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Bundesverwaltungsgericht Urteil D-2748/2019

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung IV
Dossiernummer:D-2748/2019
Datum:04.09.2019
Leitsatz/Stichwort:Asyl und Wegweisung
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Verfahren; Wegweisung; Verfahrens; Heimat; Recht; Erkennen; Verfügung; Sind; Person; Alter; Ausführungen; Akten; Ständig; Glaubhaft; Beschwerdeführers; Bundesverwaltungsgericht; Schweiz; Gehör; Aktenlage; Geboren; Knochenalter; Erwägungen; Begründet; Abweichung; Flüchtlingseigenschaft
Rechtsnorm: Art. 48 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 63 VwVG ; Art. 65 VwVG ; Art. 83 AIG ; Art. 83 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung IV D-2748/2019

U r t e i l  v o m  4.  S e p t e m b e r  2 0 1 9

Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,

mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien A. , geboren am ( ), Äthiopien,

vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 6. Mai 2019.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,

dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2016 von Italien kommend den Bahnhof von B. erreichte, wo er von der schweizerischen Grenzwache angehalten und kontrolliert wurde,

dass er bei dieser Gelegenheit angab, er sei am 1. Januar 1999 geboren (vgl. act. A6: GWK-Rapport), womit er zu diesem Zeitpunkt seinen Angaben zufolge 17 Jahre und 4 Monate alt gewesen wäre,

dass er am 10. Mai 2016 im damaligen Empfangsund Verfahrenszentrum des SEM in C. um die Gewährung von Asyl nachsuchte,

dass er bei dieser Gelegenheit angab, er sei am 2. März 2001 geboren (vgl. act. A1: Personalienblatt), womit er zu diesem Zeitpunkt seinen Angaben zufolge erst knapp 15 Jahre und 2 Monat alt gewesen wäre,

dass das SEM vor diesem Hintergrund die Durchführung einer radiologischen Handknochenanalyse zur Bestimmung des Alters in Auftrag gab,

dass die von der Vorinstanz konsultierten Fachärzte in ihrem Kurzbericht vom 17. Mai 2016 unter Verweis auf die angewandte Methode und den relevanten Abweichungsbereich zum Befund gelangten, der Beschwerdeführer weise bei einem angegebenen Alter von 15 Jahren und 2 Monaten ein Skelettalter von 19 Jahren auf (vgl. act. A7/A8: Arztbericht),

dass sich aus diesem Befund eine Abweichung zwischen angegebenem Alter und festgestelltem Knochenalter von 46 Monaten ergibt, also eine Abweichung von fast vier Jahren (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen),

dass der Beschwerdeführer am 2. Juni 2016 zu seiner Person, zum Verbleib seiner Reiseund Identitätspapiere, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde (vgl. act. A9: Befragungsprotokoll),

dass ihm im Anschluss daran das rechtliche Gehör zum Ergebnis der durchgeführten Kochenaltersanalyse gewährt wurde, wie auch zu seiner abweichenden Altersangabe gegenüber der Grenzwache (vgl. act. A10: Protokoll rechtliches Gehör),

dass er sowohl im Rahmen der Befragung als auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs zunächst bekräftigte, er sei am 2. März 2001 geboren und er sei jetzt 15 Jahre alt, da ihm seine Mutter dieses Alter genannt habe,

dass er jedoch zum Schluss des rechtlichen Gehörs erklärte, die Annahme eines anderen Alters gehe für ihn auch in Ordnung,

dass der Beschwerdeführer von da an im Verfahren als volljährige Person behandelt wurde,

dass vom SEM die Durchführung eines Dublin-Verfahrens angestrengt wurde, Italien jedoch eine Übernahme des Beschwerdeführers ablehnte (vgl. dazu im Einzelnen die Akten),

dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2017 zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde (vgl. act. A23: Anhörungsprotokoll),

dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen Staatsangehörigen von Äthiopien somalischer Ethnie handelt, welcher seinen Angaben zufolge aus der Ortschaft D. stammt, welche in der Gegend von E. gelegen sei (Anmerkung: auch Ea [ ] genannt, eine Stadt, welche [ ] nahe der Grenze zu Somalia [ ] gelegen ist),

dass er im Rahmen der Begründung seines Gesuches vorbrachte, er sei im April 2015 respektive am 3. Mai 2015 an seinem Heimatort des Nachts von Angehörigen der ONLF (Ogaden National Liberation Front) von zuhause verschleppt worden, nachdem ONLF-Angehörige fünf Jahre zuvor schon seinen älteren, damals erst 10-jährigen Bruder entführt hätten,

dass er zwar schon nach wenigen Tagen von den ONLF-Angehörigen in deren Camp zurückgelassen worden sei, wodurch er habe fliehen können,

dass er aber nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei, sondern er sich zur sofortigen Ausreise entschlossen habe, worauf er seine Heimat schon am

