E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesverwaltungsgericht Urteil C-5162/2018

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-5162/2018
Datum:26.05.2020
Leitsatz/Stichwort:Rente
Schlagwörter : Beschwerde; Verfügung; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Rente; Einsprache; Renten; Altersrente; Ausgleichskasse; Entscheid; Einspracheentscheid; Rückforderung; Revision; Leistung; Recht; Frist; Schweiz; Höhe; B-act; Ordentliche; Trags; Anspruch; Jahreseinkommen; Partei; Erlass; Verfügungen; Rückerstattung; Urteil
Rechtsnorm: Art. 21 AHVG ; Art. 25 ATSG ; Art. 29 AHVG ; Art. 29b AHVG ; Art. 30t AHVG ; Art. 48 BGG ; Art. 53 ATSG ; Art. 53 or; Art. 55 ATSG ; Art. 64 VwVG ; Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:117 V 8; 125 V 413; 125 V 414; 130 V 51; 142 V 259; ;
Kommentar zugewiesen:
Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. , 2015
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-5162/2018

U r t e i l  v o m  2 6.  M a i  2 0 2 0

Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),

Richterin Caroline Bissegger, Richter Vito Valenti, Gerichtsschreiberin Tatjana Bont.

Parteien A. , (Schweden), Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand AHV, Höhe Altersrente, Rückforderung; Einspracheentscheid der SAK vom 12./18. April 2018.

Sachverhalt:

A.

A.

(nachfolgend Beschwerdeführerin), verheiratet, geboren am

( ) 1945, ist schweizerische, schwedische und ungarische Staatsangehörige (vgl. Akten der Vorinstanz [doc.] 7, 10, 13, 52). Sie leistete von August 1987 bis August 2004 während insgesamt 205 Monaten Beiträge an die Schweizerische Altersund Hinterlassenenversicherung (doc. 42). Die Beschwerdeführerin lebte von August 1987 bis August 2004 sowie von März 2014 bis Januar 2016 in der Schweiz (doc. 41). Seit 18. Januar 2016 lebt sie in Schweden (Beschwerdeakten [B-act.] 4).

B.

  1. Mit Verfügung vom 22. April 2015 sprach die Ausgleichskasse des Kantons B. (nachfolgend Ausgleichskasse) der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2010 eine ordentliche Altersrente zu (ab Januar 2010 Fr. 685.-, ab Januar 2011 Fr. 697.-, ab Januar 2013 Fr. 703.- und ab Januar 2015 Fr. 706.-). Dabei ging sie von einer Versicherungszeit von 17 Jahren und 5 Monaten sowie einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 39'480.- aus (doc. 55).

    1. Mit Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend Vorinstanz) vom 8. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass infolge ihres Wegzugs ins Ausland die Schweizerische Ausgleichskasse für die Zahlung der Rente zuständig sei und sie ab 1. Mai 2016 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 706.- habe. Dabei wurde von einer Versicherungszeit von 17 Jahren und 5 Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 39'480 ausgegangen (doc. 20).

    2. Mit E-Mail vom 26. Januar 2017 teilte die Ausgleichskasse der Vorinstanz mit, dass Korrekturen im Individuellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin vorgenommen worden seien (doc. 23).

    3. Mit Verfügung vom 11. August 2017 ersetzte die Vorinstanz die Verfügung vom 22. April 2015 und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie seit 1. August 2012 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 597.- habe. Dabei wurde von einer Versicherungszeit von 15 Jahren und 5 Monaten und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 36'600 ausgegangen (doc. 31 und 33).

    4. Ebenfalls mit Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Ausgleichskasse nachträglich eine Korrektur des individuellen Kontos vorgenommen habe. Die Neuberechnung der Rente habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit zu hohe Altersleistungen bezogen habe, woraus eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 6'156.- resultiere (doc. 29).

    5. Mit Schreiben vom 22. August 2017 erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen die Verfügungen vom 11. August 2017 mit der Begründung, sie habe keine Möglichkeit gehabt, die Korrektheit der Rentenberechnung zu prüfen, und es sei ihr auch nicht möglich, den Rückforderungsbetrag zu bezahlen (doc. 36).

    6. Mit E-Mail der Ausgleichskasse vom 19. September 2017 hielt diese fest, dass das Einkommen für 2003 und 2004 aufgrund der definitiven Steuerrechnungen erneut korrigiert werden musste (doc. 37).

    7. Mit Einsprache-Entscheid vom 12. April 2018 ersetzte die Vorinstanz die Verfügung vom 11. August 2017 und teilte der Beschwerdeführerin mit, dass sie seit 1. August 2012 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente in der Höhe von Fr. 647.- habe und ein Rückforderungsbetrag von Fr. 2'037.- aufgrund zu viel bezahlter Renten bestehe. Bei den Berechnungsgrundlagen wurde von einer Versicherungszeit von 17 Jahren und einem Monat und einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 33'840 ausgegangen (doc. 46).

