Instanz: | Bundesverwaltungsgericht |
Abteilung: | Abteilung IV |
Dossiernummer: | D-7345/2017 |
Datum: | 14.12.2020 |
Leitsatz/Stichwort: | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) |
Schlagwörter : | Beschwerde; Beschwerdeführer; Lanka; Daten; Recht; Behörde; Beweis; Verfügung; Sri-lankische; Person; Bundesverwaltungsgericht; Lankischen; Behörden; Trete; Schweiz; Vorinstanz; Sri-lankischen; Vorbringen; Verfahren; Zuweisen; Sachverhalt; Beschwerdeführers; Wegweisung; Akten; Nahme; Beweismittel; Verfolgung; Personen; Rückkehr |
Rechtsnorm: | Art. 121 BGG ; Art. 21 VwVG ; Art. 25 BV ; Art. 29 BV ; Art. 44 BV ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Abteilung IV D-7345/2017
Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien A. , geboren am (…), Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 21. November 2017 / N (…).
Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, stellte am 19. November 2014 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragungen durch das SEM gab er im Wesentlichen an, er habe in den Jahren 2008 bis 2011 bei (…) gearbeitet und dabei unter anderem das Restaurant seines Freundes B. beliefert. Dieser habe Kontakte zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt und sei später von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden verhaftet worden. Er selbst sei im Jahr 2008 einmal vom Criminal Investigation Department (CID) festgenommen und befragt worden. Nach einem Tag sei er freigelassen worden, habe in der Folge jedoch ein Jahr lang regelmässig beim CID Unterschrift leisten müssen. Nachdem sein Vorgesetzter im Jahr 2011 getötet worden sei, habe er aufgehört bei (…) zu arbeiten. Danach habe er zusammen mit dem zwischenzeitlich entlassenen B. als (…) gearbeitet. Im Anschluss an ein Cricketspiel hätten sie 2014 zusammen Alkohol getrunken, wobei noch zwei weitere Freunde, C. und D. , anwesend gewesen seien. Plötzlich seien zwei Personen auf einem Motorrad hinzugekommen und hätten sie mit einem Ast geschlagen. B. habe gefragt, wer sie seien und warum sie dies machten. Als sie gesagt hätten, sie seien CID-Leute, habe B. gemeint, er und seine Freunde seien von den LTTE. Daraufhin hätten die Beiden B. mitgenommen. Er selbst sei zu einer Bekannten gegangen und habe dort übernachtet. Am nächsten Tag habe er von seiner Mutter erfahren, dass das CID ihn zuhause gesucht habe. Danach habe er sich erst bei einem Freund und dann zwei Monate bei E. , einem Bekannten seines Vaters, aufgehalten, bevor er schliesslich ausgereist sei. Das CID habe noch mehrere Male nach ihm gesucht.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7545/2015 vom 10. Februar 2017 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. Die eingereichten Beweismittel
eine Arbeitsbestätigung der (…), ein Geburtszertifikat und eine sri-lankische Identitätskarte – vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer verfüge zudem – trotz des Umstands, dass
sein Bruder bei den LTTE gewesen sein soll und vor mehr als zehn Jahren nach F. geflüchtet sei – nicht über ein massgebliches Risikoprofil gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, aufgrund dessen ihm eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Das SEM habe daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Des Weiteren habe es richtigerweise die Wegweisung verfügt und deren Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.
Am (…) fand eine Vorsprache des Beschwerdeführers auf dem sri-lankischen Generalkonsulat in Genf im Zusammenhang mit der Beschaffung von Ersatzreisepapieren statt.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer ein neues Asylgesuch ein. Darin machte er den bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt erneut geltend und brachte vor, dass er neue Beweismittel zu der ihm in Sri Lanka drohenden Verfolgung vorlegen könne. Zudem seien bei der Beweiswürdigung im ersten Asylverfahren erhebliche Fehler unterlaufen. Dem SEM sei zwar bekannt gewesen, dass er einen in G. lebenden Bruder habe, welcher früher bei den LTTE gewesen sei. Dennoch seien diesbezüglich keine weiteren Abklärungen vorgenommen worden, obwohl es sich bei Verbindungen zu (ehemaligen) LTTE-Mitgliedern um einen der Hauptrisikofaktoren für eine asylrelevante Gefährdung handle. Das SEM habe es auch unterlassen, Informationen zu den Personen einzuholen, welche beim Vorfall nach dem Cricketspiel im Jahr 2014 anwesend gewesen seien. Zwischenzeitlich habe er in Erfah-
rung bringen können, dass C.
in der Schweiz weile und
D. sich in H. aufhalte. Bei diesen handle es sich um zwei wichtige Zeugen, welche das verfolgungsauslösende Ereignis bestätigen könnten. Er versuche auch, den Aufenthaltsort von B. ausfindig zu machen. Es sei ihm daher eine Frist zur Beschaffung von weiteren Beweismitteln aus dem Inund Ausland anzusetzen. Sodann könne er eine schriftliche Auskunft von E. vorlegen, in welcher dieser bestätige, dass er sich vor der Ausreise zwei Monate bei ihm versteckt habe. Sollten Zweifel an der schriftlichen Auskunft bestehen, werde ausdrücklich beantragt, diese Person als Zeuge auf der Schweizer Botschaft in Colombo einzuvernehmen. Weiter habe sich die Sachlage seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich verändert. Er engagiere sich in der Schweiz nun exilpolitisch und habe unter anderem am (…) 2016 an einer Demonstration
in I.
