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Bundesverwaltungsgericht Urteil A-1777/2019

Kopfdaten
Instanz:Bundesverwaltungsgericht
Abteilung:Abteilung I
Dossiernummer:A-1777/2019
Datum:23.01.2020
Leitsatz/Stichwort:Zölle
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Tägermoos; Schweiz; Einfuhr; Statut; Vorübergehend; Verfahren; Bundes; Vorübergehende; Vertrauen; Bestimmungen; Recht; Liegenden; Vorinstanz; Vorübergehenden; Zollgebiet; Statuts; Übereinkommen; Vorliegenden; Vertrauens; Verwendung; Tägermoos-Statut; Person; Grenz; Schweizer; Abkommen; Urteil
Rechtsnorm: Art. 164 BV ; Art. 21 ZG ; Art. 23 ZG ; Art. 24 ZG ; Art. 25 ZG ; Art. 26 ZG ; Art. 47 ZG ; Art. 48 BGG ; Art. 48 VwVG ; Art. 50 MWSTG ; Art. 50 VwVG ; Art. 52 VwVG ; Art. 53 MWSTG ; Art. 54 MWSTG ; Art. 58 ZG ; Art. 63 VwVG ; Art. 64 VwVG ; Art. 70 ZG ;
Referenz BGE:116 Ib 185; 129 I 161; 131 II 627; 142 II 161; 142 II 182; 143 II 136; 143 II 202; 143 II 268; ;
Kommentar zugewiesen:
BARBARA SCHMID, Handkommentar zum Zollgesetz, 2009
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:-
Entscheid

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t

T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l

T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I

A-1777/2019

U r t e i l  v o m  2 3.  J a n u a r  2 0 2 0

Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter, Richter Jürg Steiger,

Gerichtsschreiberin Zulema Rickenbacher.

Parteien B. ,

[ ],

vertreten durch

Peter Eitze, Rechtsanwalt, [ ],

Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Zollfahndung, [ ],

Vorinstanz.

Gegenstand Nachforderungsverfügung

(unverzollte Landwirtschaftsmaschinen).

Sachverhalt:

A.

    1. B. (nachfolgend: Zollpflichtiger) ist Inhaber der Einzelhandelsfirma Gemüsebau B. . Bei dieser handelt es sich um ein deutsches Unternehmen mit einer Betriebseinrichtung in Tägerwilen (CH). Der Zollpflichtige bewirtschaftet landwirtschaftliche Nutzflächen, welche sich im Zollinland in der Gemarkung Tägermoos (vgl. dazu E. 2.7.1) befinden.

    2. Im Jahr 2017 erwarb der Zollpflichtige in Deutschland einen Landwirtschaftstraktor (Chassis-Nr. [ ]; erste Zulassung am 16. Juni 2017; nachfolgend: Traktor) im Wert von Fr. 32'141.00 (EUR 29'201.00 gemäss Faktura vom 14. Februar 2017). Dieser wurde vom Zollpflichtigen ca. 2 - 3 Tage nach der ersten Zulassung persönlich - ohne Anmeldung zur Einfuhrzollveranlagung - in die Schweiz eingeführt. Seither wird der Traktor sowohl im Zollinland als auch in Deutschland eingesetzt, ist jedoch in der Schweiz eingestellt, da eine entsprechende Möglichkeit in Deutschland fehlt.

    3. Im Jahr 2018 erwarb der Zollpflichtige in Deutschland eine neue Fingerhackmaschine (nachfolgend: Feldbearbeitungsmaschine) im Wert von Fr. 7'722.00 (EUR 6'536.70 inkl. Lieferkosten von EUR 189.00 gemäss Faktura vom 15. März 2018; vgl. dazu nachfolgend E. 3.5.8). Auch diese wurde ohne Anmeldung zur Einfuhrzollveranlagung in die Schweiz verbracht und wird seither hier eingesetzt.

    4. Am 26. März 2019 erliess die Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) gegenüber dem Zollpflichtigen eine Nachforderungsverfügung betreffend die unrechtmässige Einfuhr von Landwirtschaftstraktoren und -maschinen. Sie hielt fest, dass hinsichtlich des unrechtmässig ohne Einfuhrzollanmeldung in die Schweiz verbrachten Traktors (Bst. A.b) und der ebenso eingeführten Feldbearbeitungsmaschine (Bst. A.c) folgende Abgaben nacherhoben werden müssten:

Dieser Betrag sei innert 10 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu überweisen. Gemäss Art. 74 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über

die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) sei ein Verzugszins in Höhe von 4% ab Entstehung der Zollschuld nach Art. 69 ZG geschuldet.

B.

    1. Gegen die Verfügung vom 26. März 2019 liess der Zollpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. April 2019 vor Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Beantragt wird die Aufhebung der Nachforderungsverfügung unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Eidgenössichen Zollverwaltung. Begründet wird die Beschwerde namentlich damit, dass im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Tägermoos-Statuts zum Tragen kommen würden. Dieser Staatsvertrag vom 28. März 1831 gewähre bis heute die Freiheit von Bundessteuern der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

    2. Mit Vernehmlassung vom 11. Juni 2019 äussert sich die OZD (nachfolgend: Vorinstanz) zur Beschwerde. Sie beantragt deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz erklärt, es sei zwar unbestritten, dass das vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Tägermoos-Statut nach wie vor Bestand habe. Der Beschwerdeführer gehe aber in seiner Annahme fehl, dass dessen § 5 Grundeigentümer im Gebiet des Tägermoos von sämtlichen Bundessteuern entbinde. Ebenso sei das Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge (Wiener Übereinkommen, VRK; SR 0.111) - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    3. Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 25. Juli 2019 äussert sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Er rügt namentlich eine unzutreffende Auslegung des Tägermoos-Statuts durch die Vorinstanz und widerspricht ihr auch in Bezug auf die Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens.

