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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-2733/2019

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-2733/2019
Datum:09.10.2020
Leitsatz/Stichwort:Zölle
Schlagwörter : über; Beschwerde; Urteil; Verwendung; Vorübergehend; Vorübergehende; Übereinkommen; BVGer; Person; Bundes; Verfahren; Istanbul; Reise; Lichen; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Einfuhr; Vorübergehenden; Beförderung; Zollgebiet; Abgabe; Anlage; Bundesverwaltungsgericht; Beförderungsmittel; Verfahren; Recht; Sachverhalt; Urteile; Reisecar; Vorinstanz
Rechtsnorm: Art. 103 MWSTG ; Art. 11 ZG ; Art. 128 ZG ; Art. 21 ZG ; Art. 23 ZG ; Art. 24 ZG ; Art. 25 ZG ; Art. 26 ZG ; Art. 47 ZG ; Art. 48 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 49 VwVG ; Art. 50 MWSTG ; Art. 50 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 58 ZG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 70 ZG ; Art. 90 ZG ; Art. 96 MWSTG ;
Referenz BGE:106 Ib 218; 119 V 347; 121 III 274; 122 V 157; 136 I 229; 140 I 285; 143 IV 408; ;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-2733/2019

U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 2 0

Besetzung Richterin Marianne Ryter (Vorsitz), Richterin Sonja Bossart Meier, Richter Daniel Riedo,

Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

Parteien A. S.A.,

[…],

vertreten durch

Ass. iur. Peter Kriebel, Rechtsanwalt, […],

Beschwerdeführerin,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Zollfahndung, […],

Vorinstanz.

Gegenstand Nachforderungsverfügung (Inlandtransport mit unverzolltem Reisebus).

Sachverhalt:

A.

    1. Bei der A.

        1. (nachfolgend: Abgabepflichtige) handelt es

          sich um ein [ausländisches] Reiseunternehmen.

    2. Bei einer Schwerverkehrskontrolle bzw. den darauf folgenden polizei-

      lichen Einvernahmen des Tourguides B.

      sowie des Chauffeurs

      C. am 16. November 2018 stellte die Kantonspolizei Obwalden fest, dass mit dem Reisecar [Marke], [Farbe], Kennzeichen [Nr.], gehalten durch die Abgabepflichtige, offenbar eine Rundreise mit einer thailändischen Reisegruppe ausschliesslich in der Schweiz unternommen worden war (von Zürich via mehrere Zwischenstopps nach Luzern). In der Folge wurde der genannte Reisecar beschlagnahmt und sowohl ein Strafverfahren als auch ein Abgabennachbezugsverfahren eröffnet. Am 28. November 2018 fand die Einvernahme von D. , ihrerseits Inhaberin der Abgabepflichtigen, als Beschuldigte bei der Zollfahndung Basel, Aussenstelle Luzern, statt.

    3. Am 26. April 2019 erliess die Eidgenössische Zollverwaltung (nachfolgend: EZV) gegenüber der Abgabepflichtigen eine Nachforderungsverfügung aufgrund von Binnentransporten (Kabotage) zwischen dem 13. und

17. November 2018. Nachgefordert wurden Fr. 39'857.--, bestehend aus:

Fr. 13'818.00 (Zoll)

Fr. 25'321.30 (Mehrwertsteuer)

Fr. 30.00 (Gebühren)

Fr. 687.70 (Verzugszins)

B.

    1. Gegen die genannte Nachforderungsverfügung liess die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 3. Juni 2019 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erheben. Beantragt wird

          • unter Kostenund Entschädigungsfolgen – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung unter Rückerstattung der Hinterlage vom 3. Dezember 2018 zzgl. Zinsen. Gerügt wird namentlich die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne des Art. 49 Bst. b VwVG. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin keine verbotenen Inlandtransporte durchgeführt.

    2. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2019 schliesst die EZV (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit für die Behandlung der Beschwerde zuständig.

    2. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.

    3. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin erfüllt diese Voraussetzungen und ist entsprechend beschwerdelegitimiert.

    4. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist in der Regel innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Mangels Zustelldomizil in der Schweiz hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 26. April 2019 am 30. April 2019 per gewöhnlichem Brief an die Inhaberin der Abgabepflichtigen nach [Ausland] gesandt. Dass diese Zustellung nicht formell korrekt erfolgte, ist unbestritten. Allerdings ist die Verfügung der Beschwerdeführerin letztendlich über Umwege zugegangen und diese war befähigt, dagegen wirksam ein Rechtsmittel zu ergreifen. Entsprechend ist ihr im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben kein Nachteil durch mangelhafte Zustellung erwachsen (vgl. Art. 38 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-6102/2019 vom 23. März 2020 E. 5.2). Im Übrigen würde eine

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, damit diese die Zustellung formell korrekt durchführe, zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, welche mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären und die es somit zu vermeiden gilt (vgl. statt vieler: BGE 143 IV 408 E. 6.3.2; Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 5.1).

Nach dem Dargelegten hat die im vorliegenden Fall formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwVG) auch als fristgerecht eingereicht zu gelten, obwohl das genaue Zustelldatum der angefochtenen Verfügung nicht bekannt ist. Auf die Beschwerde vom 3. Juni 2019 ist entsprechend einzutreten.

1.5

      1. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (vorliegend die Verfügung vom

        26. April 2019), soweit er im Streit liegt.

      2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149). Hingegen ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf neu zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des BGer 2C_168/2019 E. 2.5). Vielmehr geht es in diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 1.5.2, A-1211/2018 vom 11. März

        2019 E. 1.3.1). Dabei kann das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichten, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 140 I 285 E. 6.3.1, BGE 136 I 229 E. 5.3). Entscheidend ist somit, ob die vom Beschwerdeführer beantragte Edition weiterer Beweismittel geeignet ist, den Ausgang

        des Streitfalles trotz bereits abgenommener und rechtsfehlerfrei gewürdigter Beweise noch zu beeinflussen (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_546/2017 vom 16. Juli 2018 E. 2.2; Urteil des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 1.5.2).

      3. Sodann gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt unabhängig von der Begründung der Begehren die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347

E. 1a; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54). Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht gehalten, von sich aus nach allen erdenklichen Rechtsfehlern zu suchen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. BGE 121 III 274 E. 2c; BGE 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteile des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 1.5.2, A-3193/2018 vom 7. Mai 2019 E. 3.2 und A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 1.5.2).

1.6 Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich im November 2018 verwirklicht. Somit sind neben dem Übereinkommen vom 26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (Istanbul Übereinkommen; SR 0.631.24), namentlich das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) sowie das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) heranzuziehen.

2.

    1. Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (vgl. Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zollund Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG).

    2. Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört gemäss Art. 70 Abs. 2 ZG die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Bst. a), die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder

      damit beauftragt ist (Bst. b) bzw. die Person, auf deren Rechnung die Waren einoder ausgeführt werden (Bst. c). Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-4510 vom 20. Mai 2019 E. 2.2, A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2).

    3. Das Zollveranlagungsverfahren gliedert sich in einzelne Verfahrensteile und dient grundsätzlich der Feststellung des Sachverhalts, der zolltarifarischen Erfassung der Ware, der Festsetzung der Zollabgaben sowie dem Erlass der Veranlagungsverfügung. Die einzelnen Zollverfahren (eines davon ist dasjenige der vorübergehenden Verwendung [Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG]; vgl. nachfolgend E. 3 ff.) haben sodann die Aufgabe, die einzelnen Verfahrensschritte des Zollveranlagungsverfahrens so zu modifizieren, dass die Aspekte des jeweiligen Zollverfahrens im Vordergrund stehen (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 579; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 2.3, A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.3).

      1. Das Zollveranlagungsverfahren beginnt mit der Zuführungspflicht: Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG muss eine Person Waren, welche sie ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an, bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung (Art. 23 Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG; vgl. dazu auch Art. 4 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung vom

        4. April 2007 [ZV-EZV; SR 631.013]). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Wählbar ist insbesondere auch das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG; vgl.

        E. 2.3 und E. 3 ff.). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person

        (Art. 26 Bst. a ZG; zum Ganzen: A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 2.3.1).

      2. Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (BARBARA SCHMID, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 3 f.; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; statt vieler: Urteile des BVGer A-5624/2019 vom 19. Juli 2019 E. 5.2.2, A-5962/2014 vom

14. Januar 2016 E. 3.3.3). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteile des BVGer A-2167/2019 vom 23. Januar 2020 E. 2.5.2, A-5477/2013 vom

24. März 2014 E. 2.7 m.w.H.). Die Mitwirkungsund Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Einfuhrmehrwertsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteil des BVGer A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.4; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 2.3.2, A-2764/2018 vom 23. Mai 2019 E. 2.3.2).

3.

    1. Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort genutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zollgebietes eingehen, können sie anders behandelt werden als Waren, die uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. HEINZ SCHREIER, Zollkommentar, Art. 9 N. 1). Zu diesem Zweck ist das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorgesehen (vgl. Urteile des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 3, A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 2019 E. 3).

      1. Eine völkerrechtliche Grundlage für das Verfahren der vorübergehenden Verwendung findet sich im Istanbul Übereinkommen (vgl. vorangehend E. 1.6), welches in Art. 2 Abs. 1 die Vertragsstaaten verpflichtet, die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmittel; vgl. diesbezüglich nachfolgend E. 3.1.4) nach den Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung zuzulassen. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens sind direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen (Urteil des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 3.1.1).

      2. Als vorübergehende Verwendung gilt gemäss Übereinkommen das Zollverfahren, nach welchem bestimmte Waren (einschliesslich Beförderungsmittel) – unter Aussetzung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher Art – für einen bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden dürfen, um innerhalb einer bestimmten Frist sowie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt zu werden (vgl. Art. 1 Bst. a Istanbul Übereinkommen).

        Unter die vom Staatsvertrag erfassten Eingangsabgaben fällt gemäss Art. 1 Bst. b Istanbul Übereinkommen nebst den Zollabgaben auch die bei der Einfuhr geschuldete Mehrwertsteuer (sog. Einfuhrmehrwertsteuer; Urteil des BGer 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 3.2 m.H.; Urteile des BVGer A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 5.1, A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.1).

      3. Das Istanbul Übereinkommen bezweckt das Verfahren betreffend die vorübergehende Verwendung zu vereinheitlichen, zu vereinfachen und zu erleichtern (vgl. Präambel Istanbul Übereinkommen). Gleichwohl lässt es verschiedene Einschränkungen zu: So kann, vorbehältlich einer anderen Regelung in einer Anlage, die Vorlage eines Zollpapiers oder eine Sicherheit verlangt werden (Art. 4 Abs. 1 Istanbul Übereinkommen). Den Vertragsparteien steht es hierbei grundsätzlich offen, formelle Erfordernisse in Bezug auf das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorzusehen (Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 3.1.3). Aus Art. 16 Istanbul Übereinkommen ergibt sich sodann, dass das Verfahren der vorübergehenden Verwendung von einer Bewilligung abhängig gemacht werden kann. Auch nationale Verbote und Beschränkungen aus Gründen der wirtschaftlichen Sicherheit bleiben vorbehalten (Art. 19 Istanbul Übereinkommen). Andererseits können die Vertragsparteien auch über die im Abkommen enthaltenen Mindesterleichterungen hinaus weitere Erleichterungen vorsehen (Art. 17 Istanbul Übereinkommen; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 5.2).

      4. Die vom Istanbul Übereinkommen erfassten Waren werden in verschiedenen Anlagen und Anhängen definiert bzw. aufgelistet. Vor dem Hintergrund, dass auch Transportmittel regelmässig nur vorübergehende Verwendung in einem Zollgebiet finden, indem sie etwa Personen oder Waren ins Zollgebiet bringen und dieses nach dem erfolgten Transport bzw. Lieferung wieder verlassen, enthält das Istanbul Übereinkommen auch eine Anlage über Beförderungsmittel (Anlage C zum Istanbul Übereinkommen). Diese Anlage enthält sowohl spezifische materielle Voraussetzungen als

        auch Verfahrensregeln (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 5.3).

      5. Um die in der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen genannten Erleichterungen in Anspruch nehmen zu können, müssen die Beförderungsmittel – worunter gemäss Art. 1 Bst. a Anlage C zum Istanbul Übereinkommen auch Strassenkraftfahrzeuge gehören – zur gewerblichen Verwendung in einem anderen als dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen sein, die ihren Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der vorübergehenden Verwendung hat, und von Personen eingeführt und verwendet werden, die von diesem Gebiet aus ihre Geschäftstätigkeit ausüben (Art. 5 Bst. a der Anlage C zum Istanbul Übereinkommen). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben. Unter gewerblicher Verwendung ist dabei u.a. die Beförderung von Personen gegen Entgelt zu verstehen (Art. 1 Bst. b Anlage C zum Istanbul Übereinkommen; vgl. Urteil des BVGer A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.1).

      6. Als «Binnenverkehr» gilt gemäss Art. 1 Bst. d Anlage C zum Istanbul Übereinkommen die Beförderung von Personen oder Waren, die im Gebiet der vorübergehenden Verwendung aufgenommen oder eingeladen und auch innerhalb dieses Gebietes wieder abgesetzt oder ausgeladen werden. Gemäss Art. 8 Bst. a Anlage C zum Istanbul Übereinkommen ist jede Vertragspartei berechtigt, für Beförderungsmittel zur gewerblichen Verwendung, die im Binnenverkehr benutzt werden, die vorübergehende Verwendung zu versagen. Von dieser Möglichkeit hat die Schweiz Gebrauch gemacht (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2.3).

3.2

      1. Die vorübergehende Verwendung von ausländischen Waren im Zollgebiet ist nicht nur im Istanbul Übereinkommen, sondern auch im innerstaatlichen Recht verankert: Gemäss Art. 9 ZG ist der Bundesrat als Verordnungsgeber ermächtigt, vorzusehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können (Abs. 1). Auch ist ihm die Regelung der Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung (worunter auch die Befreiung von der Einfuhrmehrwertsteuer fällt [siehe Art. 90 Abs. 1 ZG]) übertragen (Abs. 2).

      2. Der Umsetzung der materiellen Fiskalbestimmungen von Art. 9 ZG dient sodann Art. 58 ZG (SCHREIER, Zollkommentar, Art. 9 N. 6). Gemäss

        Absatz 1 dieser Bestimmung sind Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, zum gleichnamigen Verfahren anzumelden. In diesem Verfahren werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt, wird die Identität der Ware gesichert, wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet (Art. 58 Abs. 2 Bst. a - d ZG). Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, werden die veranlagten Abgaben fällig; es sei denn, die Waren wurden innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht und ihre Identität kann nachgewiesen werden (vgl. Art. 58 Abs. 3 ZG; vgl. Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.2.3).

      3. Gestützt auf Art. 9 ZG wird – soweit hier interessierend – in Art. 34 Abs. 1 ZV (gewerbliche Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln) bestimmt, dass die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln für Binnentransporte zu gewerblichen Zwecken grundsätzlich untersagt ist. Vorbehalten bleibt u.a. die Bestimmung von Art. 34 Abs. 4 ZV, wonach die EZV für Binnentransporte die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmitteln im Zollgebiet bewilligen kann, namentlich wenn der/die GesuchstellerIn nachweist, dass keine entsprechenden inländischen Beförderungsmittel zur Verfügung stehen und die ausländischen Beförderungsmittel nur für eine kurze Dauer benützt werden sollen (Bst. a). Gemäss Art. 164 Abs. 1 ZV muss die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zu gewerblichen Zwecken im Zollgebiet nach Art. 34 ZV vor der ersten Einfuhr bei der EZV beantragt werden (Urteile des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 3.1.5, A-6590/2017 vom 27. November 2018 E. 3.8.3 f.).

4.

    1. Gemäss Art. 118 ZG begeht eine Zollwiderhandlung, wer vorsätzlich oder fahrlässig Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht, oder sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft.

    2. Nach Art. 96 Abs. 4 MWSTG begeht eine Steuerhinterziehung, wer zulasten des Staates die Steuerforderung verkürzt, indem er Waren bei der Einfuhr vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht (Bst. a) oder im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines

      Verwaltungsverfahrens, welches auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, vorsätzlich auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht (Bst. b).

    3. Sowohl die Zollals auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) Anwendung (vgl. Art. 128 Abs. 1 ZG; Art. 103 Abs. 1 MWSTG und Art. 36 Abs. 1 AStG; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4).

Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Person nachzuentrichten (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom

2. Februar 2007 E. 2.1; Urteil des BVGer A-235/2015 vom 26. Mai 2014

E. 4.3.1). Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist,

«wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete» (Art. 12 Abs. 2 VStrR; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 4.4 m.w.H.).

Zu den Nachleistungspflichtigen in diesem Sinne gehören rechtsprechungsgemäss insbesondere jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen (vgl. vorangehend E. 2.2), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5320/2018 vom 26. August 2019 E. 4.4).

5.

Im vorliegenden Fall geht es um die Klärung der Frage, ob die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Reisecar pflichtwidrig nicht zollrechtlich angemeldet bzw. keine Einfuhrabgaben darauf entrichtet hat.

    1. Die Beschwerdeführerin macht in der Hauptsache geltend, dass – entgegen den Darlegungen der Vorinstanz – mit dem in Frage stehenden Reisecar (vgl. Sachverhalt Bst. A.b) zwischen dem 13. und 17. November 2018 keine verbotene Binnenfahrt durchgeführt worden sei. Damit sei weder Zoll noch Einfuhrmehrwertsteuer geschuldet. In diesem Sinne sei der Sachverhalt unrichtig festgestellt worden. Die Tour habe am Zürcher Flug-

      hafen gestartet und habe über Bülach und Eglis nach Schaffhausen geführt, wobei in Lottstetten und Jestetten deutsches Staatsgebiet durchquert worden sei. Bereits durch diesen Umstand handle es sich beim Transport der thailändischen Reisegruppe nicht um eine Inlandsfahrt. Im Zweifelsfall seien der Fahrer oder der Reiseleiter zur gewählten Route nochmals zu befragen. Darüber hinaus hätte die Fahrt nicht in Luzern, sondern in Mailand enden sollen. Es sei vorgesehen gewesen, dass 16 der 30 Teilnehmer die Reise mit dem betreffenden Reisecar nach Italien fortsetzen. Die Aufteilung der Gruppe sei auch durch die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 28. November 2018 bestätigt worden. Darauf ist wie folgt einzugehen:

      In Bezug auf die ihr vorgeworfene Binnenfahrt (Kabotage) verkennt die Beschwerdeführerin, dass die von ihr beschriebene Route vom Zürcher Flughafen nach Schaffhausen, selbst wenn dabei kurz das Ausland durchquert worden ist, abgaberechtlich nicht ausschliesst, dass es sich bei der Tour der thailändischen Reisegruppe zwischen dem 13. und 16. November 2018 um eine Binnenfahrt gehandelt hat. Wie in Erwägung 3.1.6 dargelegt, gilt als «Binnenverkehr» gemäss anwendbarem Istanbul Übereinkommen die Beförderung von Personen oder Waren, die im Gebiet der vorübergehenden Verwendung aufgenommen oder eingeladen und auch innerhalb dieses Gebietes wieder abgesetzt oder ausgeladen werden. Dass dies im vorliegenden Fall geschehen ist, steht ausser Frage. Denn selbst wenn es

          • wie von der Beschwerdeführerin behauptet – zutreffen würde, dass ein Teil der Reisegruppe mit dem betreffenden Reisecar nach Mailand hätte weiterfahren sollen, ist die Kabotage jedenfalls in Bezug auf den Teil der Reisegruppe, welcher – wie vorgängig geplant – nicht nach Mailand weitergereist ist, im vorliegenden Fall gegeben. Diese Personen wurden nämlich in Zürich aufgenommen und nach mehrtägiger Rundreise innerhalb der Schweiz in Luzern abgesetzt. Damit ist der Tatbestand der unzulässigen Inlandfahrt erfüllt. Nichts daran ändert der Umstand, dass diese Personen offenbar von einem schweizerischen Busunternehmen von Luzern zurück nach Zürich gebracht worden sind, von wo aus sie die Rückreise nach Thailand angetreten haben. Insofern kann auf eine weitere Befragung des Fahrers und/oder Reiseleiters in antizipierter Beweiswürdigung (E. 1.5.2) verzichtet werden. Ebenso braucht auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur weiteren Fahrtroute und den Details zum Vorgang der geltend gemachten Gruppenaufteilung nicht weiter eingegangen zu werden. Als für die Beurteilung des vorliegenden Falles nicht relevant erweist sich im Ãœbrigen auch die Frage, ob es die Beschwerdeführerin oder – wie von ihr geltend gemacht – ein anderer, mit ihr kooperierender Reiseveranstalter

            war, welcher das erwähnte schweizerische Busunternehmen mit der Fahrt von Luzern nach Zürich beauftragt hat.

    2. Dass die Beschwerdeführerin vor der ersten Einfuhr des betreffenden Reisecars bei der EZV eine Bewilligung für die zollfreie vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungsmittel für Binnentransporte eingeholt hätte, wurde weder geltend gemacht, noch geht dergleichen aus den Akten hervor (vgl. dazu E. 3.2.3).

    3. Vorliegend wurde der für einen Inlandtransport genutzte Reisecar nicht zur Verzollung angemeldet, obwohl dieser spätestens im Zeitpunkt der Durchführung des Inlandtransports der allgemeinen Zollpflicht unterlag (E. 2.1, E. 3.2.3). Durch die Nichtverzollung wurde damit ein unrechtmässiger Vorteil erlangt. Damit ist der objektive Tatbestand der Zollwiderhandlung erfüllt (E. 4.1) und somit die Nachleistungspflicht für Zollabgaben und Einfuhrmehrwertsteuer nach Art. 12 Abs. 1 VStrR gegeben (E. 4.3). Als unbestrittenermassen zum Kreis der Zollschuldner gehörende Person durch die Grenzüberschreitung des Reisecars ins Zollinland hat die Beschwerdeführerin ohne weiteres auch als subjektiv nachleistungspflichtig für die fraglichen Abgaben zu gelten (E. 2.2 i.V.m. E. 4.3).

    4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin, als subjektiv abgabepflichtige Person, auf den in Frage stehenden Reisecar unrechtmässig keine Einfuhrabgaben entrichtet hat. Rechnerisch ist die Nachforderung nicht bestritten. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.

    1. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]), wobei der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist.

    2. Eine Parteientschädigung ist entsprechend nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

      • die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

      • die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Marianne Ryter Zulema Rickenbacher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung

mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

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