teilgenommen, was er mit einer entsprechenden Fotoauf-
nahme beweisen könne. Zudem sei er am (…) von den sri-lankischen Behörden auf das Generalkonsulat in Genf vorgeladen worden zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung. Anlässlich der Vorsprache seien ihm zahlreiche Fragen zu seinen persönlichen Umständen gestellt worden, wobei die Tatsache, dass ein Bruder in J. lebe, besonderes Interesse geweckt habe. Aus den weiteren gestellten Fragen habe er den Schluss gezogen, dass die sri-lankischen Behörden bereits vorgängig einen Backgroundcheck seiner Person vorgenommen hätten. Schliesslich habe er sich durch seine Aussage, dass er nicht freiwillig nach Sri Lanka zurückkehren wolle, gegenüber den heimatlichen Behörden endgültig verdächtig gemacht. Weiter seien im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung Informationen an den sri-lankischen Staat übermittelt worden, welche über den Zweck der Papierbeschaffung hinausgingen und gegen die Bestimmungen des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 4. Oktober 2016 (SR 0.142.117.121, nachfolgend: Migrationsabkommen) verstossen würden. Das SEM habe detailliert offenzulegen, welche Daten dem sri-lankischen Generalkonsulat übermittelt worden seien; zudem seien sämtliche weiteren Informationen im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung – wie allfällige Recherchen und Gesprächsnotizen – bekannt zu geben. Das Generalkonsulat sei aufzufordern, die entsprechenden Daten offenzulegen und für die notwendige Übersetzung besorgt zu sein. Danach werde sich der Schweizerische Datenschutzbeauftragte beim SEM und den zuständigen sri-lankischen Behörden davon überzeugen müssen, ob die Angaben über die vorhandenen Daten und deren Verwendung korrekt seien. Dabei dürfte klar sein, dass das Generalkonsulat Daten erhoben habe, welche nicht dem Abkommen entsprächen, sondern seiner Verfolgung dienten. Daraus ergebe sich klar ein neuer Asylgrund. Sodann könne eine Verfolgungssituation nur vor dem Hintergrund der aktuellen Ländersituation angemessen beurteilt werden, weshalb diesbezüglich ein aktueller Länderbericht eingereicht werde. Ferner beantrage er den Beizug der Akten aus zwei Verfahren, in welchen es zu fatalen Fehlentscheiden durch die schweizerischen Asylbehörden gekommen sei. Diese Fälle dokumentierten, dass abgewiesene Asylsuchende nach der Rückkehr von Verfolgung betroffen gewesen seien. Er selbst erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren. Nicht nur weise er familiäre Verbindungen zu Personen mit LTTE-Hintergrund auf, er habe auch Unterstützungsleistungen für die LTTE erbracht und sich durch die Ereignisse nach dem Cricketspiel im Jahr 2014
besonders verdächtig gemacht. Letzteres habe eine anhaltende behördliche Suche nach ihm ausgelöst. Diese Vorfälle seien den sri-lankischen Behörden durch die Ersatzreisepapierbeschaffung wieder in Erinnerung gerufen worden. Aus der Flucht, dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum sowie den exilpolitischen Aktivitäten ergäben sich weitere Verdachtsmomente. Schliesslich sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als zurückgeschaffter tamilischer Asylgesuchsteller in der Heimat jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Der Vollzug der Wegweisung müsse daher auch im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) als unzulässig oder aber unzumutbar angesehen werden. Abschliessend beantrage er, dass das SEM ihn bei Zweifeln an den neu geltend gemachten Sachverhaltselementen erneut anhöre.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er ein Foto von einer Kundgebung, ein Schreiben von E. vom 7. April 2017, einen Länderbericht inklusive Anhang sowie verschiedene Dokumente ohne unmittelbaren Bezug zu sich selbst zu den Akten.
Das SEM qualifizierte diese Eingabe teilweise als Asylfolgegesuch, als Revisionsgesuch und als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Mit Verfügung vom 21. November 2017 – eröffnet am 29. November 2017 – trat es auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein zweites Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an und erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.–.
Dazu erwog das SEM, dass es sich beim Schreiben von E. um ein nachträglich entstandenes Beweismittel handle, weshalb dieses im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer habe sich trotz anwaltlicher Vertretung im ersten Asylverfahren erst nach dessen Abschluss um die Beschaffung dieses Beweismittels bemüht. Zudem habe er das vom 7. April 2017 datierende Schreiben erst am 15. Juni 2017 vorgelegt. Die 30-tägige Frist für die Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG (SR 142.31) sei folglich nicht eingehalten. Ausserdem sei das Beweismittel nicht geeignet, ernsthaft die Frage aufzuwerfen, ob ihm bei einer Rückkehr eine Verfolgung und damit eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots
respektive eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch sei folglich nicht einzutreten.
Hinsichtlich der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat wurde ausgeführt, dass es sich dabei um ein standardisiertes und langjährig erprobtes Verfahren handle, welches der Identifizierung von abgewiesenen Asylsuchenden zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung diene. Das Verfahren werde zusätzlich durch das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka geregelt. Es würden damit keine neuen Gefährdungselemente geschaffen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Vorsprache beim Generalkonsulat zu verneinen sei. Die Datenschutzbestimmungen seien vollumfänglich eingehalten worden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unterliege Sri Lanka nicht dem schweizerischen Datenschutzrecht und es bestehe für das SEM kein Anlass, die von ihm gewünschte Akteneinsicht bei den sri-lankischen Behörden zu beantragen. Ferner hätten seine Hinweise dazu, wie der Schweizerische Datenschutzbeauftragte tätig zu werden habe, keinen konkreten Bezug zu seinem Asylgesuch, weshalb diese nicht weiter erörtert würden. Auch betreffend die geltend gemachten Vorfälle bei der Rückschaffung von zwei abgewiesenen Asylsuchenden nach Sri Lanka sei kein Bezug zum vorliegenden Asylverfahren ersichtlich. Sodann gelinge es dem Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu den neuesten Entwicklungen in Sri Lanka nicht, substanziiert darzulegen, weshalb er nunmehr Gefahr laufen würde, bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu erleiden. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass seine Vorbringen im Rahmen des ersten Asylverfahrens als unglaubhaft erachtet worden seien.