Auf die konkreten Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird - soweit entscheidwesentlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

    1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung der Beschwerde zuständig.

    2. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG nichts Anderes bestimmt.

    3. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer erfüllt diese Voraussetzungen und ist entsprechend beschwerdelegitimiert.

    4. Auf die im Übrigen formund fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.

    5. Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt bildet dabei stets der Wortlaut der jeweiligen Bestimmung. Nur wenn der Text nicht ohne weiteres klar ist und verschiedene Interpretationen möglich sind, muss unter Beizug weiterer Auslegungsmethoden nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden (vgl. BGE 143 II 268 E. 4.3.1; BGE 143 II 202 E. 8.5).

2.

    1. Das Schweizer Zollgesetz regelt u.a. die Überwachung und die Kontrolle des Personenund Warenverkehrs über die Zollgrenze, die Erhebung der Zollabgaben sowie die Erhebung der Abgaben nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit sie der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV) obliegt (Art. 1 Bst. a, b und c ZG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 ZG bleiben völkerrechtliche Verträge vorbehalten. Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Art. 164 Abs. 1 BV handelt (Art. 2 Abs. 2 ZG).

    2. Zum Schweizer Zollgebiet gehören das Schweizer Staatsgebiet sowie die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete (Art. 3 Abs. 1 ZG). Zollanschlussgebiete sind die ausländischen Gebiete, die auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder des Völkergewohnheitsrechts zum Zollgebiet gehören (Art. 3 Abs. 2 ZG). Zollausschlussgebiete sind schweizerische Grenzgebiete, die vom Bundesrat oder, bei einzelnen Liegenschaften in besonderer geografischer Lage, von der EZV vom Zollgebiet ausgeschlossen werden. Die EZV kann die Zollausschlussgebiete überwachen und in ihnen die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes anwenden (Art. 3 Abs. 3 ZG). Zollausschlussgebiete sind die Talschaften Samnaun und Sampuoir (Art. 1 Abs. 1 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV; SR 631.01]).

    3. Waren (darunter auch Fahrzeuge), die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zollund Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 ZG und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG).

    4. Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört auch die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2 Bst. a). Sodann umfasst die Zollzahlungspflicht die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse - beispielsweise auf die Mehrwertsteuergesetzgebung - durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG; vgl. Urteile des BVGer A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2 und A-675/2015 vom

      1. September 2015 E. 2.2).

    5. Das Zollveranlagungsverfahren gliedert sich in einzelne Verfahrensteile und dient grundsätzlich der Feststellung des Sachverhalts, der zolltarifarischen Erfassung der Ware, der Festsetzung der Zollabgaben sowie dem Erlass der Veranlagungsverfügung. Die einzelnen Zollverfahren (eines davon ist dasjenige der vorübergehenden Verwendung; vgl. nachfolgend E. 2.6.1) haben sodann die Aufgabe, die einzelnen Verfahrensschritte des Zollveranlagungsverfahrens so zu modifizieren, dass die Aspekte des jeweiligen Zollverfahrens im Vordergrund stehen (vgl. Botschaft des

      Bundesrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz [nachfolgend: Botschaft ZG], BBl 2004 567, 579; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.3).

      1. Das Zollveranlagungsverfahren beginnt mit der Zuführungspflicht: Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG muss eine Person Waren, welche sie ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an, bis zur Wiederausfuhr oder zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung und der Zollprüfung (Art. 23 Abs. 1 ZG). Die zuführungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (Art. 24 Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Wählbar ist insbesondere das Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG), wobei als solche u.a. der oder die Warenführer/in gilt (Art. 75 Bst. a ZV).

      2. Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wonach von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (BARBARA SCHMID, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 N. 3 f.; Botschaft ZG, BBl 2004 567, 601; statt vieler: Urteil des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung anzumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des BVGer A-5477/2013 vom 24. März 2014

E. 2.7 m.w.H.). Die Mitwirkungsund Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Erhebung der Einfuhrmehrwertsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteil des BVGer A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.4).

2.6

      1. Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort genutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zollgebietes eingehen, können sie anders behandelt werden als Waren, die uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. HEINZ SCHREIER, in: Zollkommentar, Art. 9 N. 1). Entsprechend kann der Bundesrat nach Art. 9 Abs. 1 ZG u.a. vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. Gestützt darauf wird in Art. 30 Abs. 1 ZV festgehalten, dass Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet zollfrei sind, wenn sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden (Bst. a), ihre Identität gesichert werden kann (Bst. b), die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert (Bst. c), und sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt (Bst. d).

