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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-4826/2018

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-4826/2018
Datum:07.12.2020
Leitsatz/Stichwort:Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Schlagwörter : Beschwerde; Deführer; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Taliban; Recht; Heimat; Drohbrief; Kabul; Anhörung; Angeblich; Beweismittel; Rechtsvertreter; Akten; Arbeit; Vorbringen; Sendung; Habe; Drohbriefe; Original; Beschwerdeführers; Eingabe; Familie; Lasse; Habe; Angebliche; Ausreise; Dokument; Afghanistan
Rechtsnorm: Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 57 VwVG ; Art. 61 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-4826/2018

U r t e i l v o m 7 . D e z e m b e r 2 0 2 0

Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien A. , geboren am (…), Afghanistan,

vertreten durch Benedikt Homberger, Rechtsanwalt, Beratungsstelle für Asylund Ausländerrecht, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);

Verfügung des SEM vom 23. Juli 2018 / N (…).

Sachverhalt:

A.

    1. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan – ersuchte am 30. Mai 2015 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz.

    2. Am 3. Juni 2015 führte das SEM eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) durch (BzP ohne summarische Befragung zu den Gesuchsgründen; vgl. act. A4: BzP-Protokoll).

    3. Am 23. Juni 2015 trat das SEM in Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren und gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an (vgl. dazu die Akten). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

    4. Nachdem der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde in Ausschaffungshaft versetzt worden war, gelangte er am 20. November 2015 – handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin – mit einer als "dringliches neues Asylgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe ans SEM. Diese Eingabe wurde vom SEM als Wiedererwägungsgesuch betreffend den vorgenannten Dublin-Entscheid entgegengenommen. Am 25. November 2015 lehnte das SEM das Gesuch ab, soweit es darauf eintrat. Auf eine gegen diesen Entscheid angehobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht nicht ein (vgl. BVGer-Urteil D-7990/2019 vom 13. Januar 2016).

    5. Am 29. Juni 2016 gelangte der Beschwerdeführer erneut – und wiederum handelnd durch seine damalige Rechtsvertreterin – mit einer als "dringliches neues Asylgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe ans SEM. Auch diese Eingabe wurde vom SEM als Wiedererwägungsgesuch betreffend den vorgenannten Dublin-Entscheid entgegengenommen. Am 5. Juli 2016 lehnte das SEM auch dieses Gesuch ab. Dieser Entscheid wurde auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Abklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. BVGer-Urteil D-4183/2016 vom 14. Juni 2017).

    6. Am 17. Oktober 2016 wurde von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) eine aus Afghanistan kommende Briefpostsendung zwecks Zollkontrolle angehalten. Die Sendung war am 9. Oktober 2016 aufgegeben wor-

      den und an einen Dritten in der Schweiz adressiert (an einen anderen Asylsuchenden aus Afghanistan). Am 17. Januar 2017 brachte die EZV dem Adressaten zur Kenntnis, dass seine Sendung einer Zollkontrolle unterzogen worden sei, dass dabei drei Dokumente mit Bezug zu einem Asylverfahren erhoben worden seien (eine Tazkira und zwei Polizeirapporte; alle den Dritten betreffend) und dass diese drei Dokumente gestützt auf Art. 10 Abs. 2 AsylG zuhanden des SEM sichergestellt worden seien. Unter Bezugnahme auf dieses Informationsschreiben der EZV wandte sich der rubrizierte Rechtsvertreter mit Eingabe vom 8. Februar 2017 an den Dienst "Identifikation" der SEM-Abteilung "Einreise". Dabei teilte er mit, in der an seinen Mandanten (der Dritte) adressierten Sendung seien laut dessen Auskunft noch drei weitere Dokumente enthalten gewesen, darunter ein Drohbrief der Taliban im Original. Dieser Drohbrief beziehe sich aber nicht auf seinen Mandanten, sondern auf A. (der Beschwerdeführer). Er ersuche daher, dieses Beweismittel dem Dossier von A. zuzuweisen. Sollten die drei Dokumente dem SEM nicht vorliegen, ersuche er um Auskunft, ob die Sendung bei der Sicherstellung bereits geöffnet gewesen sei. Am 9. Februar 2017 sandte der rubrizierte Rechtsvertreter je eine Orientierungskopie seiner Eingabe an die SEM-Dienststelle "Identifikation" sowohl zu den Asylverfahrensakten seines damaligen Mandanten (N […]) als zu den Asylverfahrensakten des Beschwerdeführers (welchen er damals noch nicht vertrat), also die vorliegenden Akten N (…); die Orientierungskopie liegt diesen bei.

    7. Am 16. August 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, in seinem Fall sei das Dublin-Verfahren beendet worden, weshalb das nationale Asylund Wegweisungsverfahren durchgeführt werde.

    8. Am 1. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Gesuchsgründen angehört (vgl. act. C2: Anhörungsprotokoll).

B.

    1. Im Rahmen der BzP vom 3. Juni 2015 führte der Beschwerdeführer zu seiner Person und zu seinem persönlichen Hintergrund das Folgende aus: Er sei ein Angehöriger der Ethnie der Hazara und er stamme aus dem Dorf C. , welches im Bezirk D. (auch: E. ) in der Provinz Ghazni liege. Wegen des Krieges sei seine Familie aber zirka zwei Jahren zuvor von dort nach Kabul umgezogen, wo sie im Quartier F. gelebt hätten. Dort habe er gelebt, bis er rund drei Monate zuvor aus Afghanistan ausgereist sei. Seine Eltern, seine (…) Vollund (…) Halbgeschwister lebten nach wie vor dort. In Kabul lebten auch noch eine Tante