Schliesslich hielt das SEM fest, die vom Beschwerdeführer dargelegte exilpolitische Aktivität betreffe die Teilnahme an einer Demonstration am (…) 2016. Folglich wäre diese – ebenso wie die Vorbringen, die sich auf die bereits im Urteil D-7545/2015 vom 10. Februar 2017 abgehandelten Sachverhaltselemente beziehen – im Rahmen eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen. Mangels Zuständigkeit trete das SEM nicht darauf ein.
Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz mit Schreiben vom 30. November 2017 um Einsicht in seine Vollzugsakten und bat um verschiedene Informationen im Zusammenhang der Befragung von abgewiesenen tami-
lischen Asylsuchenden auf dem sri-lankischen Generalkonsulat. Namentlich sei offenzulegen, welche Daten an das Generalkonsulat übermittelt und wie diese verwendet würden.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 21.November 2017. Darin wurde in der Hauptsache beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Willkürverbots, eventuell wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde um Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuches ersucht, sofern das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen sollte, Teile der vorliegenden Beschwerde müssten revisionsweise geltend gemacht werden. Zudem habe das Gericht einerseits unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und andrerseits zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien. Weiter sei vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM zu gewähren und nach erfolgter Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Mit der Beschwerdeschrift wurden – neben der angefochtenen Verfügung, einer Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
30. September 2016 und dem Akteneinsichtsgesuch an das SEM vom
30. November 2017 – diverse Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichte von Medien, verschiedenen Organisationen und Weiteres) gemäss separatem Verzeichnis (vgl.
S. 49 Beschwerdeschrift) sowie ein digitaler Datenträger mit zahlreichen weiteren Dokumenten zur Situation in Sri Lanka eingereicht.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig teilte sie ihm – unter Vorbehalt nachträglicher Veränderungen – die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, wies den Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung eines Revisionsgesuches ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten.
Der Kostenvorschuss wurde am 5. Februar 2018 bezahlt.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 5. Februar 2018 wurde namentlich festgehalten, in der Verfügung vom 19. Januar 2018 sei die Frage, ob der Spruchkörper zufällig zusammengesetzt sei, nicht beantwortet, weshalb der entsprechende Antrag noch korrekt zu behandeln sei. Zudem wurde der Antrag auf Ansetzung einer Frist für die Einreichung eines Revisionsgesuchs wiederholt, sofern das Gericht beabsichtige, bei der Beurteilung der vorliegenden Sache gewisse Sachverhaltselemente auszuklammern, weil diese revisionsweise geltend gemacht werden müssten. Als weiteres Beweismittel wurde eine anonymisierte Vernehmlassung des SEM vom
8. November 2017 aus dem Verfahren D-4794/2017 eingereicht.
Mit Eingabe vom 29. April 2020 liess der Beschwerdeführer geltend machen, dass sich die Lage in Sri Lanka zwischenzeitlich erheblich verändert habe. In seinem Fall lägen zahlreiche Risikofaktoren vor, welche gerade im gegenwärtigen Kontext eine klare und asylrelevante Gefährdung bedeuteten. Neben Ausführungen zu seinem Risikoprofil legte er die Situation in seinem Heimatstaat dar, wobei er auf einer CD-Rom einen Länderbericht vom 23. Januar 2020, ein Update dazu vom 26. Februar 2020 sowie einen Zusatzbericht zur Lage in Sri Lanka (Stand 10. April 2020), alle inklusive Beilagen, vorlegte. Zudem wurde beantragt, es sei abzuklären, welche Daten sich auf dem Mobiltelefon der im November 2019 entführten schweizerischen Botschaftsangestellten befunden hätten und ob diese Daten auch den Beschwerdeführer betreffen würden.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2020 überwies die Instruktionsrichterin das Dossier N (…) an das SEM und forderte dieses auf, über das Akteneinsichtsgesuch vom 30. November 2017 zu befinden, wobei insbesondere Einsicht in die Vollzugsakten zu gewähren sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, innerhalb von zehn
Tagen nach Versand der Akten durch das SEM beim Gericht eine Stellungnahme einzureichen.
Der Beschwerdeführer liess dem Gericht durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 9. November 2020 eine Stellungnahme zukommen. Darin wurde ausgeführt, dass das SEM dem unterzeichnenden Anwalt am
28. Oktober 2020 Einsicht in die Vollzugsakten gewährt habe. Diese würden die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Vorbringen unterstreichen, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden könne. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere Risikofaktoren und es sei vor dem Hintergrund der aktuellen Menschenrechtsund Sicherheitslage in Sri Lanka klar, dass er bei einer Rückkehr ins Visier der heimatlichen Sicherheitskräfte geraten werde. Zudem wurde auf politische Entwicklungen sowie die allgemeine Situation in Sri Lanka hingewiesen. Der neue Präsident habe betont, dass er den tamilischen Separatismus als grosse Gefahr ansehe. Die srilankischen Behörden gingen gegen jegliche Kritik an der Regierung und sämtliche Äusserungen, welche auch nur im Entferntesten als Propagierung des tamilischen Separatismus aufgefasst werden könnten, rigoros vor. Die beim Beschwerdeführer vorliegenden Risikofaktoren müssten im Kontext der aktuellen politischen Lage besonders schwer gewichtet werden, zumal er aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzurechnen sei. Sein Engagement zugunsten der LTTE, seine familiären Verbindungen zu dieser, die bereits erfolgten Verhaftungen und sein exilpolitisches Engagement, verbunden mit einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz, würden dazu führen, dass er bei einer Rückkehr vom sri-lankischen Sicherheitsapparat ins Visier genommen und Opfer von Verfolgungsmassnahmen werde. Der Eingabe lag – gespeichert auf einer CDRom – ein rund 46 Seiten umfassender Rapport über die politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Sri Lanka zwischen dem 11. April und dem 26. Juni 2020 bei, inklusive 160 Beilagen.
Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Die Beschwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung bezüglich der Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 21. November 2017 – als fristund formgerecht eingereicht zu erachten. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. Auf die Beschwerde ist, soweit sie sich nicht gegen die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung richtet, einzutreten. Vorbehalten bleiben die Ausführungen zum Antrag betreffend die Zusammensetzung des Spruchkörpers (vgl. nachstehend E. 3).
