Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung V |
Dossiernummer: | E-6126/2018 |
Datum: | 19.05.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Christ; Christen; Konversion; Christentum; Schweiz; Recht; Familie; Wegweisung; Glaubhaft; Beweis; Vorinstanz; Gericht; Bundesverwaltungsgericht; Asylgesuch; Vater; Akten; Flüchtlingseigenschaft; Urteil; Eingabe; Christliche; Behörde; Zumutbar; Vollzug; Sucht; Beschwerdeführers |
Rechtsnorm: | Art. 121 BGG ; Art. 123 BGG ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Weitere Kommentare: | - |
Abteilung V E-6126/2018
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien A. geboren am ( ), Irak,
vertreten durch lic. iur. Magda Zihlmann, substituiert durch MLaw Mara Maggi, Advokatur Aussersihl, Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 25. September 2018.
Der Beschwerdeführer ersuchte erstmals am 13. September 2017 im Empfangsund Verfahrenszentrum in B. um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 19. September 2017 und der Anhörung vom
2. November 2017 machte er im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Kurde und habe mit seinem Bruder und dessen Ehefrau bei seinen Eltern in C. (D. ) gelebt. Er sei mehrmals als Tourist im Ausland gewesen; zuletzt im September 2016 rund zwanzig Tage in Europa. Im Dezember 2016 habe er den Entschluss gefasst, zum Christentum zu konvertieren. Er habe zuerst Angst vor dem Glaubenswechsel gehabt, aber als er erfahren habe, dass sein jüngerer Halbbruder die Religion auch geändert habe, habe ihn dies zum Wechsel motiviert. Seine Familie sei mit der Konversion nicht einverstanden gewesen. Sein Vater habe seine Bibel und sein Kreuz im Zimmer gesehen. In der Nacht vor seiner Ausreise habe ihn der Vater damit konfrontiert, ihn geschlagen, im Zimmer eingesperrt und die Familienmitglieder, unter anderem seinen Cousin, der Mullah sei, versammelt. Sie hätten verlangt, dass er das Christentum aufgebe. Seine Mutter habe am Morgen sein Zimmer aufgeschlossen und er sei am 27. oder
28. Dezember 2016 nach Frankreich ausgereist. Später sei er in die Türkei gereist. Er habe vorgehabt, wieder in den Irak zurückzukehren. Seine Mutter habe ihn aber am Telefon vor einer Rückkehr gewarnt, da die älteren Mitglieder ihrer Sippe überall im Irak ein Schreiben verteilt hätten, wonach er getötet werden sollte. Zudem habe ihn sein Vater seit Anfang des Jahres 2016 gegen seinen Willen mit seiner Cousine verheiraten wollen. Er habe ihn mehrmals vertrösten können. An einer Familienfeier sei es dann aber zu einem heftigen Streit gekommen, da sein Vater ihn zur Festlegung eines Hochzeitstermins aufgefordert habe. Er habe sich seinem Vater lautstark wiedersetzt, worauf ihn der Vater auf den Mund geschlagen habe.
Mit Verfügung vom 10. November 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6544/2017 vom 5. Februar 2018 abgewiesen. Es wurde festgestellt, der Beschwerdeführer habe trotz einer angeblich intensiven Beschäftigung keine detaillierten Angaben zum Christentum machen können und habe eklatante Wissenslücken. Die geltend gemachte Konversion
sei deshalb als unglaubhaft einzustufen. Seine Darstellung, wie er aus dem Haus entkommen sei, erscheine zudem nicht plausibel. Die vorgesehene Heirat mit der Cousine sei nicht asylrelevant.
