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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-4175/2018

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-4175/2018
Datum:19.02.2020
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Wegweisung; Behörde; Türkei; Instanz; Beschwerdeführers; Vorinstanz; Türkische; Glaubhaft; Schweiz; Verfügung; Behörden; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Türkischen; Heimat; Verfügt; Verfolgung; Flüchtlingseigenschaft; Aufenthaltsbewilligung; PKK-Kämpfer; Vollzug; Vorbringen; Verräter; Rückkehr; Zumutbar; Ehefrau; Arbeit
Rechtsnorm: Art. 25 BV ; Art. 44 AIG ; Art. 49 BV ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Marc Spescha, Kommentar Migrationsrecht, Art. 44 AIG, 2019
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-4175/2018

U r t e i l  v o m  1 9.  F e b r u a r  2 0 2 0

Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien A. , geboren am ( ), Türkei,

vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, ( ),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 18. Juni 2018 / N ( ).

Sachverhalt:

A.

Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. April 2018 in die Schweiz und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 2. Mai 2018 fand im Empfangsund Verfahrenszentrum B. die Befragung zur Person (BzP) statt und am 17. Mai 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an.

Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, er sei kurdischer Ethnie und in der Stadt C. aufgewachsen. Er habe im Jahr ( ) mit der Mittelschule aufgehört und das Gymnasium im Rahmen eines Fernstudiums von ( ) bis ( ) mit Diplomabschluss absolviert. Er sei im ( ) an einem ( ) in D. beteiligt gewesen, weswegen er im ( ) verhaftet und verurteilt worden und bis ( ) oder ( ) im Gefängnis gewesen sei. ( ). Nach der Entlassung aus dem Gefängnis habe er bei seiner Familie in C. und ab ( ) mehrheitlich bei seiner Tante gewohnt, die - bis zur Zerstörung von E. , einem Quartier beziehungsweise Stadtteil in C. - in E. gelebt habe. Er habe ab ( ) als ( ) gearbeitet.

Im Jahr ( ) habe es in E. Barrikaden gegeben, welche von der Partiya Karkerên Kurdistanê (Arbeiterpartei Kurdistans; PKK) errichtet worden seien. Er habe mit der PKK sympathisiert und die PKK-Kämpfer im Quartier von ( ) bis ( ) unterstützt, indem er gekocht, Steine getragen, Barrikaden aufgestellt und andere Hilfsarbeiten übernommen habe. Einer dieser PKK-Leute mit dem Code-Namen F. habe ihn aufgefordert, sich mit einer Kalaschnikow ausrüsten zu lassen. Er habe dies abgelehnt. Zwei Tage später, am ( ), habe er gemeinsam mit vielen Leuten das Quartier verlassen wollen. Dabei sei es zu einer Begegnung mit F. gekommen. Dieser habe aus Rache aus nächster Nähe sechsbis siebenmal auf ihn geschossen und ihn dabei dreimal in die Oberschenkel getroffen. Er habe sich kriechend zuerst in eine Nebenstrasse und anschliessend zu einem Lebensmittelgeschäft von Bekannten gerettet. Der Sohn der Ladenbesitzerin sei Tierarzt gewesen, zu diesem sei er gebracht worden. Er habe wegen seiner PKK-Unterstützung Angst vor den türkischen Behörden gehabt und sich deshalb nicht an einen Arzt oder ein Spital gewandt, sondern sich vom Tierarzt behandeln lassen, wo er sich ungefähr fünf Monate zur Pflege aufgehalten habe. Ab ( ) habe er wieder bei seinem früheren Arbeitgeber als ( ) gearbeitet.