      väterlicherseits sowie (… [mehrere]) Onkel und Tanten mütterlicherseits. Als er sechs oder sieben Jahre alt gewesen sei, habe seine Familie schon einmal wegen des Krieges fliehen müssen. Sie seien damals nach Pakistan gegangen, von wo sie nach rund zwei Jahren wieder in die Heimat zurückgekehrt seien. Auf die Frage nach dem Verbleib seiner Reiseund Identitätspapiere gab er an, nie einen Reisepass beantragt zu haben. Er habe sich aber schon mehrmals eine Tazkira ausstellen lassen, weil er die alte verloren habe. Einmal sei auch eine Tazkira zerstört worden, als ihr Haus gebrannt habe. Er habe aber immer eine Tazkira haben müssen, weil man diese in der Schule brauche. Die letzte Tazkira habe er vor zirka drei Jahren in Kabul beantragt und erhalten. Es könne sein, dass sich diese in Kabul befinde. Früher habe er darüber hinaus einen Führerausweis besessen, dieser sei ihm aber in Ghazni abgenommen worden. Der Ausweis sei aber beim Strassenverkehrsamt registriert. Zum Schluss der Befragung gab er an, er habe seine Heimat zu Anfang des ersten Monats 1394 verlassen (entspricht dem Zeitraum nach dem 21. März 2015), indem er nach Pakistan ausgereist sei. Von dort sei er über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz gelangt.

    2. Im Verlauf der Anhörung vom 1. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer nochmals ausführlich zu seinem persönlichen Hintergrund befragt. Dabei gab er einleitend an, seine Eltern und seine noch unverheirateten Geschwister lebten bis heute im Heimatdorf C. im E. -Bezirk. In der Folge machte er auf entsprechenden Vorhalt des SEM hin geltend, es könne nicht sein, dass er im Rahmen der BzP gesagt habe, seine Eltern lebten in Kabul. Dort hätten nur seine Grosseltern mütterlicherseits gelebt, welche aber bereits verstorben seien. In Kabul habe er keine Verwandten. Er sei in Ghazni aufgewachsen und er sei später nur wegen der Arbeit nach Kabul gegangen. Da er nie zur Schule gegangen sei, könne er nur ein wenig lesen und gar nicht schreiben. Bis zu seiner Ausreise sei es seinen Eltern gut gegangen. Ein Jahr nach seiner Ausreise habe sein Vater jedoch durch eine Minenexplosion ein Bein verloren und seine Mutter leide mittlerweile an Herzproblemen. Seine Familie lebe aber weiterhin von der Landwirtschaft, da sie im Heimatdorf über relativ viel Land respektive sehr grosse Felder verfügten. Ihr Heimatdorf liege weit entfernt von GhazniStadt. Die Sicherheitslage sei dort schlecht, da die Leute von den Taliban behelligt würden. Gegen Ende der Anhörung machte der Beschwerdeführer neu geltend, seine Eltern lebten eigentlich doch nicht mehr im Heimatdorf, sondern mittlerweile in Ghazni-Stadt. Bevor sein Vater verletzt worden sei, hätten die Taliban nämlich ihr Haus verbrannt und ihr Vieh gestohlen.

      Solche Übergriffe seitens der Taliban seien häufig und es gebe keine Polizei, die einem schützen würde. Deshalb sei seine Familie zunächst zu Ver-

      wandten nach G.

      gezogen. Sein Heimatdorf heisse eigentlich

      H. und liege in der Gegend von C. . Später seien seine Eltern dann aus Sicherheitsgründen nach Ghazni-Stadt umgezogen. Seine Familie könne daher ihre Felder nicht mehr nutzen.

    3. Vor dem Hintergrund dieser Angaben machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches das Folgende geltend: Er sei rund anderthalb Jahre vor seiner Ausreise alleine nach Kabul gezogen, um dort zu arbeiten. Damals sei er aber noch sehr jung gewesen. Die einzige Arbeit, welche er in Kabul gefunden habe, sei der Militärdienst gewesen. Aus Furcht um seine Sicherheit habe sein Vater jedoch noch vor Abschluss der Grundausbildung von ihm verlangt, den Dienst abzubrechen. Er habe daher nur den ersten Monat der dreimonatigen Grundausbildung absolviert. Nach diesem einen Monat beim Militär habe er wiederum keine Arbeit gefunden, bis ihm an seinem damaligen Wohnort – ein Hotel in Kabul – von einem Mann eine Stelle als Securitas angeboten worden sei. Da er den Umgang mit einem Gewehr schon im Militär gelernt habe, habe er die Stelle nach einem Monat Probezeit bekommen. Von da an habe er als Securitas für seinen Arbeitgeber, eine Firma namens I. [nachfolgend: K. _], entweder dessen Hotel bewacht, welches nur von Ausländern frequentiert worden sei, oder dessen ausländische Gäste begleitet, wenn diese von Kabul in die Provinz gereist seien. Auf diesen Reisen hätten jeweils zwei Securitas mit einem Fahrer zwei ausländische Gäste begleitet. Bei einer dieser Fahrten, bei einer Fahrt nach Mazar-i-Sharif, seien sie von unbekannten Dieben beschossen worden, worauf sie zurückgeschossen hätten. Dann sei die Polizei gekommen, welche ihnen eine Weiterfahrt aus Sicherheitsgründen untersagt habe. Das sei aber ein einmaliger Vorfall gewesen. Während seiner Anstellung als Securitas habe er in den Räumen seiner Arbeitgeberfirma wohnen können. Er sei zumeist drinnen geblieben, da er sich in Kabul gefürchtet habe. Seinen Vater habe er derweil im Glauben gelassen, dass er in Kabul für eine normale Firma arbeite. Mit der Zeit hätten jedoch seine in Ghazni lebende Familie, die Nachbarn und schliesslich auch die Taliban mitbekommen, worin seine Arbeit wirklich bestanden habe. Von da an habe er Drohbriefe der Taliban erhalten, denn von diesen werde nicht akzeptiert, dass man für Ausländer arbeite. Die Drohbriefe seien an seine Familie gegangen, da er von den Taliban in seiner Heimatprovinz bedroht worden sei. In den Drohbriefen sei er von den Taliban unter anderem zu einem Treffen aufgefordert worden, respektive eigentlich habe er insgesamt nur einen Drohbrief erhalten. Von