      2. Der Umsetzung der materiellen Bestimmungen von Art. 9 ZG dient Art. 58 ZG. Gemäss dieser Bestimmung sind Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet verbracht werden sollen, zu diesem Verfahren anzumelden. In diesem Verfahren werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt, wird die Identität der Waren gesichert, wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes - so etwa das Mehrwertsteuergesetz - angewendet (Art. 58 Abs. 2 ZG). Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, werden die veranlagten Einfuhrzollabgaben fällig; es sei denn, die Waren wurden innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet verbracht und ihre Identität kann nachgewiesen werden. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen (vgl. Art. 58 Abs. 3 ZG und Art. 53 Abs. 1 Bst. i MWSTG).

      3. Der Ablauf des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung wird in den Art. 162 - 164 ZV geregelt. Gemäss Art. 162 Abs. 1 ZV muss die anmeldepflichtige Person den Verwendungszweck der Ware bei der Zollanmeldung angeben. Nach Art. 163 Abs. 1 ZV entscheidet die EZV über die geeigneten Massnahmen zur Identitätssicherung. Letztere muss in der Zollanmeldung vermerkt werden (Art. 163 Abs. 2 ZV).

2.7

      1. Das Tägermoos ist ein 1.55 km2 grosses Gebiet im Kanton Thurgau. Es liegt zwischen dem Stadtrand der deutschen Stadt Konstanz und dem Siedlungskern der Schweizer Gemeinde Tägerwilen. Obwohl staatsrechtlich der Schweiz zugehörig, ist das Tägermoos eine sog. Gemarkung von Konstanz. Bestimmte Verwaltungsaufgaben werden denn auch von dieser Stadt wahrgenommen (vgl. ERICH TRÖSCH , in: Historisches Lexikon der Schweiz [www.hls-dhs-dss.ch/de/articles/008174/2013-12-03 /], letztmals abgerufen am 23. Januar 2019). Für die Rechtsverhältnisse im Tägermoos ist das unbestrittenermassen nach wie vor gültige Tägermoos-Statut massgebend.

      2. In hier interessierendem Zusammenhang wird in den §§ 5 und 8 des Tägermoos-Statuts Folgendes festgehalten:

        § 5: "In Folge der Anerkennung, dass die mehrgedachte Gemarkung der Territorialhoheit des eidgenössischen Kantons Thurgau unterstehe, werden die Stadt Konstanz und die Eigentümer der betreffenden Privatgüter zu den allgemeinen Lasten und Steuern des Kantons als ein für sich bestehender Steuerkörper und zwar nach dem gleichen Massstabe wie die thurgauischen Gemeinden ihre Beiträge liefern und diesfalls von der Kantonsbehörde veranlagt werden; hingegen sollen sie aller Beiträge von diesen Liegenschaften zu den örtlichen Kosten und Lasten der thurgauischen Gemeinden unbedingt enthoben bleiben."

        § 8: In Absicht auf die Gestattung einer freien und unbeschwerten Zuund Abfahrt mit den Bedürfnissen und Erzeugnissen des Feldbaues im Tägermoos und denjenigen der dort befindlichen Ziegelhütte soll es von Seite des Kantons Thurgau gegen die Stadt Konstanz jederzeit so gehalten werden, wie es nach allgemeinen Gesetzen oder besonderen Staatsverträgen im Grossherzogtum Baden mit der Zuund Abfahrt auf dortiges Grundeigentum thurgauischer Angehöriger im Falle der unmittelbaren Bewerbung des letztern und der Einbringung der Erzeugnisse alsogleich nach ihrer Trennung vom Grundstück gehalten wird."

      3. Laut einem 1990 erstellten Rechtsgutachten zu Handen des Stadtrats von Kreuzlingen gehört das Tägermoos unter geltendem Recht weder zum Gemeindegebiet von Kreuzlingen noch zu demjenigen von Tägerwilen, sondern stellt im Grunde eine eigene Gemeinde dar. Da das Tägermoos-Statut nur ganz bestimmte Hoheitsrechte im fraglichen Gebiet der

Stadt Konstanz übertragen habe, sei für die Wahrnehmung der seither entstandenen neuen kommunalen Aufgaben von einer Lücke in der Thurgauer Gemeindeorganisation auszugehen. Von den ursprünglich neun Paragraphen des Statuts seien die meisten inzwischen durch andere Abmachungen oder Gesetzesänderungen obsolet geworden, sodass heute nur nochdie Sonderrechte gemäss den §§ 3, 4 und 5 von Bedeutung seien (vgl. Rechtsgutachten von Prof. Luzius Wildhaber, 1990, zit. im "Kurzbericht über den Stand der Verhandlungen i.S. Grenzbereinigung Kreuzlingen/Tägerwilen/Konstanz; Tägermoosstatut" des Thurgauer Departements für Bau und Umwelt vom Januar 2019).

    1. Das schweizerisch-deutsche Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenzund Durchgangsverkehr (nachfolgend auch: AGD; SR 0.631.256.913.61) ist am 1. Januar 1961 in Kraft getreten.

      1. Gemäss Art. 1 AGD (allgemeine Bestimmungen) ist unter "Grenzverkehr" im Sinne dieses Abkommens der in diesem Abschnitt geregelte nachbarschaftliche Warenverkehr zwischen den beiderseitigen Zollgrenzzonen gemeint. Als Zollgrenzzonen gelten die beiderseitigen Gebietsstreifen, die sich entlang der gemeinsamen Zollgrenze und am Bodensee entlang den Ufern auf eine Tiefe von 10 km erstrecken. Durch besondere örtliche Verhältnisse bedingte Abweichungen bis zu einer Gesamtzonentiefe von 20 km bleiben vorbehalten (Abs. 1). Nach Art. 1 Abs. 2 AGD sind die Ortschaften, die unter die Bestimmungen dieses Abkommens fallen, in dessen Anlage I aufgeführt. Tägerwilen ist eine dieser Ortschaften (vgl. die erwähnte Anlage I). Gemäss Art. 1 Abs. 3 AGD sind Grenzbewohner im Sinne dieses Abkommens natürliche Personen, die in den Zollgrenzzonen ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben.

      2. Betreffend den landund forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr wird in Art. 2 Abs. 1 AGD Folgendes festgehalten: Grenzbewohner, die ihre Wohnund Wirtschaftsgebäude in der Zollgrenzzone des einen Staates haben, können, sofern sie von diesen aus in der Zollgrenzzone des andern Staates gelegene Grundstücke bewirtschaften, im Rahmen der Bewirtschaftung dieser Grundstücke frei von Einund Ausgangsabgaben einund ausführen:

        1. zum endgültigen Verbleib:

          1. die erforderlichen Hilfsmittel, wie Düngemittel jeder Art, Pflanzenschutzmittel, Pflanzen und Pflanzenteile zu Pflanzzwecken, Saatgut, Pfähle, Stangen, Rebstecken und Material für Zäune sowie Treibstoffe,

            Schmiermittel, Futtermittel und sonstigen Bedarf für Maschinen, Fahrzeuge und Arbeitstiere. Die nicht verbrauchten Mengen sind zurückzuführen;

          2. die aus diesen Grundstücken gewonnenen rohen Erzeugnisse, mit Ausnahme der Erzeugnisse des Rebund Tabakbaues;

          3. bei von der Zollgrenze durchschnittenen Grundstücken alle daraus gewonnenen Erzeugnisse der Landund Forstwirtschaft, einschliesslich der Erzeugnisse der Tierzucht sowie des Rebund Tabakbaues. Diese Vergünstigung kann versagt werden, wenn nach den besonderen örtlichen Verhältnissen die Gefahr eines Missbrauchs besteht.

        2. zum vorübergehenden Verbleib:

        Geräte, Fahrzeuge, Maschinen und ihr Zubehör sowie Arbeitstiere.

      3. Ausserdem wird in Art. 10 AGD u.a. bestimmt, dass Geräte und Maschinen, welche die Grenzbewohner der einen Zollgrenzzone in Ausübung ihrer Tätigkeit benutzen - unter der Bedingung der Wiederausfuhr in die Herkunftszone - von allen Einund Ausgangsabgaben befreit werden können, soweit sie nach beendeter Tätigkeit, spätestens jedoch nach sechs Monaten, in die Herkunftszone zurückgebracht werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 AGD). In Art. 13 AGD wird das Verfahren bei der Abfertigung von vorübergehend einund ausgeführten Waren geregelt. Gemäss Art. 13 Abs. 1 AGD wird die Abgabefreiheit bei der vorübergehenden Einund Ausfuhr von Waren nur gewährt, wenn die Nämlichkeit (Identität) der Ware gesichert werden kann. Von einer Sicherstellung der Abgaben wird im landund forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehr abgesehen und in der Regel auch kein Zollpapier ausgestellt, sofern nicht im Einzelfall Missbräuche hierzu Anlass geben (vgl. Art. 13 Abs. 2 AGD). Die innerstaatliche Regelung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung ist sowohl verfahrensmässig als auch inhaltlich damit kompatibel (vgl. vorangehend E. 2.6).

      4. Gemäss Art. 27 AGD wurden mit seinem Inkrafttreten folgende Verträge zwischen der Schweiz und Deutschland aufgehoben:

  • das schweizerisch-deutsche Abkommen vom 9. März 1939 über den kleinen Grenzverkehr (BS 12 722)

  • Abschnitt III des schweizerisch-deutschen Abkommens vom 15. Januar 1936 über die mit der Einbeziehung des Zollausschlussgebietes

    um Jestetten in das deutsche Zollgebiet zusammenhängenden Fragen (SR 0.631.256.913.62).

    2.9

        1. Der in Art. 9 BV verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. In Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 624). Aufgrund der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht kommt dem Vertrauensschutz in diesem Bereich allerdings lediglich beschränkte Bedeutung zu (vgl. BGE 142 II 182 E. 2.2.2, BGE 131 II 627 E. 6.1). Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Abgabepflichtigen kann überhaupt nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind (vgl. Urteile des BGer 2C_53/2011 vom 2. Mai 2011 E. 5.2 und 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.1).

        2. Der Vertrauensschutz ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft: Zunächst bedarf es einer genügenden Vertrauensgrundlage. Die Behörde muss durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben (vgl. BGE 129 I 161 E. 4.1; HÄFELIN et al., a.a.O., RZ. 627). Dies

          geschieht oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber - wie erwähnt - auch durch anderes Verhalten der Behörde entstehen. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. Die unrichtige Auskunft bzw. die Vertrauensgrundlage durch anderes Verhalten einer Verwaltungsbehörde ist nur bindend, wenn:

  • sie vorbehaltlos erfolgt und sich auf eine konkrete, den Bürger berührende Angelegenheit bezieht;

  • die Behörde dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte;

  • gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte;

  • der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und

  • die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat.