Im ( ) habe er sich in C. einen Reisepass ausstellen lassen. Im ( ) sei er wegen der Arbeit nach G. , Irak, gegangen und habe

dort bei einem Bekannten seines türkischen Arbeitgebers bis ( ) als ( ) gearbeitet. Er sei während dieser Zeit immer wieder in seine Heimat zurückgekehrt. Er sei schlussendlich im Irak mit einer unangenehmen Situation konfrontiert gewesen; es habe ihn dort eine PKK-Kämpferin gesehen und ihn aufgefordert, der PKK einen Bericht abzugeben. Er habe Angst bekommen und sei am ( ) mit einem öffentlichen Bus letztmals aus dem Irak in die Türkei gereist. Beim Grenzübertritt hätten die türkischen Behörden seinen Reisepass kontrolliert und ihn ohne Probleme einreisen lassen. Er habe sich in der Folge einen Tag bei seiner Tante aufgehalten und die Türkei schliesslich am ( ) auf dem Luftweg Richtung H. verlassen. In H. habe er auf Rat seines Schleppers seinen Reisepass zerrissen und sei dann versteckt in einem Lastwagen in die Schweiz gelangt.

Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte und den Führerschein zu den Akten.

B.

Das SEM stellte mit Verfügung vom 18. Juni 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

C.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erlass eines Kostenvorschusses.

Der Beschwerde war eine Fürsorgebestätigung vom 16. Juli 2018 und ein Internetausdruck über die Lage in C. vom 20. Dezember 2015 beigelegt.

D.

Der damals zuständige Instruktionsrichter hiess am 24. Juli 2018 das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gut.

E.

Die Vorinstanz liess sich mit Eingabe vom 6. August 2018 zur Beschwerde vernehmen.

F.

Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 23. August 2018. Der Eingabe lag eine Leistungsaufstellung seines Rechtsvertreters bei.

G.

    1. Das Amt für Migration des Kantons I. teilte am 14. Januar 2019 mit, dass der Beschwerdeführer am ( ) eine Staatsangehörige aus der Türkei geheiratet habe.

    2. Die Instruktionsrichterin hielt mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 fest, dass dem zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zu entnehmen sei, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über eine Aufenthaltsbewilligung B verfüge und ihr gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) Asyl gewährt worden, ihre Flüchtlingseigenschaft aber am ( ) aberkannt worden und ihr Asyl erloschen sei. Sie stellte dem Beschwerdeführer in Aussicht, dass vor diesem Hintergrund nicht von einem gefestigten Aufenthaltsrecht der Ehefrau in der Schweiz auszugehen sein dürfte und räumte ihm im Sinne des rechtlichen Gehörs Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen, wobei im Unterlassungsfall von einem Verzicht auf das Geltendmachen eines allfälligen, aus dem Eheabschluss resultierenden Wegweisungshindernisses auszugehen sei.

    3. Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 23. September 2019 mit, er werde «in den nächsten Tagen» bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau einreichen. Sobald eine Antwort der kantonalen Behörde eintreffe, werde er diese in Kopie nachreichen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

      25. September 2015).

    2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend

      - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

    3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).

2.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.

    1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

    2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

    3. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.Verw.).

4.

    1. Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG respektive den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

      Zur Begründung führte sie an, durch die widersprüchlichen und teilweise erst auf mehrfache Nachfrage gemachten Angaben des Beschwerdeführers seien erste Zweifel an seinen Vorbringen entstanden. So habe er zu seiner Verletzung in der BzP ausgeführt, von sich aus zu F. gegangen zu sein und ihm erklärt zu haben, das Quartier verlassen zu wollen. Dieser habe dann von hinten auf ihn geschossen. In der Anhörung habe er hingegen erklärt, dass F. ihn mehr aus Zufall beim Weggehen aus dem Quartier gesehen habe und dann auf ihn geschossen habe. Auf mehr- maliges Nachfragen habe er angegeben, dass F. in einem Schützengraben gewesen sei und ihn als Verräter bezeichnet und ihm beim Wegrennen in die Beine geschossen habe. Weiter sei nicht glaubhaft, dass er durch Pistolenschüsse aus nächster Nähe dreimal so an den Beinen getroffen worden sei und keine nennenswerten Verletzungen erlitten habe. Ebenso wenig könne seiner Vermutung geglaubt werden, dass F. gut gezielt habe und lediglich die Knochen der Beine habe brechen wollen. Auch sei wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, nachdem er angeschossen worden sei, weder einen Arzt noch ein Spital aufgesucht habe oder sich wegen F. an die Behörden gewandt habe.

