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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-7000/2018

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-7000/2018
Datum:11.08.2020
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Familie; Wegweisung; Beschwerdeführers; Familien; Recht; Familienangehörige; Eltern; Vorinstanz; Verfahren; Schweiz; Familienangehörigen; Verfügung; Akten; Entscheid; Glaubhaft; Gehör; Bundesverwaltungsgericht; Zumutbar; Bruder; Asylgesuch; Wegweisungsvollzug; Ausführungen; Person; Beweis; Angefochtene; Nordirak
Rechtsnorm: Art. 25 BV ; Art. 29 BV ; Art. 49 BV ; Art. 50 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:126 V 130; 133 I 149; 135 II 286; 136 I 184; 137 I 195; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-7000/2018

U r t e i l  v o m  1 1.  A u g u s t  2 0 2 0

Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer,

Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien A. ,

Irak,

vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 1. November 2018 / N (...).

Sachverhalt:

A.

    1. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Kurde aus der Provinz B. - suchte am 7. Dezember 2015 zusammen mit seinem Vater C. , seinen Brüdern D. (beide N [ ] bzw. D-6978/2018)

      und E.

      (N [ ] bzw. D-6987/2018) sowie seiner Schwester

      1. (N [ ]) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)

      2. um Asyl nach. Am 10. Dezember 2015 wurde er im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt. Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen erfolgte am 16. August 2017.

        Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe zusammen mit seinen Angehörigen in der Stadt B. gewohnt. Sein Bruder H. (N [ ]) habe dort Probleme mit einer Person namens I. gehabt. Dieser sei ein einflussreiches Mitglied der Regierungspartei gewesen. Am (...) 2015 habe I.

      in dessen Wohnung aufgesucht, um ihn zu töten. Weil er

      H. dort nicht angetroffen habe, habe er den Bruder J. des Beschwerdeführers umgebracht. Gleichentags sei der Beschwerdeführer von seinem Vater an seiner Arbeitsstelle abgeholt worden. Dieser habe ihn auf dem Weg zu seiner Tante über das Vorgefallene informiert und ihn dazu angehalten, sich dort zu verstecken, da er befürchtet habe, dass sich I. noch an anderen Familienangehörigen rächen könnte. Am (...) 2015 sei der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater sowie seinen

      Geschwistern E. , D.

      und F.

      in K.

      ge-

      flüchtet. Nach einem mehrwöchigen Aufenthalt in L. sei er über weitere Drittländer am (...) 2015 in die Schweiz gelangt.

      Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine irakische Identitätskarte und einen Fahrausweis ein.

    2. Am 3. September 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüglich der Asylverfahren seiner sich im selben Verfolgungszusammenhang in der Schweiz aufhaltenden Eltern sowie Ge-

      schwister H. , F. , E.

      und D.

      (nachfol-

      gend: Beizugsrespektive Verweiserdossiers). Am 12. September 2018 wurde im Verfahren von E. eine Stellungnahme zu den Akten gereicht.

    3. Mit Schreiben vom 18. September 2018 gewährte das SEM unter Beilage seiner Verfügung vom 3. September 2018 nochmals das rechtliche Gehör. Am 9. Oktober 2018 wurde bezüglich der Eltern des Beschwerde-

führers, diesen selbst sowie dessen Geschwister D. F. eine weitere Stellungnahme eingereicht.

und

B.

Mit Verfügung vom 1. November 2018 - eröffnet am 8. November 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem lehnte es einen Antrag auf Einsicht in die internen Anträge betreffend vorläufige Aufnahme (VA-Anträge) in den Verfahren N (...) (H. ) und N (...) (F. ) ab.

Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

Auf konkrete Nachfrage bei der BzP habe er ausgesagt, dass er nicht

wisse, wer genau J.

umgebracht habe. Dazu widersprüchlich

habe er bei der Anhörung zu Protokoll gegeben, sein Vater habe ihn am Arbeitsplatz abgeholt und zur Sicherheit zu seiner Tante gefahren. Auf dem

Weg dorthin habe er ihm mitgeteilt, dass I.

  1. getötet

    habe. Bei der Anhörung auf den Widerspruch angesprochen, habe er erklärt, dass er zum Zeitpunkt der BzP frisch in der Schweiz angekommen sei und noch Angst um sich selbst gehabt habe. Sein Vater habe ihm damals noch nicht alles erzählt. Diese Rechtfertigung - so das SEM - löse den genannten Widerspruch nicht plausibel auf, zumal sich dieser auf ein zentrales Motiv der Asylbegründung beziehe. Davon ableitend kämen erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der behaupteten Tötung J. durch I. , einem hochrangigen Mitglied der nordirakischen Regierung, mitunter auch an der davon abgeleiteten und befürchteten Verfolgung, auf.

