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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-3803/2020

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-3803/2020
Datum:28.09.2020
Leitsatz/Stichwort:Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)
Schlagwörter : Gesuch; Revision; Gesuchsteller; Haftbefehl; Revisionsgesuch; Bundesverwaltungsgericht; Urteil; Reichte; Verfahren; Kopie; Beschwerde; Gesuchstellers; Bericht; Eingabe; Gelte; Sicherheitsdirektion; Revisionsgr; Vorbringen; Richter; Verfahrens; Beziehungsweise; Sachverhalt; ärztliche; Schweiz; Wegweisung; Bundesverwaltungsgerichts; Beweismittel; Reichten; Übersetzung; Ordentlichen
Rechtsnorm: Art. 12 BGG ; Art. 121 BGG ; Art. 123 BGG ; Art. 29 BV ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 67 VwVG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:134 I 140; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-3803/2020

U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 2 0

Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),

Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Partei A. ,

geboren am (…), Irak,

vertreten durch Dieter von Blarer, Advokat, Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand Revision;

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6356/2019 vom 9. Januar 2020 .

Sachverhalt:

A.

Der Gesuchsteller reichte am 4. Dezember 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Das SEM lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 11. August 2017 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-5231/2017 vom 5. September 2019 ab.

B.

Am 15. Oktober 2019 gelangte der Gesuchsteller mit einer als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe, welcher zwei Dokumente (Aussageprotokoll des […] des Gesuchstellers auf dem Polizeiposten B. vom […], Wohnsitzbestätigung des […] des Gesuchstellers aus C. vom […]; beide in Kopie) beigelegt waren, an das SEM. Das SEM nahm diese Eingabe als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 ab, erklärte seine Verfügung vom 11. August 2017 als rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–.

Das Bundesverwaltungsgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-6356/2019 vom 9. Januar 2020 ab.

C.

Am 16. Juli 2020 gelangte der Gesuchsteller mit einer als «Wiedererwägungsgesuch/Revisionsgesuch» bezeichneten Eingabe erneut an das SEM und beantragte, er sei als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufzunehmen, eventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung in den Irak (gesamtes Territorium) nicht zulässig sei und er sei deshalb vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner sei das zuständige kantonale Migrationsamt anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten, es seien die vollständigen Asylakten beizuziehen und ihm sei für die Dauer des Verfahrens ein N-Ausweis auszustellen.

Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, es sei gegen ihn am

(…) von der Sicherheitsdirektion der Provinz D.

ein Haftbefehl

ausgestellt worden. Von diesem habe er erst zufällig am (…) Kenntnis erhalten. So habe er seit seiner Flucht sporadischen Kontakt mit einem

Freund aus seiner Heimat gehabt, welcher zwischenzeitlich für eine nachrichtendienstliche Abteilung der (…) (Sicherheitsbehörde der E. ; Anmerkung des Gerichts) tätig sei. Diesem Freund habe er nach dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2020 mitgeteilt, es gehe ihm nicht gut, denn es bestehe die Gefahr, dass er in den Irak zurückgebracht werde. Sein Freund habe daraufhin erklärt, er (der Gesuchsteller) könne auf keinen Fall zurückkehren, denn gegen ihn läge ein Haftbefehl der Sicherheitsdirektion vor. In einer späteren Kommunikation habe der Freund ihm mitgeteilt, er habe nachgeforscht und im Archiv eine Kopie des Haftbefehls gesehen. Auf sein Drängen hin habe sein Freund in der Folge unter erheblichem Risiko den Haftbefehl mit dem Smartphone fotografiert und ihm am (…) per WhatsApp zugeschickt. Sein Freund habe ihm auch mitgeteilt, das sei alles, was er für ihn tun könne, und er wolle zu diesem Thema nicht mehr belangt werden.

Ferne liege betreffend die diagnostizierte (…) ein neues Zeugnis vor. In diesem Zusammenhang werde weiterhin bestritten, dass es für ihn im Irak beziehungsweise in der E. (…) eine adäquate Behandlungsmöglichkeit für seine (…) gebe.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller den Haftbefehl vom (…) (recte: […] in Kopie) samt Übersetzung und einen ärztlichen Bericht der Universitären psychiatrischen Kliniken F. ([…]) vom (…) ein.

D.

Mit Schreiben vom 16. Juli 2020 (Datum Poststempel: 27. Juli 2020) – welches in Kopie an den Gesuchsteller gesandt wurde – überwies das SEM die Eingabe des Gesuchstellers vom 16. Juli 2020 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. Es hielt fest, die Begehren des Gesuchstellers würden auf die Neubeurteilung eines Sachverhalts abzielen, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits materiell auseinandergesetzt habe. Zwar datiere der eingereichte ärztliche Bericht vom (…), jedoch mache der Gesuchsteller diesbezüglich kein Rechtsbegehren geltend. Die Vorbringen des Gesuchstellers seien daher nicht als Wiedererwägung, sondern im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu beurteilen.