Mit einer als «Wiedererwägungsgesuch/zweites Asylgesuch» benannten Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin an das SEM vom 7. Mai 2018 beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Feststellung der gegenwärtigen Unzumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs. Begründet wurde das Gesuch damit, dass der Beschwerdeführer regelmässig die Freie Christengemeinde (FCG) E. besuche und am 11. März 2018 dort getauft worden sei. Danach habe er seinem Bruder und seiner Mutter einen Link mit einem Video und Fotos der Taufe geschickt. Seine Mutter habe die Fotos heruntergeladen, welche am selben Tag von seinem Vater entdeckt worden seien. Derjenige Cousin, welcher Mullah sei, habe später in einem Interview erklärt, der Beschwerdeführer solle getötet werden. In einem Referenzschreiben schätze eine Pfarrerin der reformierten Landeskirche und Seelsorgerin im Bundesasylzentrum (BAZ) F. den Beschwerdeführer als vertrauenswürdig und seine Konversion zum Christentum als glaubhaft ein. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer noch kein ausreichendes Wissen über das Christentum gehabt habe, sei vor dem Hintergrund, dass er noch nicht so lange Christ sei, keinen kirchlichen Unterricht gehabt und sich im freikirchlichen Umfeld bewegt habe, verständlich. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass ihm die irakischen Behörden keinen Schutz bieten würden, da sein Vater eng mit den Behörden verknüpft sei.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Fotos seines Vaters, ein Taufbekenntnis vom 11. März 2018, einen Auszug aus der Zeitschrift «( )» in Kopie (nicht datiert) und diverse Referenzschreiben zu den Akten.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer das Original des Zeitschriftenartikels, eine «Anzeige» bei der Polizei (offenbar nicht datiert) und ein «Schreiben» von der Polizei an das Gericht (datierend vom 27.12.2016 bzw. 27.7.2016 [laut Übersetzung]) jeweils mit englischer Übersetzung, ein. Er teilt mit, er habe die Dokumente nicht früher einreichen können, weil es schwierig gewesen sei, Kopien zu erhalten.
Mit Verfügung vom 25. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer handelnd durch seinen damaligen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, der negative Entscheid des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Zu Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei wegen seiner Konversion gefährdet, von seiner Verwandtschaft getötet zu werden. Er sei ernsthaft bedroht worden und erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Er habe an der Anhörung über das Christentum nicht vertieft Auskunft geben können, weil er unter Druck gestanden sei. Er und seine Familie würden den anwesenden Übersetzter [recte: Übersetzerin] sehr gut kennen. Der Beschwerdeführer sei deshalb unter Schock gestanden und habe nicht gewusst, wie er reagieren solle. Eigentlich kenne er das Christentum sehr gut.
Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2018 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten.
Der Kostenvorschuss wurde am 5. November 2018 fristgerecht geleistet. Mit Eingabe vom 16. November 2018 teilte der damalige Rechtsvertreter dem Gericht mit, dass die Dolmetscherin als Mann bezeichnet worden sei, beruhe auf einem Missverständnis. Der Beschwerdeführer kenne die Dolmetscherin - welche in Deutschland wohne - wirklich sehr gut; ihr Vater sei der Onkel seiner Mutter. Wegen eines privaten Problems habe er keinen Kontakt mehr zu ihr. Er habe sich an der Anhörung nicht beklagt, weil er ihren Job nicht habe gefährden wollen. Die Eingabe enthielt eine Fotografie worauf der Beschwerdeführer und die Übersetzerin zu sehen seien.
Zudem wurde eine Bestätigung der FCG E. vom 9. November 2018 zu den Akten gereicht.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren im Dezember 2018 zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2019 (Eingang bei Gericht 21. Februar 2019) teilte der Beschwerdeführer mit, er habe seinem Rechtsvertreter, den er nicht mehr erreichen könne, das Mandat entzogen, weshalb er darum ersuche, ihm die Korrespondenz in Zukunft direkt zuzustellen. Zudem reichte er die Kopie eines Schreibens der «( ), Kurdistan Branch» vom
14. Februar 2019, zu den Akten.
Mit Eingaben vom 2. April 2019 und 14. August 2019 wiederholte der Beschwerdeführer seine Bitte und ersuchte am 14. August 2019 um eine Empfangsbestätigung bezüglich seiner Eingaben.