    Als Auslöser der angeblichen Ermordung von J.

    habe der Be-

    schwerdeführer einen Streit zwischen seinem Bruder H.

    und

    1. , einem einflussreichen Mitglied der Regierungspartei, genannt.

I.

hätte damals eigentlich H.

umbringen wollen, habe

aber dann in dessen Abwesenheit J. getötet. Auf konkrete Nachfrage habe sich der Beschwerdeführer über den Ursprung des Streits zwischen H. und I. nicht näher zu äussern vermocht. Trotz mehrmaliger Nachfrage habe er dazu keine weiterführenden Informationen abgeben können. Im soziokulturellen nordirakischen Kontext scheine nicht nachvollziehbar, wieso ein derart zentrales Familienproblem nicht allen, vor allem aber den volljährigen männlichen Familienmitgliedern, einlässlich bekannt und dieses im Familienrahmen besprochen worden sei. Die in diesem Zusammenhang gemachten Äusserungen des Beschwerdeführers seien zum einen allgemein und substanzlos, zum andern abschweifend ausgefallen. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, und schliesslich unglaubhaft, wieso ihm sein Bruder H. als Hauptbeteiligter in dieser Angelegenheit darüber nichts erzählt habe.

Des Weiteren seien auch seine Angaben zum eigentlichen Tathergang, das heisst der angeblichen Ermordung J. durch I. , wenig detailreich ausgefallen. So habe er das Alter seines Bruders J. zum damaligen Zeitpunkt nicht gekannt. Ebenso habe er nicht mitzuteilen vermocht, wie konkret jener umgebracht worden sei und was damals sonst noch im Haus von H. abgelaufen sei. Als Zeuge sei damals offenbar seine Mutter anwesend gewesen, die ebenfalls in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe und mit der er in regelmässigem Kontakt stehe. Somit sei davon auszugehen, dass auch die angebliche Tötung J. Gesprächsthema gewesen sei. Unter diesen Umständen sei nicht nachvollziehbar, wieso er sich dazu nicht näher äussern könne. Seine Behauptung, wonach ihm seine Mutter darüber nie etwas erzählt hätte, vermöge in keiner Art und Weise - insbesondere im genannten soziokulturellen nordirakischen Kontext - zu überzeugen und stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Somit zeigten auch diese unsubstanziierten Aussagen auf, dass seine diesbezüglichen Kernvorbringen - Tötung J. durch I. , befürchtete Verfolgung durch I. oder seine Familienangehörigen - nicht der Wahrheit entsprächen.

Der Beschwerdeführer sei zusammen mit seinen Familienangehörigen in die Schweiz gereist, wobei sie allesamt auf dieselben Kernvorbringen verwiesen hätten. Das SEM habe die Verweiserdossiers der Familienangehörigen gesichtet. Daraus ergäbe sich folgendes Bild:

Das Asylgesuch des Bruders H. sei mit Entscheid vom (...) 2017 rechtskräftig abgelehnt, jedoch wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme von H. und seiner Familie angeordnet worden. Das SEM sei zum Schluss gekommen, dass der behauptete Streit

zwischen H. und I. sowie dessen Familienverband nicht der Wahrheit entspreche.

Das Asylgesuch der Schwester F. sei mit Entscheid vom (...) 2017 ebenfalls abgelehnt worden, bei gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung. Zum einen sei das SEM zum Schluss gekommen, dass die geschilderten Umstände des Todes von J. nicht glaubhaft seien, zum andern habe es auch die damit verbundenen und befürchteten Übergriffe durch I. auf die anderen Familienmitglieder als unglaubhaft erachtet.

Das SEM habe das Asylgesuch des Bruders E. mit Entscheid vom (...) 2016 abgelehnt, da die Kernvorbringen - Streit H. mit der Fa- milie eines nordirakischen Regierungsangestellten namens I. , Tö-

tung von J.

durch I. , Befürchtung, ebenfalls zukünftig

Übergriffen I. ausgesetzt zu sein - als unglaubhaft erachtet worden seien. Eine dagegen erhobene Beschwerde habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-785/2017 vom 16. August 2018 mit der Begründung gutgeheissen, dass das SEM die Verweiserdossiers der anderen Familienangehörigen nicht beigezogen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Zwischenzeitlich habe das SEM das rechtliche Gehör in den noch hängigen Asylverfahren der Familienangehörigen ge- währt. Es werde das Asylgesuch von E. mit Entscheid vom selben Datum wie demjenigen des Beschwerdeführers ebenfalls ablehnen und die Wegweisung in den Nordirak anordnen.