E.

Die Instruktionsrichterin setzte am 28. Juli 2020 den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

F.

Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Gesuchsteller auf, seinen Revisionswillen kundzutun, das Revisionsobjekt sowie den angerufenen Revisionsgrund zu bezeichnen, die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzulegen und die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids zu benennen. Bei ungenutzter Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten.

G.

Der Gesuchsteller verbesserte mit fristgerechter Eingabe vom 7. August 2020 sein Revisionsgesuch. Er beantragte, er sei in revisionsweiser Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsurteils D-6356/2019 vom 9. Januar 2020 als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Wegweisung in den Irak nicht zulässig sei und er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Subeventualiter sei die Sache zur Behandlung des Wiedererwägungsbzw. Revisionsgesuchs (Wiedererwägungsentscheid SEM vom 30. Oktober 2019) an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Weiter sei ihm eine Frist bis Ende September 2020 anzusetzen, um eine umfassende psychiatrische Berichterstattung einzureichen. Der Vollzugsstopp vom 28. Juli 2020 sei sodann zu bestätigen.

Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen das beim SEM Vorgebrachte (vgl. Bst. C.). Als Revisionsgrund sei vorliegend Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG einschlägig. Mit Vorliegen des gegen ihn gerichteten Haftbefehls stehe fest, dass er sich unerlaubt von der Truppe entfernt habe und damit desertiert sei. Da gegen ihn ein Haftbefehl vorliege, müsse davon ausgegangen werden, dass er bei seiner Rückkehr in den Irak festgenommen und in der Folge verurteilt werde. Bis zu einem Urteil und im Rahmen einer Befragung könne auch Folter zur Anwendung kommen.

Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller erneut den Haftbefehl vom (…) (recte: […]) samt Übersetzung, einen Screenshot vom (…), eine Bestätigung zur Handhabung von Haftbefehlen durch Rechtsanwalt G. vom (…) samt Übersetzung, eine Kopie des Umschlagdeckels der irakischen Strafprozessordnung mit Art. 57 StPO samt Übersetzung sowie je einen ärztlichen Bericht der (…) F. vom (…) und (…) und die E-Mail Korrespondenz mit dem zuständigen Assistenzarzt vom (…) beziehungsweise (…) ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1).

    2. Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

    3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).

    4. Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. BVGE 2012/7 E. 2.4.2 und MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.36).

    5. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgrund gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen einoder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern.

2.

    1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

      Gemäss BVGE 2013/22 können nachträglich, d.h. erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht entstandene Beweismittel, welche vorbestehende Tatsachen belegen sollen, nicht im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Bundesverwaltungsgericht entgegengenommen und geprüft werden.

    2. Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Auffinden entscheidender Beweismittel) geltend.

Die diesbezüglich eingereichten ärztlichen Berichte der (…) F. (vgl. Sachverhalt Bst. G; Beilagen 5 und 6) datieren vom (…) und (…) und sind somit erst nachträglich, das heisst nach dem durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6356/2019 vom 9. Januar 2020 erfolgten Abschluss des ordentlichen Verfahrens entstanden. Gleich verhält es sich mit der E-Mail Korrespondenz mit dem zuständigen Assistenzarzt vom (…) beziehungsweise (…) (vgl. Sachverhalt Bst. G; Beilagen 7 und 8). Demnach ist auf das Revisionsgesuch, soweit es sich auf die ärztlichen Berichte vom (…) und (…) sowie soweit es sich auf die E-Mail Korrespondenz vom (…) beziehungsweise (…) bezieht, nicht einzutreten. Es erübrigt sich daher, dem Gesuchsteller in diesem Zusammenhang Frist bis Ende September 2020 anzusetzen, um eine umfassende psychiatrische Berichterstattung einzureichen (vgl. Revisionsgesuch Ziff. 3.5.2, S. 13).

Was den Haftbefehl der Sicherheitsdirektion D. vom (…) anbelangt, welcher samt Übersetzung und Screenshot vom (…) eingereicht wurde (vgl. Sachverhalt Bst. G; Beilagen 1 und 2), ist auf das im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch vom 7. August 2020 (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) einzutreten.

3.

Im Folgenden ist der Frage nachzugehen, ob die vom Gesuchsteller eingereichten Unterlagen zum Haftbefehl im Irak den revisionsrechtlichen materiellen Anforderungen genügen.

Nachträglich erfahrene Tatsachen und aufgefundene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits rechtserheblich, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, im früheren Verfahren aber nicht vorgebracht werden konn-

ten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war.

4.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet keinen Anspruch auf mündliche Anhörung. Das Gesetzesrecht kann indes einen solchen Anspruch vorsehen (BGE 134 I 140 E. 5.3), so hat der Gesetzgeber für das erste Asylverfahren eine mündliche Anhörung vorgeschrieben (Art. 29 AsylG). Für die ausserordentlichen Nachfolgeverfahren (vgl. Art. 111b und Art. 111c AsylG) ist hingegen keine mündliche Anhörung vorgesehen; dies muss insbesondere für Revisionsverfahren gelten.