Das Gericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 26. August 2019 den Eingang seiner Eingaben und dass es jegliche Korrespondenz direkt an ihn richten werde.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2020 wurde die Vorinstanz vom Gericht zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
Mit Eingabe vom 3. Februar 2020 ersuchte eine vom Beschwerdeführer neu mandatierte Rechtsvertreterin um Einsicht in die Verfahrensakten. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung. Weiter hielt sie fest, der Beschwerdeführer habe sich - weil die Dolmetscherin eine nahe Bekannte seiner Familie sei - in deren Anwesenheit, nicht in der Lage gefühlt, seine familiären Probleme offenzulegen. Es werde daher beantragt, die Sache zur erneuten Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2020 hielt die Vorinstanz fest, das Schreiben der «( )» sei nur in Kopie eingereicht worden und ohnehin nicht fälschungssicher. Ein schwarzer Strich oben am Dokument deute darauf
hin, dass es kopiert und/oder manipuliert worden sein könnte. Ferner würde es lediglich bestätigen, dass der Beschwerdeführer diese Bibliothek besucht habe, indes keinerlei Probleme und auch keine Konversion belegen. Es habe damit keine Beweiskraft für die Untermauerung seiner Vorbringen. Zudem könne es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln, da nicht bekannt sei, in welcher Beziehung der Beschwerdeführer, seine Familie oder Bekannte, zu dieser Institution stünden.
Die in der Beschwerde vorgebrachte Begründung, der Beschwerdeführer habe die Fragen während der Anhörung nicht korrekt beantworten können, weil er die Dolmetscherin gekannt habe und sie auch seine Familie kenne, müsse als Ausflucht betrachtet werden. Hätte er sich tatsächlich deswegen nicht offen äussern können, wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er dies zumindest im Anschluss an die Anhörung, zum Beispiel via seine Rechtsvertretung bekannt gegeben hätte. Er habe diesen Punkt hingegen weder in der Beschwerde im ersten Asylverfahren noch in seinem zweiten Asylgesuch erwähnt. Ferner habe er auch nicht dargetan, über welche Themen er aufgrund des erwähnten Drucks nicht habe sprechen können.
Weiter habe der Beschwerdeführer weder im ersten Asylverfahren noch in seinem zweiten Asylgesuch je erwähnt, dass er wegen einer Bedrohung durch seine Familie im Heimatland Anzeige erstattet habe. Erst nach der Einreichung des zweiten Asylgesuchs habe er dem SEM Dokumente der Polizeibehörden in D. eingereicht. Die fragliche Gefahrenlage sei bereits im ersten Asylverfahren als unglaubhaft beurteilt worden. Dass er die Anzeige bis dahin nie erwähnt habe, lasse an deren Existenz, der Authentizität der Unterlagen und der Verfolgung zweifeln. Es sei mehr als fragwürdig, dass Polizeibehörden in ihrem Schreiben Aussagen des Beschwerdeführers bereits als erwiesen angesehen und dem Gericht eine Anweisung erteilt hätten. Die Wortwahl erinnere stark an Inhalte von Gefälligkeitsschreiben oder selbst erstellte Dokumente, nicht aber an behördliche Ermittlungsakten. Ausserdem erscheine es sinnfrei, dass die Polizeibehörden das Gericht zur Aufklärung der Sache aufforderten und nicht umgekehrt. Die Unterlagen erschienen gestellt beziehungsweise bewusst erstellt oder für die konstruierten Vorbringen beschafft. Ihnen werde damit der Beweiswert vollständig abgesprochen. Die betreffenden Unterlagen vermöchten die Asylvorbringen nicht zu beweisen.