10. Mai 2015 in Richtung des Sudans verlassen habe,

dass er sich nämlich nach seiner Entführung nicht nur vor der ONLF zu fürchten gehabt habe, welche ständig Leute entführe, sondern gerade auch vor der Regierung, da man von der Regierung sofort verfolgt werden, wenn man einmal bei der ONLF gewesen sei,

dass das SEM mit Verfügung vom 6. Mai 2019 (eröffnet am 11. Mai 2019) feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges,

dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird,

dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 4. Juni 2019

- handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde erhob,

dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans SEM beantragte, dies ausdrücklich zwecks Gewährung von Asyl im nachfolgenden Verfahren, wobei dieses Verfahren vorgängig der zuständigen Kindesschutzbehörde anzuzeigen sei, eventualiter sei er im nachfolgenden Verfahren nicht wegzuweisen, sondern es sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren,

dass er in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,

dass auf die vorgebrachten Beschwerdegründe - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird,

dass mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2019 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann (Art. 42 AsylG [SR 142.31]),

dass im Rahmen der gleichen Zwischenverfügung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde,

dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG),

dass der einverlangte Kostenvorschuss am 26. Juni 2019 - und damit fristgerecht - eingezahlt worden ist,

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des

Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG),

dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),

dass am 1. März 2019 die Änderung des AsylG vom 25. September 2015 abschliessend in Kraft getreten ist, vorliegend jedoch das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten Änderung),

dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristund formgerecht eingereicht hat (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,

dass die Beschwerde indes - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),

dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatoder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),

dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers über angeblich vonseiten der ONLF erlittene und angeblich vonseiten der Regierung befürchte Nachstellungen seien aufgrund von Widersprüchen und realitätsfremden Elementen in seinem Sachverhaltsvortrag sowie einer mangelnden Substanziierung seiner Schilderungen als insgesamt unglaubhaft zu erkennen,

dass es dabei im Rahmen einer ausführlichen Auseinandersetzung mit der Sache - auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist - nicht nur auf eine ganze Reihe von Widersprüchen und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag des Beschwerdeführers verweist, sondern auch darauf, dass dessen Angaben und Ausführungen zu den angeblich ausreiserelevanten Ereignissen praktisch keine Substanz aufweisen,

dass der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen über das Vorliegen erheblicher Mängel und Ungereimtheiten in seinem Sachverhaltsvortrag und einer insgesamt mangelnden Substanziierung seiner Angaben und Ausführungen nichts Konkretes entgegensetzt,

dass damit die insgesamt überzeugenden Feststellungen und Schlüsse der Vorinstanz nicht entkräftet werden,

dass sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf das Vorbringen beschränkt, er sei entgegen den Feststellungen der Vorinstanz als nach wie vor minderjährig zu betrachten, habe er doch [sinngemäss: in der Befragung vom 2. Juni 2016] klar zu Protokoll gegeben, von welchem Geburtsdatum auszugehen sei [sinngemäss: dem 2. März 2001], da er dieses Datum von seiner Mutter kenne und Mütter in der Regel sehr genau wüssten, wann ihr Kind geboren sei,

dass dieses Vorbringen in keiner Weise geeignet ist, die angefochtene Verfügung zu erschüttern, auch wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner diesbezüglichen Ausführungen auf die UN-Kinderrechtskonvention (SR 0.107) und das Haager-Übereinkommen zum Schutz von Minderjährigen (SR 0.211.231.01) beruft, er den Befund der durchgeführten Knochenaltersanalyse als nicht nachvollziehbar erklärt und er der angewandten Methode jede Verlässlichkeit abspricht,