da an sei er in Gefahr gewesen. Nachdem er seinem Arbeitgeber von dem Drohbrief berichtet habe, sei er entlassen worden. Sein Chef habe ihm gesagt, er wolle nicht, dass es für ihn (den Beschwerdeführer) problematisch werde. Auf der anderen Seite dürfte sein Chef Angst bekommen haben, dass er den Taliban vielleicht helfen könnte, oder aber, dass er von diesen erwischt werde und er dann Informationen preisgeben könnte. Jedenfalls habe ihm sein Chef Geld gegeben – eine Summe von 4000 US-Dollar – und von ihm verlangt, dass er mit diesem Geld eine Lösung finde oder das Land verlasse. Sein Chef heisse J. [nachfolgend: L. ]. Vor diesem Hintergrund habe er keinen anderen Weg gesehen, als seine Heimat zu verlassen, respektive sein Chef habe für ihn auch noch einen Schlepper organisiert. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin an, zwischen dem Erhalt des Drohbriefes und seiner Ausreise hätten etwa 20 Tage gelegen.

Im Verlauf der Anhörung machte der Beschwerdeführer auf die Frage nach allfälligen Beweismitteln geltend, er habe die ihm zur Verfügung stehenden Dokumente – Identitätskarten von seiner Arbeit, Zertifikate, die Tazkira seines Grossvaters und eine Kopie seiner eigenen Tazkira – seinem Rechtsvertreter übergeben. Das Original der Tazkira befinde sich nach wie vor in Afghanistan. Ausserdem sei ihm aus Afghanistan ein Dokument geschickt worden, welches aber nicht angekommen sei. Dabei handle es sich um einen respektive den Drohbrief der Taliban. In diesem Zusammenhang machte er im Rahmen der Anhörung (vom 1. Juni 2018) unter Vorlage eines Auszuges aus dem Sendungsverfolgungssystems der Post (datierend vom 11. Januar 2017) geltend, er habe dieses Dokument an einen anderen schicken lassen, die Sendung sei jedoch von der Post aufgehalten worden und werde ihnen nicht ausgehändigt. Im Anschluss daran wies er auf weitere Nachfrage hin das Foto eines in Paschtu verfassten Drohbriefes vor. Dazu führte er aus, er selber verstehe nur ganz wenig Paschtu. Der Brief sei jedoch an seinen Vater gegangen, welcher diese Sprache verstehe. Auf weitere Nachfrage betreffend den Verbleib seines Tazkira machte er sodann geltend, er denke nicht, dass er diese noch beschaffen könne, da seit seiner Ausreise ihr Haus einmal abgebrannt sei.

C.

    1. Im Nachgang zur Anhörung – mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 5. Juni 2018 – reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel zwei Mitarbeiterausweise einer Firma namens K. ein, zusammen mit einem Arbeitszeugnis dieser Firma. Die Ausweise tragen je ein Foto des Beschwerdeführers und als Ablaufdaten den 31. Dezember 2013 und

      den 30. Dezember 2014. Das Arbeitszeugnis der Firma datiert ebenfalls vom 30. Dezember 2014 und wurde von einem Mann namens L. ausgestellt. In dem Arbeitszeugnis wird über ein Beschäftigungsverhältnis vom 1. Mai 2013 bis zum 30. Dezember 2014 berichtet. Mit der gleichen Eingabe reichte der Beschwerdeführer auch die von ihm erwähnte Tazkira seines Grossvaters ein, zusammen mit der Tazkira seiner Mutter. Im Rahmen der Eingabe wurde vom Rechtsvertreter zudem unter Verweis auf dessen oben erwähnte Eingabe vom 8. Februar 2017 ausgeführt, das Original des Taliban-Drohbriefes sei bereits zuhanden des SEM sichergestellt worden.

    2. Nachdem der Beschwerdeführer schon im Verlauf des Beschwerdeverfahrens D-4183/2016 mehrere Arztberichte vorgelegt hatte, reichte er mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. Juni 2018 einen weiteren Arztbericht zu den Akten, in welchem über das Vorliegen einer psychischen Erkrankungslage mit stationärem Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik berichtet wird (vgl. dazu im Einzelnen die Akten). Gleichzeitig reichte er mit dieser Eingabe ein Foto seiner Tazkira und nochmals ein Foto des angeblichen Taliban-Drohbriefes nach.

D.

Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 (eröffnet am folgenden Tag) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete das SEM wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an.

In seinem Entscheid gelangte das SEM zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über eine angebliche Bedrohungslage vonseiten der Taliban aufgrund von Widersprüchen in seinen Sachverhaltsangaben sowie einer weitgehend mangelnden Substanziierung seiner Schilderungen als unglaubhaft zu erkennen seien. Dabei verwies das SEM zunächst auf Widersprüche in seinen Angaben zur Frage des Wohnorts seiner Familie, zur Frage nach der Anzahl angeblich erhaltener Drohbriefe und zur Frage danach, wer wann und von wem von seiner Arbeit erfahren haben soll. Die Gesuchsvorbringen seien bereits aufgrund dieser Widersprüche vollständig erschüttert. Zu dem komme hinzu, dass seine Schilderungen zur angeblichen Bedrohungslage der notwendigen Substanz entbehrten und seine diesbezüglichen Angaben und Ausführungen auch mit nicht

nachvollziehbaren inneren Widersprüchen behaftet seien. Vor diesem Hintergrund könnten auch die von ihm vorgelegten Beweismittel im Resultat zu keinem anderen Schluss führen, und zwar unbesehen davon, dass deren Beweiswert ohnehin gering sei. Schliesslich spreche alleine die Tatsache, dass er für die von ihm benannte Firma gearbeitet habe, nicht dafür, dass er in seiner Heimat in asylrelevanter Art und Weise verfolgt wäre.

E.

Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. August 2018

– handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung bestätigte und bekräftigte der Beschwerdeführer das Vorbringen, er habe seine Heimat verlassen müssen, nachdem es wegen seiner Arbeitsstelle in Kabul an seinem Heimatort zu Drohungen vonseiten der Taliban gegenüber seinem Vater gekommen sei. Zur Stützung dieses Vorbringens reichte er – zusammen mit einem Auszug aus dem Linkedin-Profil von L. – eine an den rubrizierten Rechtsvertreter gerichtete und vom 18. August 2018 datierende E-Mail, in welcher L. bestätigt, dass der Beschwerdeführer für seine Firma als "Security Guard Officer" gearbeitet habe, dass der Beschwerdeführer Afghanistan habe verlassen müssen, nachdem er einige Warnungen von den Taliban erhalten habe, und dass seine Firma dem Beschwerdeführer damals geholfen habe, das Land zu verlassen. Unter Bezugnahme darauf machte der Beschwerdeführer geltend, damit seien seine Gesuchsvorbringen von einer zweiten Person bestätigt und mit Beweismitteln belegt. Seine Asylvorbringen seien in Anbetracht dessen als sehr glaubhaft zu bezeichnen. Den anders lautenden Feststellungen des SEM hielt er entgegen, dass die Vorhalte der Vorinstanz, er habe sich hinsichtlich des Wohnorts seiner Eltern, der Anzahl Drohbriefe und über das Wissen der Taliban um seine Arbeitsstelle widersprochen, unbegründet seien. In dieser Hinsicht brachte er vor, es sei für ihn unerklärlich, weshalb in der BzP Kabul als

Wohnort seiner Eltern vermerkt worden sei. Diesem Vermerk liege möglicherweise ein Missverständnis zugrunde, zumal tatsächlich nur seine Grossmutter dort lebe. Seine Eltern hätten demgegenüber nie dort gelebt. Schliesslich sei auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm eine diesbezügliche Lüge in der BzP hätte einen Vorteil bringen sollen. Die Frage nach dem Wohnort seiner Familie stelle aber ohnehin keinen wesentlichen Punkt dar. Zur angeblich unterschiedlichen Anzahl der Drohbriefe sei zu vermerken, dass es hier wohl bei der Übersetzung zu einer Verwechslung zwischen der Anzahl an erhaltenen Drohungen mit der Anzahl erhaltener Drohbriefe gekommen sei. Er habe indes im Rahmen der Anhörung sofort klären können, dass er nur einen Brief erhalten habe. Diesen habe er denn auch mit der Hilfe eines Landsmannes aus Afghanistan beschaffen können und dieser müsse auch im Original bei den Akten liegen. Auch in seinen Beschreibungen dazu, wer wann und von wem von seiner Arbeit erfahren habe, seien keine Widersprüche vorhanden. Seine diesbezüglichen Schilderungen seien in sich schlüssig und durchaus plausibel ausgefallen. Mit Blick darauf seien die vorinstanzlichen Ausführungen zum angeblichen Vorliegen von Widersprüchen als gesucht zu bezeichnen. Hätte die Vorinstanz nicht auf eine vollständige BzP verzichtet und ihn nicht erst im Juni 2018 angehört, hätten sich mit Sicherheit nie Zweifel ergeben. In ihren Erwägungen über die angeblich mangelnde Substanziierung seiner Schilderungen verkenne die Vorinstanz sodann, dass er an einer schweren Traumatisierung leide. Wegen dieser sei er nicht nur auf starke Psychopharmaka angewiesen, sondern er sei deswegen auch schon mehrfach in stationärer Behandlung gewesen. Da er extreme Angst vor der Anhörung gehabt habe, habe er vor dem Termin eine Tablette X. und zusätzlich noch eine Tablette Y. zu sich genommen, was in der Kombination zu Sedierung, Müdigkeit und Benommenheit führe. Laut dem Protokoll sei denn auch während der Anhörung sowohl von der Sachbearbeiterin als auch vom Hilfswerkvertreter bemerkt worden, dass er unter dem starken Medikamenteneinfluss leide. Dass diese Umstände vom SEM nicht gewürdigt worden seien, stelle eine Verletzung der Begründungspflicht dar. Aufgrund seiner krankheitsbedingten kognitiven Einschränkung könne ihm nicht vorgehalten werden, dass er nicht ausführlich genug erzählt habe. Schliesslich sei ohne weiteres nachvollziehbar, dass er sich aufgrund der im Heimatort erhaltenen Warnungen zu einer Ausreise aus Afghanistan veranlasst gesehen habe, auch wenn er zu jener Zeit im weit entfernten Kabul gelebt habe. Zwar halte das SEM im Weiteren dafür, dass die von ihm vorgelegten Beweismittel nicht geeignet seien, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. Mit dem von ihm vorgelegten Beweismitteln sei je-

doch zumindest belegt, dass er als Sicherheitskraft für eine Firma gearbeitet habe, welche Ausländer transportiert habe. Damit könne er seine Vorbringen zum Teil direkt beweisen, was als erhebliches Indiz für die Plausibilität seiner Vorbringen zu werten sei. In seinen weiteren Ausführungen zur Sache machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner Tätigkeit für ein Unternehmen, welches direkt für ausländische Personen tätig gewesen sei, sei er nicht nur im Zeitpunkt seiner Ausreise einer besonderen Gefährdung ausgesetzt gewesen, sondern er erfülle deswegen auch heute noch ein Risikoprofil gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Für die diesbezüglichen Ausführungen kann – soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird – auf die Akten verwiesen werden.