Das Asylverfahren der Eltern und des Bruders D. des Beschwerdeführers sei erstinstanzlich noch hängig. Eine Durchsicht der Anhörungsprotokolle dieser Personen habe aber ergeben, dass deren Kernvorbringen

  • Tötung von J. durch I. , befürchtete Verfolgung der gesamten Familie durch I. - ebenfalls Unglaubhaftigkeitselemente enthielten. Daher werde das SEM deren Asylgesuche mit Entscheid vom selben Datum wie dem des Beschwerdeführers ebenfalls ablehnen und die Wegweisung in den Nordirak anordnen.

    Das SEM habe dem Beschwerdeführer am 3. und 18. September 2018 zu diesen vier Verweiserdossiers, deren Inhalt und zu den bereits ergangenen beziehungsweise beabsichtigten Entscheiden das rechtliche Gehör gewährt. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 9. Oktober 2018 zuhanden des Vaters des Beschwerdeführers habe der Rechtsvertreter auch Bezug auf den Beschwerdeführer genommen. Dabei habe er namentlich ausgeführt, dass sich bei einer Gesamtwürdigung der Akten sämtlicher Familienangehöriger eindeutig ergebe, dass die geltend gemachte asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht worden sei. Zudem sei das Vorgehen des SEM von Befangenheit und Voreingenommenheit gezeichnet, weil es in seiner Zwischenverfügung vom 3. September 2018 den Asylentscheid bereits vorweggenommen habe. Ausserdem ersuchte der Beschwerdeführer ausdrücklich um Akteneinsicht in die Begründung der vorläufigen Aufnahmen von H. und F. . Unter Berücksichtigung der bereits vorläufig aufgenommenen Geschwister stelle sich der Wegweisungsvollzug auch für ihn als unzumutbar dar. Des Weiteren habe die Vorinstanz es unterlassen, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit seinen bereits (...)jährigen Aufenthalt in der Schweiz zu berücksichtigen. Die Trennung und Wegweisung von einigen Familienangehörigen von den bereits vorläufig aufgenommenen stelle eine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.

    Das SEM lehnte die Einsicht in die VA-Anträge von F.

    und

    H. ab. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei den VAAnträgen um interne Aktenstücke handle, die nicht der Akteneinsicht unterlägen, was im Übrigen dem Rechtsvertreter aus anderen Asylverfahren bekannt sei. In seiner Zwischenverfügung vom 3. September 2018 habe das SEM nach einer Gesamtwürdigung des rechtserheblichen Sachverhalts dem Rechtsvertreter und dem Beschwerdeführer unter Zustellung der entscheidwesentlichen Akten (Befragungsprotokollen) sämtlicher Familienangehöriger mitgeteilt, wie es in den noch hängigen Verfahren (Eltern mit D. , sowie E. ) entscheiden werde und ihnen Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern. Mit diesem Vorgehen habe es lediglich die Anweisungen im Kassationsurteil vom 16. August 2018 umgesetzt, wonach die noch hängigen Verfahren zeitlich koordiniert zu behandeln seien und unter Beizug der Akten der Familienangehörigen eine rechtliche Gesamtwürdigung vorzunehmen sei. Der Umstand, dass es bei der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Sachverhalts zu einem anderen Schluss als der Rechtsvertreter gelange, stelle jedoch keine Befangenheit dar, welche die Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit der Behörde in Frage zu stellen vermöge. Auch die inhaltlichen Rügen teile das SEM nicht. Wie bereits vorher ausgeführt und aus den Akten der Familienangehörigen entnommen werden könne, sei nicht von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der gesamten Familie auszugehen. Aufgrund des Umstands, dass H. und F. aus individuellen Gründen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewährt worden sei, könne nicht auf die Glaubhaftigkeit der Verfolgung des gesamten Familienverbandes geschlossen werden, zumal das SEM in jenen beiden Verfahren zum Schluss gekommen sei, dass keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft nachgewiesen worden sei. Zusammenfassend gelangte das SEM zum Schluss, dass sich aus den Verweiserdossiers der Familienangehörigen keine glaubwürdigen Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers entnehmen lasse. Bezüglich der anderen, in der Stellungnahme vom

    9. Oktober 2018 erhobenen Einwände, verwies das SEM auf seine nachfolgenden Erwägungen zur Wegweisung.

    Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich.

    C.

    Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen; eventualiter sei die Unzulässigkeit, eventualiter die Unzumutbarkeit festzustellen und er deshalb vorläufig aufzunehmen. Weiter beantragte er, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihn von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien; eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses anzusetzen. Der Eingabe lagen nebst einer Fürsorgebestätigung ein Referenzschreiben vom 19. November 2018 und eine Kopie der Beschwerde der Eltern des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2018 bei.