      1. Sodann ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst in Fällen, in welchen die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz erfüllt sind, zusätzlich zu prüfen, ob das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts im konkreten Fall das Interesse am Schutz des Vertrauens überwiegt (BGE 116 Ib 185 E. 3.c; Urteil des BGer 2A.256/2003 vom 8. Januar 2004 E. 5.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-5368/2018 vom 23. Juli 2019 E. 3.4).

3.

    1. Im vorliegenden Fall geht es ausschliesslich um die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer den erwähnten Traktor bzw. die gegenständliche Feldbearbeitungsmaschine pflichtwidrig nicht zollrechtlich angemeldet bzw. keine Einfuhrmehrwertsteuer darauf entrichtet hat.

    2. Wie dargelegt, sind Gegenstände, welche in die Schweiz verbracht werden grundsätzlich zollpflichtig und unterliegen der Einfuhrmehrwertsteuer (E. 2.3). Entsprechend wäre der Beschwerdeführer gemäss Zollgesetz gehalten gewesen, die Waren der zuständigen Zollstelle zuzuführen und sie - unter Angabe der zollrechtlichen Bestimmung der Ware - zur Veranlagung anzumelden (vgl. E. 2.5.1). Da unbestritten ist, dass die beiden vorliegend betroffenen Gegenstände für den dauernden Verbleib in der Schweiz ins Zollgebiet eingeführt worden sind, hätten sie grundsätzlich in den zollrechtlich freien Verkehr - mit der entsprechenden Einfuhrmehrwertsteuerpflicht - überführt werden müssen. Zu prüfen bleibt, ob allfällige Zollund Steuerbefreiungen greifen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. E. 2.1).

3.3

      1. Der Beschwerdeführer beruft sich im Wesentlichen auf die Bestimmungen des Tägermoos-Statuts. Nach dessen § 8 sei die freie und unbeschwerte Zuund Abfahrt mit den Bedürfnissen und Erzeugnissen des Feldbaues im Tägermoos gewährleistet. Dies gelte in gleichem Masse für eidgenössische Bauern, welche Felder auf badischem Hoheitsgebiet bewirtschaften würden. Gemäss § 5 des Statuts würden sodann die Eigentümer der betreffenden Privatgüter nur zu den allgemeinen Lasten und Steuern des Kantons und der Thurgauer Gemeinden herangezogen. Dies bedeute umgekehrt, dass das Schweizer Zollgesetz und Mehrwertsteuergesetz keine Anwendung finden könnten, zumal es sich dabei um Bundesgesetze handle. Sinn und Zweck der Regelung in den §§ 5 und 8 des Statuts sei die ungestörte und nicht mit zusätzlichen Abgaben belastete Bewirtschaftung von Grund und Boden durch den Grundeigentümer im Tägermoos. Der Beschwerdeführer sei selbst Grundeigentümer und die hinzugepachteten Flächen würden der Stadt Konstanz als Grundeigentümerin gehören. Die garantierte freie Zuund Abfahrt mit Erzeugnissen des Feldbaus müsse umfassend und im Sinne der gewollten Regelung ausgelegt werden. Sie umfasse nicht nur die abgabefreie Einund Ausfuhr von Erzeugnissen, sondern auch die abgabemässig unbelastete Aussaat und Ernte der Früchte des Feldbaus. Hierzu gehöre, dass der Feldbau wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden könne, was wiederum ausschliesse, dass die verwendeten Gerätschaften täglich wieder ins Zollausland ausgeführt werden müssten. Eine solche Regelung würde das im TägermoosStatut verankerte Recht ad absurdum führen bzw. untergraben. Die spätere Eidgenossenschaft habe diese Regelung denn auch bis dato so akzeptiert. Namentlich enthalte keine später getroffene Übereinkunft eine Abänderungsklausel hinsichtlich der Bestimmungen des Statuts. Das schweizerisch-deutsche Abkommen vom 5. Februar 1958 über den Grenzund Durchgangsverkehr (vgl. vorangehend E. 2.8) beinhalte zwar Regelungen hinsichtlich des landund forstwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverkehrs im Grenzgebiet zwischen der Schweiz und Deutschland. In Art. 27 (Aufhebung bisheriger Verträge) sei das Tägermoos-Statut allerdings nicht erwähnt worden, womit dieses mit dem letztgenannten Abkommen nicht aufgehoben oder geändert worden sei (vgl. E. 2.8.4). Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer auf das Wiener Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (SR 0.741.10; nachfolgend: Übereinkommen über den Strassenverkehr) sowie auf das Übereinkommen vom

        26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (SR 0.631.24; nachfolgend: Istanbul Übereinkommen).

      2. Nebst dem bereits Genannten macht der Beschwerdeführer Vertrauensschutz geltend. Wäre er von den Schweizer Behörden darauf hingewiesen worden, dass das Abkommen vom 5. Februar 1958 und nicht die Bestimmungen des Tägermoos-Statuts Anwendung finde, hätte er die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass lediglich von einem vorübergehenden Verbleib hätte ausgegangen werden können. In den letzten Jahrzehnten

        hätten die Schweizer Behörden hingegen den Bau von Remisen und Hallen des Beschwerdeführers genehmigt, die offensichtlich auch der Unterstellung von Fahrzeugen dienten und dienen. Den Schweizer Behörden sei demnach klar gewesen, dass die landwirtschaftlichen Fahrzeuge jeweils nicht nur vorübergehend abgestellt würden. Weshalb das Verhalten des Beschwerdeführers, welches bisher nie Anlass zu Rüge gegeben hätte, jetzt plötzlich als unrechtmässig geahndet werde, sei nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer die gegenständlichen Waren nicht heimlich über die Grenze ins Tägermoos gebracht habe, sondern ganz normal über die damals noch besetzte Zollstelle an der Konstanzer Strasse. Er habe sowohl den Traktor als auch die Feldbearbeitungsmaschine erwähnt und den zuständigen Zollbeamten gefragt, was er veranlassen müsse. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass nichts zu unternehmen sei.

      3. Sodann sei die Berechnung der Mehrwertsteuer nicht korrekt vorgenommen worden, zumal der Beschwerdeführer für die in Frage stehende Feldbearbeitungsmaschine nur EUR 6'347.70 und nicht EUR 6'536.70 bezahlt habe (vgl. dazu Sachverhalt Bst. A.c).

3.4

      1. Die Vorinstanz ihrerseits hält fest, der Beschwerdeführer missverstehe das Tägermoos-Statut, wenn er davon ausgehe, dass dessen § 5 eine Entbindung der Grundeigentümer im Gebiet des Tägermoos von sämtlichen Bundessteuern vorsehe. Das Statut habe primär zum Gegenstand, die Grenzlinie zwischen dem Grossherzogtum Baden und dem Kanton Thurgau festzusetzen. Sodann bedeute die vorgesehene Entlastung von allfälligen Gemeindesteuern nicht im Umkehrschluss, dass Bundessteuern und insbesondere Einfuhrmehrwertsteuern nicht zulässig sein sollen. Weder der Wortlaut noch eine systematische Betrachtung der Bestimmungen des Statuts lasse eine solche Interpretation zu. Soweit sich der Beschwerdeführer auf § 8 des Statuts stütze, habe diese Bestimmung nichts mit dem dauerhaften Verbleib von Gerätschaften in der Schweiz zu tun, für welche die angefochtene Verfügung nachträglich Leistungen verlange. Selbst wenn - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - davon ausgegangen würde, dass das Gebiet Tägermoos an sich steuerbefreit sei, so sei es gerade die Besonderheit der Einfuhrmehrwertsteuer nach Art. 52 MWSTG, dass der Steuer die Einfuhr von Gegenständen unterliege. Um von der Steuer erfasst zu sein, genüge deshalb grundsätzlich die räumliche Bewegung eines Gegenstandes nach Art. 3 Bst. b MWSTG über die Zollgrenze ins Zollgebiet. Da das Gebiet Tägermoos klarerweise zum Schweizer Zollinland gehöre (vgl. dazu vorangehend E. 2.2), sei der Beschwerdeführer durch die Einfuhr des hier in Frage stehenden Traktors sowie der gegenständlichen Feldbearbeitungsmaschine - und deren definitiven Verbleib in der Schweiz - mehrwertsteuerpflichtig geworden.

      2. Soweit der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge geltend mache (vgl. Sachverhalt Bst. B.b), verkenne er, dass dieses gemäss Art. 4 VRK - abgesehen von den Regeln, welche direkt aufgrund von Völkerrecht gelten - nur auf Verträge Anwendung finde, welche von Staaten geschlossen worden sind, nachdem das Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist. Da dies für die Schweiz erst am 6. Juni 1990 geschehen sei, könne der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nichts aus dem Wiener Übereinkommen für sich ableiten (vgl. nachfolgend E. 3.5.3).

      3. Inwiefern das Übereinkommen über den Strassenverkehr bzw. das Istanbul Übereinkommen (vgl. vorangehend E. 3.3.1) für den vorliegenden Sachverhalt relevant sein könnte, werde vom Beschwerdeführer nicht begründet und sei auch nicht ersichtlich (vgl. nachfolgend E. 3.5.5).

      4. In Bezug auf die sinngemässe Rüge des Beschwerdeführers, sein berechtigtes Vertrauen in die Zusagen und Handlungen der schweizerischen Zollbehörden sei zu schützen, verweist die Vorinstanz auf den Grundsatz des Selbstdeklarationsprinzips (vgl. E. 2.5.2) und der damit einhergehenden besonderen Mitwirkungspflicht des Einzelnen. Sofern der Beschwerdeführer tatsächlich nicht kontrolliert bzw. "durchgewunken" worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass eine nicht durchgeführte Kontrolle keine Vertrauensgrundlage bilden könne.

      5. In Bezug auf den Wert der Feldbearbeitungsmaschine weist die Vorinstanz darauf hin, dass für die Berechnung des Mehrwertsteuerbetrags von einem massgebenden Wert von EUR 6'536.70 auszugehen sei (vgl. Sachverhalt Bst. A.c), zumal die Lieferkosten ebenfalls zum Steuerobjekt der Mehrwertsteuer gehören würden (vgl. nachfolgend E. 3.5.8).