Die Vorinstanz behandelte das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben von E. vom 7. April 2017 im Rahmen eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs. Sie trat indessen nicht darauf ein, da sie die Auffassung vertrat, es wäre dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, dieses Beweismittel – welches bestätigen soll, dass er sich im Jahr 2014 bei E. versteckt habe – bereits im ersten Asylverfahren vorzulegen. Das Schreiben sei zudem erst am 15. Juni 2017 eingereicht worden, womit die 30-tägige Frist zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs ab Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes (Art. 111b Abs. 1 AsylG) nicht eingehalten sei. Weiter seien die Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren als unglaubhaft eingestuft worden. Da Referenzschreiben wie dem vorliegenden lediglich ein geringer Beweiswert zukomme, sei das Beweismittel auch nicht geeignet, ernsthaft die Frage aufzuwerfen, ob dem Beschwerdeführer eine Verfolgung drohe oder ein völkerrechtswidriges Wegweisungsvollzugshindernis vorliege.
Gemäss aArt. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist gegen Nichteintretensentscheide fünf Arbeitstage. Diese Frist gilt unter anderem
auch für Nichteintretensentscheide des SEM, mit welchen es auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eintritt. Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Gemäss Rückschein wurde die Verfügung vom 21. November 2017 dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Gabriel Püntener, am 29. November 2017 eröffnet. Demnach ist die Frist von fünf Arbeitstagen am
6. Dezember 2017 abgelaufen. Die vorliegende Beschwerde wurde jedoch erst am 27. Dezember 2017 eingereicht. Die Vorinstanz hat die angefochtene Verfügung allerdings mangelhaft eröffnet, indem sie in ihrer Rechtsmittelbelehrung lediglich festhielt, gegen diesen Entscheid könne innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 50 VwVG und Art. 105 AsylG). Den Hinweis auf die fünf-
tägige Beschwerdefrist (aArt. 108 Abs. 2 AsylG), welcher für die Dispositivziffer 1 – Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch – erforderlich gewesen wäre, hat sie unterlassen.
Gemäss Art. 38 VwVG darf den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung der Verfügung kein Nachteil erwachsen. Dies hat insbesondere zur Folge, dass ein aufgrund einer falschen Rechtsmittelbelehrung verspätet eingereichtes Rechtsmittel als gültig anzuerkennen ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, Rz. 2.106/7). Durch Art. 38 VwVG geschützt ist eine Prozesspartei allerdings nur, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf Art. 38 VwVG berufen. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Der Vertrauensschutz versagt mitunter dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsuchenden beziehungsweise seinen Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre.
Gabriel Püntener ist ein seit Jahrzehnten insbesondere auch auf dem Gebiet des Asyls tätiger Rechtsanwalt, der infolge zahlloser Verfahren, in denen er als Rechtsvertreter aufgetreten ist, über umfassende Erfahrung im Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht verfügt. Von einem derart spezialisierten Rechtsanwalt darf erwartet werden, er habe Kenntnis davon, dass die Beschwerdefrist gegen Nichteintretensentscheide im Asylverfahren in aArt. 108 Abs. 2 AsylG spezialgesetzlich geregelt ist und fünf
Arbeitstage beträgt, weshalb er ohne weiteres hätte erkennen können, dass die von der Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 50 VwVG und Art. 105 AsylG erfolgte Rechtsmittelbelehrung mit der 30-tägigen Beschwerdefrist unvollständig war. Im Umstand, dass er es versäumt hat, innert der in aArt. 108 Abs. 2 AsylG vorgesehenen Frist von fünf Arbeitstagen Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 21. November 2017 zu erheben, ist daher eine grobe prozessuale Unsorgfalt zu erblicken.
Auf die verspätet eingereichte Beschwerde ist deshalb, soweit sie die Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung betrifft, nicht einzutreten. Folglich ist auch auf die damit zusammenhängenden formellen Rügen, Beweisanträge und materiellen Vorbringen nicht einzugehen.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 – unter Vorbehalt nachträglicher Änderungen – den voraussichtlich befassten Spruchkörper mitgeteilt. Soweit sich seither eine Änderung der Zusammensetzung des Gremiums ergeben hat, werden die beteiligten Gerichtspersonen mit vorliegendem Urteil bekannt. Hinsichtlich des Antrags auf Bestätigung der Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde in der Verfügung vom 19. Januar 2018 auf das Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) hingewiesen. In seiner Eingabe vom
5. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer geltend machen, der Antrag auf Bestätigung der Zufälligkeit des Spruchkörpers sei damit noch nicht behandelt worden. Diesbezüglich ist auf das zwischenzeitlich ergangene Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.1-4.3 zu verweisen. Demnach besteht weder ein Anspruch auf zufällige Zusammensetzung des Spruchkörpers noch ein solcher auf Bestätigung einer zufälligen Zusammensetzung (vormals bereits im Urteil des BVGer E-1526/2017 vom
26. April 2017 dargelegt). Auf den Antrag ist folglich nicht einzutreten.
Ebenfalls nicht weiter einzugehen ist – mit Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 – auf den in derselben Eingabe erneut festgehaltenen Antrag auf Fristansetzung zur Stellung eines Revisionsgesuchs.
Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, die Vorinstanz sei mit Schreiben vom 30. November 2017 um Einsicht in die Akten ersucht worden, welche sie den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung übermittelt habe. Bislang sei diese Akteneinsicht jedoch nicht gewährt worden, weshalb eine vollständige Auseinandersetzung mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung noch nicht möglich gewesen sei. Es werde daher ausdrücklich beantragt, es sei vollständige Einsicht in die Akten zu gewähren, welche von den schweizerischen und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien (vgl. Beweisantrag 1; S. 38 der Beschwerdeschrift). Im Anschluss sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Auf entsprechende Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin gewährte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 Einsicht in die Vollzugsakten. Mit Eingabe vom 9. November 2020 reichte er eine Stellungnahme dazu ein, wobei er hinsichtlich der gewährten Akteneinsicht im Wesentlichen auf seine bisherigen Eingaben verwies. Er machte nicht geltend, dass er nur unvollständig Einsicht in die betreffenden Akten erhalten habe. Mit der ergänzend gewährten Einsicht in die Vollzugsakten und der eingeräumten Möglichkeit, sich dazu zu äussern, ist dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht Genüge getan. Es liegen keine weiteren Akten vor, in welche Einsicht gewährt werden müsste. In Bezug auf allfällige Akten der sri-lankischen Behörden ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich direkt an die zuständigen ausländischen Behörden zu wenden hätte. Der in der Beschwerdeschrift gestellte Beweisantrag ist daher, soweit er über die bereits gewährte Akteneinsicht hinausgeht, abzuweisen.
ebenfalls durch den rubrizierten Rechtsvertreter geführten – Verfahren zum Schluss gekommen ist, den dahingehenden Anträgen sei keine Folge zu leisten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1). Im öffentlich zugänglichen Länderbericht des SEM (Focus Sri Lanka, Lagebild – Version vom 16. August 2016) werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern spielt im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht eine Rolle. Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen – und damit verbunden der Antrag auf Ansetzung einer Frist für eine diesbezügliche Beschwerdeergänzung – ist demnach abzuweisen.
Der Beschwerdeführer rügt sodann die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. So stehe Art. 97 Abs. 3 AsylG nicht in Einklang mit Art. 16 Bst. c des Migrationsabkommens. Die letztgenannte Bestimmung gehe über Art. 97 Abs. 3 AsylG hinaus und erlaube die Übermittlung von zusätzlichen Daten, insbesondere über die in der Heimat besuchten Schulen. Es sei davon auszugehen, dass insbesondere anlässlich des Termins auf dem sri-lankischen Konsulat vom (…) Daten an die heimatlichen Behörden weitergegeben worden seien, welche über Art. 97 Abs. 3 AsylG sowie die im Migrationsabkommen vorgesehene Datenübermittlung hinausgingen. In diesem Zusammenhang beantragte der Beschwerdeführer, das SEM sei anzuweisen, auszuführen, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung im Bereich Datenschutz dem schweizerischen Schutzniveau entspreche und ob die ihn betreffenden Daten, welche an die heimatlichen Behörden überwiesen worden seien, gemäss einem
dem schweizerischen Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden. Weiter sei das SEM anzuweisen, detailliert zu erläutern, wie der Beschwerdeführer vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Das SEM solle ausserdem darlegen, welche Konsequenzen die Erkundigung eines abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden nach dem Vorhandensein von ihn betreffenden Daten bei den srilankischen Terrorbekämpfungsbehörden nach sich ziehen würde (vgl. Beweisanträge 2 und 3; S. 38 der Beschwerdeschrift).
Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu den Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden Stellung. Es stellte fest, dass – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend die Daten aufzählten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten – nebst den in Bst. a–c und e–g genannten Daten – übermittelt werden können, soweit sie zur Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person.
Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um standardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung des schweizerischen Datenschutzgesetzes ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimatoder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und damit dem Datenschutzgesetz vorgeht (vgl. etwa Urteil des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Hieraus ergibt sich auch, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für das vorliegende Verfahren offen bleiben kann (vgl. Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2 und
E. 7.2). Der Antrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen und anzugeben, ob die an die sri-
lankischen Behörden überwiesenen Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden, ist abzuweisen.
Ebenfalls abzuweisen sind die vom Beschwerdeführer gestellten Erläuterungsbegehren. Eine Einzelperson kann sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen noch die schweizerischen Behörden zur Einreichung eines entsprechenden Gesuchs um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden auffordern. Ein allfälliges Gesuch ist direkt an den betroffenen Staat zu stellen, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ausdrücklich geregelt ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3). Im Übrigen ist es nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über die Vorgehensweise zu erkundigen.
Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in seinem Asylgesuch vom 15. Juni 2017 in Aussicht gestellt, Beweismittel bezüglich der im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen – welche als unglaubhaft eingestuft worden waren – beizubringen. Seine Freunde C. und D. , welche bei den Ereignissen im Jahr 2014 dabei gewesen seien, befänden sich mittlerweile in der Schweiz respektive in H. . Es wäre somit möglich gewesen, zwei wichtige Zeugen ausfindig zu machen. Zudem habe er dargelegt, er versuche den Aufenthaltsort von B. herauszufinden, weshalb er in dieser Hinsicht ausdrücklich um Ansetzung einer Frist zur Beschaffung von entsprechenden Beweismitteln ersucht habe. Das SEM sei in der angefochtenen Verfügung nicht konkret auf diese Beweisanträge eingegangen und habe damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel beziehen sich auf Tatsachen, welche bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens waren. Weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese angeblichen Zeugen bereits in jenem Verfahren zu bezeichnen, wird nicht ausgeführt. Hinsichtlich des Freundes B. wird lediglich behauptet, der Beschwerdeführer sei dabei, dessen Aufenthaltsort ausfindig zu machen, wobei bis zum heutigen Zeitpunkt keine weiteren Angaben zu dieser Person oder den Bemühungen um eine Kontaktaufnahme vorliegen. Zudem werden keine konkreten Angaben dazu gemacht, was die erwähnten Zeugen aussagen könnten und warum es nicht möglich gewesen wäre, dass diese Personen