Im Rahmen der Beschwerde wurde ausserdem geltend gemacht, dass das Original des Taliban-Drohbriefes bei den Akten liegen müsse, zumal dieses von der EZV zuhanden des SEM eingezogen worden sei. Dabei wurde auf Eingabe des Rechtsvertreters an die SEM-Dienststelle "Identifikation" vom

8. Februar 2017 und auf das EZV-Schreiben vom 17. Januar 2017 verwiesen und gleichzeitig vorgebracht, dem Original-Drohbrief komme zweifelsohne zentrale Bedeutung zu. Aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen bestehe jedoch für den Beschwerdeführer Anlass zur Annahme, dass das SEM dieses zentrale Beweismittel verloren habe, was eine gravierende Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör darstelle und schon für sich alleine zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse.

F.

Mit Zwischenverfügung vom 28. August 2018 wurde den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG), um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand (nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG) entsprochen. Gleichzeitig wurde das SEM zum Schriftenwechsel eingeladen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).

G.

In seiner Vernehmlassung vom 12. September 2018 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei führte es einleitend aus, mit der Beschwerde seien keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel eingebracht worden, welche zu einer Änderung seines bisherigen Standpunktes führen könnten. Zu

den Ausführungen des Beschwerdeführers bleibe jedoch festzuhalten, dass sich in den Akten nur zwei Kopien des angeblichen Taliban-Drohbriefs fänden, aber nicht das von ihm geltend gemachte Original. Dieses sei möglicherweise aus nicht bekannten Gründen dem Dossier N (…) zugeordnet worden, welches sich derzeit beim Bundesverwaltungsgericht befinde. Zwar sei beim Erlass der angefochtenen Verfügung dem Hinweis auf das im Dossier fehlende Original nicht nachgegangen worden. Allerdings hätte auch das Vorhandensein des Originals im Resultat zu keinem anderen Ergebnis geführt, zumal der Beweiswert solcher Dokumente als sehr tief anzusetzen sei, weil sie leicht käuflich erworben oder selbst hergestellt werden könnten. Abschliessend hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer lasse kein relevantes Profil erkennen, auch wenn er unter Bezugnahme auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts geltend mache, er sei als ehemaliger Mitarbeiter einer Firma mit Bezug zu westlichen Unternehmen oder Organisationen einem erhöhten Gefährdungsrisiko ausgesetzt. Zum einen seien solche Personen nicht per se einer Gefährdung ausgesetzt. Zum anderen seien die Vorbringen des Beschwerdeführers über angebliche Verfolgungsmassnahmen aufgrund erheblicher Widersprüche und mangels Substanziierung unglaubhaft.

H.

Nachdem er zur Stellungnahme (Replik) eingeladen worden war, hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2018 an seiner Beschwerde fest. Dabei machte er geltend, die Vorinstanz habe sowohl ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung als auch seinen Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt, indem sie bloss Mutmassungen über den Verbleib des Original-Drohbriefes anstelle. Nachdem sie ein wesentliches Beweismittel nicht zu den Akten genommen, gehe es jedoch nicht an, dass sie das in Verstoss geratene Beweismittel einfach einer antizipierten Würdigung unterziehe. Dies stelle eine geradezu lehrbuchartige Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes dar. Darüber hinaus habe es die Vorinstanz auch unterlassen, sich zu dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben seines ehemaligen Chefs zu äussern. Die Vorinstanz stütze sich weiterhin nur auf seine einmalige Anhörung zu seinen Gesuchsgründen, bei welcher er jedoch unter schwerem Medikamenteneinfluss gestanden habe. Damit blende sie aus, dass seine Gesuchsvorbringen in Anbetracht seiner neuen Beweismittel als äusserst glaubhaft zu bezeichnen seien. Abschliessend bekräftigte er das Vorbringen betreffend das Vorliegen einer rechtserheblichen Gefährdungslage, weil er in der Heimat für ein westliches Unternehmen gearbeitet habe.

I.

Am 27. Februar 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Kostennote zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

    2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).

    3. Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 in Kraft getreten; im vorliegenden Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. dazu Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten AsylG-Änderung).

    4. Im Geltungsbereich des AsylG kann mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

    5. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG) und die Beschwerde wurde fristund formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

    1. Vom Beschwerdeführer wird unter anderem die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt. Dies zunächst im Sinne eines Eventualantrages und für den Fall, dass es dem Gericht nicht möglich sein sollte, seine Flüchtlingseigenschaft aufgrund der bereits bestehenden Aktenlage festzustellen (vgl. Beschwerde, Antrag Nr. 5 und Begründung S. 19 [Ziff. II.9]). Eine Rückweisung der Sache verlangt er im Weiteren aber gerade auch deshalb, weil davon aus-

      zugehen sei, dass das SEM das Original des Taliban-Drohbriefes und damit sein zentrales Beweismittel verloren habe, was eine gravierende Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör darstelle und schon für sich alleine zu einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen müsse. In seiner Replikeingabe bekräftigte er dieses Vorbringen nochmals, indem er sich auf eine angeblich geradezu lehrbuchartige Verletzung seines Anspruchs auf das rechtliche Gehör und des Untersuchungsgrundsatzes beruft, weil sich das SEM nach dem Verlust des Original-Drohschreibens zu nichts Weiterem veranlasst gesehen habe, als zu einer antizipierten Beweiswürdigung, in deren Rahmen sie seinem zentralen Beweismittel den Beweiswert abgesprochen habe.