dass nach ständiger Praxis mittels einer radiologischen Knochenaltersanalyse zwar nicht der Nachweis der Volljährigkeit erbracht werden kann, bei einem Befund wie vorliegend - zwischen angegebenem Alter und festgestelltem Knochenalter liegt eine Abweichung von weit mehr als drei Jahren - von einer Täuschung über das Alter auszugehen ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 19 und 2001 Nr. 23),

dass der Beschwerdeführer ausserdem im Rahmen des Verfahrens verschiedene Geburtsdaten vorbrachte, was ebenfalls gegen seine Glaubwürdigkeit spricht,

dass mit Blick darauf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Geburtsdatum als mit Sicherheit unzutreffend zu erkennen ist,

dass aufgrund der Aktenlage in entscheidrelevanter Hinsicht festzustellen ist, dass das SEM nach der Befragung zur Person und der anschliessenden Gehörsrechtsgewährung vom 2. Juni 2016 im weiteren Verlauf des Verfahrens zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, da dieser die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht zu plausibilisieren wusste (vgl. EMARK 2004 Nr. 30),

dass aufgrund der Aktenlage zur Sache festzustellen bleibt, dass nur der Bericht des Beschwerdeführers zu seinem ethnischen Hintergrund und zu seiner Herkunft aus einem geographisch peripheren Gebiet von Äthiopien hinreichend detailliert und nachvollziehbar ausgefallen ist,

dass demgegenüber seine weiteren Angaben und Ausführungen als mit Widersprüchen behaftet, nicht hinreichend substanziiert und zudem in zentralen Punkten auch als schlicht realitätsfremd zu erkennen sind,

dass der Beschwerdeführer beispielsweise angegeben hat, er habe bis zu seiner Entführung im April oder Mai 2015 immer in D. gelebt, wo er mit seiner Familie in einer Baracke respektive einer traditionellen Hütte gelebt habe, da es sich bei D. nur um ein kleines Dorf handle,

dass er auf der anderen Seite vorgebracht hat, er habe in der "Stadt D. " als Schuhputzer gearbeitet, wodurch er einen regelmässigen Verdienst erzielt habe, er habe seinen Schuhputzerstand neben einem Teehaus gehabt, wo er aber ständig von der Polizei behelligt worden sei, seine Mutter habe zudem in D. in einem kleinen Restaurant als Köchin gearbeitet, in seiner Wohngegend hätten viele Leute gewohnt und er habe auch dem Fussball-Club von D. angehört,

dass diese Angaben und Ausführungen nicht nur als in sich widersprüchlich zu erkennen sind, sondern ebenso festzustellen ist, dass sich diese in keiner Weise mit der Realität vor Ort vereinbaren, da es sich bei D. (auch: Da. ) tatsächlich nur um eine kleine Siedlung in einem ansonsten unbewohnten Gebiet handelt, welches rund 50 Kilometer nordwestlich der Stadt E. gelegen ist,

dass gerade auch mit Blick darauf die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend die Unglaubhaftigkeit der Angaben und Ausführungen des Beschwerdeführers zu bestätigen sind,

dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat,

dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),

dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich erweist (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG

i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]),

dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Gerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),

dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen zunächst als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AuG), da nach vorstehenden Erwägungen weder Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]), noch konkrete Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind,

dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),

dass der Beschwerdeführer zwar durch seinen Rechtsvertreter einwenden lässt, in seiner Heimat seien wegen Stammeskonflikten eine Million Menschen auf der Flucht und seien laut Amnesty International willkürliche Verhaftungen und andere Misshandlungen an der Tagesordnung,

dass dem Beschwerdeführer jedoch mit Blick auf die tatsächlichen Verhältnisse in seiner Heimat und die Aktenlage entgegenzuhalten ist, in Äthiopien herrsche weder eine Lage allgemeiner Gewalt noch lasse er in irgendeiner Form ein individuelles Gefährdungsprofil erkennen,

dass schliesslich festzustellen bleibt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gemäss Aktenlage gesunden Mann handelt, welcher zu einer Reintegration in seiner Heimat respektive in seiner spezifischen Heimatregion ohne weiteres in der Lage sein dürfte,

dass der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als möglich zu erkennen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sich bei der dafür zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12),

dass nach dem Gesagten das SEM zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat,

dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer Kosten von Fr. 750.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),

dass der am 26. Juni 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3.

Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

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