Abgesehen davon und die Authentizität der Polizei-Dokumente vorausgesetzt, würden die Schreiben belegen, dass der Beschwerdeführer seitens der Behörden ernstgenommen und unterstützt worden wäre. Die Behörden
hätten sich der Sache angenommen und würden ihm nicht - wie geltend gemacht - wegen seiner Familie kein Gehör schenken.
Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 teilte die neu zuständig Instruktionsrichterin der neuen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sei bereits mit Verfügung vom 1. November 2018 behandelt, die Rechtsbegehren als aussichtlos erachtet und das Gesuch entsprechend abgewiesen worden. Da sich der Sachverhalt seither nicht in rechtserheblicher Weise verändert habe, sei auch das Gesuch um Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. Weiter wurde der Rechtsvertreterin Akteneinsicht gewährt und ihr Gelegenheit zur Replik eingeräumt.
In der Replik vom 9. März 2020 wird vorgebracht, der einzige Grund für den Beschwerdeführer, im Irak eine christliche Bibliothek zu besuchen, sei die intensive Beschäftigung mit dem Christentum gewesen. Er habe diese heimlich, ohne Kenntnis seiner Familie besucht und sich dort das Neue Testament in Kurdisch gekauft. Es sei für ihn nicht leicht gewesen, das Neue Testament zu verstehen, und er habe sich dort auch mit Mitarbeitenden der Bibliothek über das Gelesene unterhalten. Zudem habe er im Irak auch mit ausländischen Christen über seine Erfahrungen mit der heiligen Schrift gesprochen. Dass der Beschwerdeführer gewisse Wissenslücken betreffend das Christentum aufweise, habe nicht mit seinem fehlenden Glauben, sondern mit seiner fehlenden religiösen Bildung zu tun. Seine Abkehr vom Islam und die Hinwendung zu Christentum sei ein langer Prozess gewesen. Er habe Ende Juli 2016 erstmals die christliche Bibliothek
«( )» besucht und sei in der Folge lediglich zwei Mal pro Monat in der Lage gewesen, in den Räumlichkeiten der ( ) das Neue Testament zu studieren. Er habe bei seiner Befragung geltend gemacht im zwölften Monat 2016 konvertiert zu sein. Dass er zum Zeitpunkt der Einreise also noch kein lückenloses Wissen über das Neue Testament habe vorweisen können, habe nichts mit einer unzureichenden christlichen Überzeugung, sondern mit den schwierigen Umständen zu tun, unter denen er seinen christlichen Glauben gelebt und vertieft habe. Der beigelegten E-Mail-Korrespondenz sei zu entnehmen, dass es sich bei der zu den Akten gereichten Kopie des Schreibens der ( ) weder um eine Fälschung noch um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Aus einem Schreiben einer Mitarbeiterin der Freien Christengemeinde E. gehe hervor, dass sein Glaube genuin und tiefgründig sei. Da er sich erst in der Schweiz sicher gefühlt habe, habe er
seine christliche Taufe erst hier vollziehen können. Seitens der FCG werde mit Nachdruck bestätigt, dass er ein überzeugter Christ und nicht erst aus taktischen Gründen in der Schweiz konvertiert sei, sondern aufgrund seiner Konversion im Irak habe fliehen müssen. Auch die Seelsorgerin des BAZ F. erlebe den Beschwerdeführer als Mensch mit ausserordentlicher Integrität. Es gebe für die genannten Personen (als unbescholtene Bürgerinnen) keinen Grund, Gefälligkeitsschreiben zu verfassen, und sie hätten kein Interesse, sich durch eine Falschbeurkundung strafbar zu machen. Vielmehr müssten beide Schreiben als eindeutige Indizien dafür betrachtet werden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen verfolgten Konvertiten handle. Im Nordirak habe sich die Situation für Christen jüngst verschärft. Es drohe dem Beschwerdeführer daher nicht nur ernsthafte Nachteile seitens seiner einflussreichen und strikt religiösen Familie, sondern auch durch die muslimische Bevölkerung. Die Konversion sei auch in der autonomen Region Kurdistan nicht erlaubt. Seitens des Staates werde ihm somit kein Schutz gewährt, sondern die Gewalt werde vielmehr befürwortet oder allenfalls sogar selbst ausgeübt. Er wäre demnach im Irak ernsthaften Nachteilen ausgesetzt und erfülle entsprechend die Flüchtlingseigenschaft. Ferner wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Irak vollständig auf sich alleine gestellt, weshalb keine begünstigenden individuellen Faktoren vorlägen. Er könne aufgrund seiner Konversion auf kein soziales Netz zurückgreifen. Als Christ wäre er Opfer von sozialer Ächtung und Diskriminierung in sämtlichen Aspekten des täglichen Lebens. Sowohl die Arbeitssuche wie auch das Finden einer Unterkunft dürfte kaum möglich sein, weshalb er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
Zum Beweis wurden ein Referenzschreiben von G. (Mitarbeiterin FCG E. ) vom 4. März 2020, ein Referenzschreiben von H. (Pfarrerin der reformierten Landeskirche und Seelsorgerin im BAZ F. , nicht datiert) sowie E-Mail-Korrespondenz mit dem ( ) Office in D. (vom 4. Februar bis 6. März 2020) zu den Akten gereicht.
Mit Eingabe vom 2. April 2020 wurden eine Kopie des Schreibens der ( ) versehen mit einer persönlichen Notiz des Ausstellers (vom 24. März 2020) sowie eine diesbezügliche E-Mail (vom 2. April 2020) zu den Akten gereicht.
Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländerund Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. Das Gericht wird nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Zur Begründung hielt sie fest, vorab sei festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-6544/2017 vom 5. Februar 2018 zur geltend gemachten Konversion festgestellt habe, der Beschwerdeführer weise eklatante Wissenslücken über das Christentum auf. Es habe (die im Irak erfolgte) Konversion und die damit verbundenen Probleme als unglaubhaft eingestuft.
Es gelte daher zu prüfen, ob die Befürchtung des Beschwerdeführers, aufgrund der Taufe in der Schweiz im Heimatstaat getötet zu werden, begründet sei. Er habe seine Probleme mit seinen Verwandten aufgrund seiner Konversion nicht glaubhaft machen können. Die eingereichten Beweismittel vermöchten daran nichts zu ändern. Die Fotos seines Vaters seien in keiner Weise geeignet, eine Verfolgung seinerseits nachzuweisen. Das Taufbekenntnis und die Referenzschreiben vermöchten höchstens sein Verhalten in der Schweiz, nicht aber seine Befürchtungen im Hinblick auf Benachteiligungen im Heimatstaat nachzuweisen. Dass er seine Taufe dokumentiert und dies seiner Mutter geschickt habe, erscheine vor dem Hintergrund, dass er angegeben habe, Probleme aufgrund seiner Konversion gehabt zu haben, eher ungeschickt, könne aber da diese nicht glaubhaft seien, als irrelevant eingestuft werden.
Der Auszug eines Artikels aus dem Magazin «( )» vermöge ebenfalls keine Verfolgung nachzuweisen, da die Probleme im Heimatstaat bereits als nicht glaubhaft beurteilt worden seien. Im Artikel werde auch nicht auf eine Taufe in der Schweiz hingewiesen. Es handle sich damit um ein Beweismittel, mit welchem er bereits vorgebrachte Asylgründe stützen wolle. Es müsse davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Artikel handle, der aus Gefälligkeit geschrieben worden sei. Für diese Ansicht spreche auch der Umstand, dass im Artikel stehe, die betroffene Person sei am 17. Dezember 2016 ausgereist, wohingegen er gesagt habe, er sei am 27. oder 28. Dezember 2016 ausgereist.