    2. Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass die Vorbringen über den angeblichen Verlust eines Original-Beweismittels ausschliesslich auf der Annahme des Beschwerdeführers basiert, von der EZV seien am 17. Januar 2017 nicht nur die drei im EZV-Schreiben ausdrücklich genannten Dokumente ans SEM überwiesen worden (also eine Tazkira und zwei angebliche Polizeirapporte, welche sich alle auf den vorerwähnten Dritten bezogen), sondern darüber hinaus auch noch mindestens ein weiteres, jedoch unerwähnt gebliebenes Beweismittel, nämlich das von ihm angerufene Original eines angeblichen Taliban-Drohbriefes. Die Annahme des Beschwerdeführers erweist sich jedoch als bar jeder Grundlage. So darf mit Bestimmtheit davon ausgegangen werden, dass von der EZV nur genau jene drei Dokumente ans SEM überwiesen wurden, welche im EZV-Schreiben ausdrücklich und mit präzisen Angaben zum jeweiligen Dokument ausgewiesen sind. Alleine der Umstand, dass sich das SEM im Rahmen seiner Vernehmlassung auf die anders lautende Annahme des Beschwerdeführers einliess und dem wesentlichen Sinngehalt nach Zweifel an der eigenen Aktenführung zu hegen begann, vermag daran nichts zu ändern. Tatsächlich verhält es sich so, dass die EZV Sendungen aus dem Ausland stichprobenartig auf zollpflichtige Waren überprüft. Tauchen bei einer solchen Prüfung Reisepapiere, Identitätsausweise oder andere Dokumente auf, die einen Hinweis auf die Identität einer asylsuchenden Person geben, so hat die EZV diese zuhanden des SEM sicherzustellen (Art. 10 Abs. 2 AsylG). Wenn es zu einer solchen Sicherstellung kommt, so tangiert diese nur die entsprechenden Dokumente, aber nicht die Sendung an sich und deren übrigen Inhalt. Die Sendung wird nach erfolgter Prüfung von der EZV mit ihrem gesamten übrigen Inhalt wieder an die zuständige Post oder an den zuständigen internationalen Kurierdienst übergeben, worauf die Zustellung normal fortgesetzt werden kann. Auch im Falle der vom Beschwer-

      deführer angerufenen Sendung, welche an den vorerwähnten Dritten adressiert war, hat sich das mit Sicherheit nicht anders verhalten. Zwar hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 1. Juni 2018 unter Vorlage eines Auszuges aus dem Sendungsverfolgungssystems der Post geltend gemacht, er habe das Original des Taliban-Drohbriefes an einen anderen schicken lassen, die Sendung sei jedoch von der Post angehalten worden und werde ihnen (sinngemäss: bis heute) nicht ausgehändigt. Mit dem vom 11. Januar 2017 datierenden Auszug ist jedoch einzig belegt, dass sich die Sendung zu jenem Zeitpunkt – also anderthalb Jahre vor der Anhörung – noch im Verzollungsprozess befand, was offenkundig zutreffend ist. Die Sendung wurde ja erst nach Abschluss der Zollprüfung, also erst zu einem Zeitpunkt nach dem 17. Januar 2017 von der EZV wieder an die Post übergeben. In diesem Zusammenhang ist einzig anzumerken, dass der gesamte EZV-Prozess tatsächlich viel Zeit in Anspruch nahm. Nach der erfolgten Rückübergabe dürfte die Post die Sendung ohne weiteren Verzug an den Adressaten ausgeliefert haben, sollte sie die Sendung nicht mangels Abholung durch diesen wieder an den Absender retourniert haben (bei der Sendung handelte es sich um ein internationales Einschreiben). Nach dem Gesagten stossen der Vorhalt an die Adresse des SEM betreffend den angeblichen Verlust eines Original-Beweismittels und sämtliche damit in Verbindung stehenden prozessualen Rügen ins Leere.

    3. Vom Beschwerdeführer wird ferner geltend gemacht, er habe anlässlich der Anhörung vom 1. Juni 2018 unter dem Einfluss von Medikamenten gestanden, was vom SEM nicht hinreichend berücksichtigt worden sei. In dieser Hinsicht geht aus dem Protokoll zur Anhörung hervor, dass diese ganztätig war, indem sie von 9:30 Uhr bis um 16:00 Uhr dauerte (unterbrochen von je einer Pause morgens und nachmittags sowie einer Mittagspause von 11:55 Uhr bis 12:45 Uhr), und dass der zuständigen SEM-Mitarbeiterin gegen deren Ende auffiel, dass der Beschwerdeführer unkonzentrierter und fahriger wurde, worauf sie ihn konkret auf seinen Medikamentenkonsum ansprach (vgl. a.a.O., F. 224-230). Die vom Beschwerdeführer sowohl an dieser Stelle als auch in der Beschwerde gemachten Angaben sprechen dafür, dass er am Morgen vor Anhörung eine Tablette X. (im Regelfall 10 mg) und eine Tablette Y. (gemäss Protokoll 20 mg) eingenommen habe. Das dürfte zu einer gewissen Dämpfung, aber mit Sicherheit nicht zu einer relevanten Einschränkung im Ausdruck und der Wahrnehmungsfähigkeit des Beschwerdeführers geführt haben. Die vorgebrachten Dosen lassen keinen anderen Schluss zu, zumal sie im normalen Anwendungsbereich der genannten Medikamente liegen, wie auch deren Einnahme am Morgen der Norm entspricht. Auch war der

      Beschwerdeführer mit diesen Medikamenten schon länger vertraut (vgl. dazu die bei den Akten liegenden Arztberichte). Da gleichzeitig nichts dafür spricht, er hätte zusätzlich auch noch unter dem Einfluss von Z. gestanden, welches ihm damals ebenfalls zur Verfügung stand (gemäss Protokoll in der Form von Tabletten zu 100 mg), welches er aber nur abends zur Schlafregulierung einnimmt oder einnahm (vgl. dazu neben

      F. 224-230 wiederum die bei den Akten liegenden Arztberichte), besteht kein Anlass zur Annahme, dass er anlässlich der Anhörung in rechtserheblicher Weise in seinem Sachverhaltsvortrag eingeschränkt gewesen wäre. Aus den Anmerkungen der Hilfswerkvertretung ergibt sich auch nichts anderes, sondern lediglich, dass er extrem niedergeschlagen gewesen sei und er den Blick meistens gesenkt gehalten habe. Da sich auch aus den protokollierten Aussagen nichts anderes ergibt, spricht insgesamt nichts dafür, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht zu einem in jeder Hinsicht vollständigen und korrekten Sachverhaltsvortrag in der Lage gewesen wäre. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Rückweisung der Sache zwecks zusätzlicher Sachverhaltsabklärungen respektive der implizit geforderten erneuten Anhörung.