3.5

      1. Für die Klärung des vorliegenden Falles ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das Tägermoos als Zollanschlussgebiet zum Schweizer Zollinland gehört (vgl. vorangehend E. 2.2). Weiter ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass es in § 8 des Statuts zweifelsfrei nicht um Abgaben geht, sondern einzig um Zufahrtsund Abfahrtsrechte zum Feldbau im Tägermoos. Sodann "enthebt" § 5 des Statuts seine Adressaten ausdrücklich nur von Gemeindesteuern, nicht aber von Abgaben an Gemeinwesen anderer Stufe - schon gar nicht von Zollund Einfuhrabgaben (vgl. E. 2.7.2). Weder diese angerufenen Bestimmungen noch andere Vorschriften des Statuts erweisen sich für die vorliegend zu beantwortende Frage als einschlägig: Das Tägermoos-Statut enthält keinerlei Bestimmungen, aus welchen geschlossen werden könnte, dass Gerätschaften der vorliegenden Art, welche für die Bewirtschaftung der Landwirtschaftsflächen im Tägermoos verwendet und zu diesem Zweck zum dauernden Verbleib ins Schweizer Zollinland eingeführt werden, nicht der Einfuhrmehrwertsteuer unterliegen.

      2. Betreffend die Rüge des Beschwerdeführers, das Tägermoos-Statut sei nicht durch das AGD ersetzt worden (vgl. E. 3.3.1), ist ihm entgegenzuhalten, dass die angerufenen Bestimmungen beider Verträge weder konkrete Berührungspunkte aufweisen noch einander ausschliessen. Entsprechend war es auch nicht notwendig, das Tägermoos-Statut in Art. 27 des AGD zu erwähnen (vgl. vorangehend E. 2.8 ff. insb. E. 2.8.4).

      3. Angesichts dessen, dass der Wortlaut bzw. der Sinn und Zweck der hier interessierenden Bestimmungen des Tägermoos-Statuts wie aufgezeigt klar ist und keiner weiteren Auslegung bedarf (vgl. vorangehend

        E. 1.5), braucht vorliegend auch nicht weiter auf die Frage der Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge eingegangen zu werden (vgl. Sachverhalt Bst. B.c sowie E. 3.4.2), denn auch Letzteres geht rechtsprechungsgemäss vorab vom Wortlaut aus (vgl. BGE 143 II 136 E. 5.2.2 und BGE 142 II 161 E. 2.1.3).

      4. Für die vorliegende Konstellation ist entscheidend, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - ohne jeden Zweifel das Abkommen von 1958 einschlägig ist. Wie erwähnt, sieht das Abkommen zwar vor, dass Verbrauchsmaterial, welches zur Bewirtschaftung von Grundstücken im Tägermoos eingeführt wird, von Einund Ausgangsabgaben befreit ist, auch wenn es zum endgültigen Verbleib in der Schweiz vorgesehen ist. Für Geräte, Fahrzeuge, Maschinen und ihr Zubehör gilt die Abgabefreiheit hingegen nur, wenn diese zum vorübergehenden Verbleib bestimmt sind (vgl. vorangehend E. 2.8.2) und entsprechend angemeldet werden. Die Anmeldung ist notwendig, weil die Abgabebefreiung unter der Bedingung der Wiederausfuhr in die Herkunftszone innert einer definierten Frist, sowie der Sicherung der Identität der Ware steht (vgl. E. 2.8.3). Eine entsprechende

        Zollanmeldepflicht ergibt sich auch aus dem innerstaatlichen Recht (vgl. vorangehend E. 2.5.1 und E. 2.6.3).

      5. In dem vom Beschwerdeführer angerufenen Übereinkommen über den Strassenverkehr geht es darum, den internationalen Strassenverkehr zu erleichtern und die Sicherheit auf den Strassen durch die Annahme einheitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen. Für die hier zu klärende Frage hat es hingegen keinerlei Relevanz. Gleich verhält es sich vorliegend in Bezug auf das Istanbul Übereinkommen, geht es doch bei diesem um die Regelung der vorübergehenden Verwendung von bestimmten Waren, was vorliegend wie gezeigt gerade nicht gegeben ist (vgl. Sachverhalt Bst. A.c,

        E. 3.2, E. 3.4.3 und nachfolgend E. 3.5.6)

      6. Dem Beschwerdeführer ist im Weiteren nicht zu folgen, wenn er argumentiert, der Feldbau könne nicht wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden, weil die Gerätschaften täglich wieder ins Zollausland ausgeführt werden müssten. Denn wie dargelegt, ist eine längerfristige vorübergehende Einfuhr der Maschinen durchaus abgabefrei möglich (vgl. E. 2.6 und

        E. 2.8.3). Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass es ihm im Grunde machbar wäre, Vorkehrungen zu treffen, um die Vorgaben hinsichtlich der vorübergehenden abgabebefreiten Einfuhr der gegenständlichen Gerätschaften zu erfüllen (vgl. E. 3.3.2). Für den vorliegenden Fall entscheidend ist, dass er dies bis anhin nicht getan hat. Namentlich ist unbestritten, dass der in Frage stehende Traktor sowie die Feldbearbeitungsmaschine zum dauernden Verbleib in die Schweiz eingeführt worden sind (vgl. E. 3.2) und dass dabei keine Zollanmeldung und schon gar nicht eine solche zur vorübergehenden Verwendung erfolgt ist. Entsprechend sind die Einfuhrabgaben definitiv geschuldet (vgl. E. 2.3 - E. 2.6).