Der Gesuchsteller hat seine Vorbringen in seiner Eingabe ausführlich darlegen und Beweismittel einreichen können. Der entsprechende sinngemäss gestellte Antrag der erneuten Anhörung ist demzufolge abzuweisen (vgl. Revisionsgesuch Ziff. 2.1, S. 6).

5.

    1. Der Gesuchsteller macht im Revisionsgesuch mit Verweis auf den eingereichten Haftbefehl vom (…) im Wesentlichen geltend, dass H. ,

      Sicherheitsdirektor der Provinz D.

      diesen ausgestellt habe.

      H. sei sein oberster Vorgesetzter bei der (…) in D. gewesen. Der Haftbefehl sei in Kopie bei der Sicherheitsdirektion der Stadt D. , bei weiteren Abteilungen der Sicherheitsdirektion und insbesondere auch bei den Sicherheitsdirektionen von Grenzübergängen und Flughäfen deponiert worden, um ihn (den Gesuchsteller) verhaften zu lassen, sobald er angehalten werde oder versuche, ins Land zu kommen. Der Haftbefehl sei weniger als (…) nach seiner Ausreise aus dem Irak ausgestellt worden. Es müsse deshalb zwingend davon ausgegangen werden, dass der Haftbefehl im direkten Zusammenhang mit seiner Entfernung von seiner Truppe zu sehen und er bei seiner Einreise in den Irak Gefahr laufe, als Deserteur verhaftet zu werden. Er habe anlässlich der Anhörung das Wort «kündigen» nicht im juristisch technischen Sinn verstanden (vgl. SEM act. A15 F112 f.), sondern klar machen wollen, dass er seinem Vorgesetzten erklärt habe, er werde Truppe und Land verlassen. Mit Vorliegen des gegen ihn gerichteten Haftbefehls stehe fest, dass er sich unerlaubt von der Truppe entfernt habe und damit desertiert sei.

    2. Weder die solchermassen vorgebrachten Tatsachen noch das vom Gesuchsteller als Beweismittel gegen ihn ausgestellte Haftbefehl der irakischen Behörden eingereichte Dokument sind als rechtserheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren.

Zunächst ist festzuhalten, dass gänzlich unsubstantiiert bleibt, wer der Freund des Gesuchstellers und angeblich «einer [seiner] besten Kollegen» ist, bezeichnenderweise nennt ihn der Gesuchsteller weder in seiner Eingabe vom 16. Juli 2020 noch im Revisionsgesuch beim Namen, was erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Revisionsvorbringen hervorruft. Weiter ist auch offen, wann und bei welcher Gelegenheit dieser Freund vom Haftbefehl gegen den Gesuchsteller erfahren haben soll. Im Revisionsgesuch führt der Gesuchsteller dazu lediglich aus, dass sein Freund das Dokument als Kopie abgelegt gefunden und fotografiert habe. An dieser Stelle wäre zumindest zu erwarten gewesen, dass er nähere Umstände des Auffindens (insbesondere Ort und Zeit) ausführt, zumal das Vorliegen eines Haftbefehls gegen sich selber oder einen Freund ein einschneidendes Ereignis ist. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Revisionsvorbringen werden weiter dadurch erhärtet, dass nicht nachvollziehbar ist, dass der Gesuchsteller lediglich per Zufall in der telefonischen Konversation mit seinem Freund vom Haftbefehl erfahren haben sollte. Es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Freund ihn von sich aus und umgehend nach der Entdeckung über den Haftbefehl informiert hätte, zumal die beiden nach Darstellung des Gesuchstellers seit seiner Flucht in sporadischem Kontakt standen. Weiter ergeben sich Zweifel an der Authentizität am eingereichten Haftbefehl, weil dieser ausser dem Namen des Gesuchstellers keine Angaben zu seiner Person (Geburtsdatum, Geburtsort, Name der Eltern) enthält und namentlich auch keinen Haftgrund nennt. Vor diesem Hintergrund vermag der Gesuchsteller aus dem eingereichten Haftbefehl nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal es sich lediglich um eine Scan-Kopie handelt, deren Beweiswert ohnehin äussert gering ist.

Der Gesuchsteller vermag insgesamt die Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-6356/2019 vom 9. Januar 2020 (Seite 6), wonach sein Vorbringen, er gelte aufgrund seiner Ausreise als Deserteur, als nachgeschoben und unglaubhaft zu erachten ist, nicht in Frage zu stellen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Revisionsausführungen einzugehen, da sie nicht geeignet sind, an dieser Schlussfolgerung etwas zu ändern.

6.

Zusammenfassend ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante

Gründe darzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-6356/2019 vom 9. Januar 2020 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom

7. August 2020 ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7.

Der am 28. Juli 2020 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

8.

    1. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

    2. Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind.

    3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.

3.

Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.

Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer

Versand:

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