    8. Mit Einsprache-Entscheid vom 18. April 2018 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, dass aufgrund des korrigierten IK-Auszuges der Ausgleichskasse für das Jahr 2003 ein Einkommen von Fr. 4'208.- und für das Jahr 2004 ein solches von Fr. 2'806.- zu berücksichtigen seien. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 33'408 und einer anrechenbaren Beitragszeit von 17 Jahren und einem Monat ab 1. Januar 2012 Anspruch auf eine Altersrente in der Höhe von Fr. 647.-, ab 1. Januar 2013 von Fr. 653.- und ab 1. Januar 2015 von Fr. 656.- (doc. 54). Die Neuberechnung der Altersrente mit Verfügung vom 11. August 2017 sei somit nicht korrekt gewesen. Bezüglich der Verfügung vom 11. August 2017 und der Rückerstattung der zu Unrecht ausgezahlten Leistungen wird festgehalten, dass die Rückforderung der zu viel geleisteten Altersrente nach einer Korrektur noch Fr. 2'037.- betrage (doc. 48, 54).

C.

    1. Mit Eingabe vom 11. Mai 2018 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 18. April 2018 mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben, da die Korrektheit der Berechnung nicht nachvollzogen werden könne, und die Rückforderung sei ihr aufgrund ihrer schlechten finanziellen Situation zu erlassen (Beschwerdeakten [B-act.] 4).

    2. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2018 hielt die Vorinstanz im Wesentlichen an den Ausführungen gemäss Einsprache-Entscheid vom 12./18. April 2018 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (B- act. 6).

    3. Mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2018 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Replik einzureichen (B-act. 7). Eine solche wurde nicht eingereicht. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2018 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 9).

    4. Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2019 wurde die Vorinstanz aufgefordert, Steuerunterlagen sowie allfällige weitere Unterlagen einzureichen, welche zur Änderung der IK-Einträge der Beschwerdeführerin in den Jahren 2003 und 2004 geführt haben, sowie mitzuteilen, ob die Einspracheentscheide vom 29. März 2018 sowie 12. April 2018 der Beschwerdeführerin eröffnet worden seien (B-act. 10).

    5. Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 reichte die Vorinstanz Unterlagen der Ausgleichskasse aus dem Jahre 2015 in Zusammenhang mit der Einforderung von offenen Beiträgen der Beschwerdeführerin für die Jahre 2003 und 2004 sowie der offenen Verzugszinsen ein (B-act. 13).

    6. Mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020 wurde der Schriftenwechsel wiedereröffnet und das Schreiben der Vorinstanz vom 27. Januar 2020 der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme unterbreitet mit dem Hinweis, dass im Verzichtsfall der Schriftenwechsel als abgeschlossen gelte. Die Beschwerdeführerin reichte keine Stellungnahme ein (B-act. 14).

    7. Mit Schreiben vom 6. Februar 2020 teilte die Vorinstanz mit, dass der Einspracheentscheid vom 29. März 2018 der Beschwerdeführerin nicht eröffnet worden sei, hingegen derjenige vom 12. April 2018 (B-act. 15). Mit

Verfügung vom 13. Februar 2020 wurde das Schreiben vom 6. Februar 2020 der Beschwerdeführerin zur Kenntnisnahme zugestellt (B-act. 16).

D.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.

    2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das VwVG findet indes keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG). Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

    3. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.

    4. Die Beschwerde wurde im Übrigen fristund formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.

2.

Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 12./18. April 2018, mit dem die Vorinstanz in teilweiser Bestätigung der Verfügungen vom 11. August 2017 die Altersrente der Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. August 2012 herabsetzte und damit die Verfügung der kantonalen Ausgleichskasse vom 22. April 2015 korrigierte sowie die von August 2012 bis März

2018 zu viel bezogenen Rentenleistungen im Umfang von Fr. 2'037.- zurückforderte.

    1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 E. 1a mit Hinweisen).

    2. Vorliegend ist für die Bestimmung des Anfechtungsund Streitgegenstandes zu beachten, dass die Festlegung einer (allfälligen) Rückerstattung von Leistungen in einem mehrstufigen Verfahren erfolgt: In einem ersten Entscheid ist über die Frage der Unrechtmässigkeit des Bezuges der Leistung zu befinden. Daran schliesst sich der Entscheid über die Rückerstattung an, in dem zu beantworten ist, ob - bei der festgestellten Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs - eine rückwirkende Korrektur gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG erfolgt. Schliesslich ist, ein entsprechendes Gesuch vorausgesetzt, über den Erlass der zurückzuerstattenden Leistung gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG zu entscheiden (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 25 Rz. 9).