      Da sich der Beschwerdeführer dargelegtermassen im ( ) - trotz Flucht vor den Behörden - einen Pass habe ausstellen lassen, mit diesem in den Irak gereist und später per Flugzeug nach H. geflogen sei, sei nicht nachvollziehbar, dass er den Pass in H. auf Anraten der Schlepper eigenhändig zerstört habe und trotz Zerstörung eine Identitätskarte und einen Führerschein eingereicht habe. Es entstehe vielmehr der Eindruck, dass er den schweizerischen Behörden seinen Pass bewusst vorenthalten wolle.

      Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder zeitlich relevant noch liessen sie ein Verfolgungsinteresse von Seiten der Behörden, der PKK oder insbesondere des PKK-Kämpfers F. erkennen. Denn nachdem er angeblich ungefähr ( ) Monate beim Tierarzt verbracht habe und niemand in der Familie oder im Bekanntenkreis etwas von seinen Verletzungen mitbekommen habe, habe er ab ( ) bis ( ), als er wegen einer neuen Arbeitsstelle in den Irak gereist sei, wieder als ( ) gearbeitet. In

      dieser Zeit habe es in einem Beruf, der zwangsläufig Kundenkontakte mit sich bringe, keine weiteren Vorfälle gegeben. Er sei erst knapp ( ) Jahre nach dem vorgebrachten Ereignis aus seinem Heimatland ausgereist. Seine Ausreise in den Irak sei offensichtlich aus wirtschaftlichen Gründen und nicht wegen asylrechtlichen Nachteilen geschehen. Nach dem Ereignis habe er sich ungefähr im ( ) einen Pass ausstellen lassen, sei mehrmals vom Irak in die Türkei gereist und per Flugzeug von der Türkei nach H. geflogen. Er habe sich demnach offensichtlich problemlos an die Behörden wenden können.

    2. Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift ein, dass das Vorgebrachte sowohl den Anforderungen an Art. 7 AsylG als auch an Art. 3 AsylG zu genügen vermöge. Er sei am ( ), dem Tag der Feuerpause in C. , von F. , welcher damals die verantwortliche PKK-Person gewesen sei, als Verräter angesehen und angeschossen worden. Die Verletzungen am Oberschenkel hätten deutlich gemacht, dass ihn dieser nicht mit Tötungsabsicht angeschossen habe. Es scheine, dass die Verletzungen durch das Anschiessen seine Strafe gewesen sei. Aus Angst vor der Polizei und der Armee, die im Krieg zusammen kooperierten, habe er weder einen Arzt noch ein Spital aufsuchen können. Hätte er dieses aufgesucht, wäre er mit Sicherheit an die türkischen Sicherheitskräfte ausgeliefert worden. Es sei reiner Zufall gewesen, dass der Bruder seines Freundes Tierarzt gewesen sei und damit über Kenntnisse, wie man die Wunden eines Menschen zu behandeln habe, verfügt habe. Es stehe der Vorinstanz frei, seine Schusswunden durch Ärzte untersuchen zu lassen und ein ärztliches Gutachten erstellen zu lassen, aus welchem hervorgehe, wann die Verletzung sich ereignet habe. Er habe vorgebracht, was er tatsächlich erlebt habe, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die Vorinstanz das Nichtaufsuchen des Arztes oder eines Spitals zu seinen Ungunsten auslege.