ihre Aussagen schriftlich festhalten und die entsprechenden Auskünfte zu den Akten gereicht werden. Es finden sich dazu auch keine ergänzenden Ausführungen in den weiteren Eingaben an das Gericht. Aufgrund der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben – die Nennung des Vornamens und des Aufenthaltsortes – würden sich diese angeblichen Zeugen ohnehin nicht ausfindig machen lassen. Unabhängig davon erscheint der Sachverhalt vorliegend als ausreichend erstellt. Der entsprechende Beweisantrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln betreffend die Personen (C. , D. ), welche von derselben Verfolgung betroffen gewesen seien wie er (vgl. Beweisantrag 4; S. 38 Beschwerdeschrift), ist daher abzuweisen.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, es stelle eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, dass er entgegen seines ausdrücklichen Antrags nicht erneut zu seinen Asylgründen angehört worden sei. Er habe sich zu seinen Vorbringen im Zusammenhang mit der Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat nie im Rahmen einer Anhörung äussern können. Zudem habe er zahlreiche Beweismittel in Bezug auf seine früheren Vorbringen beigebracht und es wäre auch diesbezüglich angezeigt gewesen, ihn bei Zweifeln daran erneut anzuhören. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hat das SEM den Antrag auf eine erneute Anhörung jedoch zu Recht abgewiesen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet keinen Anspruch auf mündliche Anhörung. Im Asylgesetz ist lediglich für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorgeschrieben (Art. 29 AsylG), nicht hingegen für die ausserordentlichen Nachfolgeverfahren (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG). Folglich wird bei einem Mehrfachgesuch grundsätzlich keine mündliche Anhörung durchgeführt (vgl. BVGE 2014/39 E. 5.3 f.). Der Beschwerdeführer hat seine Vorbringen in der Eingabe bei der Vorinstanz einlässlich dargelegt und zahlreiche Beweismittel eingereicht. Eine mündliche Anhörung erwies sich daher nicht als erforderlich. Hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der rund 49 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift seinen Standpunkt erneut ausführlich dargelegt und entsprechende Beweismittel beigebracht hat. In seinen weiteren Eingaben an das Gericht machte er ergänzende Ausführungen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb eine weitere Anhörung notwendig sein sollte, und der diesbezügliche Beweisantrag ist abzuweisen.
Des Weiteren kritisiert der Beschwerdeführer, das SEM halte in der angefochtenen Verfügung pauschal fest, dass es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes und langjährig erprobtes Verfahren handle, in welchem Datenschutzbestimmungen vollumfänglich eingehalten würden. Diese Ausführungen erwiesen sich als aktenwidrig, da während des Verfahrens verschiedene Informationen an die sri-lankischen Behörden weitergeleitet würden, welche über die gemäss dem Migrationsabkommen zulässige Datenübermittlung hinausgingen. Diese Daten könnten nur dazu dienen, weitere Informationen über die politische Vergangenheit des Beschwerdeführers zu gewinnen. Das SEM habe sich mit diesen zentralen Vorbringen nicht auseinandergesetzt und dadurch die Begründungspflicht verletzt. Dasselbe gelte für die im zweiten Asylgesuch dargelegte Entwicklung der Lage in Sri Lanka, zu welcher sich die Vorinstanz nicht äussere. Zudem nehme sie in der angefochtenen Verfügung eine extrem unsorgfältige und tendenziöse Würdigung des von ihm eingereichten Beweismittels (Schreiben von E. ) vor, indem es auf die frühere Feststellung der Unglaubhaftigkeit verweise und dieses als Referenzschreiben mit geringem Beweiswert qualifiziere.
Bezüglich der vorgebrachten Verletzung der Begründungspflicht ist vorab darauf zu verweisen, dass sich die Vorinstanz nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers einzeln auseinandersetzen muss. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers abgehandelt hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Zudem beziehen sich die vom Beschwerdeführer aufgeführten Punkte hauptsächlich auf die Würdigung des Sachverhaltes und nicht auf die Begründungspflicht der Vorinstanz. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist daher zu verneinen. In Bezug auf die Vorbringen im Zusammenhang mit dem Schreiben von E. ist darauf hinzuweisen, dass es der Beschwerdeführer versäumt hat, rechtzeitig Beschwerde zu erheben (vgl. vorstehend E. 1.4).
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts, indem die Vorinstanz die Vorbringen betreffend Vorsprache auf dem Generalkonsulat sowie den gesamten Sachverhalt aus dem vorherigen Asylverfahren aus der Beurteilung des Asylgesuchs auslasse. Zudem habe das SEM die Darlegung der aktuellen Lage in Sri Lanka nicht ausreichend zur Kenntnis genommen. Er verwies dabei auf den als Beschwerdebeilage eingereichten Länderbericht, wel-
cher bei der Beurteilung seiner Asylgründe zu berücksichtigen sei. Aufgrund seines Profils und der bei ihm vorliegenden Risikofaktoren würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die bereits vor seiner Ausreise bestehende Verfolgung umgehend wieder aufgenommen, zumal sich die Gefährdung durch seinen langjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporaland akzentuiert habe und er ohne gültige Reisepiere in sein Heimatland zurückkehre. Die Ereignisse bei der Rückschaffung vom 16. November 2016 zeigten, dass zurückkehrende abgewiesene tamilische Asylgesuchsteller nicht nur dann von einer Verfolgung betroffen seien, wenn sie über sehr spezielle Risikofaktoren verfügten. Vielmehr begründe eine Rückschaffung an sich eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, was in seinem Fall zwingend als neuer Asylgrund zu berücksichtigen sei. Ferner zeigten Fälle aus der jüngsten Zeit auf, dass zurückgeschaffte Personen in der Heimat mit schwerwiegenden Verfolgungssituationen konfrontiert gewesen seien. Diesbezüglich werde ausdrücklich beantragt, die Akten von zwei konkreten Verfahren (N […] und N […]) beizuziehen, damit sich das Gericht davon überzeugen könne, welche dramatischen Auswirkungen eine Rückschaffung auf Betroffene habe.
Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung festgehalten, dass betreffend die vom Beschwerdeführer erwähnten Vorfälle im Zusammenhang mit den Rückschaffungen von anderen abgewiesenen Asylsuchenden nach Sri Lanka kein Bezug zum vorliegenden Asylgesuch ersichtlich sei. Es gelinge dem Beschwerdeführer auch nicht darzulegen, weshalb er aufgrund der neuesten Entwicklungen der Menschenrechtslage in Sri Lanka nunmehr Gefahr laufen würde, asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt zu werden. Das SEM hat folglich sowohl die aktuelle Situation in Sri Lanka als auch die Sicherheitslage für Rückkehrer zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Anders als der Beschwerdeführer hat sie diese jedoch nicht als fallrelevant eingestuft. Eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts liegt deswegen nicht vor. Zudem erweist sich die Feststellung, die von ihm konkret genannten Fälle von abgewiesenen Asylsuchenden hätten keinen Bezug zu seinem Asylverfahren, als zutreffend. Der auf Beschwerdeebene wiederholte Antrag auf Beizug der Akten N (…) und N (…) ist daher abzuweisen.
Schliesslich verweist der Beschwerdeführer mehrmals auf ein Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017. Dieses zeige auf, dass es auch viele Jahre nach Kriegsende noch möglich sei, Personen aufgrund ihrer Unterstützungstätigkeiten für die LTTE zu verurteilen und politisch motiviert zu bestrafen. Das Urteil wirke sich fundamental auf die Sicherheitslage von
tamilischen Asylsuchenden aus und zeige, dass die Einschätzung der Situation in Sri Lanka durch das SEM, aber auch durch das Bundesverwal-
tungsgericht, unzutreffend sei. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund der ihm unterstellten LTTE-Unterstützungstätigkeit eine asylrelevante Gefahr. Das SEM habe dies verkannt, womit sich der Sachverhalt als nicht korrekt abgeklärt erweise.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus dem erwähnten Urteil des High Court Vavuniya nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Dieser Fall betrifft einen ehemaligen LTTEAngehörigen, der vom High Court Vavuniya wegen der Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE verurteilt worden ist, obwohl er eine Rehabilitation durchlaufen hatte. Der betreffende Fall ist nicht ansatzweise mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar. Entsprechend war die Vorinstanz nicht gehalten, sich mit diesem Gerichtsurteil auseinanderzusetzen, weshalb in dieser Hinsicht ebenfalls keine unvollständige Sachverhaltsabklärung vorliegt. Zudem ist die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das SEM auch sonst nicht zu beanstanden.
Schliesslich wird geltend gemacht, das SEM sei vorliegend auf das Mehrfachgesuch eingetreten, womit es den gesamten Sachverhalt nochmals einer umfassenden Prüfung hätte unterziehen müssen. Es habe aber aus formellen Gründen verschiedene Sachverhaltselemente von der Beurteilung ausgeklammert und festgehalten, bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachte Vorbringen könnten höchstens revisionsweise geprüft werden. Es sei jedoch erforderlich, das Gesamtprofil des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage zu prüfen. Das Vorgehen des SEM, den Sachverhalt in Einzelteile zu zerlegen, erweise sich als willkürlich. Die Verletzung des Willkürverbots müsse zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar ist, worin die behauptete Verletzung des Willkürverbots bestehen soll. Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch, qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch. Erhöhte Formerfordernisse sind im Rahmen
von ausserordentlichen Rechtmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5) Es liegt somit eine in jeder Hinsicht korrekte Rechtsanwendung vor, weshalb eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen ist.
Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen (soweit darauf eingetreten wurde).
In seiner Eingabe vom 29. April 2019 beantragte der Beschwerdeführer, es sei abzuklären, ob sein Name auf dem Mobiltelefon der im November 2019 in Sri Lanka entführten schweizerischen Botschaftsangestellten zu finden sei und welche Daten die sri-lankischen Behörden von diesem Mobiltelefon abgegriffen hätten. Eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin wird jedoch nicht substanziiert dargetan und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Des Weiteren kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der Botschaftsmitarbeiterin befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten. Der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs keine konkreten Gründe vorbrachte, welche geeignet wären, die nach dem Urteil D-7545/2015 vom 10. Februar 2017 rechtskräftige Beurteilung seiner Vorfluchtgründe in Frage zu stellen.
Der Beschwerdeführer machte mit seinem Mehrfachgesuch insbesondere geltend, dass aus dem Prozedere der Papierbeschaffung eine asylrelevante Gefährdung resultiere. In Bezug auf dieses Vorbringen ist festzustellen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert hat, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt dabei fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers – insbesondere auch zu seiner Vorsprache auf dem Generalkonsulat in Genf – keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hätte. Eigenen Angaben zufolge sei er bei der Vorsprache auf dem Generalkonsulat unter anderem danach gefragt worden, weshalb sein Bruder ausgereist sei und ob er selbst immer bei seinen Eltern gelebt habe. Da er vor der Ausreise mehrmals zu Hause gesucht worden sei, während er sich bei anderen Personen versteckt gehabt habe, zog der Beschwerdeführer aus diesen Fragen den Schluss, dass die Behörden bereits "umfangreiche Ermittlungen" zu seiner Person vorgenommen hätten. Er vermutete ferner, dass die Befragung auf dem Konsulat dazu gedient habe, weitere Ermittlungen im Hinblick auf seine Verfolgung nach der Rückkehr anzustellen (vgl. B1, S. 6 f.). Diese Schlussfolgerungen erweisen sich jedoch als rein spekulativ
und die entsprechenden Ausführungen vermögen – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung – nicht zu belegen, dass die heimatlichen Behörden ihn bereits vor dem Termin auf dem Generalkonsulat einem "Backgroundcheck" unterzogen haben.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Vielmehr sei anhand bestimmter Risikofaktoren eine individuelle Prüfung vorzunehmen. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8).
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass diesen Risikofaktoren aufgrund aktueller Entwicklungen eine erhöhte Geltung zukommen müsse und insbesondere die Rückkehr aus der Schweiz als "Hochrisikofaktor" zu werten sei. Die Lageeinschätzung des erwähnten Referenzurteils ist jedoch auch im Lichte aktueller Entwicklungen weiterhin als gültig zu erachten. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presi- dents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-ofstate20191127174753, abgerufen am 16. November 2020). Beobachter und ethnische respektive religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechts-
aktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019).
Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Mangels konkreter Anhaltspunkte ist dies vorliegend zu verneinen. Dies gilt auch für die vorübergehende diplomatische Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz.
Der Beschwerdeführer führte aus, er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten Risikofaktoren. In seiner Familie habe es mit seinem Bruder ein LTTE-Mitglied und ihm selbst würden Unterstützungsleistungen für die LTTE und Verbindungen zu diesen unterstellt. Es sei deswegen bereits nach ihm gesucht worden. Unter diesen Voraussetzungen sei gesichert, dass er sich auf einer Stopoder einer Watch-List der sri-lankischen Behörden befinde und bei einer Rückkehr mit Verhaftung, Folter oder noch schwerwiegenderen Massnahmen zu rechnen hätte. Durch seine Flucht ins Ausland und den mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum habe er sich gegenüber den heimatlichen Behörden weiter verdächtig gemacht. Er habe sich in der Schweiz auch exilpolitisch engagiert und es sei nicht auszuschliessen, dass dies den srilankischen Sicherheitsbehörden bekannt sei. Weiter würde er mit temporären Reisedokumenten zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeschafft, wobei sich im Zuge der Ersatzreisepapierbeschaffung herausgestellt habe, dass die Behörden über sein Risikoprofil im Bilde seien.
Im Rahmen des ersten Asylverfahrens wurde in diesem Zusammenhang festgestellt, es könne trotz des Umstands, dass der Beschwerdeführer einen Bruder habe, welcher eigenen Angaben zufolge Mitglied der LTTE gewesen und nach F. geflüchtet sei, nicht davon ausgegangen
werden, dass er zu einer Risikogruppe gehöre. Insbesondere lasse dies nicht darauf schliessen, dass er selbst ebenfalls eine Verbindung zu den LTTE gehabt habe. In die Beurteilung miteinbezogen wurde auch die geltend gemachte Festnahme im Jahr 2008, wobei das Gericht festhielt, er sei nach einem Tag freigelassen worden und es sei davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden dies als abgeschlossenes Ereignis betrachten würden. Die Vorbringen im Zusammenhang mit der Inhaftierung von B. sowie den Ereignissen nach dem Cricketspiel im Jahr 2014 wurden als unglaubhaft erachtet, weshalb diese keinen Einfluss auf das Risikoprofil hätten. Ferner wurde ausgeführt, die illegale Ausreise stelle zwar einen möglichen Risikofaktor dar, diesem komme aber – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung – keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. Urteil D-7545/2015 E. 6.3). Für das vorliegende Verfahren ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Risikofaktoren weitestgehend bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht und beurteilt worden sind. Entgegen seiner Auffassung ergibt sich aus der Vorsprache auf dem Generalkonsulat im Zuge der Ersatzreisepapierbeschaffung kein zusätzliches Gefährdungselement (vgl. dazu auch vorstehend E. 7.2). Seine Ausführungen, er befände sich infolge dieser Vorsprache – weil er sich unter anderem durch seine Aussage, er kehre nicht freiwillig nach Sri Lanka zurück, verdächtig gemacht habe – zumindest auf einer sogenannten "Watch-List", erweisen sich als blosse Vermutung. Soweit der Beschwerdeführer exilpolitische Tätigkeiten geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass er konkret nur die Teilnahme an einer Demonstration im (…) 2016 erwähnte. Wie das SEM zutreffend feststellte, wäre dieses Vorbringen revisionsweise geltend zu machen gewesen, da dieses Ereignis vor dem Urteil D-7545/2015 vom 10. Februar 2017 stattgefunden hat. Nachdem keine weiteren politischen Aktivitäten aktenkundig sind, kann offensichtlich ohnehin nicht von einem massgeblichen exilpolitischen Engagement ausgegangen werden. Folglich ergibt sich aus den Vorbringen im Rahmen des Mehrfachgesuchs insgesamt keine Verschärfung seines Risikoprofils. Es ist daher unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte – darunter auch des Umstands, dass er ohne Reisedokumente und nach einem mehrjährigen Aufenthalt im Ausland in seinen Heimatstaat zurückkehrt – festzuhalten, dass keine ausreichenden Gründe für die Annahme vorliegen, der Beschwerdeführer wäre im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung festgestellt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und anderweitige völkerrechtlichen Vollzugshindernisse nicht erkennbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37; bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14, Ziff. 27 f.). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete und gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerdeschrift, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie sämtliche nach Sri Lanka zurückgeschafften tamilischen Asylgesuchstellenden jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne. Für eine derartige Befürchtung besteht vorliegend kein konkreter Anlass. Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im länderspezifischen Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka insbesondere tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vorgenommen (a.a.O. E. 13.2– 13.4). Hinsichtlich der Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer
stammt, wurde dabei zusammenfassend festgestellt, dass der Wegweisungsvollzug dorthin (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets, vgl. dazu Referenzurteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5) zumutbar ist, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien – insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder anderweitigen sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommensund Wohnsituation – bejaht werden kann (a.a.O. E. 13.3).
In Bezug auf den Beschwerdeführer wurde bereits mit Urteil D-7545/2015 vom 10. Februar 2017 festgestellt, dass er aus dem Distrikt K. stammt und in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen kann. Zudem hielt das Gericht fest, sei er jung, gesund, gebildet und verfüge über berufliche Erfahrungen, womit es ihm möglich sei, sich in Sri Lanka eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufzubauen (vgl. a.a.O. E. 8.4.3). Der Vollzug der Wegweisung wurde daher als zumutbar erachtet. Diese Einschätzung ist nach wie vor zutreffend. Den Vorbringen im Rahmen des Mehrfachgesuchs lassen sich keine individuellen Gründe entnehmen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen könnten.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. Februar 2018 geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Begleichung wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Regula Aeschimann
Versand:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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