Die Anzeige und das Schreiben an das Gericht beträfen ebenfalls die bereits als unglaubhaft befundenen Asylvorbringen und vermöchten diese nicht nachzuweisen. Insbesondere da solche Unterlagen leicht fälschbar seien und er bis anhin in keiner Weise von einer Anzeige oder Ähnlichem berichtet habe. Den Unterlagen komme kein Beweiswert zu.
Ebenso wenig sei ersichtlich, inwiefern die Kontaktdaten des Händlers [gemeint: «Bookstore Manager bei ( )»], das Youtube-Video oder der Facebook Account seiner Familie eine Verfolgung seinerseits begründen sollten. Ersteres betreffe die bereits abgehandelten Asylgründe, zweiteres sei eine Darstellung der allgemeinen Lage und letzteres vermöge höchstens über seine Freundschaftsverhältnisse Aufschluss zu geben.
Er habe die Probleme im Zusammenhang mit der Konversion im Heimatstaat nicht glaubhaft machen können und die Taufe in der Schweiz sei alleine nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten keine Verfolgung nachzuweisen. Es sei daher auch nicht davon auszugehen, dass er ausschliesslich aufgrund seiner Taufe in der Schweiz im Heimatstaat Lebensbedrohungen ausgesetzt wäre. Es könne daher offengelassen werden, ob die Taufe in der Schweiz missbräuchlich motiviert gewesen sei.
In der Beschwerde wird daran festgehalten, der Beschwerdeführer sei bereits im Irak konvertiert, sein Cousin (der Mullah sei) sei informiert worden und habe später in einem Interview gesagt, er müsse getötet werden. Er sei tatsächlich Zielscheibe der Dschihadisten geworden.
Die Wissenslücken bezüglich des Christentums seien darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer die Dolmetscherin, welche bei der Anhörung anwesend gewesen sei, sehr gut gekannt habe. Er sei deshalb geschockt gewesen und habe nicht gewusst, wie er reagieren und wie er die Fragen beantworten solle. Er habe nicht frei sprechen können.
In der Vernehmlassung wird festgehalten, der Beschwerdeführer könne auch mit seinem jüngsten Beweismittel (Schreiben [ ]) seine Konversion im Irak nicht glaubhaft machen. Die Begründung er habe wegen der anwesenden Dolmetscherin die Fragen nicht korrekt beantworten könne, müsse als Ausflucht angesehen werden. Zumindest hätte von ihm erwartete werden können, dass er diesen Hinderungsgrund in irgendeiner Weise bekannt gebe, was er hingegen selbst in seinem Wiedererwägungs- / zweiten Asylgesuch nicht getan habe.
Bezüglich der eingereichten Unterlagen (Dokumente Polizeibehörde) habe er bis zum Zeitpunkt der Einreichung der betreffenden Dokumente nie eine Anzeige erwähnt. Es bestünden deshalb schon grundsätzliche Zweifel daran. Zudem werde deren Authentizität bezweifelt und ihnen der Beweiswert abgesprochen.
In der Replik wird argumentiert, es gebe für den Beschwerdeführer keinen anderen Grund, als die Hinwendung zum Christentum, für den Besuch der christlichen Bibliothek ([ ]). Die Wissenslücken bezogen auf das Christentum seien auf seine fehlende religiöse Bildung zurückzuführen. Sein christlicher Glaube sei genuin und tiefgründig. Er stamme aus einer einflussreichen, strikt religiösen Familie. Seine nächsten Verwandten hätten ihm daher gedroht, er sei in seinem Heimatland nicht mehr willkommen und ihm von einer Rückkehr abgeraten. Seitens der heimatlichen Behörden könne er nicht auf Schutz hoffen.
Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das zweite Asylgesuch abgelehnt hat.