    Der Beschwerdeführer führte aus, dass das SEM zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen sei. Insbesondere habe sich dieser entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht widersprüchlich sowie wenig konkret und detailliert zum fluchtauslösenden Ereignis - dem Streit H. und der Ermordung J. - geäussert. Die Verfolgung durch I. und seine Komplizen sei asylrelevant. Der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig beziehungsweise unzumutbar. Schliesslich verwies er auf die Beschwerde seiner Eltern vom selben Datum, deren Wortlaut in die Beschwerdeschrift eingefügt und zu deren Bestandteil erklärt wurde.

    D.

    Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2018 teilte die vormals zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich lud sie die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung einzureichen.

    E.

    In ihrer Vernehmlassung vom 18. Dezember 2018 hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeunterlagen enthielten keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Die formellen Rügen im Zusammenhang mit den Verweiserdossiers wies das SEM unter Verweis auf seine entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zurück. Die Rechtfertigungen in der Beschwerde bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten dessen widersprüchlichen, unsubstanziierten und realitätsfremden Aussagen nicht aufzulösen und liessen sich zudem nicht mit den Aussagen der anderen Familienangehörigen vereinbaren. Aus den ins Recht gelegten Zeitungsartikeln zur allgemeinen Lage liessen sich keine Hinweise auf eine persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers entnehmen. Bezüglich der individuellen Zumutbarkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Nordirak verwies die Vorinstanz auf ihre entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.

    F.

    In seiner Replik vom 4. Januar 2019 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen bisherigen Vorbringen fest und führte im Wesentlichen aus, das SEM weigere sich weiterhin, die aktuelle Situation in der Autonomen Region Kurdistan (Kurdistan Regional Government [KRG; KRG-Region]) zu würdigen, obwohl diesbezüglich zahlreiche Unterlagen eingereicht worden seien. Ebenso unterlasse es die Vorinstanz, die angebliche individuelle Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs konkret und fundiert zu prüfen und zu begründen. Anstatt zu prüfen, ob und inwiefern besonders begünstigende Umstände, insbesondere ein tragfähiges Beziehungsnetz, vorlägen, beschränke sich die Vorinstanz auf eine pauschale Behauptung. Der Beschwerdeführer sei im Alter von (...) Jahren zusammen mit seiner Familie aus dem Nordirak ausgereist. Nach der über (...)jährigen Verschleppung des Asylverfahrens durch das SEM verfüge er über keinerlei intakte Beziehungen in seinem Heimatland. Im Fall seiner Ausschaffung

    würde seine Familie auseinandergerissen, zumal sich für einen Teil von ihr der Wegweisungsvollzug in den Nordirak rechtskräftig als unzumutbar erwiesen habe. Daraus würde ersichtlich, wie heikel die Situation der Familie des Beschwerdeführers sei. Falls seine kranken Eltern ausgeschafft würden, müsste er im Irak nicht nur für sich, sondern auch für die Eltern aufkommen. Diesem ungünstigen Faktor stehe kein besonders begünstigender Faktor gegenüber.

    G.

    Am 1. Februar 2019 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren aus organisatorischen Gründen zur Behandlung dem vorsitzenden Richter übertragen.

    H.

    Auf die mit den Eingaben des Beschwerdeführers als Beweismittel eingereichten Beilagen wird - soweit für den vorliegenden Entscheid wesentlich

  • in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

    2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

    3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

    4. Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

In der Beschwerde werden zunächst verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34

E. 4.2). Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 VwVG), eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), des Willkürverbots und des Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 9 BV) sowie des Fairnessgrundsatzes (Art. 29 Abs. 1 BV).

    1. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m. H.).

      Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung

      angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle formund fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

      Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten Verfügung führt (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b). Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann, die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein Nachteil entsteht (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 129 I 129 E. 2.2.3; BVGE 2017 I/4 E. 4.2).

    2. Ferner gilt im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Danach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären,

      d.h. sie ist verantwortlich für die Beschaffung der für den Entscheid notwendigen Unterlagen und das Abklären sämtlicher rechtsrelevanter Tatsachen (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 142; KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Rz. 20 ff. zu Art. 12 VwVG).

    3. Der Grundsatz von Treu und Glauben in Art. 9 BV gebietet ein vertrauenswürdiges, widerspruchsfreies Verhalten der Behörden gegenüber den Einzelnen im Rechtsverkehr (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 818 f.). Das ebenfalls in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot ist nur dann verletzt, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. a.a.O. N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.).

