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Bundesverwaltungsgericht Urteil C-1396/2020

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung III
Dossiernummer:C-1396/2020
Datum:07.12.2020
Leitsatz/Stichwort:Rückvergütung von Beiträgen
Schlagwörter : Beschwerde; Beiträge; Beschwerdeführer; Schweiz; Sozialversicherung; Rückvergütung; Serbien; Recht; Geleistet; Einsprache; Sozialversicherungsabkommen; Beweis; Leistete; Bundesverwaltungsgericht; Partei; Abkommen; Schweizerische; Entscheid; Geleisteten; Jugoslawien; Einspracheentscheid; BVGer; Angefochtene; Bezahlt; Hinterlassenen; Verfügung; AHV-Beiträge; Verwaltung; Eintragungen; Parteien
Rechtsnorm: Art. 18 AHVG ; Art. 26 ATSG ; Art. 30t AHVG ; Art. 48 BGG ; Art. 52 VwVG ; Art. 60 ATSG ; Art. 64 VwVG ; Art. 85b AHVG ;
Referenz BGE:117 V 261; 121 V 362; 126 V 203; 129 V 1; 130 V 329; 131 V 164; 136 V 24; 142 V 337; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung III C-1396/2020

U r t e i l v o m 7. D e z e m b e r 2 0 2 0

Besetzung Einzelrichterin Viktoria Helfenstein, Gerichtsschreiberin Rahel Schöb.

Parteien A. , (Serbien) Zustelladresse: c/o B. , Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK,

Vorinstanz.

Gegenstand Altersund Hinterlassenenversicherung, Rückvergütung von Beiträgen;

Einspracheentscheid der SAK vom 10. Februar 2020.

Sachverhalt:

A.

Der am (…) 1952 geborene serbische Staatsangehörige A. (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist wohnhaft in der Republik Serbien. Er war im Jahr 1984 als Saisonarbeiter im Hochund Tiefbaugewerbe in der Schweiz erwerbstätig und leistete entsprechende Beiträge an die Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (AHV/IV; Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 3. Juni 2020 [nachfolgend: act.] 6; 15; 16; 17; 20; 22; 30).

B.

    1. Der Versicherte ersuchte die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) am 16. Juli 2015 um Einsicht in sein individuelles Konto (nachfolgend: IK) und um Überweisung seiner geleisteten Beiträge auf sein serbisches Bankkonto (act. 1 und 2).

    2. Mit Schreiben vom 7. August 2015 informierte die SAK den Versicherten, dass das zwischen der Schweiz und Ex-Jugoslawien gültige Sozialversicherungsabkommen die Rückvergütung von AHV-Beiträgen an serbische Staatsangehörige nicht ermögliche, weshalb er keinen Anspruch auf eine Rückerstattung der AHV-Beiträge habe (act. 4).

    3. Am 10. August 2015 liess der Versicherte der SAK Lohnabrechnungen in Kopie zukommen (act. 5; 6). Mit einem weiteren Schreiben vom 4. September 2015 bat er die SAK um Auszahlung seines Guthabens, da er sich momentan in einer finanziellen Notlage befinde (act. 7).

    4. Am 18. September 2015 informierte die SAK den Versicherten, dass gemäss Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Serbien der Rentenantrag beim Sozialversicherungsträger seines Wohnsitzstaates einzureichen sei (act. 9). Der Versicherte bat die SAK erneut um Überprüfung einer Auszahlung seiner Beiträge, da er sich in einem gesundheitlich schlechten Zustand befinde und ihm das Reisen nach Belgrad schwerfalle (act. 10).

    5. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 teilte die SAK dem Versicherten mit, dass ihm nicht für ein volles Jahr Einkommen, Erziehungsoder Betreuungsgutschriften angerechnet werden könnten, sondern nur für neun Monate im Jahr 1984. Da die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei, habe er keinen Anspruch auf eine Altersrente und die einbezahlten AHV-Beiträge könnten nicht zurückerstattet werden. Falls

      er eine rechtsgültige Abweisungsverfügung wünsche, habe er bei der Verbindungsstelle in seinem Wohnsitzstaat einen Rentenantrag zu stellen (act. 11).

    6. Der Versicherte erkundigte sich mit Schreiben vom 22. Februar 2016, ob sich in seinem Fall etwas geändert habe und bat um erneute Prüfung durch die SAK (act. 12). Diese teilte mit Antwortschreiben vom 21. März 2016 mit, dass die Rückvergütung der AHV-Beiträge leider nicht möglich sei, da ein Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und Serbien bestehe (act. 13).

    7. Am 24. August 2017 meldete sich der Versicherte für den Bezug einer Altersrente an und liess der SAK über die zuständige serbische Behörde das ausgefüllte Formular Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz zukommen (act. 14; 15; 16).

    8. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2017 wies die SAK das Rentengesuch des Versicherten ab mit der Begründung, die Bedingung der einjährigen Mindestbeitragsdauer sei nicht erfüllt (act. 26). Diese Verfügung erwuchs, soweit aus den Akten ersichtlich, unangefochten in Rechtskraft.

    1. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2018 ersuchte der Versicherte um Rückvergütung seiner geleisteten AHV-Beiträge und verwies dabei auf seine Erwerbstätigkeit von April bis Dezember 1984 in … (recte: […]),

      Schweiz, bei C.

      (nachfolgend: Arbeitgeber; [act. 31; vgl. auch

      act. 16, S. 2; 20]). Am 10. Mai 2019 liess er der SAK ein gleichlautendes Schreiben zukommen (act. 32).

    2. Mit Verfügung vom 5. Juni 2019 wies die SAK das Gesuch des Versicherten um Rückvergütung der an die schweizerische AHV geleisteten Beiträge ab. Zur Begründung führte sie wiederum aus, dass er weniger als ein Jahr Beiträge geleistet habe (act. 34).

    3. Am 21. Juni 2019 erhob der Versicherte sinngemäss Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Juni 2019 (act. 36). Mit Schreiben vom 4. Juli 2019 teilte der Versicherte der SAK mit, er habe ihr mehrere Briefe geschickt. In einem dieser Briefe habe sie ihm mitgeteilt, dass ihm sein ganzes Guthaben ausbezahlt und jedes Jahr 6.8 % davon abgezogen werde. Damit sei er einverstanden (act. 37). Die SAK forderte den Versicherten am 5. August 2019 zur Verbesserung seiner Eingaben auf (act. 38). Dieser Aufforderung kam er am 12. August 2019 und am 15. November 2019 nach

      (act. 39 und 40).

    4. Mit Entscheid vom 10. Februar 2020 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab (act. 41).

C.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und sein Antrag um Rückvergütung der von ihm geleisteten Beiträge an die schweizerische AHV sei gutzuheissen. Ebenfalls beantragte er die Rückvergütung seiner kompletten Abzüge in der damaligen Zeit. (Kirchensteuer, ect., Was bezahlt wird.) (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGeract.] 1).

D.

Mit informellem Schreiben vom 13. März 2020 bat das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, bis zum 30. April 2020 ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (BVGer-act. 2). Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 22. April 2020 nach (BVGer-act. 3).

E.

Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheides (BVGer-act. 6).

F.

Mangels Eingang einer Replik innert angesetzter Frist schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktionsmassnahmen – mit Verfügung vom 1. September 2020 ab (BVGer-act. 8).

G.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten ist

  • soweit für die Entscheidung erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.

    Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

    1.

      1. Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG (SR 831.10) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.

      2. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das ATSG (SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Altersund Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.

      3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist. Da die Beschwerde im Übrigen fristund formgerecht (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.

    2.

      1. Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der

  • die Verfügung vom 5. Juni 2019 (act. 34) ersetzende (vgl. hierzu BGE 142 V 337 E. 3.2.1 mit Hinweisen) – Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 (act. 41), mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers um Rückvergütung der an die schweizerische AHV geleisteten Sozialversicherungsbeiträge abgewiesen worden ist. Strittig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit dieses Entscheids und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob der Beschwerdeführer für die erforderliche Mindestbeitragsdauer Beiträge geleistet hat.

