.m. Art. 27 Abs. 3 AsylG) orientiert sich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV 1, der dem Schutzbereich von Art. 8 EMRK entspricht, und umfasst grundsätzlich nur die Kernfamilie (Ehegatten und minderjährige Kinder). Hinsichtlich Beziehungen zwischen nahen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich solchen von erwachsenen Kindern zu ihren Eltern oder Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK praxisgemäss voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die normalen affektiven Bindungen hinausgehenden Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil bzw. Geschwister befindet (vgl. BGE 144 II 2 E. 6.1; BGE 137 I 154 E. 3.4.2). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich – unabhängig vom Alter – namentlich aus besonderen Betreuungsoder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257

E. 1e; zum Abhängigkeitsverhältnis unter Verwandten vgl. auch BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f sowie Urteil des BVGer E-5921/2015 E. 4.2 vom 5. November 2015).

4.

Ein Entscheid des SEM über die Zuweisung an einen Kanton beziehungsweise den Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 dritter Satz AsylG i.V.m. Art. 22 Abs. 2 AsylV 1) kann gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – im materieller Hinsicht nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. BVGE 2008/47 E. 1.2). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

5.

Die Beschwerdeführenden 1 und 2 machen im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens im Wesentlichen geltend, sie seien auf die im Kanton Bern wohnhaften Eltern und Brüder des Beschwerdeführers 1 angewiesen und berufen sich somit auf die Einheit der Familie, welche durch ein eigentli-

ches Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei. Mit der Betreuung des schwerkranken und behinderten Kindes (Beschwerdeführer 3), welches 24 Stunden am Tag überwacht werden müsse, seien sie überfordert, weshalb sie die Unterstützung der Familienangehörigen benötigten. Zudem sei der Beschwerdeführer 1 psychisch krank. Der Zusammenhalt der Familie bzw. die Nähe zu seinen Familienangehörigen sei dafür die beste Medizin. Ferner könne der Beschwerdeführer 1 umgehend in Interlaken eine Arbeitstätigkeit als Coiffeur im Salon seines Bruders antreten.

Was den Zugang des Kindes zu den notwenigen medizinischen Behandlungen anbelangt, so sei dieser nur im Kanton Bern gewährleistet. Unter anderem könne St. Gallen dem Kind die nötige heilpädagogische Therapie nicht anbieten (steht auf der Warteliste).

6.

Der Beschwerdeführer 3 hat gemäss dem im Beschwerdeverfahren D-3027/2020 eingereichten Attest des Ostschweizer Kinderspitals vom

5. Mai 2020 ein komplexes Dysmorphiesyndrom mit horizontaler Blickparese, Zungendeviation nach rechts, wenig Zungenmotorik, Facialisparese und eine allgemeine Entwicklungsverzögerung sowie eine Trinkschwäche. Er ist in regelmässiger neuropädiatrischer Behandlung und braucht regelmässige Therapien, Logopädie und Physiotherapie sowie heilpädagogische Frühförderung. Seine Ergotherapeutin in St. Gallen bestätigt zudem, dass sie ihn und seine Eltern (Beschwerdeführende 1 und

2) als sehr interessiert erlebe und diese sehr bemüht seien, die Anregungen aus der Therapie zu Hause umzusetzen, was auch zum bisherigen Therapieerfolg beigetragen habe (vgl. Stellungnahme Ergotherapie vom

29. April 2020).

7.

    1. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden war und ist der Zugang des Beschwerdeführers 3 zu den notwendigen medizinischen Behandlungen und Therapien in St. Gallen gewährleistet. Davon, dass eine fachgerechte Behandlung nur im Kanton Bern möglich sein soll, kann demnach keine Rede sein. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Befürchtungen haben sich als unbegründet erwiesen.

    2. Der Beschwerdeführer 3 ist aufgrund seiner Krankheit zweifellos schwer behindert und bedarf einer aufwendigen Betreuung, insbesondere durch seine Eltern. Damit ein über die Kernfamilie hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, welches den Beschwerdeführenden einen An-

      spruch auf einen Kantonswechsel verschaffen würde, müsste die persönliche Betreuung des schwer behinderten bzw. schwer kranken Beschwerdeführers 3 ausschliesslich von den im Kanton Bern wohnhaften Verwandten geleistet werden. Dies wird jedoch nicht geltend gemacht. Vorgebracht wird lediglich eine nicht näher definierte (moralische) Unterstützung bzw. punktuelle Entlastung der Beschwerdeführenden 1 und 2 bei der Betreuung des Beschwerdeführers 3. Obwohl eine solche Unterstützung die Beschwerdeführenden 1 und 2 sicherlich entlasten würde, stellt sie – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis dar, welches im Sinne der Rechtsprechung einen Anspruch auf Einheit der Familie begründen würde (zum Erfordernis, dass die Pflege ausschliesslich von in der Schweiz anwesenden Verwandten geleistet werden muss vgl. u.a. Urteil des BGer 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2 und Urteil des BVGer C-6686/2015 vom 16. März 2016 S. 5 m.H.). Auch bezüglich der Beziehung der im Kanton Bern wohnhaften Verwandten zum angeblich psychisch angeschlagenen Beschwerdeführer 1 liegt kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im vorgenannten Sinne vor. Einerseits wurden die geltend gemachten psychischen Probleme nicht belegt. Andererseits können allenfalls vorhandene gesundheitliche Probleme ohne Weiteres im Kanton St. Gallen behandelt werden. Ferner begründet auch der im Rechtsmittelverfahren eingereichte Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers 1 (sofortige Anstellung als Coiffeur im Salon seines Bruders in Interlaken) keinen Anspruch auf einen Kantonswechsel, zumal ein Arbeitsverhältnis zwischen Verwandten keine Konstellation darstellt, welche den Schutzbereich der Einheit der Familie betrifft.

    3. Nach dem Gesagten verletzt die Verweigerung des Kantonswechsels den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht.

8.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführenden (Einschreiben)

  • die Vorinstanz (ad Ref-Nr. N […])

  • das Migrationsamt des Kantons St. Gallen (Kopie)

  • den Migrationsdienst des Kantons Bern (Kopie)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Rudolf Grun

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