    3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid in derselben Verfügung die Unrechtmässigkeit des Bezugs eines Teils der Altersrente festgestellt und über die Rückerstattungspflicht entschieden, was in der vorliegenden Konstellation zulässig ist (vgl. Urteil des BGer 9C_564/2009 vom 22. Januar 2010 E. 6.4; UELI KIESER, Rückforderung unrechtmässig bezogener Leistungen von Dritten, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 224). Streitig und zu prüfen ist damit die Neuberechnung der Altersrente ab 1. August 2012 und die Rückerstattung der von August 2012 bis März 2018 allenfalls zu viel bezogenen Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 2’037.-.

    4. Nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides und somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist dagegen der Erlass der zurückzuerstattenden Leistung. Die Vorinstanz hat ausdrücklich festgehalten, dass über einen allfälligen Erlass der Rückforderung nicht entschieden wurde. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe die AHV-Rentenleistungen gutgläubig erhalten, so handelt es sich hierbei um

eine Frage des Erlasses der Rückerstattung. Da über einen allfälligen Erlass der Rückforderung bisher nicht verfügt wurde, fehlt es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung (BGE 125 V 413 E. 1a).

3.

Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der AHV und die Voraussetzungen des hier streitigen Rentenrückforderungsanspruchs richten sich ungeachtet des Umstands, dass diese (unter anderem) schwedische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Schweden ist und daher das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA) zur Anwendung gelangt, nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 51 E. 5; Urteil des BGer 9C_569/2019 vom

8. November 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Daran ändert auch die angegebene schweizerische und ungarische Staatsangehörigkeit nichts.

4.

    1. Anspruch auf eine AHV-Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 Abs. 2 AHVG). Nach Art. 29 Abs. 1 AVHG haben Anspruch auf eine ordentliche Altersoder Hinterlassenenrente die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen. Die ordentlichen Renten gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung.

    2. Nach Art. 29bis Abs. 1 AHVG werden für die Berechnung der ordentlichen Renten Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungsoder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben werden in die individuellen Konten (IK) eingetragen, die für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Die Eintragung umfasst unter anderem das Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten und das Jahreseinkommen in Franken (Art. 140 Abs. 1 Bst. d und e AHVV [SR 831.101]).

    3. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Dazu bedarf es nach der Rechtsprechung, dass die Bedingungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung erfüllt sind. Darüber hinaus setzt die Rückerstattung notwendigerweise voraus, dass die Rente rückwirkend («ex tunc») aufgehoben oder herabgesetzt wird (BGE 142 V 259 E. 3.2 und 3.2.1). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

5.

Vorgängig zu prüfen ist, ob die Bedingungen für eine prozessuale Revision (vgl. E. 6) oder eine Wiedererwägung (vgl. E. 7) der formell rechtskräftigen Verfügung vom 22. April 2015, mit der die Altersrente der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2010 zuletzt neu festgesetzt wurde, erfüllt sind.

6.

    1. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Dabei muss es sich um Tatsachen handeln, die im Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorlagen, indessen noch nicht bekannt waren. Es muss sich um eine erhebliche Tatsache handeln. Gemeint ist, dass es sich um eine Tatsache handeln muss, die geeignet ist, die tatsächliche Grundlage der Verfügung dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert. (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015 Art. 53 Rz. 23 ff.).

      Art. 53 Abs. 1 ATSG ordnet keine Revisionsfristen an. Es ist davon auszugehen, dass die in Art. 67 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG enthaltene Regelung massgebend ist. Diese stellt nicht nur einen allgemeinen Grundsatz dar;

      vielmehr ist die entsprechende Regelung nach Art. 55 Abs. 1 ATSG ohnehin massgebend. Es ist mithin eine relative 90-tägige Frist zu beachten, welche mit der Entdeckung des Revisionsgrunds zu laufen beginnt; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf mit der Eröffnung des Entscheids einsetzt. Besonderheiten können sich ergeben, wenn der Revisionstatbestand länger dauernde Abklärungen erforderlich macht. Nach der Rechtsprechung reicht es hier aus, dass der Versicherungsträger der versicherten Person den Revisionsgrund und die voraussichtliche Abänderung der Verfügung fristgerecht anzeigt und die erforderlichen Abklärungen innert nützlicher Frist nachholt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz. 38; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2019, AVI 2018/25, E. 1.3).