      1. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides und damit hier nicht zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer Kirchensteuer, ect., Was bezahlt wird zurückzuerstatten sind (vgl. BVGer-act. 1). Soweit der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht diesbezügliche Abklärungen oder Feststellungen fordert, kann darauf mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden.

    3.

      1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).

      2. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).

      3. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ist die Rückvergütung von AHV-Beiträgen zu beurteilen, ist auf die im Zeitpunkt der Antragstellung (vorliegend 7. Dezember 2018; act. 31) geltenden Bestimmungen abzustellen (BGE 136 V 24 E. 4.4; Urteil des BVGer C-2051/2020 vom

        11. September 2020 E. 3.1).

      4. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und in Serbien wohnhaft.

        1. Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101 E. 3).

        2. Seit dem 1. Januar 2019 sind das Abkommen vom 11. Oktober 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen Serbien) und die Verwaltungsvereinbarung vom

          11. Oktober 2010 zur Durchführung des Abkommens (SR 0.831.109.682.11; nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung Serbien) in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens sind das Abkommen Jugoslawien und die Verwaltungsvereinbarung Jugoslawien in den Beziehungen zwischen der Schweiz und Serbien ausser Kraft getreten (vgl. Art. 38

          des Sozialversicherungsabkommen Serbien, Art. 45 der Verwaltungsvereinbarung Jugoslawien, Art. 24 der Verwaltungsvereinbarung Serbien). Laut den massgeblichen Übergangsbestimmungen gilt das Sozialversicherungsabkommen Serbien auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind (Art. 37 Abs. 1 Sozialversicherungsabkommen Serbien), und vor dem Inkrafttreten des Abkommens getroffene Entscheide stehen seiner Anwendung nicht entgegen (Art. 37 Abs. 2 Sozialversicherungsabkommen Serbien). Das neue Abkommen begründet indes keine Leistungsansprüche für den Zeitraum vor seinem Inkrafttreten (Art. 37 Abs. 4 Sozialversicherungsabkommen Serbien).

        3. Da der Beschwerdeführer das Gesuch um Beitragsrückvergütung am

    7. Dezember 2018 stellte, ist vorliegend das Sozialversicherungsabkommen Serbien nicht anwendbar, womit weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung findet. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Altersund Hinterlassenenversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraussetzungen des Anspruchs auf Rückvergütung der an die schweizerische AHV entrichteten Beiträge sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2 des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abweichen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in den seitherigen schweizerisch-jugoslawischen Vereinbarungen. Der Anspruch des Beschwerdeführers um Rückvergütung seiner an die schweizerische AHV geleisteten Beiträge bestimmt sich demnach ausschliesslich nach schweizerischem Recht.

    4.

      1. Nach Art. 18 Abs. 3 AHVG können den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen die gemäss den Art. 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden (Satz 1). Satz 2 beauftragt den Bundesrat zur Regelung der Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung. Dazu hat der Bundesrat die Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Altersund Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV [SR 831.131.12]) erlassen.

      2. Art. 1 Abs. 1 RV-AHV setzt für eine Rückvergütung der entrichteten AHV-Beiträge – ergänzend bzw. konkretisierend zu Art. 18 Abs. 3 AHVG – voraus, dass diese Beiträge während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind und keinen Rentenanspruch begründen. Die Beiträge können zurückgefordert werden, sobald die Person aller Voraussicht nach endgültig aus der Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehefrau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kinder nicht mehr in der Schweiz wohnen (Art. 2 Abs. 1 RV-AHV). Rückvergütet werden nur die tatsächlich bezahlten Beiträge. Zinsen werden vorbehältlich Art. 26 Abs. 2 ATSG keine geleistet (Art. 4 Abs. 1 RV-AHV).

      3. Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistung und der Höhe der Beiträge wird grundsätzlich auf die individuellen Konten (IK) abgestellt, welche für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die entsprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff. AHVV). Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141 Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt, oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen in den IK (BGE 117 V 261 E. 3a).