      Es treffe nicht zu, dass seine Vorbringen weder zeitlich relevant seien noch ein Verfolgungsinteresse von Seiten der Behörden, der PKK oder insbesondere des PKK-Kämpfers F. erkennen lassen würden. Er habe die PKK-Kämpfer im Krieg gegen den türkischen Staat monatelang unterstützt. Während dieser ganzen Zeit sei er für die PKK-Kämpfer ein guter Patriot gewesen. Erst als sich die Gelegenheit geboten habe, das Kriegsgebiet E. zu verlassen, und er diese habe nutzen wollen, sei er als Verräter bezeichnet und bestraft worden. Zuerst habe er sich sicher gefühlt, sei in seinen angestammten Beruf als ( ) zurückgekehrt und habe nicht gewusst, dass er während dieser Zeit von der PKK beobachtet worden sei.

      Erst als die PKK-Kämpferin J. in G. bei ihm erschienen sei und ihn aufgefordert habe, sich bei der PKK zu melden, sei er sich bewusst geworden, dass er wegen des Verrats Rechenschaft ablegen müsse. Hätte er einen Bericht abgeliefert, wäre er mit grosser Wahrscheinlichkeit wegen Verrats getötet worden. Er habe sich deswegen nicht an türkische Sicherheitskräfte wenden können, weil er wegen seiner Unterstützung für die PKK zu einer langjährigen Strafe verurteilt worden wäre und die Polizei nicht in der Lage gewesen wäre, ihn gegen die erwähnte Organisation zu schützen.

      Es sei eine bekannte Tatsache, dass diejenigen, die im Zusammenhang mit der PKK festgenommen worden seien, hart bestraft würden. Solche Personen würden nach Massstab beziehungsweise Kriterien des türkischen Staates als Terroristen gelten, die mit allen Mitteln erbarmungslos bekämpft werden müssten. Es sei davon auszugehen, dass sich bei seiner Rückkehr in sein Heimatland seine Befürchtungen, weiterer staatlicher und nicht staatlicher Verfolgung ausgesetzt zu sein, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verwirklichen würden.

    3. Das SEM bezweifelte in der Vernehmlassung, dass der Beschwerdeführer von der PKK als Verräter eingestuft worden sei. Er habe lediglich nach einer einmaligen Aufforderung keine Waffe annehmen wollen. Er habe zudem selber festgehalten, dass das Handeln von F. nicht als Handeln der PKK zu sehen sei, sondern als eine persönliche Rache an ihm. Somit sei jegliche Grundlage entzogen, wonach er in den Akten der PKK ein Verräter sei. Weiter zeichne er ein überzeichnetes Bild von F. , der als stereotyper gewaltbereiter Charakter dargestellt werde. Die Behauptung, dass er von der PKK beobachtet worden sei, sei erstmals auf Beschwerdeebene erhoben worden und durch keinerlei Beweise untermauert und somit als eine reine Parteibehauptung zu betrachten. Wäre die PKK tatsächlich an ihm interessiert gewesen, hätte sie ohne Weiteres während seiner über ( ) dauernden Tätigkeit als ( ) im Heimatland gegen ihn vorgehen können. Es bestünden keine Anzeichen einer staatlichen Verfolgung oder einer Kenntnis der türkischen Behörden betreffend eine Unterstützung der PKK im Städtekrieg durch ihn.

    4. Der Beschwerdeführer hielt in der Replik entgegen, dass F. nicht in seinem Namen, sondern direkt im Namen der PKK gehandelt habe. Folglich habe er alle seine Handlungen im Krieg im Namen der PKK durchgeführt. Er habe erst durch das Erscheinen von J. in G. festgestellt, dass er durch die PKK tatsächlich wegen des «Verrats im

Krieg» beobachtet worden sei. Deshalb habe er die Flucht in die Schweiz ergriffen. Wenn die PKK ihm nicht auf die Schliche gekommen wäre, wäre er nicht ins Ausland geflüchtet. Das Verfolgungsinteresse der erwähnten Organisation gehe auf den Vorfall vom ( ) zurück.

5.

    1. Die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sind nicht zu beanstanden, weshalb zunächst auf diese zu verweisen ist. Auch das Gericht erachtet die Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund widersprüchlicher, unstimmiger und vager Aussagen einerseits als unglaubhaft und andererseits in Ermangelung einer ihn betreffenden persönlichen Verfolgung als asylirrelevant.