      7. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die im Abkommen über die Grenzund Durchgangsverkehr vom 5. Februar 1958 geregelten Voraussetzungen für eine abgabebefreite vorübergehende Einfuhr namentlich deswegen nicht erfüllt zu haben, weil die schweizerischen Zollbeamten ihm anlässlich der Einfuhr des in Frage stehenden Traktors bzw. der gegenständlichen Feldbearbeitungsmaschine auf Anfrage hin mitgeteilt hätten, dass nichts zu veranlassen sei (vgl. E. 3.3.2). Soweit sich der Beschwerdeführer hier auf Vertrauensschutz beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass es im vorliegenden Fall bereits an einer genügenden Vertrauensgrundlage fehlt (vgl. E. 2.9.2). Die unsubstantiiert gebliebene Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich anlässlich der Einfuhr mündlich nach

        dem korrekten Verfahren erkundigt und eine unzutreffende Antwort erhalten, vermag jedenfalls - und nicht nur mit Blick auf das im Zollverfahren vorherrschende Selbstdeklarationsprinzip - keine Vertrauensgrundlage zu schaffen. Von einer klaren und eindeutigen Erfüllung der Voraussetzungen des Vertrauensschutzes kann keine Rede sein (vgl. 2.9.1). Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob all die übrigen kumulativen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes überhaupt gegeben wären.

        Auch aus dem Umstand, dass die Schweizer Behörden in den letzten Jahrzehnten angeblich den Bau von Remisen und Hallen des Beschwerdeführers genehmigt hätten, kann dieser nichts für sich ableiten. Zum einen haben die jeweils zuständigen Behörden (Baubehörden/Zollbehörden) völlig unterschiedliche Aufgabengebiete. Zum anderen liess sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Unterstände für seine Maschinen bauen liess, nicht automatisch schliessen, dass er damit zwangsläufig gegen zollrechtliche Bestimmungen verstossen würde; denn wie gesehen, ist eine rechtmässige vorübergehende Einfuhr der betreffenden Gegenstände für eine ununterbrochene Zeitdauer von mehreren Monaten möglich. Ob es sich bei dieser Zeitdauer im vorliegenden Fall um eine solche von sechs Monaten (vgl. E. 2.8.3) oder länger (vgl. E. 2.6.1) handelt, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend geklärt zu werden, zumal die Voraussetzungen für eine vorübergehende Einfuhr ohnehin nicht erfüllt worden sind.

      8. Was die Höhe der geschuldeten Einfuhrmehrwertsteuer betrifft, ist in Einklang mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 54 Abs. 3 Bst. b MWSTG auch die Kosten für das Befördern oder Versenden in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Entsprechend geht die Rüge des Beschwerdeführers ins Leere, die Lieferkosten in Höhe von EUR 189.00 (vgl. Sachverhalt Bst. A.c), seien für die Berechnung der Abgaben nicht zu berücksichtigen.

    1. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer, als unbestrittenermassen subjektiv abgabepflichtige Person (E. 2.4), auf den in Frage stehenden Traktor bzw. die gegenständliche Feldbearbeitungsmaschine unrechtmässig keine Einfuhrabgaben entrichtet hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

    2. Abschliessend ist in gebotener Kürze auf die "Anregung" des Beschwerdeführers einzugehen, das vorliegende Verfahren aufgrund der Identität der zentralen Rechtsfragen bis zum Entscheid über das Verfahren A-1617/2019 "für beruhend zu erklären". Angesichts dessen, dass es sich

hierbei nicht um einen formellen Sistierungsantrag handelt und seitens des Gerichts namentlich keine prozessökonomischen Gründe vorliegen, das Verfahren von Amtes wegen zu sistieren, war über eine allfällige Sistierung nicht separat zu verfügen und ist darauf auch an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. Im Übrigen wird den der "Anregung" zu Grunde liegenden Kostenüberlegungen durch die Reduktion der Verfahrenskosten im vorliegenden spruchreifen Verfahren in genügendem Umfang Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 4.2).

4.

    1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen grundsätzlich der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), vorliegend dem Beschwerdeführer. Der Vorinstanz sind indes keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).

    2. Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, nach Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; vgl. auch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]).

      Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine Reduktion der Verfahrenskosten, da der Aufwand für das vorliegende Urteil aufgrund des weitgehend identischen Streitgegenstandes in den Parallelverfahren A-1617/2019 und A-2167/2019 begrenzt wurde. Entsprechend sind die Verfahrenskosten im vorliegenden Fall auf Fr. 530.-- festzusetzen. Dieser Betrag ist dem einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.-- zu entnehmen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 220.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

    3. Aufgrund des Unterliegens entfällt die Gewährung einer Parteientschädigung für den Beschwerdeführer (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Verfahrenskosten von Fr. 530.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.-- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 220.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4.

Dieses Urteil geht an:

  • den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)

  • die Vorinstanz (Ref-Nr. [ ]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Zulema Rickenbacher

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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