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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-6407/2019

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-6407/2019
Datum:30.01.2020
Leitsatz/Stichwort:Rentenrevision
Schlagwörter : Mehrwertsteuer; Beschwerde; Recht; Partei; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Erwägung; Parteien; Urteil; Gesuch; Dispositiv; Parteientschädigung; Beschwerdeführer; Vorinstanz; Erläuterung; Urteils; Entscheids; Dispositivs; Ziffer; Kreso; Glavas; Bundesgesetzes; Bundesgericht; Richter; Mehrwertsteuerzuschlag; Entschädigung; Leistung; Ausland; Auslagen
Rechtsnorm: Art. 12 BGG ; Art. 129 BGG ; Art. 48 BGG ; Art. 69 VwVG ;
Referenz BGE:141 III 560; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-6407/2019

U r t e i l  v o m  3 0.  J a n u a r  2 0 2 0

Besetzung Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),

Richter Vito Valenti, Richterin Michela Bürki Moreni, Gerichtsschreiber Roger Stalder.

Parteien IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Gesuchstellerin,

gegen

A. _, Kroatien,

vertreten durch Dr. iur. Kreso Glavas, Gesuchsgegner,

Gegenstand Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Neuanmeldung), Erläuterungsgesuch des Urteils C-6422/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2019.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 7.3 des Urteils C- 6422/2018 vom 25. September 2019 festgehalten hat, die Kosten der Vertretung umfassten gemäss Art. 9 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht bestehe,

dass in dieser Erwägung weiter festgestellt worden ist, es sei keine Mehrwertsteuer geschuldet, falls die zu entschädigende Partei ihren Wohnsitz im Ausland habe (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009, MWSTG; SR 641.20),

dass auch erwogen worden ist, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sei zu Lasten der Vorinstanz eine Entschädigung von Fr. 2'159.50 (inkl. Auslagen und zzgl. Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen,

dass die Vorinstanz mit Datum vom 28. November 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein Erläuterungsgesuch eingereicht hat,

dass sie im Rahmen dieses Gesuchs auf Widersprüchlichkeiten zwischen den Erwägungen 7.3 und 7.4 bzw. Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils C-6422/2018 vom 25. September 2019 hingewiesen und um Beantwortung der Frage, ob sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzüglich der Mehrwertsteuer oder ohne Mehrwertsteuer auszurichten habe, ersucht hat,

dass die Beschwerdeinstanz auf Begehren einer Partei den Beschwerdeentscheid erläutert, der unter Unklarheiten oder Widersprüchen in seiner Entscheidungsformel oder zwischen dieser und der Begründung leidet (Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG; SR 172.021]),

dass gemäss Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) für die Erläuterung und die Berichtigung von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts Art. 129 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) sinngemäss gilt,

dass das Bundesverwaltungsgericht einen Schriftenwechsel durchführen kann (Art. 129 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 127 BGG und Art. 48 Abs. 1 VGG [vgl. auch ELISABETH ESCHER in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCH-

TIGER/KNEUBÜHLER {Hrsg.}, Basler Kommentar zum BGG, 3. Auflage, 2018, N. 6 zu Art. 129 BGG]), ein eigentlicher Anspruch auf rechtliches Gehör aber nicht besteht (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, 2013, N. 5.82),

dass es unter den gegebenen Umständen nicht sinnvoll erscheint, noch einen Schriftenwechsel durchzuführen, da sich die stellende Frage auch ohne zusätzlichen Beitrag der Vorinstanz und des Beschwerdeführers entscheiden lässt,

dass das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vornimmt, wenn das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktionsoder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG),

dass die Mehrwertsteuer auf den von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt im Inland erbrachten Leistungen zu erheben ist (Art. 1 Abs. 2 Bst. a in Verbindung mit Art. 3 Bst. a und Art. 8 Abs. 1 MWSTG),

dass gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE die Kosten der Vertretung auch die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Bst. a und b umfasst, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt worden ist,

dass mit Zwischenverfügung vom 22. März 2019 im Beschwerdeverfahren C-6422/2018 das Gesuch um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege gutgeheissen worden ist,

dass bei unentgeltlicher Rechtsvertretung der Staat Empfänger der Dienstleistungen des unentgeltlichen Rechtbeistands ist und die Parteientschädigung daher die Mehrwertsteuer umfassen muss, sofern der Rechtsbeistand mehrwertsteuerpflichtig ist, und zwar unabhängig vom Wohnsitz der beschwerdeführenden Partei (BGE 141 III 560 E. 2 und 3),

dass der amtlich bestellte Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas mehrwertsteuerpflichtig ist (www.uid.admin.c h),

dass Ziffer 3 des Dispositivs betreffend die Mehrwertsteuer des Entscheids C-6422/2018 vom 25. September 2019 mit Erwägung 7.3 dieses Entscheids sowie die Ausführungen in Erwägung 7.3 und 7.4 untereinander in Widerspruch stehen,

dass die Beschwerde des im Ausland wohnhaften, durch den amtlich bestellten Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas vertretenen Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren C-6422/2018 - soweit darauf eingetreten worden ist - insoweit gutgeheissen worden ist, als die angefochtene Verfügung vom 9. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen worden ist mit der Anweisung, auf die Neuanmeldung einzutreten, die Sache im Sinne der Erwägungen materiell zu prüfen und anschliessend neu zu verfügen,

dass bei einem Obsiegen der im Ausland lebende Beschwerdeführer und nicht der Staat als Empfänger der vom unentgeltlichen Rechtsbeistand erbrachten Leistungen gilt (MWSTG 3 lit. e und MWSTG 8 Abs. 1) und somit der Dienstleistungsort nicht in der Schweiz liegt,

dass deshalb die Leistung des amtlich bestellten Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas nicht der Mehrwertsteuer unterliegt und diese nicht vom Bundesverwaltungsgericht als Leistungsempfänger zu entrichten ist (vgl. zum gegenteiligen Fall BGE 141 III 560 E. 2 und 3),

dass Rechtsanwalt Dr. iur. Kreso Glavas in seiner Honorarnote vom 29. April 2019 zu Recht auch keinen Mehrwertsteuerzuschlag geltend gemacht hat,

dass unter diesen Umständen gemäss Erwägung 7.3 des Urteils C- 6422/2018 vom 25. September 2019 und entgegen den Ausführungen in Erwägung 7.4 sowie in Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids C- 6422/2018 vom 25. September 2019 kein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE zuzusprechen ist,

dass demnach im Beschwerdeverfahren C-6422/2018 die Parteientschädigung auf Fr. 2'159.50 (inkl. Auslagen und ohne Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen ist,

dass demnach Ziffer 3 des Dispositivs des Entscheids C-6422/2018 vom

25. September 2019 zu berichtigen ist,

dass mit vorliegendem Entscheid die Widersprüchlichkeiten nach Art. 69 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VGG sowie Art. 129 Abs. 1 BGG erläutert und berichtigt werden,

dass somit das Erläuterungsgesuch der Vorinstanz vom 28. November 2019 als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (vgl. hierzu Urteil des BGer 1G_3/2018 vom 15. Juni 2018),

dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind und keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils C-6422/2018 vom 25. September 2019 wird wie folgt berichtigt:

"Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'159.90 (inkl. Auslagen) zugesprochen."

2.

Das Erläuterungsgesuch wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3.

Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Gesuchstellerin (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • den Gesuchsgegner (Gerichtsurkunde)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Viktoria Helfenstein Roger Stalder

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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