    2. Die Ausgleichskasse sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 22. April 2015 ab 1. Januar 2010 eine ordentliche Altersrente aufgrund eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 39'480.- und einer anrechenbaren Beitragsdauer von 17 Jahren und 5 Monaten zu (doc. 55). Den Akten lässt sich entnehmen, dass am 26. Januar 2017 ein E-Mail der Ausgleichskasse an die Vorinstanz mit korrigierten IKEinträgen erfolgte (doc. 23). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 11. August 2017 wurde die Verfügung vom 22. April 2015 in der Folge ersetzt. Aus den Verfügungen vom 11. August 2017 ergibt sich, dass neu für die Rentenberechnung in den Jahren 2003 und 2004 keine Einkommen berücksichtigt worden sind (doc. 33). Die Änderungen der IK-Einträge sind Tatsachen, welche der Vorinstanz erst nach der Rentenzusprache mit Verfügung vom

      22. April 2015 bekannt wurden. Da die erfassten Einkommen im individuellen Konto zur Rentenberechnung herangezogen werden, sind sie auch als geeignet anzusehen, die Grundlage der Verfügung so zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert. So zeigt sich auch, dass die Höhe der zugesprochenen Rente gemäss Verfügung vom 22. April 2015 ab 1. August 2012 Fr. 697.-, ab 1. Januar 2013 Fr. 703.- betrug und gemäss korrigierter Verfügung vom 11. August 2017 ab 1. Januar 2012 Fr. 597.-, ab 1. Januar 2013 Fr. 602.- betrug und damit tiefere Altersleistungen zugesprochen wurden.

    3. Mit E-Mail vom 26. Januar 2017 teilte die Ausgleichskasse der Vorinstanz die Änderungen im IK-Auszug mit (doc. 23). Die Vorinstanz hatte somit spätestens seit diesem Zeitpunkt sichere Kenntnis über den Revisionsgrund womit die Frist zu laufen begann. Die Frist ist gewahrt, wenn der Versicherungsträger vor Ablauf von 90 Tagen die Verfügung erlässt. Die

Vorinstanz hat jedoch erst am 11. August 2017 eine entsprechende korrigierte Verfügung erlassen und damit die Frist längstens verpasst. Daran ändert auch nichts, dass während des Einspracheverfahrens eine weitere Korrektur der IK-Einträge durch die Ausgleichskasse erfolgte, welche in der Rentenberechnung im Einspracheentscheid vom 18. April 2018 berücksichtigt worden ist. Letztendlich hatte die Vorinstanz seit dem 26. Januar 2017 Kenntnis eines Revisionsgrundes und hat damit die Frist verpasst. Die Vorinstanz hätte der Beschwerdeführerin den Revisionsgrund und die voraussichtliche Abänderung der Verfügung mindestens fristgerecht anzeigen müssen (vgl. E. 6.2).

7.

    1. Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts. Darunter fallen insbesondere eine Leistungszusprache ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen und eine unvollständige Sachverhaltsabklärung aufgrund einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Urteil des BGer 9C_362/2017 vom 8. August 2017 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 117 V 8 E. 2c). Die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG sind nach der Aktenlage zu beurteilen, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der ursprünglichen Verfügung dargeboten hat. Insofern wäre es unzulässig, neue Beweismittel und Tatsachen - wie hier der Nachtrags IK-Auszug - zur Beurteilung der Wiedererwägungsvoraussetzungen heranzuziehen (vgl. Urteil des BGer 8C_347/2011 vom 11. August 2011 E. 4.1; Urteile des BVGer C-654/2017, C-869/2017, C-7375/2017 vom 4. März 2019 E. 9.4.6 und C-8089/2010 vom 29. Januar 2013 E. 4.2).

    2. Gestützt auf die damalige Aktenlage kann die ursprüngliche Rentenzusprache nicht als offensichtlich unrichtig bezeichnet werden, da sie auf den damals vorliegenden IK-Auszügen basierte und auch nicht rechtsfehlerhaft erscheint. Eine Abänderung der Verfügung vom 22. April 2015 unter dem Rechtstitel der Wiedererwägung fällt daher ebenfalls ausser Betracht.

8.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass weder die Voraussetzungen der prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) noch der Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) gegeben sind. Fehlt es damit an einem Titel, unter dem auf die Verfügung vom 22. April 2015 zurückgekommen werden kann, darf die Altersrente der Beschwerdeführerin weder rückwirkend noch für die Zukunft herabgesetzt werden. Soweit und solange Leistungen wie hier auf der rechtskräftigen Verfügung vom 22. April 2015 gründen, wurden bzw. werden sie zu Recht bezogen. Es liegt damit kein unrechtmässiger Rentenbezug der Beschwerdeführerin vor, weshalb auch die Voraussetzungen für eine Rückforderung nach Art. 25 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Die Rückforderung zu viel bezahlter Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 2’037.- war deshalb nicht gerechtfertigt. In Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12./18. April 2018, der an die Stelle der Verfügungen vom

11. August 2017 getreten war, folglich aufzuheben. Es bleibt damit bei der mit der Verfügung vom 22. April 2015 zugesprochenen Altersrente.

9.

    1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

    2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2). Da die im Wesentlichen obsiegende Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. und 18. April 2018 wird aufgehoben.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Beat Weber Tatjana Bont

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz