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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-3600/2020

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-3600/2020
Datum:26.11.2020
Leitsatz/Stichwort:Rente
Schlagwörter : Beschwerde; Einsprache; BVGer; Vorinstanz; Bundesverwaltungsgericht; Einspracheentscheid; Schweiz; Beschwerdeführer; Verfügung; Frist; Angefochtene; Einzelrichter; Partei; Schweizerische; Parteien; Gericht; Postnachweis; Wurde; Einzureichen; Sind; Zustelladresse; Verfahren; Hinterlassenenversicherung; Einschreiben; Beweismittel; Schweizerischen; Verfahrenskosten; Handen; Person; Rechtsmittelbelehrung
Rechtsnorm: Art. 20 VwVG ; Art. 21 VwVG ; Art. 24 VwVG ; Art. 39 ATSG ; Art. 48 BGG ; Art. 60 ATSG ; Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-3600/2020

U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 2 0

Besetzung Einzelrichter Michael Peterli, Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.

Parteien A. , Serbien,

per Zustelladresse, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch, Einspracheentscheid vom 3. März 2020.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,

dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) A. (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 19. November 2019 eine Altersrente von Fr. 982.- zusprach (BVGer act. 1, Beilage),

dass die Altersrente eine Invalidenrente ablöste, die der Versicherte seit 1996 bezog,

dass der Versicherte mit Einsprache vom 13. Dezember 2019 statt der verfügten Auszahlung ab 1. Dezember 2019 eine rückwirkende Auszahlung ab 2015 beantragte,

dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 3. März 2020 die Einsprache abwies und die angefochtene Verfügung bestätigte,

dass die Vorinstanz dem Versicherten mit Schreiben vom 15. Mai 2019 unter Beilage der entsprechenden Belege mitteilte, gemäss einer Nachforschung sei ihm die Invalidenrente im Zeitraum von April 2015 bis April 2017 ordnungsgemäss auf sein Konto überwiesen worden,

dass die Vorinstanz dem Versicherten mit Schreiben vom 23. Juni 2020 nach einem Telefongespräch mitteilte, gemäss einer postalischen Untersuchung habe er den Einspracheentscheid am 9. März 2020 erhalten,

dass die Vorinstanz dem Versicherten mit Schreiben vom 23. Juni 2020 den Einspracheentscheid vom 3. März 2020 nochmals zustellte, wobei durch diesen Versand keine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst wurde,

dass der Versicherte mit Beschwerde vom 9. Juli 2020 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und eine Prüfung der Sache durch das Gericht beantragte (BVGer act. 1),

dass der Versicherte auf die Aufforderung des Einzelrichters hin eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnete (BVGer act. 2, 3),

dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,

dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,

dass Einspracheentscheide der Vorinstanz im Bereich der Altersund Hinterlassenenversicherung vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,

dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht am 8. Oktober 2020 den Postnachweis vorlegte, demzufolge der angefochtene Einspracheentscheid am 9. März 2020 zustellt wurde (BVGer act. 4),

dass eine Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Einspracheentscheids einzureichen ist (Art. 50 VwVG; Art. 60 Abs. 1 ATSG),

dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG; Art. 39 Abs. 1 ATSG),

dass die Beweislast für die Einhaltung der dreissigtägigen Beschwerdefrist grundsätzlich die versicherte Person trägt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., 2015, Rz. 8 zu Art. 39),

dass der Einzelrichter den Beschwerdeführer in Anbetracht des Postnachweises mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 aufforderte, bis zum 16. November 2020 zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde eine Stellungnahme abzugeben und allfällige Beweismittel einzureichen (BVGer act. 5),

dass der Einzelrichter dem Beschwerdeführer androhte, dass bei fehlender oder ungenügender Antwort auf die Beschwerde vom 9. Juli 2020 wegen verspäteter Eingabe und verpasster Frist voraussichtlich nicht eingetreten werde (BVGer act. 5),

dass die Verfügung vom 14. Oktober 2020 per Einschreiben mit Rückschein an die Zustelladresse in der Schweiz gesendet wurde (BVGer act. 5),

dass die entsprechende Postsendung dem Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde, nachdem sie nicht abgeholt worden war (BVGer act. 6),

dass die Verfügung vom 14. Oktober 2020 dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 30. Oktober 2020 nochmals per A-Post zugesendet wurde (BVGer act. 7),

dass im Begleitschreiben vom 30. Oktober 2020 auf die Zustellfiktion hingewiesen wurde, wonach eine Sendung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person ausgehändigt wird, am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG),

dass eine Antwort des Beschwerdeführers bis zum 16. November 2020 ausblieb,

dass bei dieser Ausgangslage auf den Postnachweis abzustellen ist, dem zufolge der angefochtene Einspracheentscheid am 9. März 2020 eröffnet wurde (BVGer act. 4),

dass kein Grund für die Wiederherstellung der Frist nach Art. 24 Abs. 1 VwVG auszumachen ist,

dass somit die am 10. Juli 2020 (in Serbien) eingereichte Beschwerde verspätet und auf diese im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG),

dass das Rechtspflegeverfahren in der Altersund Hinterlassenenversicherung für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind,

dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Michael Peterli Lukas Schobinger

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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