    4. Bezüglich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, welches dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Beizugsdossiers seiner Familienangehörigen am 3. September 2018 vom SEM gewährt wurde (vgl. Sachverhalt Bstn. A.b und A.c), wird unter Verweis auf die Stellungnahme vom 12. September 2018 ausgeführt, dass ihm mit dem besagten Schreiben des SEM das rechtliche Gehör nur "pro forma" gewährt worden sei und es sich dabei um einen formellen Leerlauf handle. Der zuständige Sachbearbeiter sei zum damaligen Zeitpunkt bereits befangen gewesen und habe bereits entschieden, zumal darin angekündigt worden sei, wie das SEM nach Ablauf der angesetzten Frist entscheiden werde. In der Folge seien die Ausführungen in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2018 nicht mehr berücksichtigt worden.

      Das Bundesverwaltungsgericht hat das SEM im Kassationsurteil D-785/2017 vom 16. August 2018 angewiesen, die noch hängigen Asylverfahren der Familienangehörigen (Beschwerdeführer, E. , Eltern mit D. ) zeitlich und sachlich koordiniert zu behandeln und unter Beizug der Akten der konnexen Verfahren eine rechtliche Gesamtwürdigung vorzunehmen. Dieser Anweisung kam das SEM mit seiner auch für die Eltern und den Bruder Bewar des Beschwerdeführers bestimmten Zwischenverfügung vom 3. September 2018 wie folgt nach: Nach einleitendem Hinweis auf die dem Kassationsurteil zugrunde liegenden materiellen Kernvorbringen des Beschwerdeführers (Streit H. mit der Familie eines nordirakischen Regierungsangestellten namens I. , Tötung von J. durch I. , Befürchtung ebenfalls zukünftig Übergriffen von I. oder dessen Familienangehörigen ausgesetzt zu sein), welche es in seinem ablehnenden Entscheid vom (...) 2016 als unglaubhaft erachtet habe, hielt das SEM fest, dass es das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zum wesentlichen Inhalt der Verweiserdossiers (Eltern mit D. , sowie H. , F. und E. ) erneut ablehnen und die Wegweisung in den Nordirak anordnen werde. Zur Begründung fasste es den Stand der Asylverfahren dieser Familienangehörigen kurz zusammen, wobei es sich zu den jeweiligen Kernvorbringen äusserte. Hinsichtlich der noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren (Eltern und E. ) wurde unter Hinweis auf Unglaubwürdigkeitselemente bezüglich der Kernvorbringen ein negativer Entscheid in Aussicht gestellt. Mit seiner Zwischenverfügung vom

      3. September 2018 liess das SEM dem Rechtsvertreter die entscheidwesentlichen Akten (Befragungsprotokolle) der besagten Familienangehörigen (Eltern mit D. , sowie H. , F. und E. ) zukommen. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz der Rechtsprechung

      des Gerichts zum Aktenbeizug bei geltend gemachter Anschlussverfolgung in gebührender Weise Rechnung getragen. Namentlich hat sie dem Rechtsvertreter das Beizugsergebnis mitgeteilt und dieses in Würdigung der Vorbringen der betreffenden Familienangehörigen begründet. Darin kann weder ein formeller Leerlauf noch eine Befangenheit des betreffenden Sachbearbeiters erblickt werden. Im Übrigen wurden in der Stellungnahme vom 9. Oktober 2018, soweit den Beschwerdeführer betreffende, lediglich die bereits in der Stellungnahme vom 12. September 2018 im Zusammenhang mit den Beizugsdossiers der Familienangehörigen erhobenen Rügen wiederholt. Mithin erweisen sich die diesbezüglichen formellen Rügen als unbegründet.

    5. Der Beschwerdeführer rügt weiter, das SEM habe den Anspruch auf Akteneinsicht dadurch verletzt, dass es ihm keine Einsicht in die VA-Anträge von H. und dessen Familie sowie von F. gewährt habe. Mit ihrer anhaltenden Weigerung, inhaltlich auf die Begründung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dieser Familienangehörigen einzugehen, habe die Vorinstanz auch die Begründungspflicht verletzt und verhalte sich willkürlich. Das SEM habe nicht offengelegt, weshalb der Wegweisungsvollzug betreffend gewisse Familienangehörige zumutbar sei und betreffend andere nicht.

      Diese Ausführungen des Beschwerdeführers finden sich sinngemäss bereits in seiner Eingabe vom 12. September 2018, mit der die Akteneinsicht beantragt wurde. Das SEM führte dazu in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass es sich bei den VA-Anträgen um interne Aktenstücke handle, die dem Akteneinsichtsrecht nicht unterlägen. Bezüglich der weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers verwies es auf seine Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs. Diese vorinstanzlichen Erwägungen treffen grundsätzlich zu beziehungsweise sind nicht zu beanstanden. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die internen VA-Anträge vorliegend inhaltlich ausschliesslich auf die gefestigte länderspezifische Amtspraxis des SEM abstützten, während auf die individuelle Situation der betroffenen Personen mit Ausnahme, dass es sich um Familien handle, nicht weiter Bezug genommen wurde. Abgesehen davon wurden die individuellen Gründe, die zur vorläufigen Aufnahme von H. und dessen Familie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geführt haben, im Asylentscheid dieser vom selben Rechtsvertreter vertretenen Familie erwähnt. Somit gehen auch die in diesem Zusammenhang erhobenen formellen Rügen fehl.