In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei wegen der anwesenden Dolmetscherin bei der Anhörung gehemmt gewesen und habe nicht frei sprechen können. Mit diesem Vorbringen wird das erste Asylverfahren kritisiert. Indes hat der Beschwerdeführer diese Schwierigkeiten zuvor in keiner Weise je erwähnt. Dieses Argument hätte im ersten Asylverfahren beziehungsweise im ersten Beschwerdeverfahren vorgebracht werden müssen. Es ist an dieser Stelle zu betonen, dass bereits mit Urteil E-6544/2017 rechtskräftig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer eine bereits im Heimatland erfolgte Konversion und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Probleme nicht hat glaubhaft machen können. Die gesamten Vorbringen im ersten Asylverfahren zum Asylgesuch (und zu allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen, vgl. Ausführungen dort) haben mithin als res judicata zu gelten und sind nicht erneut zu prüfen.
In diesem Zusammenhang ist weiter darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel (Auszug aus der Zeitschrift «( )», Anzeige bei der Polizei und Schreiben an das Gericht) welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Ur-
teil E-6544/2017 vom 5. Februar 2018 datieren, in einem Revisionsverfahren gemäss Art. 45 VGG einzubringen und mithin unter sinngemässer Anwendung der Revisionsgründe von Art. 121 ff. BGG zu behandeln gewesen wären. An dieser Stelle ist dazu insbesondere zu bemerken, dass nachträglich neu vorgebrachte erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel nur dann für eine Revision in Frage kommen können, wenn sie bei zumutbarer Sorgfalt im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht haben beigebracht werden können (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG), was vorliegend nicht aufgezeigt worden ist. Dem Beschwerdeführer ist durch die Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz kein Nachteil entstanden, indes ist vorliegend auf die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen nicht näher einzugehen.
Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des Bookstore Managers der ( ), welches vom 14. Februar 2019 datiert und damit einer wiedererwägungsweisen Prüfung durch das SEM zugänglich ist, wurde seitens der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung gewürdigt. Das Gericht schliesst sich der Feststellung, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, an. Daran vermag auch die am 24. März 2020 angebrachte handschriftliche Notiz des Verfassers nichts zu ändern.
Nachfolgend ist demnach einzig noch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG; vgl. vorstehend E. 5.3) wegen seiner vorgebrachten Konversion in der Schweiz bei einer Rückkehr ins Heimatland mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen müsste.
Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf eine Taufbescheinigung und diverse Referenzschreiben geltend, er habe sich am 11. März 2018 in der Schweiz taufen lassen und nehme regelmässig an Gottesdiensten teil.
Wie stark sich der Beschwerdeführer tatsächlich mit dem christlichen Glauben verbunden fühlt, kann naturgemäss nicht eruiert werden, da es sich dabei um eine innere Tatsache handelt. Zum Beweis reichte der Beschwerdeführer mit seinem zweiten Asylgesuch ein Taufbekenntnis, eine Bestätigung der FCG E. und zwei Referenzschreiben zu den Akten. Auf Beschwerdeebene reichte er weitere Referenzschreiben ein. Als erstellt zu erachten, ist damit, dass der Beschwerdeführer sich in der Schweiz hat taufen lassen und regelmässig christliche Gottesdienste besucht. Dass der Beschwerdeführer seiner Mutter Fotos und Videos seiner
Taufe in der Schweiz geschickt habe, welche in der Folge von seinem Vater entdeckt worden seien, erscheint indes nicht plausibel.
