Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung III |
Dossiernummer: | C-1050/2019 |
Datum: | 20.03.2019 |
Leitsatz/Stichwort: | Marktüberwachung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Partei; BVGer-act; Zwischenverfügung; Frist; Verfahren; Unterschrift; Verfügung; Entscheid; Stiftung; Antidoping; Parteien; Verfahrenskosten; Beweismittel; Eingabe; Schweiz; Begehren; Propionat; Begründung; Produkte; Einzutreten; Zustellfiktion; Bestellt; Parteientschädigung; Begehren; Verfügungen |
Rechtsnorm: | Art. 20 VwVG ; Art. 38 ATSG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; |
Referenz BGE: | 134 V 49; ; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Abteilung III C-1050/2019
Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiber David Schneeberger.
Parteien A. ,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Einfuhr von Dopingmitteln,
Vorbescheid der Stiftung Antidoping Schweiz vom 8. Januar 2019.
dass die Stiftung Antidoping Schweiz (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung vom 8. Januar 2019 die Einziehung und Vernichtung von anlässlich einer Postkontrolle am 13. Juli 2018 beschlagnahmten Brechampullen (Inhalte: Nandrolon phenylpropionat, Drostanolon propionat, Testosteron Mix und Testosteron propionat) anordnete und A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Gebühr von Fr. 400.- auferlegte (Beilage 2 zu BVGer-act. 2),
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit E-Mail vom 4. Februar 2019 erklärte, dass er diese Produkte weder bestellt habe, noch davon gewusst habe, dass dies jemand in seinem Namen bestellt habe, weswegen diese Produkte vernichtet werden könnten (BVGer-act. 1),
dass die Vorinstanz diese Eingabe mitsamt den Akten am 28. Februar 2019 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete zur Prüfung, ob es sich bei der Eingabe vom 4. Februar 2019 um eine Beschwerde handle (BVGer-act. 2),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Marktüberwachung vor
dem Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeschrift die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdeinstanz eine kurze Nachfrist zur Verbesserung einräumt, falls die Rechtsbegehren, Begründung oder Unterschrift fehlen und diese Nachfrist mit der Androhung verbindet, nach ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG),
dass deshalb die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. März 2019 (BVGer-act. 3) aufforderte, innert fünf Tagen ab Eröffnung dieser Zwischenverfügung zu erklären, ob er vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Januar
2019 erheben wolle, innert derselben Frist Rechtsbegehren zu stellen, diese zu begründen und unterschrieben einzureichen, andernfalls auf die Eingabe vom 4. Februar 2019 nicht eingetreten werde,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, bis am 4. April 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG), andernfalls auf das Begehren nicht eingetreten werde,
dass die mit eingeschriebener Post mit Rückschein versandte Zwischenverfügung vom 4. März 2019 mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurückgeschickt wurde (eingegangen am 18. März 2019; BVGer-act. 4),
dass nach Art. 38 Abs. 2bis ATSG (i.V.m. Art. 3 Bst. dbis VwVG) eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten beziehungsweise der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (Zustellfiktion; vgl. auch BGE 134 V 49 E. 2; vgl. im Weiteren den inhaltlich gleichlautenden Art. 20 Abs. 2bis VwVG),
dass aufgrund dieser Zustellfiktion die Zwischenverfügung vom 4. März 2019 am 12. März 2019 als zugestellt gilt,
dass damit die 5-tägige Frist zur Beschwerdeverbesserung am Montag,
18. März 2018 abgelaufen ist,
dass sich der Beschwerdeführer innert der gesetzten Frist entsprechend nicht geäussert und keine Beschwerdeverbesserung eingereicht hat,
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Sache nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Auf die Sache wird nicht eingetreten.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Dieser Entscheid geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)
das Eidgenössische Departement des Inneren EDI (Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein David Schneeberger
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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