    6. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die Anhörung über zwei Jahre nach dem fluchtauslösenden Ereignis stattgefunden habe und zwischen Anhörung und BzP rund zwei Jahre lägen. Dadurch habe das SEM die Abklärungspflicht verletzt. Zudem sei es sei treuwidrig und verstosse gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens, einerseits das Verfahren und die Durchführung der Anhörung zu verschleppen und andererseits zu behaupten, der Beschwerdeführer habe nicht ausführliche Aussagen gemacht. Vielmehr fielen die pauschalen, oberflächlichen und sich ständig wiederholenden Behauptungen des SEM auf. Damit habe das SEM auch die Begründungspflicht verletzt.

      Dazu ist vorab festzuhalten, dass die Anhörung rund ein Jahr und acht Monate nach der Einreichung des Asylgesuchs stattfand. Eine Dauer von zwei Jahren zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung stellt praxisgemäss keine Verletzung der Abklärungspflicht dar (vgl. statt vieler etwa Urteile des BVGer D-187/2017 vom 12. August 2019 E. 3.2.2 und E-5342/2017 vom 9. Mai 2018 E. 4.4). Darüber hinaus ist für das Gericht kein Zusammenhang zwischen der Argumentation der Vorinstanz und der Zeitspanne zwischen Asylgesuch und Anhörung ersichtlich, der auf ein willkürliches oder unfaires Vorgehen schliessen lassen könnte. Darin kann auch keine Verletzung der Begründungspflicht erblickt werden (vgl. E. 6). Des Weiteren kann nach Art. 50 Abs. 2 VwVG grundsätzlich jederzeit Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung geführt werden. Die zeitliche Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimmte behördliche Handlung oder Äusserung oder das Unterlassen einer solchen objektiv begründeten Anlass für eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, darf nicht beliebig lange zugewartet werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erhoben werden. Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges - mithin aktuelles und praktisches - Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.23; vgl. statt vieler Urteil D-2638/2018 vom 12. März 2020, E. 3.8). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor dem Ergehen der Verfügung vom 1. November 2018 der Vorinstanz eine Verzögerung des Verfahrens im genannten Sinn moniert hätte.

    7. Nachdem der Beschwerdeführer mit seinen Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Abklärungsund Begründungspflicht nicht

      durchdringt, geht auch die Rüge ins Leere, damit liege zugleich eine Verletzung des Willkürverbots vor.

    8. Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung formellen Rechts als unbegründet. Das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Abklärung und Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.

4.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

    3. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

5.

    1. Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

    2. Nach der Überprüfung der Befragungsprotokolle ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Kernvorbringen äusserst substanzarm ausgefallen sind. Diesbezüglich erweisen sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend und es ist darauf zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen. Das Gericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers nicht den Eindruck von persönlich Erlebtem vermitteln. In der Beschwerde wird dagegen eingewendet, entgegen den Ausführungen des SEM habe sich der Beschwerdeführer hinsichtlich des Täters der geltend gemachten Tötung von J. nicht widersprüchlich geäussert. So habe er bei der BzP gesagt, er wisse nicht, wer seinen Bruder umgebracht habe, aber darauf hingewiesen, dass man annehme, es sei eine hoch in der Regierung platzierte Person gewesen. Damit habe er auf die Vermutung betreffend I. hingewiesen. Somit habe das SEM einen Widerspruch konstruiert. Zwar gab er auf die ihm bei der BzP gestellte Frage, wer J. getötet haben könnte, in der Tat die besagte Antwort, nachdem er die ihm unmittelbar davor gestellte Frage nach den Umständen der Tötung seines Bruders damit beantwortet hatte, dass er es nicht wisse (vgl. act. [ ]). Diese Aussagen stehen aber zu denen bei der Anhörung insofern in Widerspruch, als er dort, von der Hilfswerkvertretung (HWV) danach gefragt, wann er erfahren habe, dass I. seinen Bruder getötet habe, antwortete, dies habe ihm sein Vater, von dem er kurz nach der Tat abgeholt worden sei, bereits im Fahrzeug mitgeteilt; zuhause habe er ihm dann erklärt, dass I. einer mächtigen Familie angehöre (vgl. act. (...)). Diese Antwort veranlasste die HWV zur Bemerkung, dass sie die besagte Frage nur gestellt habe, weil er bei der BzP gefragt worden sei, wer seinen Bruder getötet habe, und darauf geantwortet habe, er wisse es nicht. Daraufhin rechtfertigte sich der Beschwerdeführer damit, dass sich die Familie zum Zeitpunkt der BzP noch nicht lang in der Schweiz aufgehalten habe, seit der Tat noch nicht viel Zeit vergangen sei, sie immer noch Angst um sich selbst gehabt hätten und ihm

      sein Vater bezüglich I.