        1. Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird, was jedoch die Geltung des Untersuchungsgrundsatz nicht ausschliesst. Vielmehr treffen den Versicherten insofern erhöhte Mitwirkungspflichten, als dass er alles ihm Zumutbare zu unternehmen hat, um die Verwaltung oder das Gericht bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; vgl. dazu auch UELI KIESER, Altersund Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1353 f. Rz. 565 ff.).

        2. Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versicherungsfalles unangefochten waren, entspricht derjenigen eines öffentli-

    chen Registers (vgl. Art. 9 ZGB; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 30ter N. 1 mit Hinweis auf ZAK 1969 72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 240). Beim Auszug aus dem IK handelt es sich um eine (öffentliche) Urkunde (UELI KIESER, ATSG-Kommentar,

    3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 21). Daraus folgt, dass die unangefochten gebliebenen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringen, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB). Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 261 E. 3b-d mit Hinweisen).

    5.

    Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die SAK den Rückvergütungsanspruch des Beschwerdeführers seiner an die schweizerische AHV geleisteten Beiträge zu Recht verneinte.

      1. Der Beschwerdeführer bemängelt in seiner Beschwerde ausschliesslich, dass ihm seine geleisteten Beiträge zurückzuerstatten sind (vgl. BVGer-act. 1; vgl. auch seine Einsprache [act. 39]). An einer vertieften Auseinandersetzung mit den im Einspracheentscheid enthaltenen Ausführungen fehlt es vollständig.

      2. Auf dessen Ersuchen liess die SAK dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2015 einen Auszug aus seinem IK betreffend die schweizerische AHV/IV zukommen (act. 3). Der Beschwerdeführer bestreitet die Richtigkeit der IKEinträge betreffend die Beitragszeiten nicht und bringt im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wie auch bereits im vorinstanzlichen Einspracheverfahren – weder neue Argumente noch neue Beweismittel vor, welche ein Abweichen vom Grundsatz der Verbindlichkeit der IK-Eintragungen für die Berechnung der Beitragszeiten zu rechtfertigen vermöchten. Vielmehr führte er in seinem Gesuch um Rückvergütung vom 7. Dezember 2018 gerade aus, von April bis Dezember 1984 in der Schweiz gearbeitet zu haben (act. 31; 32; vgl. auch act. 16). Die Vorinstanz hat denn auch zweifellos zu Recht auf die Einträge im IK-Auszug vom 26. Oktober 2017 (act. 20) bzw. auf die Einträge im Formular E 205 betreffend den Versicherungsverlauf in der Schweiz (act. 22; 30) abgestellt. Sie rechnete dem Beschwerdeführer zutreffend eine Betragszeit von insgesamt neun Monaten an (act. 38 und 41). Schliesslich ist aus den Akten ebenfalls keine allfällige offenkundige Unrichtigkeit der IK-Eintragungen erkennbar. Vielmehr wird die neunmonatige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers von April bis Dezember 1984

    durch die eingereichten Lohnberechnungen (act. 6) sowie dem entsprechenden Arbeitsvertrag für Saisonarbeiter des Hochund Tiefbaugewerbes (Jugoslawien) vom 2. März 1984 (act. 15) bestätigt. Dem Beschwerdeführer sind somit lediglich neun Monate Beitragszeit anzurechnen, weshalb er die erforderliche Mindestbeitragszeit nicht erfüllt und demnach keinen Anspruch auf Rückvergütung der geleisteten Beiträge hat.

    6.

    Zusammenfassend ergibt sich, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Februar 2020 nicht zu beanstanden ist. Hingegen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im einzelrichterlichen Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 3 AHVG vollumfänglich abzuweisen und der angefochtene Einspracheentscheid zu bestätigen ist.

    7.

    Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteientschädigung.

      1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.

      2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbehörde ist der SAK jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

    Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist ebenso wenig eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

    (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nachfolgende Seite verwiesen.)

    Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

    1.

    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

    2.

    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

    3.

    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

    4.

    Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)

  • das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Viktoria Helfenstein Rahel Schöb

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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