    4. Da nach vorstehenden Erwägungen weder die prozessualen Rügen begründet sind noch Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen besteht, hat das Gericht in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).

3.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.

    1. Anspruch auf Asyl hat demnach, wer nachweisen oder zumindest glaubhaft machen kann, dass er im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat aus einem asylrelevanten Grund ernsthaften Nachstellungen bereits ausgesetzt war oder dass er aus einem solchen Grund entsprechende Nachstellungen zumindest konkret zu fürchten hatte. Der Beschwerdeführer macht geltend, er erfülle diese Voraussetzungen, weil ihm an seinem Heimatort Drohungen vonseiten der Taliban zugegangen seien, da er in Kabul einer beruflichen Tätigkeit mit Bezug zu Ausländern nachgegangen sei. Aufgrund seiner früheren beruflichen Tätigkeit erfülle er zudem ein Risikoprofil, welches für seine andauernde Gefährdung spreche. Vom Beschwerdeführer wird allerdings verkannt, dass seine Gesuchvorbringen mit grundlegenden inneren Widersprüchen behaftet sind, und zwar noch unbesehen davon, dass seine Angaben und Ausführungen – wie vom SEM erwogen – ganz überwiegend die notwendige Substanziierung missen lassen.

    2. Der Beschwerdeführer beruft sich konkret darauf, dass die Taliban an seinem in der Provinz Ghazni gelegenen Heimatort gegenüber seinem Vater mündliche Drohungen ausgesprochen und dem Vater auch einmal ein Drohschreiben übergeben hätten. Zu den Drohungen sei es gekommen, weil den Taliban an seinem Heimatort durch Hörensagen bekannt geworden sei, dass er sich in Kabul als Wächter betätige. Dem Beschwerdeführer ist entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht überzeugen kann, weil es sich nicht mit den an seinem Heimatort herrschenden Verhältnissen vereinbaren lässt. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu schlüssigen Angaben zu seinem ursprünglichen Herkunftsort in der Lage war, bei welchem es sich um das Dorf H. (auch: M. bzw. N. ) handle, welches in der Gegend von

      C.

      (auch: O.

      oder P.

      bzw. Q. […] und

      R. […]) und im Distrikt E. gelegen ist. Auch die vom Be-

      schwerdeführer erwähnte Ortschaft G.

      (auch: S. ), wo

      seine Familie Verwandte habe, liegt in dieser Gegend. Beim Distrikt E. handelt es sich um (…[einen]) Distrikt der Provinz Ghazni, welche insgesamt 19 Distrikte umfasst. Er gehört mit seinen beiden Nachbar-

      distrikten T.

      ([…]) und U. ([…]) zum klassischen Sied-

      lungsgebiet der Hazara, dem sogenannten Hazarajat. In diesen drei Distrikten stellen die Hazara die klare Bevölkerungsmehrheit, und zwar mit einem Anteil von nahezu 100%. In drei weiteren Distrikten der Provinz Ghazni stellen sie zwar ebenfalls die Mehrheit, aber nicht mit einer derart erdrückenden Übermacht (Jaghatu, Khwaja Umari und Dehyak). In den

      drei von ihnen faktisch vollständig dominierten Distrikten – also in Jaghuri, Malestan und Nawur – verfügen die Hazara über die klare militärische Hoheit. Aufgrund dieser klaren Übermacht war in diesem Gebiet zu keinem Zeitpunkt eine Machtübernahme durch die Taliban zu befürchten, woran sich bis heute nichts geändert hat. In den drei Hazara-Distrikten stellt sich denn auch die Sicherheitslage deutlich besser dar als im Rest der Provinz Ghazni (vgl. dazu auch das BVGer-Urteil D-1484/2017 vom 29. Mai 2018

      E. 4.2 m.w.H.; vgl. für die Entwicklung im Rest der Provinz: European Asylum Support Office [EASO], Afghanistan Security Situation, COI-Report September 2020, S. 130 ff.). Zwar sind die Taliban auch bei dieser Ausgangslage noch zu generellen Gewalttaten wie der Verübung von Anschlägen oder zu Angriffen auf entlegene Siedlungen in der Lage, wie auch zum Legen von Minen oder Sprengfallen entlang von Verkehrswegen. Entlang von Verkehrswegen kann es auch zu Entführungen und Verschleppung kommen (dies meist zwecks Lösegelderpressung). Demgegenüber darf mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Taliban in diesem Gebiet zu informellen Aktivitäten in der Lage wären, wie das persönliche Ausforschen und Aushorchen der Bevölkerung und die gezielte Ansprache von Einzelpersonen. Das ist ihnen deshalb verwehrt, weil sie unter den dort ansässigen Hazara nicht im Mindesten verankert sind. Mit Blick darauf kann das Kernvorbringen des Beschwerdeführers – die Behauptung einer angeblich am Heimatort mehrfach gezielt erfolgten persönlichen Ansprache seines Vaters vonseiten der Taliban, weil diese vor Ort von ihm Reden gehört hätten – nicht überzeugen, da dies konkrete und auch enge persönliche Kontakte der Taliban zur lokalen Bevölkerung voraussetzt, über welche sie im Hazarajat gerade nicht verfügen.