      auch nicht alles erzählt habe (vgl. act.

      a.a.O. (...)). Mit diesen Rechtfertigungen vermag er nicht plausibel zu erklären, weshalb er in der BzP den Namen des angeblichen Täters, der ihm damals bekannt gewesen sei, nicht nannte und nur eine diesbezügliche Vermutung geäussert habe.

    3. Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, er habe bei der Anhörung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nur wenig über die Vorfälle wisse, weil er zum einen nicht anwesend gewesen sei und zum andern nur jene Informationen habe angeben können, die er von seinem Vater und seinen Brüdern erhalten habe, wobei diese Personen nicht gerne mit ihm darüber gesprochen hätten. Diese Rechtfertigung ist indessen als Schutzbehauptung zu werten, wobei die Vorinstanz auch zutreffend auf den soziokulturellen nordirakischen Kontext Bezug nahm. Diesbezüglich kann auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

    4. Nach dem Gesagten vermögen die Kernvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten. Das Gericht hat die vier Dossiers der Eltern und Geschwister D. ,

      H. , F. und E.

      des Beschwerdeführers auf Be-

      schwerdeebene beigezogen. Nach Durchsicht der Beizugsdossiers ergeben sich erhebliche Zweifel an den in diesen Verfahren von den Familienangehörigen geltend gemachten identischen Kernvorbringen. Deshalb vermag der Beschwerdeführer auch aus diesen beigezogenen Asylakten hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

    5. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in seinen Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und sein Asylgesuch abgelehnt.

6.

    1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

7.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

    2. Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

7.3

      1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

      2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückkehr in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt

        wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Eine ihnen allfällig drohende konkrete Gefahr konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Aus den Akten ergeben sich ebenfalls keine entsprechenden Anhaltspunkte.

      4. Der Beschwerdeführer wandte ein, im Falle einer Ausschaffung in den Irak würde er von seinen Geschwistern H. und F. getrennt. Da er vor seiner Flucht mit seiner Familie, insbesondere auch mit seiner Schwester F. , zusammengelebt habe, würde durch seine Wegweisung Art. 8 EMRK verletzt. Diesbezüglich verwies er auf die Beschwerdeschrift seiner Eltern.

        Dazu führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend aus, die vorliegende Konstellation werde vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK gar nicht erfasst. Der volljährige Beschwerdeführer stehe in keinem speziellen Abhängigkeitsverhältnis zu den besagten Geschwistern, welche in der Schweiz über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügten, und würde zusammen mit seinen Eltern und seinem volljährigen Bruder E. in den Nordirak weggewiesen.

      5. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der KRG-Region lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

7.4

      1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      2. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil BVGE 2008/5 im Rahmen einer einlässlichen Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen in die damals drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil, Suleimaniya) fest, dass sich sowohl die Sicherheitsals auch die Menschenrechtslage in dieser KRG-Region im Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorgenommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen unter der Voraussetzung zumutbar sei, dass die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt habe und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfüge (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E. 7.5.1 und 7.5.8).

Im Referenzurteil E-3737/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht die Lage im Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis überprüft und festgestellt, dass in den vier Provinzen der KRG-Region aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Einschätzung, welche jeweils auf die aktuell herrschende Lage fokussiert, ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG durchgeführte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Auch aus den zahlreichen im Internet veröffentlichen Medienberichte zur aktuellen Lage in der KRG, auf die in der Beschwerde verwiesen wird, vermag der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung abzuleiten. Den begünstigenden individuellen Faktoren - insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes - ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch im Irak intern Vertriebene („Internally Displaced Persons“ [IDPs]) gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. Urteile des BVGer E-3323/2020 vom 27. Juli 2020 E. 8.3.3, E-7215/2018 vom 12. De-

zember 2019 E. 7.1 m.w.H. und D-373/2019 vom 28. März 2019 E. 4.6.1).