    2. Vorab ist auf die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers zum PKK-Kämpfer F. hinzuweisen. So machte er unterschiedliche Angaben zu den Gegebenheiten (vgl. SEM act. A4 Ziff. 7.01 S. 9 f. und A8

      F. 90) und zum Ort des Zusammentreffens (vgl. SEM act. A4 Ziff. 7.01 S. 9

      f. und A8 F. 102). Sodann ist - wie bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte - nicht plausibel, dass der angeblich aus nächster Nähe mit einer Pistole dreimal an den Beinen getroffene Beschwerdeführer keine nachhaltigeren Verletzungen erlitten haben sollte. Seinem Erklärungsversuch, F. habe gut gezielt und lediglich die Knochen der Beine brechen wollen, kann nicht gefolgt werden. Alleine seine Wiederholung der Mutmassungen, wonach F. ihn als «Strafe» lediglich habe verletzen aber nicht töten wollen, und die Wiedergabe einiger Protokollausschnitte vermag noch nicht eine andere Einschätzung zu bewirken. Dies umso mehr, als F. ihn als Verräter bezeichnet habe (vgl. SEM act. A8 F. 102). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die einlässlichen und überzeugenden Erörterungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. SEM act. A11 S. 3 f.). Weiter entsteht der Eindruck, als würde der Beschwerdeführer das Handeln von F. seiner Geschichte anpassen. So bringt er in der Beschwerdeschrift vor, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei von der PKK als Verräter eingestuft würde. Er hielt aber in der Anhörung abweichend davon fest, dass das Handeln von F. nicht als Handeln der PKK zu sehen sei, sondern als eine persönliche Rache an ihm (vgl. act. SEM A8 F. 111). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Replik, wonach F. ihn im Namen der PKK als «Verräter» bestraft habe, sind demnach als nachgeschobene Schutzbehauptung zu qualifizieren, mithin unglaubhaft. Es ist ihm insgesamt nicht gelungen, eine Verfolgung durch F.

      oder gar die PKK glaubhaft darzulegen. Daran vermögen auch seine Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, zumal in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen der Sachverhalt wiederholt, der Städtekrieg in C. beschrieben und an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten wird.

    3. Das Gericht gelangt im Übrigen übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass weder die dargelegte Furcht vor den türkischen Behörden noch die angebliche Verfolgung durch die PKK für die (letztmalige) Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei im ( ) kausal gewesen sind. So nahm der Beschwerdeführer nach dem angeblichen Vorfall mit F. am ( ) seine Arbeit als ( ) - mithin einem Beruf, der zahlreiche Kundenkontakte mit sich bringt - ( ) wieder auf und arbeitete solchermassen bis im ( ) (vgl. SEM act. A8 F. 38, 45). Während dieser Zeit macht der Beschwerdeführer keine Probleme geltend, abgesehen von einer vorübergehenden Festnahme durch die Polizei ( ) wegen des Vorwurfs ( ) K. (vgl. SEM act. A8 F. 135). Gerade der Umstand, dass die Polizei ihn damals trotz offensichtlicher Überprüfung ohne weitere Folgen wieder frei liess, macht deutlich, dass eine Furcht vor den türkischen Behörden wegen angeblicher PKK-Unterstützung unbegründet ist. Der gleiche Schluss ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer sich im ( ) einen Pass ausstellen liess und damit mehrfach kontrolliert die Grenze zwischen der Türkei und dem Irak zu passieren vermochte und die Türkei schliesslich - wiederum kontrolliert - auf dem Luftweg nach H. verliess (vgl. SEM act. A8 F. 74 ff. und F. 136).

      Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sich nach dem Städtekrieg in C. nicht mehr sicher und von der PKK beobachtet gefühlt zu haben, kann ihm mit Blick darauf, dass es wie vorstehend ausgeführt in der Türkei zu keinem weiteren Vorfall mit der PKK mehr gekommen ist, nicht gefolgt werden. In diesem Zusammenhang erscheint zudem nicht nachvollziehbar, dass er erst nach mehr als ( ) Jahren im Irak von einer PKKKämpferin - offenbar zufällig - gesehen und dabei behelligt worden sein soll, zumal er gemäss eigenen Angaben diese Frau gekannt und in der Türkei oft angetroffen habe (vgl. SEM act. A8 F. 143).

    4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die zu deren Stützung eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Die Vor-

instanz hat daher zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

6.

    1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

    2. Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom

11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder wenn Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21).

      1. Der Beschwerdeführer ist seit dem ( ) mit der türkischen Staatsangehörigen L. verheiratet, welche gemäss ZEMIS Eintrag über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt.

      2. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AIG [SR 142.20] kann ausländischen Ehegatten von aufenthaltsberechtigten Ausländern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Diese «Kann-Bestimmung» verleiht offensichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (vgl. MARC SPESCHA, in Spescha et al, Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., 2019, Kommentar zu Art. 44 AIG N 1). Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht (vgl. BVGE 2013/37 E. 5; EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für ein aus dieser Garantie fliessender Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz Voraussetzung, dass der hier aufhaltende Angehörige über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt.

        Dem ZEMIS ist vorliegend zu entnehmen, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers, die sich seit dem ( ) in der Schweiz aufhält, am ( ) gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG Asyl gewährt worden war. Ihre Flüchtlingseigenschaft wurde indessen am ( ) aberkannt und ihr Asyl erlosch. Die Ehefrau verfügt aktuell über eine befristete Aufenthaltsbewilligung B. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einem gefestigten Aufenthaltsrecht der Ehefrau in der Schweiz auszugehen (vgl. auch Urteil des BVGer D-2604/2019 vom

        19. Dezember 2019 E. 6.4ff.), zumal der Beschwerdeführer - trotz des ihm

        mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 eingeräumten rechtlichen Gehörs - auf eine Stellungnahme zur Frage eines gefestigten Aufenthaltsrechts seiner Ehefrau verzichtete. Es besteht für ihn daher kein Anspruch auf Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK. Es kann dabei offenbleiben, ob der Beschwerdeführer, wie in seiner Stellungnahme vom 23. September 2019 in Aussicht gestellt, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der kantonalen Behörde gestellt hat, zumal er ein allfälliges, aus dem Eheschluss resultierendes Wegweisungshindernis nicht geltend gemacht hat und androhungsgemäss davon auszugehen ist, er verzichte darauf.

      3. Nach dem Gesagten verfügt der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

7.

    1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

      Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

    2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

      So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder

      Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und Art. 4 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

      1. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

      2. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des aus der Provinz C. stammenden Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die Erwägungen zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil D-5408/2018 vom 3. Januar 2019 E. 8.3).

      3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

      1. In der Türkei herrscht keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Trotz Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van) und den Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli 2016, ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1041/2015 vom 25. Januar 2017 [recte:

        25. Januar 2018] E. 7.2.2). Ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak, in welche das Bundesverwaltungsgericht aufgrund einer anhaltenden Situation allgemeiner Gewalt den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erachtet (vgl. BVGE 2013/2 E.9.6).

      2. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers, er sei zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, blieb unbegründet. Auch aus den Akten ergeben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der heute ( )-jährige Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Provinz C. , wo er seit der Geburt bis zur Ausreise mehrheitlich gelebt hat, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Er verfügt über Schulbildung, mehrjährige Berufserfahrung als ( ) und ein familiäres Beziehungsnetz in der Provinz C. (Eltern, eine Schwester, zwei Brüder, eine Tante), welches ihn nach seiner Rückkehr unterstützen kann. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, ist er zudem für seine Arbeit örtlich ungebunden, hat er doch mehrere Monate auch in G. /Irak gearbeitet. Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existenzielle Notlage geraten wird.

      3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

    2. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

    3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer

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