Die Situation der Christen in den vier nordirakischen Provinzen wird im Allgemeinen als grundsätzlich sicher beurteilt. In allen drei Provinzen hat es grössere christliche Bevölkerungsgruppen und es liegen keine Berichte über behördliche Gewaltakte gegen Christen vor. Gleichzeitig trifft es zu, dass Christen auch im Nordirak Diskriminierungen (auch durch die staatlichen Behörden) und privaten Belästigungen ausgesetzt sind. Zur Problematik der Konversion vom Islam zu Christentum ist festzuhalten, dass das irakische Recht die Konversion vom Islam zum Christentum nicht unter Strafe stellt (vgl. U.S. Department of State, International Religious Freedom Report for 2018, Iraq, S. 4; https://www.state.gov/reports/2018report-on-international-religious-freedom/iraq /, abgerufen am 4.5.2020). Nicht in Zweifel zu ziehen ist hingegen, dass zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime im Irak auf Intoleranz und Diskriminierung stossen. Dies gilt vor allem in Bezug auf die Eintragung der Religionszugehörigkeit in der Identitätskarte und die Schulbildung von Kindern. Zudem reagieren Familienmitglieder und Stammesmitglieder oft ablehnend auf Konversionen zum Christentum in ihrem Umfeld (vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note Iraq: Religious minorities, Oktober 2019, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/837862/Iraq_-_Religious_Minorities_-_CPIN_-_v2.0 October_2019 -_EXT.pd f; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Iraq, 31. Mai 2012, alle abgerufen am 4.5.2020). Es gibt jedoch keine Hinweise darauf, dass konvertierten Christen in den kurdischen Provinzen des Nordiraks aufgrund der Annahme ihres neuen Glaubens eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohen würde (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-1510/2014 vom 29. September 2015). Die nordirakischen Behörden sind gegenüber Christen und Konvertiten grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig (vgl. BVGE 2008/4 E. 6.1 ff. sowie Urteile des BVGer E-6267/2016 vom 2. November 2016 E. 4, E-5370/2013 vom 23. Januar 2015 E. 7.2).
Daraus ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer, unabhängig davon, ob und wie stark seine Konversion zum Christentum durch seinen Wunsch, in der Schweiz bleiben zu können, motiviert gewesen sein mag, bei einer Rückkehr in den Nordirak keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein wird. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise missionierend tätig ist. Eine diskrete
Ausübung seines Glaubens ist ihm daher zumutbar und führt nicht zu einem unerträglichen psychischen Druck (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-6037/2019 vom 29. April 2020). Es ist ferner davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer als junger, gesunder Mann allfälligen Anfeindungen seiner Familie entziehen kann. Das Vorhandensein subjektiver Nachfluchtgründe ist zu verneinen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Es ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, es bestünden nach wie vor keine Hindernisse für den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Irak.
Es ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte, die gegen die Zulässigkeit des Vollzug der Wegweisung im Sinn der asylund der völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 5 Asyl, Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK) sprechen würden.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In der im Referenzurteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 vorgenommenen Lageeinschätzung wurde festgestellt, dass in den vier Provinzen der KRG-Region nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. Diese Einschätzung hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-787/2020 vom 17. April 2020 E. 7.3.1). Der Wegweisungsvollzug in den Nordirak ist damit nach wie vor als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene ("Internally Displaced Persons" [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. statt vieler E-362/2019 vom 17. Juni 2019 E. 8.3.2, E-2855/2018 vom 14. Januar 2019
E. 5.6.1; D-1779/2016 vom 6. Dezember 2018 E. 7.3.2; D-233/2017 vom
9. März 2017 E. 10.6).
Der Beschwerdeführer stammt aus der von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinz D. . Wie bereits im ersten Asylverfahren und mit Urteil E-6544/2017 festgehalten, ist aufgrund der Ausbildung und Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder eine Arbeit finden und für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Mit seiner Familie und seiner Verwandtschaft verfügt er in D. über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Im Weiteren ist auch davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer über einen Freundeskreis in D. verfügt, an den er sich wenden könnte, sollte er die Hilfe seiner Familie nicht beanspruchen wollen. Seine Konversion zum Christentum - sollte er bei einer Rückkehr weiter daran festhalten - könnte ihm die Reintegration zwar erschweren, die ihm drohenden Hindernisse und Diskriminierungen erscheinen jedoch nicht so gross, als dass er sie nicht überwinden könnte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zu Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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