7.4.3

        1. Das SEM bejahte in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers in den Nordirak auch in individueller Hinsicht und führte dazu Folgendes aus: Der Beschwerdeführer sei jung, ledig und gesund. Er habe insgesamt (...) Jahre die Schule besucht und anschliessend als (...) für eine irakische (...) gearbeitet. Er verfüge in B. über ein umfangreiches Beziehungsnetz, da sich (...) Onkel, (...) Tanten sowie (...) verheiratete Schwestern von ihm dort aufhielten. Mit diesen Angehörigen stehe seine Familie offenbar von

          der Schweiz aus in telefonischem Kontakt. Im Weiteren würden die Asylgesuche seiner Eltern und von E. vom SEM mit Entscheiden vom selben Datum wie dem des Beschwerdeführers abgelehnt und die Wegweisung in den Nordirak verfügt. Folglich könne er zusätzlich auf die Unterstützung dieser Familienangehörigen zählen. Dort seien seine Brüder und er in einer (...) tätig gewesen. Sein Vater habe als (...) gearbeitet und die wirtschaftliche Situation der Familie als gut bezeichnet. Die Familie verfüge in B. über ein eigenes Haus. Sein Onkel sei im (...) tätig und ebenfalls wohlhabend. Vor seiner Einreise in die Schweiz habe er sich mit seinen Familienangehörigen während mehrerer Wochen in L. aufgehalten, wobei für diese finanziellen Ausgaben die Familie offenbar persönlich aufgekommen sei. Diese gesamten Umstände zeigten auf, dass es sich bei seiner Familie um einen für nordirakische Verhältnisse überdurchschnittlich gut situierten Familienund Verwandtschaftsverband mit weitreichendem Beziehungsnetz handle. Aus den bereits verfügten vorläufigen

          Aufnahmen von H.

          und F.

          aus individuellen Gründen

          könne nicht auf die Unzumutbarkeit der Wegweisung des gesamten Familienverbandes geschlossen werden. Dem Wegweisungsvollzug stehe der (...)jährige Aufenthalt der Familie in der Schweiz und die damit verbundene geringe Integration nicht entgegen.

        2. Demgegenüber werden die Zulässigkeit und die Zumutbarkeit der Wegweisung in der Beschwerdeschrift bestritten. Insbesondere verfüge der Beschwerdeführer im Irak über kein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem habe er sich in den letzten Jahren in der Schweiz sehr gut integriert. wobei er auf das Referenzschreiben vom 19. November 2018 verwies. Durch das Herausreissen aus seinem Umfeld in der Schweiz und die Ausschaffung in den Irak würde er in eine konkrete Gefahr an Leib und Leben geraten. Zudem würde dies eine unzumutbare Härte bedeuten.

        3. Vorliegend sind auch keine individuellen Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Nordirak sprechen könnten. Dazu ist vorweg auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung des SEM zu verweisen, welche nicht zu beanstanden sind. Die Entgegnungen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben vermögen daran nichts zu ändern. Insbesondere ist sein Einwand nicht stichhaltig, wonach er für den Fall der Wegweisung seiner kranken Eltern im Irak nicht nur für sich, sondern auch für die Eltern aufkommen müsste und diesem ungünstigen Faktor kein besonders begünstigender Faktor gegenüberstehe. Dies trifft insofern nicht zu, als er vor der Ausreise mit seinen Eltern zusammenlebte und

deren gesundheitlichen Beeinträchtigungen zum überwiegenden Teil bereits damals bestanden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist das Vorliegen von begünstigenden individuellen Faktoren zu bejahen. Diesbezüglich ist zum einen auf das von der Vorinstanz erwähnte familiäre und verwandtschaftliche Beziehungsnetz zu verweisen. Dieses wird durch den Umstand, dass H. und F. zwischenzeitlich in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, in seiner Tragfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt, umso weniger, als die Beschwerden der Eltern (mit D. ) und des Bruders E. des Beschwerdeführers mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen werden und der Wegweisungsvollzug zu koordinieren ist. Zum andern sind die nicht bestrittenen überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnisse der Familie des Beschwerdeführers als begünstigender individueller Faktor zu berücksichtigen. Des Weiteren ist bezüglich der geltend gemachten Integration vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der zuständige Kanton mit Zustimmung des SEM einer Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen kann, insbesondere wenn sie sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG). Aus dem eingereichten Referenzschreiben vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal sich dieses Beweismittel nicht auf ihn selbst, sondern auf andere Familienangehörige bezieht. Schliesslich wird, soweit der Beschwerdeführer auf die Beschwerde seiner Eltern verweist, welche zum Bestandteil seiner eigenen Beschwerdeschrift erklärt wurde, seitens des Gerichts seinerseits nebst den diesbezüglich zutreffenden Ausführungen des SEM auf das am selben Tag ergehende Urteil im Beschwerdeverfahren der Eltern verwiesen. Unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen Umstände ist es dem Beschwerdeführer somit zuzumuten, in den Nordirak, wo er sich bereits vor seiner Ausreise aufgehalten hat, zurückzukehren. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

    1. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

    2. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer

Versand:

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