    3. Zum bereits Gesagten kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens sehr unterschiedliche Angaben zum Wohnort seiner Familie gemacht hat. Dem damit geschaffenen Widerspruch kommt ausschlaggebendes Gewicht zu, da den Vorbringen über eine angebliche Bedrohungslage vonseiten der Taliban am Heimatort die Grundlage entzogen ist, wenn die Familie des Beschwerdeführers im behaupteten Zeitraum – in den letzten Monaten vor seiner Ende März oder Anfang April 2015 erfolgten Ausreise – nicht mehr an ihrem ursprünglichen Heimatdort, sondern schon länger in Kabul gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat jedoch anlässlich der BzP vom 3. Juni 2015 genau davon berichtet, und zwar im Rahmen von sehr präzisen und insgesamt schlüssigen Angaben und Ausführungen (vgl. oben, Bst. B.a). Die Qualität seiner dort gemachten Angaben und Ausführungen, mithin sein detaillierter Bericht über den kriegsbedingten Umzug seiner Familie nach Kabul schon im

      Jahre 2013, nachdem sie schon während seiner Kindheit einmal kriegsbedingt geflohen seien, zum Wohnort seiner Familie im Quartier F. (auch: V. , ein Quartier im […]. Stadtbezirk von Kabul) und zu seinen weiteren Angehörigen in der Stadt (eine ganze Reihe von Onkeln und Tanten sowohl väterlicherals auch mütterlicherseits) lassen nicht den mindesten Zweifel daran aufkommen, dass die anlässlich der BzP gemachten Angaben zutreffend waren. Das Beschwerdevorbringen, anlässlich der BzP müsse es wohl zu einer versehentlichen Fehlprotokollierung gekommen sein, kann vor diesem Hintergrund nicht überzeugen; das Vorbringen ist als blosse Schutzbehauptung zu erkennen. Dem Vorbringen ist gleichzeitig entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 1. Juni 2018 zwar zu hinreichend präzisen Angaben zu seinem ursprünglichen Herkunftsort in der Lage war, aber gerade nicht dazu, wo seine Familie aktuell lebe. Machte er dazu im Rahmen der Anhörung zuerst noch geltend, sie lebten bis heute am Heimatort, brachte er später vor, sie lebten eigentlich mittlerweile in Ghazni-Stadt, nachdem sie zwischenzeitlich auch noch zu Verwandten nach G. geflüchtet seien. Dieser offenkundig wechselhafte Sachverhaltsvortrag kann nicht überzeugen.

    4. Nach dem Gesagten ist dem Vorbringen über angeblich am ursprünglichen Herkunftsort vonseiten der Taliban erhaltene Drohungen die Grundlage entzogen. Der vorgelegte angebliche Taliban-Drohbrief ist bei dieser Sachlage ohne weiteres als Fälschung zu erkennen.

    5. Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf seine weiteren Beweismittel geltend, mit diesen sei zumindest belegt, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise einer beruflichen Tätigkeit mit direktem Bezug zu Ausländern nachgegangen sei, weshalb er sich auch heute noch vor den Taliban zu fürchten habe. In diesem Zusammenhang verweist er namentlich auf die mit der Beschwerde vorgelegte E-Mail vom 18. August 2018, in welcher seine Vorbringen von seinem Chef L._ bestätig würden. Dem Beschwerdeführer ist allerdings entgegen zu halten, dass die von ihm im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen zwar dafür sprechen, er habe vormals für eine Firma namens K. gearbeitet, aber eben auch sehr klar dafür, er habe diese Anstellung schon Monate vor seiner Ausreise verloren. Die beiden abgelaufenen Arbeitsausweise und das Arbeitszeugnis vom 30. Dezember 2014 – bei welchem es sich offenkundig um ein Austrittszeugnis handelt – lassen keinen anderen Schluss zu. Auch aus der E-Mail vom 18. August 2018 ergibt sich nichts anderes, da diese als weitgehend inhaltsleer bezeichnet werden muss. Da L. nicht die mindesten Detailangaben zum Beschwerdeführer und

      zu dessen Beschäftigungsverhältnis gemacht hat, ist seine E-Mail ohne weiteres als blosses Gefälligkeitsschreiben zu erkennen. Nachdem bereits aufgrund dieser Umstände kein Grund zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer exponierten beruflichen Tätigkeit nachgegangen wäre, kann auf eine Auseinandersetzung mit seinen effektiv weitgehend unsubstanziierten Angaben und Ausführungen über seine angebliche Tätigkeit als Wächter und Reisebegleiter von Ausländern verzichtet werden. Mangels konkreter Hinweise auf eine exponierte Tätigkeit im Zeitpunkt der Ausreise ist auch nichts ersichtlich, was die Annahme begründen könnte, er würde zum heutigen Zeitpunkt ein Risikoprofil im Sinne der von ihm angerufenen Praxis zu Afghanistan erfüllen (vgl. dazu statt vieler die BVGer-Urteile D-5923/2018 vom 17. August 2020 E. 8.2 und E-6048/2018 E. 7.2.2).

    6. Nach vorstehenden Erwägungen sind im Falle des Beschwerdeführers keine Sachverhaltsumstände bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, welche zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen könnten. Die Abweisung des Asylgesuches ist demnach zu bestätigen.

5.

    1. Nach der Ablehnung des Asylgesuches hat das SEM sodann zu Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; vgl. ferner BVGE 2013/37 E 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

    2. Vorliegend hat das SEM anstelle des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]). Hierzu bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – vorliegend erkennt das Staatssekretariat den Vollzug nach Afghanistan aufgrund der Aktenlage als unzumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) – vom Gericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2-4 AIG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen, wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (BVGE 2009/51 E. 5.4 m.w.H).

6.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

7.

    1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (nach Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.

    2. Nachdem der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet worden ist (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG), ist er für seinen Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). In seiner Kostennote vom 27. Februar 2020 hat der Rechtsvertreter einen Aufwand von insgesamt 16½ Stunden geltend gemacht, was als der Sache nicht angemessen und zu hoch bezeichnet werden muss. Gleichzeitig bringt er in der Kostennote einen Ansatz zur Anwendung, welcher im Rahmen des amtlichen Honorars zu kürzen ist. Das amtliche Honorar ist daher aufgrund der Aktenlage, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) und des praxisgemässen Stundenansatzes für amtliche Rechtsbeistände gemäss aArt. 110a AsylG auf Fr. 2'400.– festzusetzen (was einem Aufwand von 12 Stunden zu Fr. 220.– entspricht), zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 40.60, ausmachend den Betrag von Fr. 2'441.–.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3.

Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 2'441.– ausgerichtet.

4.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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